Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.06.2009

OVG NRW: psychiatrische untersuchung, schweigepflicht, unrichtigkeit, pauschal, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 693/07
Datum:
05.06.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 693/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 238/06
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 16.000,00
EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Aus den innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragenen
Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.
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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der
ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich - um dem
Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen - mit den
entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen.
Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art
bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen
Gegenargumenten in Frage stellen. Es reicht hingegen nicht aus, wenn er pauschal die
Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er
lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe
des angefochtenen Urteils einzugehen.
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Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
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Das Verwaltungsgericht hat sich gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zulässigerweise die
Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid der P. S. vom 2. Januar 2006 zu eigen
gemacht. Ergänzend hat es angenommen, dass die Voraussetzungen für die
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psychiatrische Untersuchung des Klägers, deren Ergebnisse seiner Zurruhesetzung zu
Grunde liegen, gegeben waren. Die Einwände des Klägers gegen die Untersuchung
seien nicht substanziiert und zudem nicht überprüfbar, weil er die untersuchenden Ärzte
nicht von der Schweigepflicht entbunden habe. Seine Selbsteinschätzung und der
urologische Bericht des Prof. Dr. S. stellten weder den Inhalt der amtsärztlichen
Gutachten, die eine psychische Erkrankung diagnostizierten, noch die Sachkunde der
untersuchenden Ärzte schlüssig in Frage.
Auf die Ausführungen in dem besagten Widerspruchsbescheid und die Ergänzungen
des Verwaltungsgerichts geht der Kläger nicht ein, sondern verweist auf seine
Ausführungen im Verfahren erster Instanz. Das reicht für eine Darlegung im Sinne des §
124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht aus. Die dargelegten Gründe sollen das
Berufungsgericht nämlich in die Lage versetzen, sich anhand der Antragsschrift und der
angegriffenen Entscheidung seine Überzeugung hinsichtlich des geltend gemachten
Zulassungsgrundes zu bilden, ohne gezwungen zu sein, darüber hinaus den gesamten
bisherigen Prozessstoff aufzuarbeiten und zu durchdringen.
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Der darüber hinaus erhobene Einwand des Klägers, die Amtsärztin Dr. G. habe lediglich
eine "Zurruhesetzung" für eineinhalb Jahre und eine Nachuntersuchung im Sommer
2006 empfohlen, vermag keine Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht
gefundenen Ergebnisses zu wecken. Die Amtsärztin hatte ausgeführt, dass der Kläger
auf nicht absehbare Zeit dienstunfähig sei und die Nachuntersuchung auf eine mögliche
Reaktivierung abziele.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des
Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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