Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.11.2000

OVG NRW: gehweg, wertminderung, stadt, zukunft, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 E 669/00
Datum:
03.11.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 E 669/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 2859/97
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Die zulässige Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten des Klägers im
eigenen Namen die Heraufsetzung des Streitwertes erstreben, ist nicht begründet.
2
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert jedenfalls nicht zu niedrig bemessen. Gemäß
§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert in Fällen der vorliegenden Art nach
der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Der
Kläger hat beantragt, die Beklagte zu einer Entfernung des unter dem Gehweg verlegten
Abwasserkanals zu verurteilen, wobei der Gehweg einen Teilbereich des klägerischen
Grundstücks im Umfang von rund 7 qm in Anspruch nimmt. Das Interesse des Klägers
ging hier also dahin, den Abwasserkanal in Zukunft nicht weiter dulden zu müssen.
Dieses Begehren ist aus Sicht des Klägers wertmäßig nicht mit den Kosten
gleichzusetzen, die von der beklagten Stadt für eine Verlegung des Abwasserkanals
aufzuwenden sein würden. Vielmehr geht es, wie bei einem Überbau allgemein, um die
Wertminderung des Grundstücks; dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend
angenommen.
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Vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 9. März 1995 - 5 U 66/94 -, OLGR Hamm 1995,
267; OLG München, Beschluss vom 5. November 1996 - 15 W 2800/96 -, OLGR
München 1997, 140.
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Bei einer in Anspruch genommenen Grundfläche von etwa 7 qm ist angesichts der
Größenverhältnisse, der Lage, der baulichen Qualität und sonstiger wertbestimmender
Faktoren des klägerischen Grundstücks der vom Verwaltungsgericht angenommene
Wertverlust mit 600,-- DM keinesfalls zu niedrig bemessen. Für die Annahme, durch den
Abwasserkanal werde die Grundstücksnutzung über diesen Wertverlust hinaus spürbar
beeinträchtigt, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.
5
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§
6
25 Abs. 4 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).
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