Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.03.2007

OVG NRW: grünfläche, bebauungsplan, mehrbelastung, durchgangsverkehr, rüge, anschluss, bestandteil, willkürverbot, kritik, entstehung

Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 2377/06
Datum:
05.03.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 A 2377/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 5811/04
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.945,72 EUR
festgesetzt.
Gründe:
1
Der auf die Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen
Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher und rechtlicher
Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und dem
Verwaltungsgericht unterlaufener Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte
Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen
nicht vor oder sind jedenfalls nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO
entsprechend dargelegt.
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Das Verwaltungsgericht hat den an die Klägerin gerichteten
Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 15. Juni 2004 und dessen
Widerspruchsbescheid vom 15. September 2004 im Umfang der Anfechtung der
Klägerin aufgehoben, weil Erschließungsbeitragspflichten für die Erschließungsanlage
"E. ", an die das Grundstück der Klägerin angrenzt, noch nicht entstanden seien. (Noch)
bei Erlass des Widerspruchsbescheides sei der Ausbau der Erschließungsanlage im
Bereich einer im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsgrünfläche zwischen den
Straßen "E. " und "I. -L. -Straße" von den Festsetzungen des Bebauungsplans 10/83 der
Stadt F. in einer Weise abgewichen, die nicht nach § 125 Abs. 3 BauGB unbeachtlich
sei. Auch die - teilweise - Anlegung der fraglichen Grünfläche während des
Klageverfahrens habe nicht zur Entstehung sachlicher Beitragspflichten geführt, weil die
maßgebliche Erschließungsanlage nicht gemäß der Einschätzung des Beklagten
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abzugrenzen sei, sondern eine Straßenstrecke mitumfasse, die noch nicht fertiggestellt
worden sei. Dies führe dazu, dass die gesamte Erschließungsanlage noch nicht
merkmalsgerecht hergestellt sei. Die vom Beklagten abgerechnete Teilstrecke sei auch
nicht im Wege einer Abschnittsbildung verselbstständigt worden. Hierfür fehle es an
einem Abschnittsbildungswillen auf Seiten der Stadt; eine solche Abschnittsbildung
wäre wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot auch unwirksam.
Gegen diese Argumentation wendet sich das Zulassungsvorbringen des Beklagten
ohne Erfolg.
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I. Die Beanstandungen des Beklagten gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts,
das Fehlen der im Bebauungsplan 10/83 im Verkehrsraum festgesetzten Grünfläche
zwischen dem "E. " und der "I. -L. - Straße", die nach der Begründung des
Bebauungsplans den Durchgangsverkehr zwischen den Straßen verhindern solle, stehe
nach § 125 BauGB dem Entstehen sachlicher Beitragspflichten für die abgerechnete
Straßenstrecke entgegen, greifen im Ergebnis nicht durch:
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1. Der Beklagte kritisiert es als widersprüchlich, dass das Verwaltungsgericht die
Nichtherstellung der Grünfläche als Hindernis für die Entstehung von Beitragspflichten
für den "E. " ansehe, andererseits - nach Anlegung der Grünfläche - aber die Auffassung
vertreten habe, diese stelle eine "eigenständige Anlage" dar, die den "E. " von der "I. -L.
-Straße" trenne und keiner dieser Straßen zugehöre. Diese Kritik ist unberechtigt. Sie
lässt nämlich außer Acht, dass die Feststellung, ob die Herstellung einer
Erschließungsanlage zu einem bestimmten (Beitragsentstehungs-) Zeitpunkt von den
Festsetzungen eines Bebauungsplans abweicht, auszugehen hat von demjenigen
örtlichen Erscheinungsbild, das die fragliche Anlage in eben diesem Zeitpunkt - gerade -
aufweist. Der Frage einer Beitragsentstehung zum Zeitpunkt des Erlasses des
angefochtenen Widerspruchsbescheides war demzufolge zugrunde zu legen ein "E. ",
der in geradem Verlauf in Richtung zur "I. -L. -Straße durchgehend gepflastert war und in
Höhe der westlichen Grenze des Grundstücks I. -L. -Straße Nr. 69 - fast in der Mitte der
später angelegten Verkehrsgrünfläche - zwei Absperrschranken aufwies. Gründe dafür,
warum bei diesem Erscheinungsbild des "E. " etwa diejenige Pflasterfläche "vor" den
Sperrschranken, die später durch die Verkehrsgrünfläche ersetzt worden ist, als nicht
zur Erschließungsanlage "E. " gehörend anzusehen gewesen sein sollte, sodass sich
diesbezüglich die Frage einer Abweichung von der planerischen Festsetzung als
Verkehrsgrün schon vom Ansatz her nicht hätte stellen sollen, nennt der Beklagte nicht
und sind auch dem Senat nicht erfindlich.
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2. Auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die ursprüngliche Abweichung der
Herstellung der Erschließungsanlage "E. " ohne Verkehrsgrünfläche von dem
Bebauungsplan 10/83, der eine solche Fläche im Verkehrsraum festsetzt, sei nicht
gemäß § 125 Abs. 3 BauGB erschließungsbeitragsrechtlich unbeachtlich, hält den
Angriffen des Beklagten im Zulassungsantrag im Ergebnis stand.
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Dabei kann dahinstehen, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die
planabweichende Herstellung der Erschließungsanlage sei schon nicht mit den
Grundzügen der Planung vereinbar, weil es sich bei den im Straßenraum angebrachten
Sperrschranken um eine straßenverkehrsrechtliche Maßnahme handele, die nicht
dieselbe Dauerhaftigkeit wie die Anlegung einer Verkehrsgrünfläche aufweise, in jeder
Hinsicht überzeugt angesichts dessen, dass das Straßenteilstück, auf dem diese
Schranken aufgestellt worden sind, durch straßenrechtliche Widmung nicht
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unbeschränkt, sondern allein für den Fußgänger- und Radfahrverkehr gewidmet worden
sind, sodass ein Durchfahrtsverkehr schon straßenrechtlich rechtswidrig war. Denn das
Verwaltungsgericht hat seine Annahme, die Anforderungen des § 125 Abs. 3 BauGB
seien nicht erfüllt, nicht allein hierauf gestützt, sondern - selbstständig tragend - auch
darauf, dass die Erschließungsbeitragspflichtigen durch die planabweichende
Herstellung mehr als bei plangemäßer Herstellung belastet würden. Zwar wendet sich
der Beklagte mit seinem Zulassungsvorbringen auch gegen diese Annahme des
Verwaltungsgerichts. Dem Beklagten gelingt es jedoch nicht, insofern durchgreifende
Zulassungsgründe im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, d.h.
nachvollziehbar zu erläutern.
a. Der Beklagte legt keine hinreichenden Gründe dafür dar, dass die Annahme des
Verwaltungsgerichts ernstlich zweifelhaft i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sein könnte,
die Anlegung der im Bebauungsplan als Verkehrsgrünfläche festgesetzten
Verkehrsflächen als Pflasterflächen hätte gegenüber einer plangemäßen Herstellung zu
einer Erhöhung des Erschließungsaufwandes für den "E. " und als Folge davon zu einer
Mehrbelastung der beitragspflichtigen Anlieger geführt. Er führt selbst aus, es sei eine
"Tatsache, dass der m² Grünfläche typischerweise billiger ... [sei] als der m²
Verbundpflaster". Zwar hält er dem entgegen, das Gericht übersehe, dass die
Verkehrsgrünfläche an den Rändern habe mit Kantensteinen eingefasst werden
müssen, deren Setzen ein "wesentlicher Kostenfaktor [gewesen sei], der die
Verkehrsgrünfläche tatsächlich gegenüber dem Verbundpflaster verteuert" habe. Er
belegt diesen Vortrag jedoch mit keinerlei Zahlenangaben, die die behaupteten
Kostenunterschiede auch nur im Ansatz belegen könnten. Ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des angefochtenen Urteils vermag dies nicht zu wecken. Auch das
Vorbringen, die Einbeziehung der Kosten der Verkehrsgrünfläche wirke sich "ohnehin
nur sehr geringfügig" aus, weil diese nur mit ca. 4,5 m² im Bereich E. liege, entzieht der
Annahme einer - ggf. geringfügigen - Mehrbelastung im Sinne von § 125 Abs. 3 Nr. 2
BauGB nicht die Grundlage.
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b. Die im vorliegenden Zusammenhang erhobene Rüge mangelnder
Sachverhaltsaufklärung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) ist ebenfalls nicht
hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Für eine erfolgreiche
Aufklärungsrüge hätte der Beklagte unter anderem Angaben dazu machen müssen,
welches Ergebnis die von ihm vermisste weitere Sachaufklärung durch das
Verwaltungsgericht voraussichtlich erbracht hätte. Gerade an konkreten Angaben zu
den Kosten der erfolgten Ausführung des "E. " im Vergleich zu einem
bebauungsplangemäßen Straßenbau fehlt es jedoch.
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c. Sofern der Beklagte mit seiner Anmerkung, die Frage der höheren Kostenbelastung
durch Pflasterung im Bereich der Verkehrsgrünfläche sei als Thema "während des
gesamten Prozesses ... an keiner einzigen Stelle zu erkennen" gewesen, eine
Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) in Form
einer Überraschungsentscheidung geltend machen sollte, so bliebe auch dieser Rüge
der Erfolg versagt. Auch insofern wäre nämlich ein substantiierter Vortrag erforderlich,
welche konkreten Angaben er im Falle eines Hinweises auf den fraglichen rechtlichen
Gesichtspunkt noch gemacht hätte.
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d. Hat der Beklagte mithin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der erfolgte
Straßenbau habe gegenüber der plangemäßen Straßenherstellung zu einer
Mehrbelastung der Anlieger des "E. " geführt, keinen durchgreifenden Zulassungsgrund
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geltend gemacht, so braucht der Frage eines Verstoßes gegen die Grundzüge der
Planung nicht weiter nachgegangen werden, da die Feststellung im angefochtenen
Urteil, die Planabweichung sei nicht nach § 125 Abs. 3 BauGB unbeachtlich, auch dann
Bestand behielte, wenn diese weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts entfielen.
II. Ohne Erfolg bleibt der Zulassungsantrag auch insoweit, als er sich gegen die
Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, das örtliche Erscheinungsbild des "E. "
nach Anlegung der Verkehrsgrünfläche zwischen diesem und der "I. -L. -Straße" führe
zu der Bewertung, dass die der Beitragserhebung zugrunde zu legende
Erschließungsanlage über die vom Beklagten berücksichtigte Straßenstrecke
hinausreiche und zusätzlich die von ihm als "Stichstraße E. " bezeichnete, teilweise
noch nicht merkmalsgerecht hergestellte Verkehrsfläche umfasse.
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1. Das Zulassungsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel im Sinne von §
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die abzurechnende
Erschließungsanlage "E. " ende nicht an der während des Klageverfahrens angelegten
Verkehrsgrünfläche, sondern setze sich in diesem Bereich in einem Bogen von etwa
90° nach Südosten verlaufend in der als "Stichstraße E. " bezeichneten Straßenstrecke
fort.
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a. Die Kritik des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe die in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Beurteilung der Selbstständigkeit bzw.
Unselbstständigkeit einer von einem Straßenzug abzweigenden Stichstraße "teilweise
unzutreffend und teilweise gar nicht gewürdigt", geht bereits im Ansatz ins Leere:
Ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils hat sich das Verwaltungsgericht die
Qualifikation der fraglichen Straßenstrecke als "Stichstraße" nicht zu eigen gemacht. Es
hat dieses Straßenteilstück nämlich nicht etwa deshalb als Bestandteil der
abzurechnenden Erschließungsanlage "E. " angesehen, weil es sich hierbei um eine
Strecke ohne anderweitige Verbindung zum Straßennetz von F. handele, die
aufgrunddessen von einem Hauptzug in gesteigerter Weise abhängig und deshalb als
deren "Anhängsel" anzusehen sei, sondern deshalb, weil es sich (schon) bei
"natürlicher Betrachtung" nach dem "vor Ort gewonnenen Eindruck" bei dem gesamten
als "E. " bezeichneten Straßenzug (nur) um eine einzige "einheitliche[ ]
Erschließungsanlage" handele. Hiervon ausgehend erübrigte sich die Anwendung der
Kriterien für die Selbstständigkeit oder Unselbstständigkeit (die "Anhängsel-
Eigenschaft") und fehlt die Grundlage für die diesbezüglichen Erwägungen des
Beklagten zur Länge, Verzweigung und zum Abknicken der "Stichstraße" sowie der
Anzahl der durch sie erschlossenen Grundstücke.
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b. Das Beschwerdevorbringen vermag auch im Übrigen den vom Verwaltungsgericht im
Bereich der neuen Verkehrsgrünfläche angenommenen abknickenden Verlauf der
maßgeblichen Erschließungsanlage "E. " nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in
Frage zu stellen und hierdurch ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
an der Argumentation des Verwaltungsgerichts zu wecken.
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Eine geradlinige Fortsetzung der abzurechnenden Erschließungsanlage in Richtung "I. -
L. -Straße" hat das Verwaltungsgericht verneint, weil die neugeschaffene Grünanlage zu
einer "deutlichen optischen Trennung der auf beiden Seiten der Grünanlage gelegenen
Verkehrsflächen" führe. Dieser Bewertung hält der Beklagte ohne Erfolg seine
abweichende Beurteilung entgegen. Die bei den Akten befindlichen Lichtbilder von der
Verkehrsgrünfläche stehen namentlich wegen deren einen Kfz-Durchgangsverkehr
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unterbindenden Funktion sowie ihrer Ausdehnung mit Anschluss an das südlich
angrenzende Anliegergrundstück und das dortige Verkehrsbegleitgrün trotz des
spärlichen Bewuchses durchgreifend der Annahme entgegen, die Erschließungsanlage
könne sich in Richtung zur "I. -L. - Straße" fortsetzen. Dieser Beurteilung stehen nach
Ansicht des Senats weder der schmale "Durchlass" für Fußgänger und Radfahrer
seitlich der Verkehrsgrünfläche noch die vom Beklagten angesprochene "große
räumliche[ ] Tiefe" in Richtung der Blickachse "E. /I. -L. -Straße" durchgreifend
entgegen.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die maßgebliche Erschließungsanlage finde im
Bereich der Verkehrsgrünfläche kein Ende, sondern beschreibe hier eine enge Kurve,
hält den Angriffen des Zulassungsantrags ebenfalls stand. Zwar trifft es zu, dass für das
maßgebliche Erscheinungsbild vor Ort die Darstellung der Verkehrsgrünfläche im
Bebauungsplan 10/83 ohne Bedeutung ist, wie der Beklagte anmerkt. Diesem Aspekt
kommt indes im angefochtenen Urteil keine maßgebliche Bedeutung zu. Das
Verwaltungsgericht hat die Bebauungsplandarstellung der Grünfläche nicht als
tragenden Baustein seiner Argumentation verwendet, sondern lediglich als ersten
Anhalt angesehen. Entscheidend für die Bewertung durch das Verwaltungsgericht war
vielmehr der "vor Ort gewonnene Eindruck" eines kurvenförmigen Verlaufs des
Straßenzuges E. im Bereich der Verkehrsgrünfläche, der auf der nördlichen
Straßenseite durch die bogenförmige Begrenzung der neuen Verkehrsgrünfläche und
deren Anschluss an das vorhandene Straßenbegleitgrün entlang der südöstlich
verlaufenden Straßenstrecke und auf der südlichen Straßenseite durch die "weithin
sichtbare, ebenfalls kurvenförmig angelegte Entwässerungsrinne" charakterisiert werde.
Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht der wechselnden Straßenbreite keine
durchschlagende Bedeutung beigemessen, weil die Straße als Mischverkehrsfläche
angelegt sei, die unterschiedlichen Straßenbreiten im Wesentlichen auf der Anlegung
von Parkflächen beruhten und der "nach der vorgegebenen Aufteilung zum Befahren
vorgesehene Teil der Mischverkehrsfläche im gesamten Verlauf der Straße E. ... in etwa
gleich breit" sei.
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Das Zulassungsvorbringen ergibt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass
diese Beurteilung sich im angestrebten Berufungsverfahren als falsch erweisen könnte.
Die Ausführungen des Beklagten zur Zweckmäßigkeit eines bogenförmigen Verlaufs
von Straßeneinmündungen und Entwässerungsrinnen in Einmündungsbereichen sowie
der Üblichkeit einer optisch einheitlichen Pflasterung belegen zwar, dass aus solchen
Gestaltungselementen nicht ohne Weiteres auf eine Zusammengehörigkeit von
Straßenstrecken zu schließen sein mag; sie entziehen aber der - unter anderem - auf
diese Faktoren gegründeten Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht von
vornherein ihre Grundlage. Auch die Hinweise des Beklagten auf die im Verlauf des "E.
" streckenweise jeweils unterschiedliche Ausstattung mit Park- und Gehwegflächen, die
jeweils unterschiedlichen Straßenbreiten und die Spielräume bzw. Kriterien bei der
Planung von Straßen ergeben nach Einschätzung des Senates anhand der
vorliegenden Lichtbilder nichts Gewichtiges dafür, dass die Bewertung des Verlaufs der
Erschließungsanlage durch das Verwaltungsgericht gerade im Bereich der neu
angelegten Verkehrsgrünfläche unzutreffend und demgegenüber eine Beurteilung als
Ende der einen und Beginn einer anderen Erschließungsanlage an genau dieser Stelle
vorzugswürdig wäre. Dem Hinweis des Verwaltungsgerichts darauf, dass die "Weite"
bzw. "Enge" eines Straßenzuges maßgeblich von der auf den Anliegergrundstücken
vorhandenen Bebauung abhängt und damit vom Ansatz her grundsätzlich als Kriterium
für das Erscheinungsbild einer Erschließungsanlage ungeeignet ist, ist der Beklagte
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nicht durchgreifend entgegengetreten. Da die planerische Festsetzung eines Teils der
Straßenverkehrsflächen als Mischverkehrsflächen in der Örtlichkeit keinen
nennenswerten Niederschlag gefunden hat, stellt auch sie - als Festsetzung "auf dem
Papier" - die angegriffene Bewertung nicht in Frage.
c. Keine ernstlichen Zweifel an der Beurteilung des Verlaufs der abzurechnenden
Erschließungsanlage im Bereich der Verkehrsgrünfläche wecken schließlich die
Erwägungen, die der Beklagte an die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu
knüpft, dass eine Abschnittsbildung an dieser Stelle zu einer willkürlichen
Beitragsverzerrung führe. Insofern räumt der Beklagte schon selbst ein, dass sich diese
Ausführungen nicht auf die Beurteilung des örtlichen Erscheinungsbildes der
Erschließungsanlage, sondern auf die - nachgelagerte - Frage der Zulässigkeit einer
Bildung von Abrechnungsabschnitten beziehen. Für seine "Befürchtung",
diesbezügliche Überlegungen des Verwaltungsgerichts hätten bereits dessen
Bewertung bestimmt, bei dem E. handele es sich um eine einheitliche
Erschließungsanlage, ergibt sich im angefochtenen Urteil keinerlei Anhaltspunkt.
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d. Der Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass zu der abzurechnenden
Erschließungsanlage "E. " auch die beiden Straßenstrecken gehören, die von der im
angefochtenen Urteil als "Gabelung" bezeichneten Stelle jeweils annähernd
rechtwinklig in südwestliche bzw. nordöstliche Richtung abzweigen und in
Wendeanlagen enden, ist der Beklagte nicht entgegengetreten; der Richtigkeit der
Abgrenzung der Erschließungsanlage an dieser Stelle ist daher im
Zulassungsverfahren nicht weiter nachzugehen.
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2. Das Zulassungsvorbringen ergibt ferner nicht, dass der vorliegende Rechtsstreit
hinsichtlich der vom Kläger angesprochenen Frage, "ob eine oder zwei
Erschließungsanlagen vorliegen", besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufwiese. Wie bereits oben
ausgeführt, musste das Verwaltungsgericht der von dem Beklagten insofern allein
angesprochenen Problematik, ob eine Stichstraße bei Anlegung der in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien als selbstständige
Erschließungsanlage oder unselbstständiger Bestandteil zu qualifizieren ist, nicht weiter
nachgehen, weil es den gesamten Straßenzug als einheitliche Erschließungsanlage
qualifiziert hat. Mit dem Zulassungsantrag ist nicht dargetan, dass diese Bewertung
unrichtig und die aufgeworfene Fragestellung daher im angestrebten
Berufungsverfahren von Bedeutung sein könnte.
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3. Die Berufung kann schließlich auch nicht wegen der vom Beklagten gerügten
Verfahrensfehler einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes oder mangelnder
Sachverhaltsaufklärung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. §§ 108 Abs. 1 Satz 1, 86 Abs. 1 Satz 1
VwGO) zugelassen werden. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, die von dem
Beklagten der Beitragsveranlagung zugrunde gelegte Abrechnungsstrecke des "E. " von
"D..--------weg " bis "I. -L. - Straße" sei nicht im Wege einer Abschnittsbildung gemäß §
130 Abs. 2 Satz 1 BauGB beitragsrechtlich verselbstständigt worden, jeweils
selbstständig tragend sowohl darauf gestützt, dass "derzeit alles dafür [spreche], dass
eine entsprechende Abschnittsbildung willkürlich wäre", als auch darauf, dass dem
Beklagten der Wille gefehlt habe, einen Abschnitt zu bilden. Gegen die zuletzt genannte
Begründung für das Unterbleiben einer Abschnittsbildung macht der Beklagte keine
Zulassungsgründe geltend, sodass das Urteil auch Bestand behielte, wenn das vom
Beklagten angegriffene Begründungselement entfiele.
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Der Frage, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Abschnittsbildung würde
gegen das Willkürverbot verstoßen, auf den geltend gemachten Verfahrensfehlern
beruht, muss im Zulassungsverfahren auch nicht deshalb weiter nachgegangen werden,
weil der Beklagte es für möglich hält, dass die diesbezüglichen Erwägungen (als
"Hintergrunderwägungen") auch in die Bewertung des Verwaltungsgerichts
eingeflossen sein könnten, dass es sich bei dem "E. " um eine einheitliche
Erschließungsanlage handele. Denn diese Vermutung wird weder im
Zulassungsvorbringen erhärtet, noch durch Anhaltspunkte im angefochtenen Urteil
gestützt.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung
beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).
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