Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.12.2007
OVG NRW: amt, begünstigung, anfang, form, erlass, ausnahme, beschwerdeschrift, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1157/07
Datum:
14.12.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1157/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 511/07
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser
selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR
festgesetzt.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146
Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht
dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen
Anordnung hätte stattgeben müssen.
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Einen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der gegebenenfalls in der sich aus dem
Antrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht.
Sie bemängelt ausschließlich die Ordnungsgemäßheit der fiktiven
Laufbahnnachzeichnung, die durch die zeitweise Freistellung des Antragstellers wegen
Personalratstätigkeit während des Beurteilungszeitraums veranlasst war, zeigt jedoch
insoweit keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung des dem Antragsteller
zustehenden Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein
Beförderungsbegehren hindeuten könnten.
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Dass die in dem Vermerk des Regierungsrates Q. vom 30. November 2006 zum
Geschäftszeichen 23.4-I-31 unter Buchstabe b niedergelegte Begründung des
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Ergebnisses der fiktiven Laufbahnnachzeichnung den an eine solche Begründung zu
stellenden Anforderungen nicht genügt, legt die Beschwerde nicht dar.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Auswahl der für die fiktive
Laufbahnnachzeichnung herangezogenen Vergleichsgruppe sei sachgerecht und das
gefundene Ergebnis angesichts der tatsächlichen Leistungen des Antragstellers nach
dem Ende der Freistellung plausibel, ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens
nicht zu beanstanden.
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Eine fiktive Laufbahnnachzeichnung wird dem Benachteiligungs- und
Begünstigungsverbot gerecht, wenn sie den Werdegang des freigestellten
Personalratsmitgliedes wie den beruflichen Werdegang vergleichbarer Kollegen
behandelt, die weder das Amt eines Personalratsmitglieds ausüben noch vom Dienst
freigestellt sind. Das bedeutet, dass von dem bei der letzten dienstlichen Beurteilung
gezeigten konkreten Leistungsstand auszugehen und grundsätzlich anzunehmen ist,
dass das freigestellte Personalratsmitglied auch weiterhin gleiche Leistungen erbracht
hätte. Das sich danach ergebende Leistungsbild ist an der Leistungsentwicklung
vergleichbarer Kollegen zu messen und entsprechend einzuordnen.
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OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 6 B 2496/03 -, m.w.N.
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Hat das freigestellte Mitglied des Personalrats seit seiner letzten dienstlichen
Beurteilung während eines ins Gewicht fallenden Zeitraums - hier mehr als neun
Monate - Dienst geleistet, sind seine dabei deutlich gewordene Leistung und
Befähigung im Rahmen der Fortschreibung angemessen zu berücksichtigen. Ansonsten
könnte sich als Ergebnis der Fortschreibung eine Leistungseinstufung ergeben, die mit
feststellbaren tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmt. Das aber stellte sich im
Ergebnis als ungerechtfertigte Begünstigung oder Benachteiligung im Verständnis des §
107 Satz 1 BPersVG dar.
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Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25. August 1992 - 1 W 44/92 -, NVwZ-RR 1993,
310.
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Die persönlichen Leistungsentwicklungen der Eichoberamtsräte I. und T. können nicht
als Maßstab für die fiktive Nachzeichnung der Laufbahn des Antragstellers dienen, da
sie außergewöhnlich sind. Beide wurden - wie auch der Antragsteller und die Beamten
C. und G. - im Jahre 2000 jeweils als Eichamtmann (A 11 BBesO) mit fünf Punkten
beurteilt und 2001 beziehungsweise 2002 zum Eichamtsrat (A 12 BBesO) befördert. Im
Beförderungsamt ließen sie Leistungssteigerungen erkennen, die den Antragsgegner
bewogen, ihnen bei der Regelbeurteilung im Jahre 2003 erneut die Bestnote
zuzuerkennen. Anfang 2004 wurden sie jeweils zum Eichoberamtsrat (A 13 g.D.
BBesO) befördert und bei der Regelbeurteilung im Jahre 2006 mit fünf beziehungsweise
vier Punkten beurteilt. Es gibt keine Indizien dafür, dass sich die Leistung des
Antragstellers ohne die Freistellung wegen Personalratstätigkeit in vergleichbarer
Weise entwickelt hätte. Seine im Beförderungsamt erbrachten und mit drei Punkten
bewerteten Leistungen nach dem Ende der Freistellung sprechen vielmehr dafür, dass
er in diesem Beförderungsamt zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht zu den
Spitzenkräften zu zählen war.
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Soweit die Beschwerde rügt, dass dem Antragsteller die Teilhabe an der
durchschnittlichen Entwicklung seiner Kollegen nicht im erforderlichen Maße gewährt
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werde, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass im
Rahmen der fiktiven Laufbahnnachzeichnung eine mathematische Ermittlung des
Durchschnitts der Leistungsentwicklung aller zu vergleichenden Beamten und die
Übertragung dieses Durchschnitts auf den freigestellten Beamten nicht geboten ist. Der
Antragsteller kann nicht verlangen, im Wege der Laufbahnnachzeichnung von den
herausragenden Leistungen der Beamten I. und T. zu profitieren. Zu seinen Gunsten
kann lediglich unterstellt werden, dass er während der Freistellung die gleichen
Leistungen erbracht hätte wie er sie vor der Freistellung im Amt eines Eichamtmanns
erbracht hat. Auf dieser Grundlage ist - berücksichtigt man die höheren Anforderungen
des Beförderungsamtes - eine Orientierung an den Leistungen der zu der
Vergleichsgruppe gehörenden Beamten C. und G1. unbedenklich.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei
der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der
begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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