Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.01.1999
OVG NRW (einstellung, 1995, antragsteller, zustimmung, ausschreibung, begründung, bezug, stelle, antrag, verweigerung)
Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 6324/96.PVL
Datum:
29.01.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 6324/96.PVL
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 16 K 3767/95.PVL
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
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Mit Schreiben vom 21. November 1995 beantragte der Beteiligte die Zustimmung des
Antragstellers zur beabsichtigten Einstellung der Frau M. zum frühestmöglichen
Zeitpunkt als Controllerin in Vergütungsgruppe IV a 1 a BAT und Vorweggewährung
von 3 Lebensaltersstufen gemäß § 27 Abschnitt C BAT im Bereich der
Geschäftsführung. Unter dem 30. November 1995 teilte der Antragsteller mit, daß er die
Zustimmung versage. Zur Begründung führte er in einem Schreiben vom selben Tag
unter Hinweis darauf, daß er zu einem Erörterungsgespräch zur Verfügung stehe, an:
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"a) Bei Frau M. handelt es sich zwar um eine geeignete Person für die Position der
Controllerin, jedoch ist der Personalrat erstaunt, daß hier keine Ausschreibung dieser
Position erfolgt ist.
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b) Des weiteren erinnert der Personalrat daran, daß bei der seinerzeitigen Umsetzung
der Controllerin in das Personalwesen dies mit Kostenpriorität u. a. begründet wurde.
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c) Der Personalrat hält es augenblicklich für wichtiger, Produktionskräfte einzustellen,
da eine Ertragssicherung lediglich hierüber zu erreichen ist.
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d) Sollte die Position der Controllerin ausgeschrieben werden, so muß hier von
vorneherein überlegt werden, ob es nicht sinnvoller ist, diese Position zu befristen
(Intensitätseffekt)."
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Am 11. Dezember 1995 trat Frau M. ihren Dienst an. Davon erlangte der Antragsteller
einen Tag später Kenntnis.
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Am 16. Dezember 1995 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlußverfahren
eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluß hat die Fachkammer für
Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag,
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festzustellen, daß die Einstellung der Frau Katja M. zum 11. Dezember 1995 als
Controllerin im Studentenwerk Aachen nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW als
gebilligt gilt,
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mit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die Ablehnung der Zustimmung
zur Einstellung der Frau M. sei ohne Angabe von Gründen erfolgt. Die Ablehnung einer
personalvertretungsrechtlich notwendigen Zustimmung könne nicht damit begründet
werden, daß das Erstaunen über eine nicht erfolgte Ausschreibung zum Ausdruck
gebracht werde. Zu einer unmißverständlichen Darlegung der Gründe für die
Zustimmungsverweigerung gehöre der Vortrag, daß eine Ausschreibung hätte erfolgen
müssen und das Absehen davon der Anlaß für die Zustimmungsverweigerung gewesen
sei. Da eine derartige Begründung nicht vorliege, könne dahinstehen, ob die
Entscheidung über die Ausschreibung einer Stelle ausschließlich bei dem Beteiligten
liege. Auch mit Blick auf die Frage, ob es kostengünstiger wäre, eine derartige Stelle
nicht zu besetzen, gebe es kein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung.
Ebensowenig lasse sich wegen der Organisations-, insbesondere Personalhoheit des
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ein Mitbestimmungstatbestand finden, welcher es der
Personalvertretung ermögliche, die Zustimmung zu einer Einstellung mit der
Begründung zu versagen, die Einstellung anderer Beschäftigter sei wichtiger als die
Neueinstellung einer Controllerin.
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Gegen den dem Antragsteller am 14. November 1996 zugestellten Beschluß haben
dessen Prozeßbevollmächtigte am 13. Dezember 1996 Beschwerde eingelegt und
diese gleichzeitig begründet.
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Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor: Die Begründung für die
Zustimmungsverweigerung zu der beabsichtigten Einstellung der Frau M. als
Controllerin sei detailliert und in keiner Weise mißbräuchlich erfolgt. Insbesondere sei
der Maßnahme deshalb nicht zugestimmt worden, weil keine Ausschreibung der zu
besetzenden Stellenposition erfolgt sei. Bei der Besetzung der Stelle als Controllerin
habe es sich jedoch um eine Erstbesetzung gehandelt, so daß die Notwendigkeit der
Ausschreibung offenkundig gewesen sei. Darüber hinaus sei die
Zustimmungsverweigerung auch damit begründet worden, daß wegen der
Kostenstruktur die Besetzung einer solch hochdotierten Stelle nicht erfolgen könne. Die
Anstellung der Frau M. als Controllerin werde den zu beachtenden Prinzipien und
Grundlagen der Kostendämpfung nicht gerecht. Schließlich sei auch detailliert und
konkret darauf hingewiesen worden, daß insbesondere unter Berücksichtigung der
Einsparung im Wege der Kostenstruktur zu überlegen sei, eine Befristung der neu zu
besetzenden Position vorzunehmen. Diese der Zustimmungsverweigerung
zugrundegelegten sachlichen Gründe lägen nicht außerhalb der Mitbestimmung.
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Der Antragsteller beantragt,
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den angefochtenen Beschluß zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu
entsprechen.
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Der Beteiligte beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend und trägt ergänzend vor: Die
Zustimmungsverweigerung des Antragstellers lasse sich offensichtlich nicht einem
gesetzlichen Mitbestimmungserfordernis zuordnen. Die Fachkammer für
Landespersonalvertretungssachen habe zu Recht die Frage aufgeworfen, welche
Schlüsse der Leiter einer Dienststelle daraus ziehen solle, wenn ein Personalrat sein
Erstaunen über eine nicht erfolgte Ausschreibung zum Ausdruck bringe. Dem Hinweis
in dem Ablehnungsschreiben auf die "Kostenpriorität" lasse sich nicht entnehmen, daß
der Antragsteller die Zustimmung im Hinblick auf Kostenersparnisgründe verweigert
habe. Im Grunde würde auch dies keinen konkreten Bezug zu einem
Mitbestimmungstatbestand darstellen. Gleiches gelte für den Einwand, es sei wichtiger
Mitarbeiter im Produktionsbereich einzustellen. Schließlich sei dem
Ablehnungsschreiben auch nicht zu entnehmen, daß der Antragsteller die Zustimmung
verweigert habe, weil die Beschäftigung der Frau M. nicht befristet worden sei. Auch
dieser Aspekt habe keinen konkreten Bezug zu einem gesetzlichen
Mitbestimmungstatbestand.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (1 Band)
Bezug genommen.
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II.
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Das Rubrum ist dahingehend richtig zu stellen, daß als Beteiligter der Geschäftsführer
des Studentenwerks als Organ aufzunehmen ist. Nach § 11 des
Studentenwerksgesetzes leitet der Geschäftsführer das Studentenwerk und führt dessen
Geschäfte (Abs. 1 Satz 1); zudem ist er Vorgesetzter der Angestellten und Arbeiter des
Studentenwerks (Abs. 2 Satz 1).
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Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. Sie hat
jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Der Antrag ist zulässig.
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Für den auf den konkreten Streitfall bezogenen Antrag besteht trotz der zwischenzeitlich
erfolgten Einstellung der Frau M. ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Rechtsschutzbedürfnis für die
Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens nach
Erledigung des konkreten Streitfalles nur dann zu bejahen, wenn und soweit Antrag und
Sachvortrag in die Richtung weisen, daß eine Entscheidung nicht nur über einen
bestimmten konkreten Vorgang, sondern außerdem über die dahinterstehende
(abstrakte) personalvertretungsrechtliche Rechtsfrage begehrt wird. Das gilt jedoch nur,
wenn sich die Maßnahme durch Vollzug oder Zeitablauf in der Weise erledigt hat, daß
sie sich nicht mehr rückgängig machen läßt.
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Vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = PersR 1993,
450 = PersV 1994, 126 = RiA 1994, 94 = ZTR 1993, 525.
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Eine derartige Erledigung ist bei personalvertretungsrechtlich streitigen Maßnahmen im
Zusammenhang mit der Einstellung von Angestellten allerdings selbst dann nicht
anzunehmen, wenn die Einstellung durch Abschluß eines Arbeitsvertrages bereits
vollzogen ist. Die vertraglich vollzogene Einstellung eines Arbeitnehmers zeitigt auch
bei einem unberechtigten Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens - zumindest vorerst -
fortdauernde Rechtswirkungen. Unabhängig davon, ob bei einem unberechtigten
Abbruch des die Einstellung betreffenden Mitbestimmungsverfahrens ein
Beschäftigungsverbot für den Arbeitgeber oder lediglich ein Gebot zur Beendigung des
kündbaren Beschäftigungsverhältnisses angenommen wird, ist davon auszugehen, daß
der Arbeitsvertrag vorerst als wirksam anzusehen ist und darüber hinaus auch Raum
verbleibt, das abgebrochene Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen und so die
kollektivrechtlichen Grundlagen der Beschäftigung bzw. ihrer möglichen Beendigung zu
klären.
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Vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 -, Buchholz 251.8 § 80
RhPersVG Nr. 10 = DVBl. 1995, 1237 = PersR 1995, 296 = PersV 1995, 399 = RiA
1995, 244 = ZfPR 1995, 121 = ZTR 1996, 136.
27
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Der Beteiligte hat zu Recht die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung der Frau
M. als gebilligt angesehen.
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Dem Eintritt der Billigungsfiktion steht - unabhängig davon, ob der Antragsteller sich
darauf überhaupt noch berufen könnte - nicht entgegen, daß kein Erörterungsgespräch
nach § 66 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 LPVG NW stattgefunden hat.
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Nach § 66 Abs. 2 Satz 3 LPVG NW hat der Personalrat, sofern er beabsichtigt, der
Maßnahme nicht zuzustimmen, dies innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des
Antrags dem Leiter der Dienststelle mitzuteilen; in diesen Fällen ist die beabsichtigte
Maßnahme mit dem Ziel der Verständigung zwischen dem Leiter der Dienststelle und
dem Personalrat zu erörtern. Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 LPVG NW ist der Beschluß des
Personalrats über die beantragte Zustimmung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang
des Antrags dem Leiter der Dienststelle mitzuteilen; in den Fällen des § 66 Abs. 2 Satz 3
Halbs. 2 LPVG NW beginnt die Frist mit dem Tage der Erörterung. Aus dem
Zusammenspiel dieser Vorschriften erhellt, daß der Personalrat, sofern er der
Maßnahme des Leiters der Dienststelle nicht zustimmt, im Grundsatz zwei
Möglichkeiten für das weitere Vorgehen hat. Im Regelfall wird er mit Blick auf das Gebot
der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der sich aus dem Personalvertretungsrecht
ergebenden Aufgabe der Beteiligten, in erster Linie eine Einigung in streitigen Fragen
zu erzielen,
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- vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 11. April 1991 - 6 P 9.89 -, BVerwGE 88, 103 =
Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 22 = DVBl. 1991, 710 = NVwZ-RR 1992, 645 = PersR
1991, 284 = PersV 1992, 156 = RiA 1992, 135 = ZBR 1991, 310 = ZfPR 1991, 108 =
ZTR 1991, 391, m.w.N. -
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dem Dienststellenleiter seine Absicht, nicht zustimmen zu wollen, mitteilen, was den
Dienststellenleiter, sofern er an der Maßnahme festhalten will, zur Durchführung eines
Erörterungsgesprächs verpflichtet. Anstelle dessen kann der Personalrat bei
besonderen Fallgestaltungen aber auch - unter seinerseitigem Verzicht auf eine
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Erörterung - unmittelbar die Maßnahme ablehnen. Für diesen Fall muß er jedoch
innerhalb der in § 66 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 LPVG NW bestimmten Frist seine
Zustimmungsverweigerung unter Angabe von Gründen dem Dienststellenleiter
schriftlich mitteilen. Wenn der Personalrat von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, steht
es aber dem Dienststellenleiter dennoch frei, von sich aus die Maßnahme mit dem
Personalrat zu erörtern.
Daß der Personalrat eine Maßnahme auch unmittelbar ablehnen kann, erschließt sich
zum einen aus dem Wortlaut des § 66 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 LPVG NW, der lediglich
vorsieht, daß der Beschluß des Personalrat dem Dienststellenleiter mitzuteilen ist.
Dabei wird nicht danach unterschieden, ob der Maßnahme zugestimmt oder ob sie
abgelehnt wird. Zum anderen spricht auch der Sinn und Zweck des
Erörterungsgesprächs für dieses Ergebnis. Ausgehend davon, daß die beabsichtigte
Maßnahme mit dem Ziel der Verständigung zu erörtern ist, soll das Erörterungsgespräch
im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Herbeiführung einvernehmlicher
Lösungen in streitigen Fragen dienen. Ist dafür aus Sicht des Personalrats schon nach
dem Antrag des Dienststellenleiters kein Raum, macht es keinen Sinn und widerspricht
auch der - vom LPVG NW vorgegebenen - zügigen Abwicklung des
Mitbestimmungsverfahrens, ein Erörterungsgespräch durchzuführen.
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Vgl. im Ergebnis ebenso: Havers, Landespersonalvertretungsgesetz NW, 9. Aufl.,
Siegburg 1995, § 66 Erl. 11; Krieg/Orth/Welkoborsky, LPVG Nordrhein- Westfalen, 4.
Aufl., Köln 1987, § 66 Erl. 4; a.A. Reinartz, Personalvertretungsgesetz Nordrhein-
Westfalen, Düsseldorf 1997, § 66 Erl. 7.
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Vorliegend konnte der Antragsteller von der Möglichkeit Gebrauch machen, die
Maßnahme unmittelbar, d.h. ohne vorherige Durchführung eines Erörterungsgesprächs,
abzulehnen, weil die Angelegenheit wegen der zum frühestmöglichen Zeitpunkt
beabsichtigten Einstellung dringlich war. Er hat diese Möglichkeit auch tatsächlich in
Anspruch genommen, da sowohl dem Formularschreiben vom 30. November 1995 als
auch dem dazu gefertigten Begründungsschreiben vom selben Tag eindeutig zu
entnehmen ist, daß er der Maßnahme endgültig seine Zustimmung versagen wollte.
Dem kann der Hinweis des Antragstellers, für eine Erörterung zur Verfügung zu stehen,
nicht entgegengehalten werden, da sich daraus nicht herleiten läßt, daß der
Antragsteller von sich aus Wert auf eine Erörterung legt. Vielmehr sollte damit lediglich
die Bereitschaft zur Teilnahme an einem Erörterungsgespräch zum Ausdruck gebracht
werden, falls der Beteiligte seinerseits Wert auf dessen Durchführung legen sollte.
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Da die Einstellung unstreitig gem. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1.
Mitbestimmungstatbestand - LPVG NW der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt,
könnte dessen Weigerung, der beabsichtigten Einstellung zuzustimmen, nur dann
beachtlich sein, wenn es sich bei den im Schreiben vom 30. November 1995 geltend
gemachten Gründen um solche iSd § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW handelte. Denn nach
der genannten Bestimmung hängt die Beachtlichkeit der für die
Zustimmungsverweigerung gegebenen Begründung nicht allein von ihrer fristgerechten
Anbringung ab. Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen kennt
zwar keine gesetzlich festgelegten Gründe für die Verweigerung der Zustimmung des
Personalrats zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
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vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, BVerwGE 84, 178 =
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Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 5 = PersR 1993, 495 = PersV 1994, 508 = ZBR
1993, 370, vom 30. November 1994 - 6 P 11.93 -, BVerwGE 97, 154 = Buchholz 251.2 §
87 BlnPersVG Nr. 3 = DVBl 1995, 204 = DÖV 1995, 284 = NVwZ 1996, 187 = PersR
1995, 130 = PersV 1995, 181 = ZfPR 1995, 44, vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 -,
aaO, und vom 6. September 1995 - 6 P 41.93 -, BVerwGE 99, 201 = Buchholz 251.5, §
77 HePersVG Nr. 5 = NVwZ 1997, 76 = RiA 1996, 307 = PersR 1996, 24 = PersV 1996,
265 = ZfPR 1996, 42 = ZTR 1996, 331
der sich der Fachsenat angeschlossen hat,
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vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL - ZfPR 1996,
156 = ZBR 1996, 404, und vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, NWVBl. 1997, 351
= PersR 1998, 72 = RiA 1997, 254 = Schütz, Beamtenrecht ES/D IV 1 Nr. 90 = ZTR
1997, 335.
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ist eine derartige Verweigerung aber auch ohne gesetzliche Bestimmung der dafür
zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn die von der Personalvertretung
angegebenen Gründe möglicherweise noch innerhalb der eingeräumten Mitbestimmung
liegen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, fehlt es der gegebenen Begründung an ihrer
Beachtlichkeit mit der Folge, daß sie wie eine nicht gegebene Begründung zur Fiktion
der Billigung der Maßnahme nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW führt. Dem Personalrat
ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu
einem von der Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch
zu machen. An einem solchen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten
Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie
insbesondere dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses
nicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in diesem Sinne offensichtlich nicht
möglich, so läßt das erkennen, daß die Personalvertretung keine Regelung auf der
Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen
vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht
nicht geschützt. Es löst deshalb keine Rechtsfolgen aus.
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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 1993 - 6 P 32.91 - Buchholz 251.2 § 86
BlnPersVG Nr. 2, vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, aaO, und vom 6. September
1995 - 6 P 41.93 -, aaO; Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A
4265/92.PVL -, aaO, und vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, aaO.
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Da unter dem personalvertretungsrechtlichen Begriff der Einstellung die Eingliederung
eines neuen Beschäftigten in die Dienststelle zu verstehen ist, bezieht sich die
Mitbestimmung bei einer Einstellung allein auf die Eingliederung, nämlich auf die zur
Einstellung vorgesehene Person, auf die von ihr auszuübende Tätigkeit und, soweit es
sich um Arbeiter und Angestellte handelt, auf die mit der Übertragung der Tätigkeit
verbundenen tariflichen Bewertung. Auf diese Modalitäten der Einstellung kann der
Personalrat einwirken, wenn er berechtigte, sich etwa aus seinem kollektiven
Schutzauftrag ergebende, Gründe hat.
43
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. September 1995 - 6 P 41.93 -, aaO.
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Darüber hinaus hat nach § 62 LPVG NW u.a. der Personalrat darüber zu wachen, daß
alle Beschäftigte nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, daß jede
unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion,
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Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung
oder wegen ihres Geschlechts unterbleibt. Ebenso hat der Personalrat nach § 64 Nr. 2
LPVG NW darüber zu wachen, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze,
Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen
durchgeführt werden. Daraus folgt, daß auch eine auf die Verletzung dieser Vorschriften
gestützte Zustimmungsverweigerung des Personalrats als beachtlich anzusehen ist.
Vgl. Beschluß des Fachsenats vom 20. März 1997 - 1 A 3677/93.PVL -.
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Im übrigen ist noch darauf hinzuweisen, daß für die Frage der Beachtlichkeit der
Zustimmungsverweigerung allein auf diejenigen Gründe abzustellen ist, die in dem
Zustimmungsverweigerungsschreiben des Personalrats auch ihren Niederschlag
gefunden haben. Gesichtspunkte, die für die Zustimmungsverweigerung tatsächlich
auch von Bedeutung gewesen, in dem Schreiben an den Dienststellenleiter aber nicht
erwähnt worden sind, müssen außer Betracht bleiben.
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Ausgehend von diesen Erwägungen ist die im Schreiben des Antragstellers vom 30.
November 1995 niedergelegte Begründung für die Verweigerung der Zustimmung zur
Einstellung der Frau M. unbeachtlich.
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Hinsichtlich des unter Punkt a) des Schreibens zum Ausdruck gebrachten Erstaunens
über eine fehlende Ausschreibung der Position der Controllerin ist - wie die
Fachkammer zustreffend festgestellt hat - schon nicht ersichtlich, daß der Antragsteller
seine Zustimmungsverweigerung auf diesen Umstand überhaupt hat stützen wollen.
Aber auch wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, er habe damit seine
Zustimmungsverweigerung auf das Fehlen einer Ausschreibung stützen wollen, liegt
diese Begründung offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes der
Einstellung. Der Personalrat kann sich nicht damit begnügen, die Verweigerung der
Zustimmung zu einer beabsichtigten Einstellung allein mit dem Fehlen einer
Ausschreibung zu begründen. Vielmehr muß er, damit seine Zustimmungsverweigerung
insoweit als beachtlich angesehen werden kann, näher darlegen, warum er gerade im
Hinblick auf die in Rede stehende Stelle eine Ausschreibung für erforderlich hält. Allein
durch eine so gestaltete Begründung wird der inhaltliche Bezug zu dem von der
konkreten Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand hergestellt.
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Vgl. Beschluß des Fachsenats vom 26. August 1998 - 1 A 2305/96.PVL - .
50
Vorliegend fehlt es an einem derartigen inhaltlichen Bezug, weil allenfalls angenommen
werden kann, daß der Antragsteller sich auf das Fehlen einer Ausschreibung berufen
hat. Einen Anhalt dafür, aus welchen Gründen er eine Ausschreibung im konkreten Fall
für erforderlich gehalten hat, läßt sich dem Schreiben vom 30. November 1995 nicht
entnehmen. Daß eine Ausschreibung erforderlich gewesen sei, weil Frau M. die
ehemalige Vorsitzende des Verwaltungsrats des Studentenwerks gewesen sei und
daher der Verdacht der "Vetternwirtschaft" bestehe, hat der Antragsteller erst im Laufe
des Beschlußverfahrens geltend gemacht.
51
Der unter b) in dem Schreiben über die Zustimmungsverweigerung enthaltene Hinweis
auf die Begründung des Beteiligten zu einer zu einem früheren Zeitpunkt erfolgten
Umsetzung liegt ebenfalls offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes.
Es fehlt an einem hinreichend konkreten Bezug zu der beabsichtigten Einstellung, da
nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher Umstände der Antragsteller die Begründung des
52
Beteiligten für die Umsetzung der nunmehr beabsichtigten Einstellung hat
entgegenhalten wollen. Der Einwand des Antragstellers, er habe die
Zustimmungsverweigerung auch damit begründet, daß die Kostenstruktur in der
Dienststelle die Einstellung einer Controllerin mit der Vergütungsgruppe IV a 1 a BAT
nicht zulasse, greift schon deshalb nicht durch, weil sich dieser Grund für die
Zustimmungsverweigerung allein in der Beschwerdebegründung befindet, in dem -
insoweit allein maßgeblichen - Schreiben vom 30. November 1995 jedoch keinen
Niederschlag gefunden hat. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß dieser Gesichtspunkt
mit den zu b) dargestellten Ausführungen zum Ausdruck gebracht werden sollte. Auch
im Hinblick darauf, daß in der Dienststelle eine breite Diskussion für Fragen der
Effizienz, Kostenstruktur und Organisation vorherrschte, konnte der Beteiligte den unter
b) gemachten Ausführungen des Antragstellers nicht entnehmen, daß diese Umstände
bei der Ablehnung der beabsichtigten Einstellung eine Rolle gespielt haben.
Der unter c) erfolgte Einwand des Antragstellers, es erscheine ihm wichtiger,
Produktionskräfte einzustellen, liegt ebenfalls offensichtlich außerhalb des
Mitbestimmungstatbestandes der Einstellung. Denn es ist maßgeblich darauf
abzustellen, daß es im Rahmen eines Mitbestimmungsverfahrens für den Personalrat
ausschließlich darum geht, ob er der vom Dienststellenleiter beabsichtigten Maßnahme
zustimmt. Es ist nicht seine Aufgabe, sich an die Stelle des Dienststellenleiters zu
setzen und seinerseits die Organisation und Verwaltung der Dienststelle vorzunehmen.
Aufgrund dessen hat er sich bei seiner Zustimmungsverweigerung darauf zu
beschränken, gerade gegen die beabsichtigte Maßnahme bstehende Bedenken zu
erheben. Dies kann aber nicht allein dadurch geschehen, daß auf eine andere
Maßnahme verwiesen wird, ohne zum Ausdruck zu bringen, was gegen die vom
Dientstellenleiter beabsichtigte Maßnahme spricht. So verhält es sich jedoch hier. Die
Frage, ob an Stelle der Einstellung einer Controllerin die Einstellung einer
Produktionskraft wichtiger ist, betrifft die einer Beteiligung des Antragstellers nicht
zugängliche Organisationshoheit des Beteiligten. Es liegt allein in der Entscheidung des
Dienststellenleiters, ob er zur sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben der
Dienststelle die Einstellung einer Controllerin oder einer Produktionskraft für
angebrachter hält. Eine Beteiligung des Antragstellers kann erst dann einsetzen, wenn
der Beteiligte diese Frage entschieden hat und die Einstellung einer bestimmten Person
beabsichtigt. Aufgrund dessen kann sich eine beachtliche Zustimmungsverweigerung
des Antragstellers nicht darauf beschränken, auf eine andere als die vom Beteiligten
beabsichtigte Maßnahme hinzuweisen. Mit seinen Ausführungen unter c) führt der
Antragsteller allein an, eine andere Maßnahme - hier die Einstellung von
Produktionskräften - sei wichtiger. Damit läßt sich aber seiner Zustimmungsbegründung
kein Einwand gegen die vom Beteiligten beabsichtigte Einstellung einer Controllerin
entnehmen. Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg anführen, er habe seine
Zustimmungsverweigerung darüber hinaus auf sich aus den allgemeinen Interessen der
der Dienststelle bereits angehörenden Beschäftigten ergebende Gesichtspunkte stützen
wollen. Zwar mag es im Hinblick auf die in der Dienststelle vorherrschende Diskussion
über Fragen der Effizienz, Kostenstruktur und Organisation tatsächlich so gewesen sein,
daß auch diese Gesichtspunkte für die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers
von Bedeutung gewesen sind. Für die Frage der Beachtlichkeit der
Zustimmungsverweigerung ist dies jedoch ohne Belang, weil sich dem Schreiben des
Antragstellers vom 30. November 1995 nichts dazu entnehmen läßt.
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Hinsichtlich der unter d) gemachten Ausführungen stellt sich - ähnlich wie bei den
Darlegungen zu a) - bereits die Frage, ob der Antragsteller seine
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Zustimmungsverweigerung überhaupt auf die von ihm für sinnvoller gehaltene
Befristung der Einstellung hat stützen wollen. Aber auch wenn man dies bejaht, läge die
Zustimmungsverweigerung offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes
der Einstellung. Denn auch mit diesem Einwand beschränkt sich der Antragsteller
darauf, auf eine andere, aus seiner Sicht sinnvollere Maßnahme - hier eine befristete
Einstellung - zu verweisen, ohne Gründe zu benennen, die gerade gegen die vom
Dienststellenleiter beabsichtigte Maßnahme - hier die unbefristete Einstellung -
sprechen. Ein Anhalt dafür, daß die Zustimmungsverweigerung darüber hinaus auch auf
sich aus den allgemeinen Interessen der der Dienststelle bereits angehörenden
Beschäftigten ergebende Gesichtspunkte gestützt werden sollte, läßt sich den unter d)
gemachten Ausführungen des Antragstellers in seinem Schreiben vom 30. November
1995 ebenfalls nicht entnehmen.
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht
vorliegen.
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