Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.03.2006

OVG NRW: angina pectoris, gerichtsakte, beihilfe, treu und glauben, medikament, ärztliche behandlung, angemessenheit, fürsorgepflicht, beweisantrag, diagnose

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1142/04
Datum:
10.03.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 1142/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 16 K 9377/98
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter weitergehender entsprechender Aufhebung der
Leistungsabrechnung vom 16. Februar 1998 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 1998 verpflichtet, der
Klägerin auf ihren Beihilfeantrag vom 9. Februar 1998 über den bereits
vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Betrag hinaus (348,96 EUR)
eine weitere Beihilfe in Höhe von 615,33 EUR (= 1.203,48 DM) zu
gewähren und 4 % Zinsen aus 615,33 EUR seit dem 12. November
1998 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu
1/5 und die Beklagte zu 4/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der
Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die geborene Klägerin ist als Ruhestandsbeamtin gegenüber der Beklagten
beihilfeberechtigt (Beihilfesatz 70%). Mit Schreiben vom 9. Februar 1998 beantragte sie,
ihr eine Beihilfe zu den Kosten für die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen zu
gewähren. Dem Antrag waren zwei Rechnungen ihres behandelnden Arztes, Dr. C. ,
Köln, vom 30. Januar 1998 über 1.703,79 DM (= 871,13 EUR) und 1.675,27 DM (=
856,55 EUR) für den Behandlungszeitraum vom 9. bis 30. Dezember 1997 beigefügt.
Die beiden Rechnungen umfassen zusammen 103 Einzelpositionen (= GOÄ-Nrn.).
Außerdem waren dem Antrag ein ärztlicher Bericht zur Erläuterung der Liquidation
sowie eine Begründung für die durchgeführten Laboruntersuchungen beigefügt. Mit
Schreiben vom 9. Februar 1998 bat die Beklagte die Klägerin, zwecks Überprüfung der
Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung ihr Einverständnis zur
Weitergabe ihrer Unterlagen an einen Gutachter zu erklären. Die Klägerin erteilte
zunächst ihr Einverständnis, widerrief es aber bereits Tage später.
2
Mit Leistungsabrechnung vom 16. Februar 1998 lehnte die Beklagte, vertreten durch die
Postbeamtenkrankenkasse, die Gewährung einer Beihilfe ab. Ergänzend heißt es dort,
die eingereichten Belege seien zwecks weiterer Sachaufklärung entnommen worden;
die Klägerin erhalte eine weitere Mitteilung. Mit Schreiben vom 4. März 1998 ergänzte
die Beklagte diese Leistungsabrechnung durch eine Rechtsmittelbelehrung. Am 20.
März 1998 legte die Klägerin, vertreten durch Dr. C1. , Widerspruch gegen die
Leistungsabrechnung ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 1998 wies die
Beklagte, vertreten durch die Deutsche Post AG, den Widerspruch zurück: Aufgrund
erheblicher Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten
ärztlichen Leistungen sei die Beiziehung eines ärztlichen Gutachtens erforderlich. Die
hierfür notwendige Schweigepflichtentbindungserklärung habe die Klägerin nicht
vorgelegt. Damit habe sie gegen die ihr obliegenden Mitwirkungspflichten verstoßen.
3
Die Klägerin hat, zunächst vertreten durch Dr. C2. , am 12. November 1998 Klage auf
Zahlung von 30.551,21 DM erhoben. Im Laufe des Verfahrens hat sie ihre Klage
zunächst auf 3.379,06 DM und später auf 2.365,34 DM zurückgenommen. Ihre Klage hat
sie im Wesentlichen wie folgt begründet: Die von Dr. C1. verordneten
Behandlungsmaßnahmen seien notwendig und angemessen. Die Beklagte habe nie
konkret dargelegt, aus welchen Gründen sie diese Maßnahmen als nicht erforderlich
oder unangemessen erachte. Auch habe die Beklagte die aufgrund der Behandlung
durch Dr. C2. entstandenen Kosten über Jahre hinweg als beihilfefähig anerkannt. Die
jetzige Zahlungsverweigerung sei auf einen Boykott der Praxis Dr. C2. durch einige
private Krankenversicherungen zurückzuführen, dem sich die
Postbeamtenkrankenkasse und ihr folgend auch die Beklagte angeschlossen habe. Ihre
Mitwirkungspflichten habe sie, die Klägerin, nicht verletzt. Ihr stehe ein Mitspracherecht
bei der Auswahl der Gutachter zu, da die Beklagte bewusst Sachverständige auswähle,
die erklärte Gegner von Naturheilverfahren seien. Zur Stützung ihres geltend gemachten
Anspruchs hat die Klägerin ein von Dr. C1. in Auftrag gegebenes Gutachten des Arztes
Dr. M. , C3. T. , vorgelegt. Danach entsprechen die von Dr. C2. verordneten
Behandlungsmaßnahmen bei einer schwierigen multifaktoriellen Erkrankung dem
medizinisch vernünftig Machbaren.
4
Die Klägerin hat beantragt,
5
die Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 1998 zu
verpflichten, auf ihren Antrag vom 9. Februar 1998 hin Beihilfeleistungen mit 2.365,34
6
DM festzusetzen und den festzusetzenden Betrag für die Zeit ab dem 12. November
1998 mit 4 % zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt,
7
die Klage abzuweisen,
8
und zur Begründung u.a. ergänzend ausgeführt: Zweifel an der Notwendigkeit und
Angemessenheit der abgerechneten Behandlungen ergäben sich insbesondere aus der
Häufigkeit, mit der Behandlungen und Laboruntersuchungen innerhalb von drei Wochen
durchgeführt worden seien. Hinzu komme, dass eine ähnlich intensive Behandlung der
Klägerin nicht nur im Dezember 1997, sondern auch in den Monaten zuvor erfolgt sei.
Der Verdacht auf eine medizinisch nicht mehr gerechtfertigte Überdiagnostik ergebe
sich auch bei weiteren von Dr. C1. behandelten Patienten. Dementsprechend sei sie,
die Beklagte, berechtigt, die im Falle der Klägerin erfolgten Behandlungen von einem
Gutachter auf deren Notwendigkeit und Angemessenheit überprüfen zu lassen.
9
Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 7. Juni 2001 hat das Verwaltungsgericht im
Oktober 2002 Dr. C4. , L. , mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens
beauftragt. Dieser kam in seinem Gutachten vom 14. Mai 2003 zu dem Ergebnis, etwa
die Hälfte der mit den beiden Rechnungen vom 30. Januar 1998 geltend gemachten
Kosten seien medizinisch nicht begründbar. Zwecks Stellungnahme zu diesem
Gutachten hat die Klägerin ein weiteres von Dr. C1. in Auftrag gegebenes, von Prof. Dr.
I. , I1. -X. , erstelltes Gutachten vorgelegt: Aus dem von Dr. C4. erstellten Gutachten sei
nicht erkennbar, welche der zahlreichen Behandlungsmaßnahmen Dr. C4. als
unangemessen erachte. Zudem entsprächen sämtliche diagnostischen und
therapeutischen Maßnahmen, die Dr. C2. im Falle der Klägerin verordnet habe, der
geltenden Lehrmeinung und seien sämtliche dieser Maßnahmen qualifiziert,
nachvollziehbar und angemessen. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht Dr. C4. um
ergänzende Stellungnahme gebeten, die dieser am 2. Dezember 2003 vorgelegt hat.
Außerdem ist Dr. C4. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht
ergänzend befragt worden.
10
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das
Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin die Klage
zurückgenommen hat. Außerdem hat es der Klage bezogen auf 31 Einzelpositionen in
Höhe von zusammen 348,96 EUR (= 682,50 DM) stattgegeben und die Klage im
Übrigen abgewiesen.
11
Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin, mit der sie ihr
Begehren bezüglich der verbliebenen 72 Einzelpositionen weiterverfolgt und zu deren
Begründung sie im Wesentlichen ausführt: Dr. C4. habe seine Bestellung zum
gerichtlichen Sachverständigen unter einer falschen Titulierung erlangt. Außerdem
arbeite er mit der Gesellschaftsärztin der Beklagten zusammen. In der Sache habe sich
das Verwaltungsgericht über die dezidierten Begründungen in den von Dr. M1. und Prof.
Dr. I. erstellten Gutachten hinweggesetzt. Darüber hinaus geht die Klägerin auf die
einzelnen streitigen Rechnungspositionen ein und legt zur Ergänzung ihrer
Ausführungen eine Stellungnahme des sie behandelnden Arztes Dr. C1. vor.
12
Die Klägerin beantragt,
13
das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag mit der
Maßgabe zu erkennen, ihr über den bereits vom Verwaltungsgericht zugesprochenen
Betrag hinaus eine weitere Beihilfe in Höhe von 860,42 EUR (= 1682,84 DM) zu
gewähren.
14
Die Beklagte beantragt,
15
die Berufung zurückzuweisen.
16
Die Berufung sei unzulässig, da weder die Berufungsschrift noch die übrigen
Schriftsätze der Klägerin einen Antrag enthielten. In der Sache bezieht sich die Beklagte
auf ihre Ausführungen im Berufungszulassungsverfahren, mit denen sie bereits zu den
einzelnen streitigen Rechnungspositionen Stellung genommen hatte.
17
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte zusätzlich beantragt,
18
ein ergänzendes Sachverständigengutachten zur Frage der medizinischen
Notwendigkeit der streitigen von Dr. C4. abgelehnten Maßnahmen einzuholen.
19
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat erklärt, der Beweisantrag werde
hilfsweise gestellt, die Entscheidung über den Beweisantrag könne in den
Entscheidungsgründen mitgeteilt werden. Eine Begründung des Beweisantrags ist nicht
erfolgt, obschon in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit dazu eingeräumt worden
ist.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
nebst Beiakten Bezug genommen.
21
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22
Die Berufung ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin bis zum Ablauf
der Berufungsbegründungsfrist [§ 124a Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO)] keinen förmlichen Antrag gestellt hat (§ 124a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 3
VwGO). Letztere Vorschriften setzen nicht zwingend voraus, dass die
Berufungsbegründungsschrift einen förmlichen Antrag enthält. Ausreichend ist vielmehr,
dass die fristgerecht eingereichten Schriftsätze des Berufungsführers ihrem gesamten
Inhalt nach eindeutig erkennen lassen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das
Urteil angefochten werden soll.
23
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, Stand: Januar 2003, § 124a Rn. 306;
Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch u.a., VwGO, Stand: Oktober 2005, § 124a Rn. 49.
24
Dies war hier der Fall: Der Berufungsschrift lässt sich ohne weiteres entnehmen (§ 88
VwGO), dass die Klägerin - entsprechend ihrem in der mündlichen Verhandlung
formulierten Antrag - die Gewährung einer (weiteren) Beihilfe für diejenigen
Rechnungspositionen begehrt, die mit dem angefochtenen Urteil nicht anerkannt
worden sind.
25
Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
26
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind die Beihilfeansprüche der Klägerin
27
gemäß ihrem Antrag vom 9. Februar 1998, die mit Leistungsberechnung vom 16.
Februar 1998 sowie Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 1998 abgelehnt wurden,
soweit diese Ansprüche ihr mit dem angefochtenen Urteil nicht bereits zugesprochen
worden sind. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts mangels Anfechtung durch
die Beklagte rechtskräftig, da es sich um einen teilbaren Streitgegenstand handelt. Die
Leistungsberechnung stellt ihrem Inhalt nach einen Verwaltungsakt dar, weil sie die
Gewährung einer Beihilfe ablehnt. Dementsprechend hat die Beklagte dieser
Abrechnung mit Schreiben vom 4. März 1998 eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt
und damit zu erkennen gegeben, dass sie die dort getroffene Regelung nicht als - bis zu
einer gutachterlichen Klärung - vorläufig, sondern als endgültig betrachtet. Der
erstinstanzliche Klageantrag ist in diesem Sinne zu verstehen.
Die so verstandene Klage ist zulässig. Zwar sind Widerspruch und Klage durch den die
Klägerin behandelnden Arzt erhoben worden, der hierzu nach dem
Rechtsberatungsgesetz nicht befugt war.
28
Vgl. hierzu den Beschluss des OVG NRW vom 25. Januar 2000 - 12 E 938/99 - .
29
Indessen sind unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz eingelegte
Rechtsbehelfe nicht bereits aus diesem Grund als unzulässig zu verwerfen.
30
Vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 23. Dezember 2003 - 2 BvR
917/03 -, NJW 2004, 1373.
31
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nur insoweit ist
die Ablehnung der Gewährung einer Beihilfe rechtswidrig und die Klägerin in ihren
Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Darüber hinaus steht der Klägerin in
Bezug auf die mit Antrag vom 9. Februar 1998 geltend gemachten Aufwendungen kein
Anspruch auf Gewährung einer (weiteren) Beihilfe zu.
32
I. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen
(Beihilfevorschriften - BhV) in der hier anwendbaren, im Zeitpunkt des Entstehens der
Aufwendungen geltenden Fassung vom 20. August 1997 (GMBl. 1997, 429). Zwar
genügen die BhV nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen
Gesetzesvorbehaltes, jedoch gelten sie zumindest für einen Übergangszeitraum weiter,
um dem Gesetzgeber die Möglichkeit einzuräumen, die erforderlichen Regelungen zu
treffen.
33
Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103, sowie vom
25. November 2004 - 2 C 30.03 -, ZBR 2005, 168.
34
Beihilfen werden nur zu beihilfefähigen Aufwendungen gewährt (§ 1 Abs. 4 BhV). Aus
Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für ärztliche Leistungen sowie vom
Arzt im Rahmen der Behandlung verbrauchte Arznei-, Verbandmittel und dergleichen
sind - mit Ausnahme der von § 6 Abs. 2 BhV erfassten Aufwendungen - zwar
grundsätzlich beihilfefähig (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BhV). Sie müssen aber dem Grunde
nach notwendig und der Höhe nach angemessen sein (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BhV), wobei
sich die Angemessenheit nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte
und Zahnärzte richtet (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BhV).
35
Notwendig i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV sind im Falle einer Erkrankung sämtliche
Aufwendungen für Maßnahmen, die einer medizinisch zweckmäßigen und
ausreichenden Versorgung dienen. Dies richtet sich im Einzelfall nach Art und Schwere
der jeweiligen Erkrankung. Allerdings kann im Regelfall davon ausgegangen werden,
dass ärztlich verordnete Leistungen notwendig waren.
36
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, ZBR 1996, 48; Schröder u.a.,
Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: September 2005, Band I, § 5
BhV Erl. 1 Rn. 2 (1); Mildenberger, Beihilfevorschriften, Stand: Januar 2006, Band I, § 5
Anm. 2 (5).
37
Dies gilt allerdings nicht einschränkungslos: Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 BhV steht es der
Beihilfestelle frei, in Zweifelsfällen die Notwendigkeit geltend gemachter Aufwendungen
zu überprüfen. Daraus folgt, dass sich die Notwendigkeit von Aufwendungen nicht
unmittelbar aus einer entsprechenden ärztlichen Verordnung ergibt, sondern der
Feststellung durch die Beihilfestelle bedarf (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 4 BhV), die ihrerseits
der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Insoweit ist auch
unerheblich, ob und in welchem Umfang die Beihilfestelle zu einem früheren Zeitpunkt
für die Aufwendungen für vergleichbare ärztliche Leistungen eine Beihilfe gewährt und
die entsprechenden Aufwendungen damit als notwendig anerkannt hat.
38
Vgl. Urteil des Senats vom 29. September 2004 - 1 A 4247/02 - amtlicher Abdruck S.
13/14.
39
Darüber hinaus muss die Liquidation des Arztes, die der Beihilfeberechtigte gemäß § 17
Abs. 3 und 4 BhV dem Antrag auf Gewährung einer Beihilfe beizufügen hat, gewissen
formellen Anforderungen genügen. Einerseits hat sich die ärztliche Liquidation an § 12
Abs. 2 bis 4 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu orientieren. Andererseits muss sie
die Diagnose(n) benennen, wegen der die ärztliche Behandlung, für die Aufwendungen
geltend gemacht werden, erfolgt ist, da sich die Notwendigkeit dieser Aufwendungen
ohne Diagnose(n) nicht zuverlässig beurteilen lässt.
40
Zu letzterem Punkt vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 1991 - 12 A 541/89 -, RiA
1992, 46, sowie Ziffer 1 der Hinweise des BMI zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV.
41
Daraus folgt allerdings nicht, dass es dem Beihilfeberechtigten grundsätzlich verwehrt
wäre, fehlende Angaben nachträglich durch den ihn behandelnden Arzt ergänzen bzw.
falsche Angaben berichtigen zu lassen und die nachträgliche Ergänzung bzw.
Berichtigung ins Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren einzuführen.
42
Vgl. Mildenberger, a.a.O., Band II, § 17 Anm. 8 (6).
43
Dies lässt sich zum einen aus § 25 VwVfG schließen: Nach dieser Vorschrift soll die
Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung
von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich
oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind.
Diese Vorschrift ginge ohne eine (ungeschriebene) Verpflichtung zur Berücksichtigung
nachträglicher Angaben ins Leere. Diese Verpflichtung ist auch nicht auf offensichtliche
Fälle beschränkt; eine solche Beschränkung gilt gemäß § 25 VwVfG nur für die
Anregungspflicht der Behörde. Eine Vorschrift, welche die Geltung des § 25 VwVfG
sowie die dieser Vorschrift zu entnehmenden verwaltungsverfahrensrechtlichen
44
Grundsätze suspendieren würde, ist im Beihilferecht nicht enthalten.
Darüber hinaus stünde es nicht mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn [§ 79
Bundesbeamtengesetz (BBG)] in Einklang, den Beihilfeberechtigten an fehlenden oder
falschen Angaben des ihn behandelnden Arztes festzuhalten, ohne ihm die Möglichkeit
der Nachbesserung zu gewähren. Dem Beihilfeberechtigten fehlen nämlich in der Regel
die erforderlichen Kenntnisse, um zu überprüfen, ob eine Rechnung alle erforderlichen
Angaben enthält bzw. ob alle darin enthaltenen Angaben zutreffen. Unter diesen
Umständen wäre es unangemessen, einen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe aus
formalen Gründen auszuschließen, ohne dem Beihilfeberechtigten die Möglichkeit einer
nachträglichen Ergänzung bzw. Berichtigung einzuräumen. Dies betrifft auch keine
neuen Tatsachen, sondern lediglich solche Erkenntnisse, die im maßgeblichen
Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen bereits (beim behandelnden Arzt)
vorlagen.
45
Aus den vorhergehenden Ausführungen folgt, dass die Beihilfestelle im Regelfall
gehalten ist, dem Beihilfeberechtigten Zweifel an der Notwendigkeit oder
Angemessenheit geltend gemachter Aufwendungen mitzuteilen, um ihm Gelegenheit zu
geben, diese Zweifel durch eine von ihm einzuholende Stellungnahme des ihn
behandelnden Arztes zu widerlegen. Es ist weder mit der Fürsorgepflicht noch mit
Grundsätzen der Verfahrensökonomie vereinbar, die Aufklärung ausräumbarer Zweifel
infolge einer Ablehnung des Antrags in das Widerspruchs- oder das gerichtliche
Verfahren zu verlagern.
46
Ferner räumen weder die BhV noch sonstige Vorschriften des (Bundes- )Beamtenrechts
dem Dienstherrn die Befugnis ein, bei Zweifeln an der Notwendigkeit einzelner geltend
gemachter Aufwendungen die Erstattung sämtlicher Aufwendungen zu verweigern.
Angesichts der dabei häufig in Rede stehenden Beträge dürfte eine derartige
Vorgehensweise auch nicht mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zu vereinbaren
sein. Insbesondere enthält das Bundesbeamtenrecht keine § 5 Abs. 1 c) der
Musterbedingungen 1976 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 76)
entsprechende Vorschrift, die es dem Dienstherrn erlauben würde, die bei einem
bestimmten Arzt entstandenen Aufwendungen grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit
auszuschließen.
47
Dies alles zugrunde gelegt, ist die Beklagte bezogen auf die noch
streitgegenständlichen Aufwendungen zur Gewährung einer (weiteren) Beihilfe
verpflichtet, allerdings nicht in dem von der Klägerin geltend gemachten (vollen)
Umfang, sondern nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe. Grundlage dieser
Entscheidung sind u.a. auch das von Dr. C4. erstellte Gutachten vom 14. Mai 2003
sowie seine ergänzenden schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen. Diese
Unterlagen sind uneingeschränkt verwertbar. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegen
keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, Dr. C4. könne befangen sein. Der Vorwurf,
Dr. C4. sei „unter Nutzung einer falschen Titulierung" in das Verfahren gelangt, ist
angesichts des sich aus den Gerichtsakten ergebenden Verfahrensablaufs nicht
nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat sich für die Beauftragung des Dr. C4.
entschieden, nachdem dieser auf Anfrage des Gerichts vom Geschäftsführer der V. -
GmbH, deren Leitender Arzt Dr. C4. ist, benannt worden war. Der weitere Vorwurf, Dr.
C4. arbeite „mit der Gesellschaftsärztin der Beklagten zusammen", ist weder
substantiiert noch nachvollziehbar - Beklagte ist die Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch die Deutsche Post AG.
48
II. Im Einzelnen ist zu den Aufwendungen für folgende Behandlungen eine (weitere)
Beihilfe zu gewähren:
49
1. Intravenöse Infusion von mehr als 30 Minuten Dauer (GOÄ-Nr. 272) und Einbringung
der Medikamente Cerebrolysin, Faktor AF 2, Hepa L 90 N, Intraglobin F, Gastri L 90 und
Selenase in einen parenteralen Katheter (GOÄ-Nr. 261), 9., 17., 22. und 30. Dezember
1997
50
Die parenterale Verabreichung (= Verabreichung unter Umgehung des Magen- Darm-
Traktes, Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage 2002, S. 1260) dieser
Medikamente war notwendig. Der Sachverständige Dr. C4. (Bl. 307 der Gerichtsakte)
hat insoweit festgestellt - und in der mündlichen Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht bestätigt -, dass der Versuch gerechtfertigt gewesen sei, das bei der
Klägerin diagnostizierte chronische Müdigkeitssyndrom mit diesen (und weiteren)
Medikamenten zu therapieren. Die Mittel hätten nur geringe Nebenwirkungen und eine
Linderung der Beschwerden erwarten lassen. Soweit Dr. C4. die Notwendigkeit der
parenteralen Verabreichung mit der Begründung verneint, die entsprechenden
Medikamente hätten auch oral verabreicht werden können (Bl. 376 der Gerichtsakte),
trifft dies - entsprechend den Ausführungen der Klägerin und des sie behandelnden
Arztes Dr. C2. - für die Medikamente Cerebrolysin, Faktor AF 2, Hepa L 90 N, Intraglobin
F und Gastri L 90 nicht zu. Dies ergibt sich aus dem einschlägigen
Medikamentenverzeichnis, der Roten Liste (Ausgabe 1997; vgl. Nrn. 11104, 86110,
57089, 75008 und 60208).
51
Die Beklagte ist den Ausführungen der Klägerin und ihres Arztes zur fehlenden oralen
Verabreichbarkeit der genannten Medikamente nicht entgegengetreten, obwohl sie dazu
- sie verfügt über einen ärztlichen Dienst - in der Lage gewesen wäre. Da diese
Angaben zudem durch die Rote Liste bestätigt werden, sieht der Senat keinen Anlass,
daran zu zweifeln, dass diese Mittel nicht oral eingenommen werden können.
52
Ob die parenterale Verabreichung des Medikaments Selenase am 9. und 22. Dezember
1997 notwendig war, bedarf keiner abschließenden Klärung. Dieses Medikament, das
laut Roter Liste 1997 (Nr. 62134) auch oral verabreicht werden kann, wurde jeweils
zusammen mit Medikamenten (Faktor AF 2, Hepa L 90 N, Gastri L 90) verabreicht, die
nicht oral eingenommen werden können. Damit sind keine zusätzlichen Kosten für die
parenterale Verabreichung des Medikaments Selenase angefallen.
53
2. Auslagen für das Medikament Salviamin-Hepar, 9. Dezember 1997
54
Der Betrag von 41,02 DM ist beihilfefähig. Es handelt sich um Auslagen für ein
Medikament im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GOÄ und nicht um Aufwendungen für
eine unter GOÄ-Nr. 261 fallende Einbringung von Medikamenten in einen parenteralen
Katheter. Dies ergibt sich aus dem Betrag der entstandenen Auslagen (vgl. Bl. 2 der
Beiakte 5) sowie daraus, dass dieser Betrag in der Liquidation - entsprechend § 12 Abs.
1 Nr. 5 GOÄ (sowohl § 10 als auch § 12 GOÄ gelten seit dem 1. Januar 1996
unverändert fort) - nicht unter einer GOÄ-Nr. (vgl. die entsprechende Spalte) aufgeführt
wird, sondern ohne GOÄ-Nr. nur mit dem Markennamen, unter dem das Medikament
vertrieben wird. Durch diese Angaben war für jedermann erkennbar, dass es sich um die
Auslagen für ein Medikament handelt, was die Rote Liste bestätigt.
55
Dr. C2. zufolge diente die Verabreichung des Medikaments Salviamin- Hepar der
Behandlung einer Hepatitis C (Bl. 709 der Gerichtsakte). Dies ist nachvollziehbar, da
dieses Medikament laut Roter Liste 1997 (Nr. 52207) bei leberinsuffizienten Patienten
zum Einsatz kommt und es sich bei Hepatitis C um eine Erkrankung der Leber handelt.
56
Vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 673 ff.
57
Zweifel daran, dass die Klägerin u.a. auch an einer Hepatitis C erkrankt ist, haben
weder die Beklagte noch Dr. C4. geäußert. Eine orale Einnahme des Medikamentes
Salviamin-Hepar scheidet ebenfalls aus; laut Roter Liste kann dieses Medikament nur
im Wege der Infusion verabreicht werden.
58
3. Einbringung des Medikaments Essentiale in einen parenteralen Katheter (GOÄ-Nr.
261), 9. Dezember 1997
59
Nach den Angaben des behandelnden Arztes (Bl. 708 der Gerichtsakte) wurde dieses
Medikament ebenfalls zur Behandlung einer Hepatitis C verschrieben. Laut Roter Liste
1997 (Nr. 57007) ist dieses Medikament u.a. zur Behandlung von Hepatopathien (=
Erkrankungen der Leber und der Gallenwege, Pschyrembel, a.a.O., S. 676) vorgesehen.
Die Notwendigkeit der Verschreibung dieses Medikaments haben weder die Beklagte
noch Dr. C4. in Zweifel gezogen. Die Notwendigkeit der parenteralen Verabreichung ist
nicht deswegen ausgeschlossen, weil - wie sich der Roten Liste 1997 entnehmen lässt -
eine orale Einnahme dieses Medikaments möglich ist. Die Klägerin hat, bestätigt durch
Dr. C2. (Bl. 515, 683, 706 der Gerichtsakte), erläutert, dass sie unter Diarrhoen mit vier-
bis sechsmaligen Durchfällen pro Tag gelitten habe. Dies habe einen
Wirksamkeitsverlust oral eingenommener Medikamente zur Folge, weil deren
Absorptionszeit im Verdauungstrakt verkürzt sei. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar
und von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. Zweifel daran, dass die
Klägerin tatsächlich unter häufigen Durchfällen gelitten hat, bestehen auch deshalb
nicht, weil Dr. C4. die entsprechende Diagnose des Dr. C2. anerkannt hat (Bl. 310 der
Gerichtsakte).
60
Der Einwand der Beklagten, die Diagnose "Diarrhoe" sei in der dem Beihilfeantrag
beigefügten Diagnoseliste nicht enthalten, steht einer Erstattung nicht entgegen.
Diesbezüglich wird auf die einleitenden Ausführungen verwiesen, wonach Angaben
nachträglich ergänzt werden können. Dies ist hier geschehen.
61
4. Injektion der Medikamente L-Carnitin und Arsenum jod. (GOÄ-Nrn. 252 und 253), 22.
und 30. Dezember 1997
62
Der Sachverständige Dr. C4. hat die Verschreibung dieser Medikamente zur
Behandlung des chronischen Müdigkeitssyndroms als angemessen erachtet (Bl. 307
der Gerichtsakte). Die parenterale Verabreichung dieser Medikamente ist aufgrund der
häufigen Durchfälle (s.o. 3.) als notwendig zu betrachten. Dass diese Medikamente
auch oral verabreicht werden können, ist daher unerheblich.
63
5. Injektion des Medikaments Tramal (GOÄ-Nr. 252), 9., 10., 17. und 22. Dezember
1997, und Auslagen für dieses Medikament
64
Die Injektion dieses Schmerzmittels war notwendig, da die Klägerin - bestätigt durch
den Sachverständigen Dr. C4. (Bl. 297, 301 der Gerichtsakte) - unter starken Schmerzen
65
litt. Zu Unrecht hält Dr. C4. die Verabreichung dieses Medikaments aufgrund des
chronischen Müdigkeitssyndroms, an dem die Klägerin ebenfalls erkrankt ist, für
kontraindiziert (Bl. 297, 305 der Gerichtsakte): Aus der Roten Liste 1997 (Nr. 05043,
Rubrik Gegenanzeigen) ergibt sich, dass die Verschreibung dieses Medikaments bei
akuten Alkohol-, Schlafmittel-, Analgetika- und Psychopharmaka-Intoxikationen sowie
bei Drogensubstitution kontraindiziert ist. Ein chronisches Müdigkeitssyndrom ist dort
nicht als Kontraindiktion aufgeführt. Auch den Fachinformationen des Herstellers, die
eine Zusammenfassung der Produkteigenschaften enthalten, lässt sich eine
entsprechende Einschränkung nicht entnehmen. Damit ist die Auffassung von Prof. Dr. I.
(Bl. 39/40 der Beiakte 21) und Dr. C2. (Bl. 712 der Gerichtsakte) bestätigt. Zudem räumt
Dr. C4. auf Bl. 301 der Gerichtsakte ein, dass die Behandlung des HWS-Syndroms mit
Tramal den 1997 geltenden Therapie-Empfehlungen entsprochen habe.
6. Laryngoskopie (GOÄ-Nr. 1530) und EKG (GOÄ-Nr. 652), 9. Dezember 1997
66
Diese Untersuchungen waren ebenfalls notwendig. Der Sachverständige Dr. C4. hat die
im Dezember 1997 durchgeführte EKG-Diagnostik (ein weiteres EKG, welches das
Verwaltungsgericht als notwendig anerkannt hat, wurde am 22. Dezember 1997
angefertigt) „angesichts der Vorgeschichte und der bekannten Risikofaktoren" für
angemessen erklärt (Bl. 296 der Gerichtsakte). Demgegenüber hat er in seiner
ergänzenden Stellungnahme vom 2. Dezember 2003 - ohne auf seine vorherige
abweichende Einschätzung einzugehen - die Häufigkeit der Durchführung sowohl eines
EKG als auch einer Laryngoskopie (= instrumentelle Inspektion des Kehlkopfes,
Pschyrembel, a.a.O., S. 931) moniert (Bl. 373 der Gerichtsakte). Dem halten Prof. Dr. I.
(Bl. 31 der Beiakte 21) und Dr. C2. (Bl. 711 der Gerichtsakte) entgegen, am 9. Dezember
1997 habe sich die Klägerin mit Herzrhythmusstörungen und Thoraxschmerzen (=
Schmerzen im Bereich des Brustkorbs) vorgestellt; es habe der Verdacht auf Angina
pectoris (vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 75/76) bestanden. Die Durchführung eines EKG
sei zum Ausschluss eines Herzinfarkts indiziert gewesen. Zur Notwendigkeit der
Laryngoskopie führen die Klägerin (Bl. 516 der Gerichtsakte) und Dr. C2. (Bl. 711 der
Gerichtsakte) ergänzend aus, die Klägerin habe an diesem Tage auch unter schwerer
Atemnot gelitten. Die Laryngoskopie sei erforderlich gewesen, um eine Verlegung der
Atemwege durch Schwellungen oder Entzündungen zu prüfen. Diesen überzeugenden
Ausführungen schließt sich der Senat an: Dass die Klägerin am 9. Dezember 1997 unter
Herzrhythmusstörungen (HRS) und Thoraxschmerzen mit der Folge eines Verdachts auf
Angina pectoris (Ap) litt, ergibt sich bereits aus der dem Beihilfeantrag beigefügten
Rechnung vom 30. Januar 1998 (s. GOÄ-Nr. 5). Dies steht entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts (vgl. S. 22 des angefochtenen Urteils) nur scheinbar in
Widerspruch zu den Ausführungen des Dr. C2. auf Bl. 36 der Beiakte 7. Dort ist als
Grund für die Durchführung des EKG u.a. eine KHK (= koronare Herzerkrankung)
angegeben. Bei Herzrhythmusstörungen und Angina pectoris handelt es sich um
mögliche Symptome einer koronaren Herzkrankheit.
67
Vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 688.
68
Da eine Angina pectoris prinzipiell als Vorbotin eines Herzinfarkts anzusehen ist,
69
vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 75/76,
70
hält der Senat die Durchführung eines EKG am 9. Dezember 1997 zum Ausschluss
eines Herzinfarkts für erforderlich. Es ist zudem kein Grund dafür ersichtlich, das am 22.
71
Dezember 1997 durchgeführte EKG als erforderlich anzuerkennen, nicht aber das am 9.
Dezember 1997 durchgeführte. An beiden Tagen litt die Klägerin ausweislich der
Rechnung vom 30. Januar 1998 unter Thoraxschmerzen und bestand der Verdacht auf
Angina pectoris.
Eine Angina pectoris geht zudem mit Erstickungsgefühl und Atemnot einher.
72
Vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 75/76.
73
Dies bestätigt auch Dr. C4. (Bl. 376 der Gerichtsakte). Da die am 9. Dezember 1997
durchgeführte Laryngoskopie der Erforschung der Ursache der an diesem Tage
vorliegenden Atemnot diente, hält der Senat - gestützt auf die Erläuterungen von Dr. C2.
- auch diese Maßnahme für erforderlich.
74
7. Inhalationstherapie mit intermittierender Überdruckbeatmung (GOÄ-Nr. 501) und
Auslagen für Schlauchsystem, 9. Dezember 1997
75
Dr. C4. (Bl. 304 der Gerichtsakte) hat die Erforderlichkeit dieser Maßnahme abgelehnt,
weil eine Überdruckbeatmung von Umgebungsluft ohne sonstige Zusätze keinen
therapeutischen Nutzen aufweise. Demgegenüber haben Prof. Dr. I. (Bl. 53 der Beiakte
21) und Dr. C2. (Bl. 712 der Gerichtsakte) überzeugend dargelegt, dass die
Überdruckbeatmung nicht aus therapeutischen Zwecken, sondern als Teil der
Diagnostik erfolgt sei. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen, denen die Beklagte
nicht substantiiert entgegengetreten ist, schließt sich der Senat an. Die
Überdruckbeatmung ist somit als Teil der in Verbindung mit der Atemnot durchgeführten
Diagnostik (Spiroergometrie, Blutgasanalyse) zu sehen, deren Erforderlichkeit Dr. C4.
bestätigt hat (Bl. 304, 376 der Gerichtsakte).
76
8. Aderlass (GOÄ-Nr. 285), Infusion eines Blutverdünnungsmittels (entsprechend GOÄ-
Nr. 286) und Auslagen für Verbrauchsmaterial und Medikamente, 10. Dezember 1997
77
Die Aufwendungen für diese Maßnahmen sind ebenfalls beihilfefähig. Am 10. De-
zember 1997 nahm Dr. C2. der Klägerin zunächst Blut ab und infusionierte ihr
anschließend das Blutverdünnungsmittel HAES Steril 3% (isovolämische Hämodilution,
Hämodilution = Blutverdünnung). Der Sachverständige Dr. C4. hält diese
Vorgehensweise zur Behandlung der bei der Klägerin u.a. diagnostizierten transitorisch
ischämischen Attacken (TIA, = vorübergehende Durchblutungsstörung des Gehirns, vgl.
Pschyrembel, a.a.O., S. 396, 814, 1680) ohne Einschränkungen für angemessen (Bl.
310 der Gerichtsakte). Allerdings weist Dr. C4. zurecht darauf hin, dass die Rechnung
vom 30. Januar 1998 bezogen auf die Reinfusion des Blutverdünnungsmittels nicht den
Anforderungen der GOÄ entspricht (Bl. 298 der Gerichtsakte): Da der Klägerin nicht das
zuvor abgenommene Blut, sondern ein Blutverdünnungsmittel infusioniert wurde,
entspricht dies nicht der unter der abgerechneten GOÄ-Nr. 286 beschriebenen
Vorgehensweise. Somit liegt eine „entsprechende" Geltendmachung einer ärztlichen
Leistung i.S.d. § 6 Abs. 2 GOÄ vor. Jedoch hat Dr. C1. in der Rechnung vom 30. Januar
1998 entgegen § 12 Abs. 4 GOÄ weder vermerkt, dass die GOÄ-Nr. 286 entsprechend
geltend gemacht wird, noch hat er die entsprechende Leistung verständlich
beschrieben.
78
§ 12 Abs. 1 GOÄ sieht vor, dass die ärztliche Vergütung nicht fällig wird, wenn die
Rechnung nicht den Vorgaben der GOÄ entspricht. In einem solchen Fall besteht für
79
den Patienten grundsätzlich keine Pflicht, für diese Leistung zu zahlen und damit auch -
bezogen auf diese Leistung - kein Beihilfeanspruch. Im vorliegenden Fall steht dies der
Gewährung einer Beihilfe aber nicht entgegen: Aufgrund der Ausführungen des
Sachverständigen Dr. C4. (Bl. 298 der Gerichtsakte) ist sowohl der Klägerin als auch der
Beklagten bekannt, dass und aus welchen Gründen die Infusion des
Blutverdünnungsmittels entsprechend GOÄ-Nr. 286 abgerechnet wurde. Damit ist der
Sinn und Zweck des § 12 Abs. 4 GOÄ, die Nachvollziehbarkeit ärztlicher Rechnungen
zu gewährleisten, erfüllt.
Zum Sinn und Zweck des § 12 Abs. 4 GOÄ vgl. OVG Bremen, Urteil vom 22. September
1999 - 2 A 306/98 -, RiA 2000, 288 m.w.N.
80
Angesichts dessen verstieße es gegen Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches
Gesetzbuch) würde sich die Klägerin gegenüber Dr. C2. auf den Verstoß gegen § 12
Abs. 4 GOÄ berufen. Somit ist die ärztliche Honorarforderung auch bezogen auf die
Infusion des Blutverdünnungsmittels fällig geworden. Dementsprechend steht der
Verstoß gegen § 12 Abs. 4 GOÄ der Gewährung einer Beihilfe für diese Leistung nicht
entgegen.
81
Der nicht weiter begründeten Auffassung des OVG Bremen (a.a.O.), wonach die gemäß
§ 12 Abs. 4 GOÄ erforderlichen Ausführungen noch nicht einmal durch eine im
Verwaltungsverfahren nachgereichte Stellungnahme des behandelnden Arztes ersetzt
werden können, folgt der Senat nicht. Diese Auffassung wird dem Sinn und Zweck
dieser Vorschrift (s.o.) nicht gerecht: § 12 Abs. 4 GOÄ regelt das Verhältnis zwischen
einem Arzt und demjenigen, der für die Erbringung ärztlicher Leistungen
zahlungspflichtig ist (vgl. § 12 Abs. 1 GOÄ). Dies ist nicht der Dienstherr, sondern der
Beihilfeberechtigte. Würde man die Auffassung des OVG Bremen dementsprechend
nicht nur auf das Verhältnis Dienstherr - Beihilfeberechtigter, sondern auch auf das
Verhältnis Beihilfeberechtigter - Arzt beziehen, so wäre dem Arzt jede Möglichkeit
genommen, fehlerhafte oder fehlende Ausführungen i.S.d. § 12 Abs. 4 GOÄ nachträglich
zu ergänzen oder zu berichtigen. Dies hätte zur Folge, dass er seinen Honoraranspruch
mangels Fälligkeit (§ 12 Abs. 1 GOÄ) nicht durchsetzen könnte. Würde man die
Auffassung des OVG Bremen dagegen auf das Verhältnis Dienstherr -
Beihilfeberechtigter beschränken, so wäre zwar der Beihilfeberechtigte nach einer
entsprechenden Nachbesserung der mangelhaften Rechnung zur Leistung gegenüber
seinem Arzt verpflichtet, könnte aber seine Aufwendungen nicht vom Dienstherrn
erstattet bekommen. Beide Ergebnisse sind unangemessen, da Sinn und Zweck des §
12 Abs. 4 GOÄ in dem Moment erfüllt sind, in dem der Beihilfeberechtigte die in § 12
Abs. 4 GOÄ vorgeschriebenen Informationen erhalten hat. Demgegenüber ist
unerheblich, ob dafür eine (oder mehrere) Nachbesserungen seitens des Arztes
erforderlich waren oder der Beihilfeberechtigte diese Informationen aufgrund eines
ärztlichen Gutachtens erhält, das zur Klärung der Erstattungsfähigkeit seiner
Aufwendungen in Auftrag gegeben wurde.
82
9. Ultraschalluntersuchung (= Sonographie) der Lendenwirbelsäule (GOÄ- Nr. 410), 12.
Dezember 1997
83
Diese Untersuchung war ebenfalls erforderlich. Zwar führt der Sachverständige Dr. C4.
auf Bl. 309 der Gerichtsakte aus, für den Begutachtungszeitraum seien weder
Diagnostik noch Therapie von wiederkehrenden Schmerzen im Bereich der
Lendenwirbelsäule dokumentiert. Demgegenüber ergibt sich aus dem
84
Sonographiebefund (Bl. 149 der Beiakte 7) - dieser Befund lag auch Dr. C4. vor -, dass
die Klägerin sich am 12. Dezember 1997 mit einer Schwellung am Kreuzbein vorstellte.
Das Kreuzbein (= os sacrum) ist der Fortsatz der Lendenwirbelsäule.
Vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 1793.
85
Die Sonographie führte zum Befund „Hämatom nach Sturztrauma". Knöcherne
Verletzungen konnten der ergänzenden Stellungnahme des Dr. C2. zufolge aufgrund
der Sonographie ausgeschlossen werden (Bl. 714 der Gerichtsakte). Aufgrund der
Tatsache, dass die Klägerin gestürzt war, bestand Anlass, eine knöcherne Verletzung
auszuschließen, sodass die Sonographie aus Sicht des Senats erforderlich war. Andere
Gründe, die Zweifel an der Erforderlichkeit dieser Untersuchung aufkommen lassen,
haben weder Dr. C4. noch die Beklagte benannt. Da das Kreuzbein den Fortsatz der
Lendenwirbelsäule bildet, ist die von Dr. C2. in der Rechnung vom 30. Januar 1998
gewählte Bezeichnung „Ultraschalluntersuchung eines Organs, LWS" für die
durchgeführte Maßnahme (noch) hinreichend genau. Die Tatsache, dass eine
Verletzung des Kreuzbeins in der der Rechnung vom 30. Januar 1998 beigefügten
Diagnoseliste nicht aufgeführt war, schließt den Anspruch der Klägerin nicht aus.
Diesbezüglich konnte sie bzw. der sie behandelnde Arzt ihre Angaben entsprechend
den einleitenden Ausführungen nachträglich ergänzen.
86
10. Beratung (GOÄ-Nr. 1), 17. und 22. Dezember 1997
87
Die Erforderlichkeit der beiden Beratungen ergibt sich daraus, dass Dr. C2. die Klägerin
ausweislich der Rechnung vom 30. Januar 1998 an beiden Tagen symptombezogen
untersucht hat (GOÄ-Nr. 5). Gründe dafür, dass eine Besprechung der
Untersuchungsergebnisse mit der Patientin (= ärztliche Beratung) nicht erforderlich
gewesen sein sollte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Einer
weitergehenden Begründung der Erforderlichkeit der ärztlichen Beratung bedurfte es
entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (S. 26 des Urteils) nicht. Im Übrigen
hat das Verwaltungsgericht die Beratungen am 9. und 23. Dezember 1997 anerkannt.
Diesen Beratungen war ebenfalls jeweils eine symptombezogene Untersuchung
vorausgegangen. Eine gesonderte Erläuterung der Notwendigkeit dieser ärztlichen
Beratungen enthielt die Rechnung vom 30. Januar 1998 ebenfalls nicht.
88
11. Blutentnahme aus der Vene (GOÄ-Nr. 250), 22. Dezember 1997
89
Die Klägerin (Bl. 692 der Gerichtsakte) und Dr. C2. (Bl. 719 der Gerichtsakte) haben die
Blutentnahme damit begründet, dass sie zwecks Durchführung serologischer (Serum =
der von bestimmten Blutbestandteilen befreite wässrige Teil des Blutes; Pschyrembel,
a.a.O., S. 1533) Untersuchungen erfolgt sei. Entgegen der Annahme des
Verwaltungsgerichts (S. 29/30 des Urteils) wurden tatsächlich serologische
Untersuchungen durchgeführt: Zumindest die Untersuchungen auf Kupfer (GOÄ-Nr.
4131: Kupfer im Serum oder Plasma) sowie die Untersuchung auf Serotonin (Bl. 120 der
Beiakte 7) erfolgten serologisch. Da diese beiden Untersuchungen erforderlich waren
(s.u. II.14), war auch die Blutentnahme erforderlich.
90
12. Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den Extremitätenarterien bzw. - venen
mit direktionaler Ultraschall-Doppler-Technik (GOÄ-Nr. 644), 23. Dezember 1997
91
Der Sachverständige Dr. C4. hat die Notwendigkeit dieser Untersuchung zur Abklärung
92
des Verdachts auf eine Unterschenkelthrombose anerkannt (Bl. 302 der Gerichtsakte).
Aus diesem Grund ist diese Untersuchung auch durchgeführt worden. Dies ergibt sich
aus dem Sonographiebefund vom 23. Dezember 1997 (Bl. 153 der Beiakte 7). Die
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für diese Unter-suchung ist nicht deswegen
ausgeschlossen, weil Dr. C2. in der während des Gerichtsverfahrens eingereichten
Krankendokumentation irrtümlicherweise angegeben hat, die Doppler-Sonographie sei
zur Abklärung einer rheumatischen Arthritis der oberen Sprunggelenke durchgeführt
worden (Bl. 40 i.V.m. Bl. 30 der Beiakte 7). Den diesbezüglichen Ausführungen des
Verwaltungsgerichts (S. 30 des Urteils) ist nur insoweit zuzustimmen, dass die
Mitarbeiter der Beihilfestellen nicht verpflichtet sind, von sich aus zu prüfen, ob eine
bestimmte ärztliche Maßnahme aufgrund einer anderen, vom Arzt nicht angegebenen
Erkrankung erforderlich sein könnte. Dagegen ist es dem Beihilfeberechtigten nach den
einleitenden Ausführungen nicht verwehrt, unrichtige ärztliche Angaben - was hier
geschehen ist - richtig zu stellen.
13. Untersuchung des Stuhls auf Laktat (2 x GOÄ-Nr. 3781), Pankreas Elastase (GOÄ-
Nr. 4069 analog), Albumin (GOÄ-Nr. 3735 - in der Rechnung offensichtlich irrtümlich mit
3734 bezeichnet, welche Nr. die GOÄ nicht vorhält -), a1-Antitrypsin (GOÄ-Nr. 3741
analog), IgA (GOÄ-Nr. 4069 analog), Parasiten (GOÄ-Nr. 4745) sowie Fett und Stärke
(GOÄ-Nr. 4745), 19. Dezember 1997
93
Der Sachverständige Dr. C4. hält diese Stuhluntersuchungen nicht für erforderlich, weil
sie in den Richtlinien von 1994 für die Diagnose „chronisches Müdigkeitssyndrom" nicht
vorgesehen gewesen und gleichartige Untersuchungen bereits im Juni 1997 erfolgt
seien (Bl. 307 der Gerichtsakte). Demgegenüber betonen Prof. Dr. I. (Bl. 32 der Beiakte
21) und Dr. C2. (Bl. 720 ff. der Gerichtsakte), dass diese Untersuchungen in erster Linie
wegen der starken Durchfälle erfolgt seien. Das gelte insbesondere auch für die
Untersuchung des Stuhls auf Fett (Bl. 720 der Gerichtsakte). Darüber hinaus weisen
Prof. Dr. I. und Dr. C2. darauf hin (a.a.O.), dass für diese Stoffe bei Voruntersuchungen
am 4. und 5. Juni 1997 pathologische Werte gemessen worden seien, zu deren
Kontrolle die Untersuchung am 19. Dezember 1997 erforderlich gewesen sei. Diesem
substantiierten Vortrag ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Anhaltspunkte dafür,
dass die Kontrolle dieser pathologischen Werte nach etwa einem halben Jahr
angesichts der Durchfallerkrankung der Klägerin nicht erforderlich war, sind für den
Senat nicht ersichtlich, sodass diesbezüglich die Ausführungen von Prof. Dr. I. und Dr.
C2. überzeugend sind.
94
14. Untersuchung von Urin oder Serum auf Kupfer (GOÄ-Nr. 4131), Corticotropin (GOÄ-
Nr. 4049), Aldosteron (2 x GOÄ-Nr. 4045), Serotonin (GOÄ-Nr. 4075), Komplementfaktor
C3 (GOÄ-Nr. 3969), Citrat (GOÄ-Nr. 3776), Quecksilber (GOÄ-Nr. 4196), Erstellung
eines Porphyrinprofils (GOÄ-Nr. 4125), Ermittlung der Reninkonzentration (GOÄ-Nr.
4058) sowie Untersuchung mittels Gaschromatographie auf Methanol und Phenol (2 x
GOÄ-Nr. 4209), 22. Dezember 1997
95
Dr. C4. (Bl. 296/297, 302, 304, 305, 307) hat die gesamte am 22. Dezember 1997
durchgeführte Labordiagnostik (ohne zu erwähnen, dass nicht nur Urin untersucht
wurde, sondern einige Untersuchungen serologisch durchgeführt wurden) als nicht
medizinisch indiziert erachtet, ohne sich im Einzelnen mit den detaillierten
Literaturhinweisen Dr. C5. , die ihm bei Erstellung des Gutachtens vorlagen (Bl. 42/43
der Beiakte 7), auseinanderzusetzen. Darüber hinaus hat er darauf hingewiesen, dass
fast alle der am 22. Dezember 1997 durchgeführten Untersuchungen zum wiederholten
96
Male durchgeführt worden seien (Bl. 304, 305, 307 der Gerichtsakte). Daraufhin hat Dr.
C2. nochmals für jede einzelne der am 22. Dezember 1997 vorgenommenen
Laboruntersuchungen dargelegt, wegen welcher Erkrankungen diese indiziert gewesen
seien (Bl. 722 ff. der Gerichtsakte). Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen
getreten. Da zudem aus den von Dr. C1. überlassenen Krankenunterlagen (Beiakte 7)
sowie seinen Rechnungen seit Oktober 1996 (Beiakte 4) hervorgeht, dass die
vorstehend aufgeführten Untersuchungen in diesem Zeitraum nicht schon einmal
durchgeführt wurden, hält der Senat diese Untersuchung aufgrund der Darlegungen des
Dr. C2. für erforderlich.
Einwände gegen die Höhe der für die vorstehend aufgeführten Behandlungen
entstandenen Aufwendungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal Dr.
C2. ausnahmslos sich auf die Liquidierung des 1,15 bis 1,90-fachen Satzes der
einfachen Gebühr beschränkt hat. Die Klägerin ist nach alledem eine weitere Beihilfe
i.H.v. 615,33 EUR (= 1.203,48 DM) zu gewähren.
97
III. Dagegen ist zu den Aufwendungen für folgende Behandlungen keine Beihilfe zu
gewähren:
98
1. Ultraschalluntersuchung der HWS (GOÄ-Nr. 410 bzw. 420), 17. und 22. Dezember
1997
99
Diese Untersuchungen waren nicht erforderlich. Aus den vorliegenden Unterlagen
ergibt sich, dass Dr. C2. im Zeitraum Oktober 1996 bis Dezember 1997 41
Sonographien verschiedener Organe der Klägerin angefertigt hat. Angesichts dieser
Häufigkeit bestehen - soweit kann der Beklagten gefolgt werden - beträchtliche Zweifel,
ob jede einzelne dieser Untersuchungen medizinisch erforderlich war. Allein die
Häufigkeit der Anwendung bestimmter Untersuchungsmethoden rechtfertigt es aber
nicht, alle einschlägigen Untersuchungen als nicht erforderlich anzusehen. Auch Dr. C4.
hat einzelne dieser Untersuchungen als notwendig anerkannt. Jedoch ist kein Grund
dafür ersichtlich, dass die Ultraschalluntersuchungen der Halswirbelsäule am 17. und
22. Dezember 1997 notwendig waren. Dr. C2. hat die Notwendigkeit dieser
Untersuchungen mit den Diagnosen cervicobrachiales Syndrom (= Schulter-Arm-
Syndrom = HWS-Syndrom; Pschyrembel, a.a.O., S. 1814), Vertigo (= Schwindel;
Pschyrembel, a.a.O., S. 1761), hypertone Krisen (= Bluthochdruckkrisen; Pschyrembel,
a.a.O., S. 752) und nuchale Schwellung (= Schwellung im Nacken; Pschyrembel, a.a.O.,
S. 1189) begründet. Unter ähnlichen Beschwerden litt die Klägerin ausweislich der
Krankendokumentation bereits seit mehreren Jahren (vgl. Bl. 2 ff., 44 der Beiakte 7
sowie die Beiakte 4). Einen Grund dafür, warum angesichts dieses langjährigen
Beschwerdeverlaufs am 17. Dezember 1997 eine erneute Ultraschalldiagnostik der
Halswirbelsäule erforderlich war - und eine weitere am 22. Dezember 1997 - ergibt sich
weder aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen noch aus den Ausführungen
des Dr. C2. . Prof. Dr. I. und Dr. M1. legen einen solchen Grund ebenfalls nicht
substantiiert dar.
100
2. Binokularmikroskopische Untersuchung der Trommelfelle (2 x GOÄ-Nr. 1415), 17.
Dezember 1997
101
Dr. C4. lehnt die Notwendigkeit dieser Untersuchung mit der Begründung ab, dass eine
Untersuchung des äußeren Ohres und des Trommelfells im Falle der Klägerin zwar
vertretbar gewesen sei, jedoch zu diesem Zweck eine einfache Untersuchung beider
102
Ohren (GOÄ-Nr. 6) ausgereicht habe (Bl. 300 der Gerichtsakte). Dem hat Dr. C2.
entgegengehalten, aufgrund eines Sturztraumas habe eine Beteiligung des äußeren,
mittleren und inneren Ohres durch Einblutung sowie eine Trommelfellruptur
ausgeschlossen werden müssen (Bl. 716 der Gerichtsakte). Prof. Dr. I. hält die
durchgeführte Otoskopie (= direkte Untersuchung des äußeren Gehörgangs und des
Trommelfells mittels Ohrtrichter oder Otoskop, Otoskop = Ohrtrichter mit Griff,
Beleuchtungsquelle und Lupe; Pschyrembel, a.a.O., S. 1233) angesichts der erhobenen
Diagnosen für angemessen (Bl. 45/46 der Beiakte 21); Dr. M2. geht auf diesen Punkt
nicht gesondert ein. Den Ausführungen von Prof. Dr. I. ist entgegenzuhalten, dass Dr.
C2. keine einfache Otoskopie, sondern eine aufwendigere Ohrenuntersuchung
vorgenommen hat. Dr. C4. hat auch nicht die Untersuchung des Ohres an sich, sondern
nur die aufwendige Methode beanstandet. Mit diesem Einwand setzen sich weder die
Klägerin noch Dr. C2. und auch nicht Prof. Dr. I. auseinander. Für die Anwendung einer
gegenüber einer anderen, mit höheren Kosten verbundenen Behandlungsmethode
bedarf es aber eines Grundes. Da ein solcher hier nicht ersichtlich ist, war die am 17.
Dezember 1997 durchgeführte binokularmikroskopische Untersuchung entsprechend
den Ausführungen von Dr. C4. nicht erforderlich.
3. Thermographische Untersuchung mittels elektronischer Infrarotmessung (GOÄ-Nr.
624), 22. Dezember 1997
103
Die Aufwendungen für diese Untersuchung können ebenfalls nicht als beihilfefähig
anerkannt werden. Allerdings dürfte es sich bei der von Dr. C2. durchgeführten
thermographischen Untersuchung (vgl. Bl. 753 der Gerichtsakte) um ein anderes
Verfahren als bei der gemäß § 6 Abs. 2 BhV vom Bundesministerium des Innern von der
Beihilfefähigkeit ausgeschlossenen Thermoregulationsdiagnostik handeln.
Kennzeichnend für letztere ist, dass Messungen an verschiedenen Stellen des Körpers
vor und nach einem Kältereiz erfolgen.
104
Vgl. Schröder u.a., a.a.O., § 6 BhV, Erl. 33 (S. 204.12); Deutsche Gesellschaft für
Thermographie und Regulationsmedizin, http://www.ther- momed.org/verfahren.html.
105
Dagegen werden bei einer thermographischen Untersuchung mit einer Infrarotkamera
Wärmebilder des gesamten Körpers oder einzelner Organe zu diagnostischen Zwecken
angefertigt. Ein Kältereiz erfolgt bei dieser Untersuchungsmethode grundsätzlich nicht.
106
Vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 1650, sowie Engel/Saier, Thermographische
Standarduntersuchungen in der Rheumatologie und Richtlinie zu deren Befundung,
Staatliches Rheumakrankenhaus Baden-Baden, 1984.
107
Diese Frage bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung. Denn jedenfalls war die
Anfertigung einer Thermographie im vorliegenden Fall nicht i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV
notwendig. Dr. M1. (Bl. 81 der Beiakte 7), Prof Dr. I. (Bl. 10, 42, 46/47 der Beiakte 21)
und Dr. C2. (Bl. 716/717 der Gerichtsakte) haben die Untersuchung damit gerechtfertigt,
dass sie zur Differenzierung zwischen verschiedenen Erkrankungen
(Durchblutungsstörungen, arthritischen oder neurogenen Störungen) sowie zur Wahl der
Therapie indiziert gewesen sei. Dies ist für den Senat angesichts der Tatsache, dass
derartige Beschwerden bei der Klägerin bereits seit Jahren bekannt waren (vgl. Bl. 2 ff.,
44/45 der Beiakte 7) und im Zeitraum November 1996 bis Dezember 1997 insgesamt 15
Thermographien angefertigt wurden (s. Beiakte 4), nicht nachvollziehbar. Dr. C2. , der
an der mündlichen Verhandlung vor dem Senat teilgenommen hat, hat zu diesem Punkt
108
keine ergänzenden Erläuterungen abgegeben, obwohl der Vorsitzende darauf
hingewiesen hatte, dass bezüglich der Notwendigkeit einer thermographischen
Untersuchung am 22. Dezember 1997 Zweifel bestünden. Dementsprechend schließt
sich der Senat den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C4. an, der die Anfertigung
der (u.a.) streitgegenständlichen Thermographie nicht für erforderlich hält (Bl. 295 der
Gerichtsakte).
4. Untersuchung des Stuhls auf Pilze (2 x GOÄ-Nr. 4716 und GOÄ-Nr. 4721), 19.
Dezember 1997
109
Bezüglich dieser Untersuchung hat Dr. C4. (Bl. 376/377 der Gerichtsakte) überzeugend
dargelegt, dass ein Pilzbefall (des Darms) - von wenigen extremen Ausnahmen
abgesehen - normal sei und deswegen dem Nachweis von Pilzen keine Bedeutung
zukomme. Dem ist weder die Klägerin noch Dr. C2. substantiiert entgegengetreten. Prof.
Dr. I. und Dr. M1. haben sich zu diesem Punkt ebenfalls nicht substantiiert geäußert.
Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Klägerin ein Ausnahmefall
vorlag, aufgrund dessen die Durchführung dieser Untersuchung erforderlich war.
110
5. Urinsediment (GOÄ-Nr. 3531), Untersuchung eines Körpermaterials mittels
vorgefertigter Reagenzien (GOÄ-Nr. 3511), Untersuchung von Urin oder Serum auf
Calcium (GOÄ-Nr. 3555), Kreatinin (2 x GOÄ-Nr. 3585.H1), Harnstoff (2 x GOÄ-Nr.
3584.H1), Harnsäure (2 x GOÄ-Nr. 3583.H1), Glukose (GOÄ-Nr. 3560), Natrium (GOÄ-
Nr. 3558), Kalium (GOÄ-Nr. 3557), Erythropoetin (GOÄ-Nr. 4050), Parathormon (GOÄ-
Nr. 4056), Oxalat (GOÄ-Nr. 3776 analog), Mikroglobuline (2 x GOÄ-Nr. 3754), Protein
(GOÄ-Nr. 3760), Bestimmung der Kreatinin-Clearance (GOÄ-Nr. 3615), Immunfixati-on,
bis zu fünf Antiseren (5 x GOÄ-Nr. 3749) sowie SDS-Polyacrylamidgel-Elektrophorese
(GOÄ-Nr. 3764), 22. Dezember 1997
111
Sämtliche dieser Untersuchungen waren im Zeitraum August 1996 bis 3. Dezember
1997 bereits mindestens einmal erfolgt, einige Untersuchungen sogar bis zu fünf Mal.
Dr. C4. (Bl. 307 der Gerichtsakte) zufolge bestand schon aus diesem Grunde für die
vorstehend aufgeführten Untersuchungen keine Notwendigkeit. Prof. Dr. I. und Dr. C2.
(Bl. 722-732 der Gerichtsakte) beschränken ihre Ausführungen auf die Darlegung,
aufgrund welcher Diagnosen die jeweilige Untersuchung indiziert gewesen sei. Auf die
Feststellung von Dr. C4. , die Untersuchungen seien nicht in dieser Häufigkeit
erforderlich gewesen, gehen sie beide nicht ein. Dr. M3. äußert sich ebenfalls nicht zur
Untersuchungshäufigkeit. Aufgrund der auffälligen Häufigkeit dieser und vieler anderer
von Dr. C1. veranlassten Laboruntersuchungen gelangt der Senat nicht zu der
Überzeugung - insoweit schließt er sich Dr. C4. an -, dass die erneute Durchführung der
vorstehend aufgeführten Untersuchungen am 22. Dezember 1997 i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz
1 BhV notwendig war.
112
Aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 79 BBG) steht der Klägerin ebenfalls
kein Anspruch auf Ersatz ihrer nicht als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen zu.
Ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für medizinische Leistungen, die nach
den BhV nicht erstattungsfähig sind, kann nur dann unmittelbar aus der Fürsorgepflicht
hergeleitet werden, wenn diese anderenfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre.
113
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 - 2 C 7.94 -, ZBR 1996, 46 m.w.N.
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Diese Voraussetzung liegt bei Aufwendungen für nicht erforderliche medizinische
115
Leistungen ersichtlich nicht vor.
Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Beklagten ist nicht zu
entsprechen. Der Senat versteht diesen Beweisantrag dahin, dass die Beklagte die
Beauftragung eines zusätzlichen, vom Senat zu benennenden Sachverständigen (sog.
Obergutachters) begehrt, nicht aber eine nochmalige Stellungnahme des
Sachverständigen Dr. C4. . Letzteres kommt in ihrem Antrag nicht zum Ausdruck;
insbesondere ist Dr. C4. dort nicht namentlich benannt. Dem so verstandenen Antrag ist
schon deswegen kein Erfolg beschieden, weil es ihm an der erforderlichen
Substantiierung mangelt. Der Antrag lässt nicht erkennen, aus welchen Gründen zu
welchen Punkten eine erneute Begutachtung zu neuen Erkenntnissen führen soll,
insbesondere inwieweit sie geeignet ist, die verbleibenden inhaltlichen Differenzen
zwischen dem von Dr. C4. erstellten Gutachten auf der einen und den von Dr. M1. und
Prof. Dr. I. erstellten Gutachten sowie der Stellungnahme des Dr. C2. auf der anderen
Seite auszuräumen.
116
Darüber hinaus war der Antrag aber auch in der Sache abzulehnen. Ob ein (weiteres)
Sachverständigengutachten einzuholen ist, steht gemäß §§ 98 VwGO, 404, 412
Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts. Eine
Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens besteht nur
dann, wenn sich deren Notwendigkeit aufdrängt. Dies ist dann der Fall, wenn die
Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit der bereits vorliegenden Gutachten nicht
gegeben sind, wenn also diese offen erkennbare Mängel aufweisen, namentlich von
unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche
enthalten, wenn Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter bestehen
oder wenn ihnen ein spezielles Fachwissen fehlt, das für die Beantwortung einer
besonders schwierigen Fachfrage erforderlich ist.
117
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 1998 - 2 B 81.97 -, Schütz BeamtR ES/C II
3.4 Nr. 7, vom 30. März 1995 - 8 B 167.94 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 48, sowie
vom 4. Dezember 1991 - 2 B 135.91 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238.
118
Dass die vorliegenden Gutachten derartige Mängel aufweisen, hat die Beklagte weder
dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Namentlich der Umstand, dass der Senat das
Gutachten Dr. C4. - soweit es um die dort „abgelehnten Maßnahmen" geht - aus den
dargelegten Gründen im Einzelnen nicht durchweg für überzeugend gehalten hat, stellt
dessen Verwertbarkeit dem Grunde nach unter den genannten Gesichtspunkten (offen
erkennbare Mängel etc.) nicht in Frage.
119
Dagegen besteht eine Verpflichtung, ein weiteres Gutachten einzuholen, nicht schon
dann, wenn ein Beteiligter die bereits vorliegenden Gutachten als Erkenntnisquelle für
unzureichend hält.
120
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 1998 - 2 B 81.97 -, a.a.O., sowie vom 30.
März 1995 - 8 B 167.94 -, a.a.O.
121
Dies gilt hier schon deswegen, weil die Beklagte sich mit den vorliegenden Gutachten
inhaltlich nicht auseinander gesetzt hat und es dementsprechend an Darlegungen fehlt,
aus welchen Gründen die vorliegenden Gutachten keine ausreichende
Erkenntnisgrundlage darstellen sollen.
122
Der schriftsätzlichen Beweisanregung der Klägerin ist aus den vorstehenden Gründen
ebenfalls nicht zu entsprechen. Im Übrigen schließt der Senat aus dem Umstand, dass
die Klägerin einen Beweisantrag nicht gestellt hat, dass sie jedenfalls zum Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine (weitere) Beweiserhebung nicht (mehr) für
notwendig erachtet hat.
123
Der geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 4 % ab dem Datum der
Rechtshängigkeit (hier: 12. November 1998) ergibt sich aus der entsprechenden
Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch i.V.m. Art. 229 § 1
Abs. 1 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
124
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
125
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2 VwGO,
127 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) nicht vorliegen. Eine etwaige Abweichung
vom Urteil des OVG Bremen vom 22. September 1999 (2 A 306/98, a.a.O.) rechtfertigt
die Zulassung der Revision (beschränkt auf Punkt II.8) schon deshalb nicht, weil die
Ausführungen, von denen eine Abweichung in Betracht kommt, nicht zu den die
Entscheidung des OVG Bremen tragenden Erwägungen gehören.
126
Vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), a.a.O., § 132 Rn. 89 m.w.N.
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