Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.04.2008

OVG NRW: rücktritt, klausur, anzeige, besuch, prüfungsordnung, unverzüglich, wiederholung, psychiatrie, diplom, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 E 153/08
Datum:
07.04.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 E 153/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 504/07
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den
Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt. Das Verfahren bietet keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird
Bezug genommen. Insbesondere ist die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht zu
beanstanden, dass die mit Schreiben vom 8. 10. 2006 erfolgte Rücktrittserklärung auch
dann nicht als unverzüglich angesehen werden kann, wenn von einer
Kenntniserlangung vom Rücktrittsgrund erst durch das Aufsuchen des Facharztes für
Neurologie und Psychiatrie Dr. T. am 29. 9. 2006 ausgegangen wird.
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Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Die Klägerin hat bereits gegenüber der
Diplom-Psychologin T1. der Zentralen Studienberatung am 29. 8. 2006 über psychisch
bedingte Blockaden während der Klausur geklagt und die Möglichkeit einer weiteren
Wiederholung der Klausur erörtert. Dass die Klägerin gehindert gewesen wäre, bereits
zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Prüfungsausschuss den Rücktritt zu erklären, ist
nicht ersichtlich und von ihr auch nicht vorgetragen. Für die Anzeige von
Rücktrittsgründen war der geplante Besuch bei Dr. T. ohne Belang. Im übrigen sind
gemäß § 8 Abs. 3 der maßgeblichen Prüfungsordnung die geltend gemachten Gründe
für den Rücktritt von einer Prüfung glaubhaft zu machen. Keine der von der Klägerin
vorgelegten Bescheinigungen ist dazu geeignet. Das Verwaltungsgericht hat bereits
darauf hingewiesen, dass keine der Bescheinigungen die Aussage trifft, dass die
Klägerin im medizinischen Sinne am Prüfungstage - erkennbar oder unerkannt -
prüfungsunfähig war. Ohne eine solche Feststellung fehlt das Substrat für die
Feststellung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit im rechtlichen Sinne. Es ist
zunächst Sache des Prüflings, die behauptete Prüfungsunfähigkeit glaubhaft zu
machen, und nicht Aufgabe der Beklagten oder des Verwaltungsgerichts erstmals
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aufzuklären, ob ein Rücktrittsgrund vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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