Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.05.2002

OVG NRW: grundstück, geschlossene bauweise, aufschiebende wirkung, belichtung, belüftung, aussenwand, interessenabwägung, nachbar, gebäude, wertminderung

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 558/02
Datum:
15.05.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 558/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 37/02
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung die Entscheidung
des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die
den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20. Dezember 2001 zur Errichtung
eines Wohn- und Geschäftshauses (4 Wohneinheiten und Geschäftsräume ohne
Nutzung) auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 15, Flurstück 589 die Antragstellerin
in sie schützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts verletzt
und daher die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die
Baugenehmigung anzuordnen war.
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Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Wertung des
Verwaltungsgerichts, dass das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der
Rücksichtnahme durch das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht verletzt sei. Das
Verwaltungsgericht habe eine Augenscheinseinnahme nicht für erforderlich gehalten.
Hierdurch hätte das Verwaltungsgericht aber feststellen können, dass der Innenhof auf
ihrem Grundstück, der für die beiden Mietwohnungen die einzige Quelle der Belichtung
und Belüftung darstelle, durch das Bauvorhaben der Beigeladenen "erschlagen" werde.
Dem Verwaltungsgericht könne nicht gefolgt werden, dass sie für die
Belichtungsverhältnisse durch die Errichtung von Nebengebäuden im hinteren Bereich
ihres Grundstückes selbst verantwortlich sei. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht
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mit der Frage befasst, ob die Beachtung der Abstandflächen gefordert werden könne.
Ein von ihr zwischenzeitlich eingeholtes Sachverständigengutachten komme zu dem
Ergebnis, dass die Abstandsmaße von dem Bauvorhaben nicht eingehalten würden, die
Besonnung der Fenster des Erdgeschosses eingeschränkt werde und die
Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr gewahrt seien. Durch das
Bauvorhaben werde ihr Grundstück in unerträglicher Weise beeinträchtigt und im Wert
gemindert.
Soweit das Vorbringen der Antragstellerin dahin zu verstehen ist, das
Verwaltungsgericht hätte die Örtlichkeit in Augenschein nehmen müssen, um die
Auswirkungen des Bauvorhabens auf ihrem Grundstück bewerten zu können, war eine
solche Beweiserhebung hier nicht erforderlich. Das Gericht bestimmt Umfang und Art
der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen. Es ist an das Vorbringen und
an Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden ist (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Kommt
ein Gericht einer Anregung der Beteiligten auf Durchführung einer Ortsbesichtigung
nicht nach, stellt dies ohne weiteres noch keinen Verstoß gegen den
Amtsermittlungsgrundsatz dar. Wie weit die Untersuchungspflicht des
Verwaltungsgerichts reicht, richtet sich danach, ob eine Aufklärung des Sachverhalts für
die Entscheidung erforderlich ist. Eine Pflicht zur Inaugenscheinnahme besteht
demnach nur dann, wenn die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Erkenntnisquellen
für die erforderliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht ausreichen.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 1994 - 4 B 136.94 - in: JURIS; OVG NRW,
Beschluss vom 1. Februar 2002 - 7 B 1370/01 -.
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Dass eine solche Situation im vorliegenden Fall gegeben ist, wird von der
Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar dargetan und ist
auch sonst nicht erkennbar. Dem Verwaltungsgericht standen die Bauakten zur
Verfügung. Dort ist nicht nur ein Lageplan der unmittelbaren Örtlichkeit (Maßstab 1:250),
sondern auch ein Auszug aus der Deutschen Grundkarte (Maßstab 1:5000) über den
Ortsteil B. enthalten, in dem die Umgebungsbebauung eingezeichnet ist. Ferner
enthalten die Bauvorlagen Ansichts- und Schnittzeichnungen des
streitgegenständlichen Bauvorhabens, die auch dessen bauliche Anordnung zu der
unmittelbaren Nachbarbebauung erkennen lassen. Die Antragstellerin hat nicht
dargelegt, dass das Kartenmaterial die Örtlichkeiten nicht zutreffend wiedergibt.
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Die im Vordergrund des Beschwerdevorbringens stehenden Ausführungen zu einem
vermeintlichen Rücksichtnahmeverstoß des strittigen Vorhabens der Beigeladenen
hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung verkennen die vom Verwaltungsgericht
zutreffend angeführten Voraussetzungen des im Merkmal des Einfügens nach § 34 Abs.
1 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme. Insoweit kommt es gerade nicht
darauf an, ob sich das strittige Objekt in jeder Hinsicht innerhalb des durch die
vorhandene Bebauung vorgegebenen Rahmens hält. Es liegt vielmehr in der Struktur
der planungsrechtlichen Zulässigkeitsregelungen des § 34 BauGB, dass sich neue
Objekte hinsichtlich der planungsrechtlich relevanten Merkmale an der vorhandenen
Bebauung ausrichten und im Ergebnis zu einer Gesamt-Kubatur führen können, die in
der Umgebung in dieser Form bislang noch nicht vorhanden ist. Auch die absolute Höhe
sowie die Geschossigkeit des Vorhabens, mithin seine "Massivität", sind als solche im
Regelfall allein keine Kriterien, mit denen ein Rücksichtnahmeverstoß ohne Bewertung
der konkreten örtlichen Gegebenheiten begründet werden kann.
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Allerdings kann sich im Einzelfall ein Vorhaben wegen seiner erdrückenden Wirkung
mit dem Gebot der Rücksichtnahme als nicht vereinbar erweisen, wenn ein durch seine
Ausmaße (Breite und/oder Höhe) und Gestaltung als außergewöhnlich zu
qualifizierender Baukörper den Bewohnern eines Nachbargrundstückes den Eindruck
des Eingemauertseins vermittelt. Einer in dieser Weise hervorgerufenen Abriegelung
kommt erdrückende Wirkung zu.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 1994 - 7 A 2002/92 -, BRS 56 Nr. 196; Urteil vom
17. August 2001 - 7 A 2533/99 -, m.w.N.
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Maßgeblich ist insoweit aber eine städtebauliche Situation, infolge derer ein
Nachbargrundstück durch das Bauvorhaben wegen seines Volumens, dem Standort
oder seiner Gestaltung unzumutbar beeinträchtigt wird.
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Vgl. zu solchen Situationen: BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr.
186 (S. 413); Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 176 (S. 412 f.); OVG NW,
Beschluss vom 22. November 1991 - 11 B 2890/91 -, UPR 1992, 274 (insoweit nur
Leitsätze abgedruckt); OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2001 - 7 B 834/01 -.
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Eine solche Situation besteht für das Grundstück der Antragstellerin nicht. Bezugspunkt
der Beurteilung ist nicht der beschränkte Ausblick durch Fenster einzelner
Räumlichkeiten, vielmehr ist das gesamte Grundstück, welches planungs- und
bauordnungsrechtlich als das Wohngrundstück anzusehen ist, in die Betrachtung
einzubeziehen.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 1994 - 11 A 2540/92 -, NWVBl. 1995, S. 18 ff. (S. 20);
Urteil vom 17. August 2001 - 7 A 2533/99 -.
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Ausgehend von dieser Beurteilungsgrundlage ist eine Rücksichtslosigkeit nicht
wahrscheinlich. Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen - namentlich den
genehmigten Bauvorlagen und dem von den Beteiligten eingereichten Bildmaterial -
ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass von dem - dem Grundstück
der Antragstellerin zugewandten - Gebäudeteil des genehmigten Vorhabens eine das
Gebot der Rücksichtnahme verletzende "erdrückende" bzw. "erschlagende" Wirkung
ausgeht.
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Soweit die Antragstellerin unter Berufung auf Bestandsschutzgesichtspunkte die
bestehende Bausituation auf ihrem Grundstück anführt, an der sich das Bauvorhaben
der Beigeladenen habe orientieren müssen, kommt es hierauf nicht an. Für die
Beurteilung des Rücksichtnahmegebots ist nicht nur die Situation des
Nachbargrundstücks, sondern der durch die tatsächliche weitere Umgebungsbebauung
gebildete Rahmen maßgeblich. Fügt sich ein Vorhaben nach Art und Maß baulicher
Nutzung, nach seiner Bauweise und nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die
Eigenart der näheren Umgebung ein, ist eine Verletzung des in § 34 Abs. 1 BauGB
enthaltenen Rücksichtnahmegebots ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat
ausgeführt, dass sich das Bauvorhaben der Beigeladenen nach Art und Maß der
baulichen Nutzung innerhalb der Umgebungsbebauung halte.
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Der vorgesehene Baukörper besitzt mit einer Breite an der Nordfront von rund 15,00 m
und einer Firsthöhe von 9,90 m über dem Niveau des Geländes an der Straße Große P.
noch keine solchen Ausmaße, dass er in seiner Mächtigkeit im Verhältnis zur
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Umgebungsbebauung aus dem durch sie geprägten Rahmen fällt. Hiergegen wendet
sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht. Hält sich das Bauvorhaben aber
nach dem Maß seiner baulichen Nutzung innerhalb der Höhenmaße der
zweigeschossigen Umgebungsbebauung, spricht dies nicht für, sondern gegen eine
erdrückende Wirkung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 - 4 C 18.80 -, NJW 1984, 250.
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Das Vorhaben fügt sich ferner hinsichtlich der Bauweise und der überbaubaren
Grundstücksfläche in den durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen ein.
Es lässt insbesondere nicht die gebotene Rücksichtnahme auf die in seiner
unmittelbaren Nachbarschaft vorhandene Bebauung vermissen. Die im Rahmen des
Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem, was
einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem
Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, fällt zu Lasten der
Antragstellerin aus. Zwar wird die bisher vorhandene Belichtungs- und
Belüftungssituation durch das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen
verschlechtert - wie die Antragstellerin durch das von ihr vorgelegte
Beweissicherungsgutachten darlegt -, doch liegt eine unzumutbare Beeinträchtigung der
Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse noch nicht vor.
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Die Interessen der Antragstellerin an einer Beibehaltung der bisherigen baulichen
Situation für ihr Grundstück haben keinen Vorrang vor den Interessen der Beigeladenen
an einer angemessenen Ausnutzung ihres Grundstücks. Wer sein eigenes Grundstück
in zulässiger Weise nutzen will, braucht seine berechtigten Interessen grundsätzlich
nicht allein deshalb zurückstellen, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155 (S. 269).
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Es entspricht normalen städtebaulichen Verhältnissen, dass bei einer
bauplanungsrechtlichen Situation, die eine grenzständige Bebauung zulässt, auch
tatsächlich an die Grenze gebaut werden kann. Demgegenüber kann derjenige, der in
eine grenznahe Aussenwand Fenster zur Belichtung seiner Wohnungen eingesetzt hat,
grundsätzlich nicht erwarten, dass der Nachbar ausschließlich in seinem Interesse von
der Ausnutzung seines Grundstück nach dem durch die Umgebungsbebauung
gezogenen Rahmen absieht. Für die Interessenabwägung fällt zudem ins Gewicht, dass
bereits bisher auf dem Baugrundstück im betreffenden Grenzbereich ein massives
Gebäude vorhanden war, das zu einer Beeinträchtigung in der Belichtung und Belüftung
des Wohngrundstücks der Antragstellerin führte. Auch wenn die Sonneneinstrahlung -
wie die Antragstellerin anhand der von dem Bausachverständigen-Büro M. erstellten
Querschnittszeichnung darlegt - durch die Höhe der neuen Aussenwand und die
Dachneigung im Verhältnis zur vorherigen Bebauung vermindert wird, besagt dies nicht,
dass eine ausreichende Belichtung und Belüftung des Gebäudes der Antragstellerin
nicht mehr gegeben ist. Das Gebot der Rücksichtnahme erfordert nicht, dass die
Erdgeschossfenster der Nachbarbebauung "monatelang voll von der Sonne bestrichen"
werden. Belichtung und Belüftung des Innenhofes und der angrenzenden Wand des
Gebäudes der Antragstellerin werden zwar im Verhältnis zur vorherigen Bausituation
beschränkt, dies aber in einem noch hinzunehmenden Ausmaß. Bedingt durch die
vorherige Aussenwand an der Grenze bestand bereits ein geschlossener
Innenhofbereich. Wer sich durch die Bebauung auf dem eigenen Grundstück selbst
empfindlich gegen die bauliche Ausnutzung des Nachbargrundstücks gemacht hat,
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kann daraus grundsätzlich und so auch hier keine zusätzlichen
Rücksichtnahmeerfordernisse herleiten. Die behördlich gebilligte Bebauung auf dem
eigenen Grundstück schafft keine Grundlage dafür, unmittelbaren Einfluss auf die Art
und Weise der Bebaubarkeit auf dem Nachbargrundstück zu nehmen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 (S. 463); vgl.
auch Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215.96 -, BRS 58 Nr. 164 (S. 430).
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Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen der
Antragstellerin. Soweit sie für ihre Bebauung Bestandsschutzgesichtspunkte behauptet,
ist dies unerheblich. Bestandsschutz vermittelt der Antragstellerin keine öffentlich-
rechtliche Rechtsposition gegen eine ihre Grundstückssituation einengende Bebauung
auf dem Nachbargrundstück.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 1991 - 7 B 241/91 -, BauR 1991, 738 f.
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Ebenso wenig bilden Wertminderungen, die sich in Folge der Ausnutzung der einem
Dritten - hier den Beigeladenen - erteilten Baugenehmigung für das Nachbargrundstück
ergeben, einen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des
Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Einen allgemeinen Rechtssatz des
Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung
bewahrt zu werden, gibt es nicht. Entscheidend ist allein die baurechtliche Stellung des
Betroffenen. Je weniger der Nachbar an Rücksichtnahme verlangen kann, mit desto
geringerem Gewicht schlägt die geltend gemachte Wertminderung seines Grundstücks
bei der gebotenen Interessenabwägung zu Buche.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996, a.a.O.; Beschluss vom 13. November
1997 - 4 B 195.97 -, BRS 59 Nr. 177.
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Soweit die Antragstellerin die Einhaltung der Abstandflächen unter Hinweis auf das von
ihr in Auftrag gegebene Beweissicherungsgutachten des Bausachverständigen-Büro M.
bezweifelt, ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat in
dem angefochtenen Beschluss dargelegt, dass nach der vorhandenen
Umgebungsbebauung von einer geschlossenen Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 3
BauNVO auszugehen ist. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Antragstellerin
mit ihrer Beschwerde nicht. Sie stellt vielmehr eine eigene rechtliche Bewertung über
die Anwendbarkeit des § 6 BauO NRW an, ohne jedoch darzulegen, dass die vom
Verwaltungsgericht getroffene Bewertung fehlerhaft ist. Liegt aber eine geschlossene
Bauweise vor - wofür nach dem vorliegenden Karten- und Lichtbildmaterial alles spricht
- und muss nach der planungsrechtlichen Situation das Gebäude ohne Grenzabstand
gebaut werden, dann ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a) BauO NRW eine Abstandfläche
vor Außenwänden, die an der Nachbargrenze gebaut werden, innerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche nicht erforderlich. Auf die Abstandflächenberechnung
der Antragstellerin kommt es demnach nicht an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Da die
Antragstellerin ihr Antragsbegehren mit der Beschwerde eingeschränkt hat, war der
Streitwert entsprechend zu reduzieren.
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