Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.03.2003

OVG NRW: treu und glauben, verzicht, unentgeltlichkeit, zukunft, stadt, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1188/03
Datum:
12.03.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 1188/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 3699/02
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 89,32 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht
vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt sind.
2
Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des
Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) liegt nicht vor,
weil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Klage aus den im
Zulassungsverfahren vorgebrachten Gründen in einem durchzuführenden
Berufungsverfahren stattzugeben wäre. Ernstliche Zweifel bestehen nicht deshalb, weil
das Verwaltungsgericht - unter gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zulässiger Bezugnahme auf
die Begründung des Widerspruchsbescheides - einen Beitragsverzicht durch den
notariellen Vertrag vom 2. April 1965 und das Schreiben der Stadt Q. vom 19. Dezember
1978 alleine für die damals anstehende Erschließungsbeitragspflicht, nicht aber für die
hier streitgegenständliche Straßenbaubeitragspflicht angenommen hat. Die Würdigung
der rechtlichen Reichweite des Verzichtes im Widerspruchsbescheid und in dem
angegriffenen Urteil wird durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren
nicht erschüttert. Ein Verständnis des Vertrages und des genannten Schriftsatzes dahin,
dass auf Straßenbaubeiträge in alle Zukunft verzichtet werde, ist bei einer Auslegung
danach, wie der Empfänger die Erklärungen nach Treu und Glauben und nach der
Verkehrsanschauung verstehen musste (Empfängerhorizont), ausgeschlossen. Ein
solcher Verzicht wäre auch unwirksam, da im Zeitpunkt der Erklärung die Höhe der
zukünftig anfallenden Beiträge völlig ungewiss wäre.
3
Vgl. zu den Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Beitragserhebung OVG NRW,
Urteil vom 19. März 2002 - 15 A 4043/00 -, NVwZ-RR 2003, 147 (149).
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Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von einer
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht
hinreichend dargelegt i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Vortrag erschöpft sich
insofern alleine darin, unter Bezugnahme auf die oben genannte Entscheidung des
beschließenden Senats darzulegen, dass der Kläger wegen einer teilweisen
Unentgeltlichkeit der Grundstücksübertragung den Beitragsanspruch durch eine andere
Leistung abgegolten habe, ohne - was erforderlich gewesen wäre - darzulegen,
wodurch mit dem angegriffenen Urteil von welchem abstrakten Rechtssatz der
bezeichneten Entscheidung abgewichen worden sein soll. Mit dem
Zulassungsvorbringen wird allenfalls dargelegt, dass ein Verzicht auf die
Erschließungsbeitragsforderung rechtmäßig gewesen sei, was nicht im Widerspruch
steht zu den Ausführungen in dem angegriffenen Urteil.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den
Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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