Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.07.1997

OVG NRW (wohnung, verwaltungsgericht, antragsteller, rechtsfrage, gewicht, beschwerde, zweifel, richtigkeit, sozialhilfe, mieter)

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 369/97
Datum:
16.07.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 369/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 L 2929/96
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil die gesetzlichen
Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
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Soweit der Antragsgegner geltend macht, die Beschwerde sei gemäß § 146 Abs. 4
VwGO iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung habe, hat der Zulassungsantrag schon deshalb keinen Erfolg, weil das
diesbezügliche Vorbringen des Antragsgegners nicht den Darlegungsanforderungen
des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügt.
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Gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO sind in dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde
die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist. "Dargelegt" im
Sinne dieser Vorschrift ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach der
Rechtsprechung des Senats nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete,
höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen wird, die sich im
Beschwerdeverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der gerichtlichen Klärung bedarf.
Demzufolge muß sich aus den Darlegungen zur Begründung des auf § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO gestützten Zulassungsantrages ergeben, daß die konkrete, bisher
höchstrichterlich nicht beantwortete und im Verfahren entscheidungserhebliche
Rechtsfrage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung für die
Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortentwicklung des Rechts ist. Eine nur
formelhafte Begründung oder der Hinweis auf eine nur tatsächliche Bedeutung etwa im
Hinblick auf eine Vielfalt gleichgelagerter Fälle genügen nicht, vgl. dazu u.a.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 4.
März 1997 - 8 B 80/97 -; Beschluß vom 26. Juni 1997 - 8 B 535/97 -.
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Diesen Darlegungsanforderungen wird das Vorbringen des Antragsgegners hinsichtlich
der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht gerecht.
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Zwar hat der Antragsgegner in seiner Antragsschrift eine von ihm für klärungsbedürftig
gehaltene Rechtsfrage bezeichnet ("was unter den angemessenen Kosten einer neuen
Unterkunft im Sinne des neuen § 3 Abs. 1 Satz 3 der Regelsatzverordnung zu verstehen
ist"). Er hat jedoch, bezogen auf den geltend gemachten Zulassungsgrund, weder
dargelegt, inwiefern diese Frage im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich ist
noch ausgeführt, inwiefern sie von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender
Bedeutung für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortentwicklung des
Rechts ist. Seine weiteren Ausführungen, (1) durch die Einfügung des § 3 Abs. 1 Satz 3
RegelsatzVO habe sich "die Systematik der Leistungen für die Unterkunft im Rahmen
der Hilfe zum Lebensunterhalt verändert", (2) das Verwaltungsgericht sei im
angefochtenen Beschluß auf die von ihm, dem Antragsgegner, vertretene
Rechtsauffassung nicht eingegangen und (3) erstinstanzliche Entscheidungen seien
"hierzu" bisher nicht ergangen, reichen insoweit nicht aus. Denn sie lassen
insbesondere nicht erkennen, inwiefern die vom Antragsgegner aufgeworfene abstrakte
Rechtsfrage von konkreter Entscheidungserheblichkeit für das vorliegende Verfahren ist
und daß eine höchstrichterliche Klärung dieser Rechtsfrage bislang nicht erfolgt, im
Interesse der Einheitlichkeit der Rechtssprechung oder der Fortentwicklung des Rechts
jedoch erforderlich ist.
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Soweit sich der Antragsgegner auf den Zulassungsgrund des § 146 Abs. 4 iVm § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO n.F. (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen
Beschlusses) bezieht, genügt sein Vorbringen zwar den Darlegungsanforderungen des
§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO n.F.. Der Zulassungsantrag hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg. Denn der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor.
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Nach der Rechtsprechung der mit Angelegenheiten der Sozialhilfe befaßten Senate des
beschließenden Gerichts reicht zur Ausfüllung des Merkmals der "ernstlichen Zweifel" in
§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO n.F. eine nur geringe Wahrscheinlichkeit ebenso wie die
bloße Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung schon vom
Wortsinn her nicht aus. Auch der Ausnahmecharakter der Bestimmung des § 124 VwGO
n.F. und der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck der Regelung, eine Entlastung der
Oberverwaltungsgerichte zu bewirken, gebieten vielmehr, das Merkmal der "ernstlichen
Zweifel" nur dann als erfüllt anzusehen, wenn die durch das Vorbringen des
Rechtsmittelführers hervorgerufenen Bedenken von solchem Gewicht sind, daß sie die
Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ernsthaft in Frage stellen, vgl. OVG NW,
Beschuß vom 10. April 1997 - 24 B 550/97 -; Beschluß vom 24. April 1997 - 24 B 586/97
-; Beschluß vom 9. Mai 1997 - 8 B 636/97 -; Beschluß vom 26. Juni 1997 - 8 B 535/97 -.
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Daran fehlt es hier. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hat das
Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß die Rechtsvorschrift des § 3 Abs. 1
der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes
(Regelsatzverordnung - im folgenden: RegelsatzVO) vom 20. Juli 1962 (BGBl. I S. 515)
in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) nicht rechtsfehlerhaft
ausgelegt und angewandt.
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Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluß auf der Grundlage des
Vorbringens der Beteiligten davon ausgegangen, daß die von den Antragstellern mit
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Wirkung ab 4. September 1996 angemietete Wohnung in der X. T. 17 in L. (Vermieterin:
Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft zu L. ) sowohl von der Größe als auch von
der Höhe des Mietzinses her "die Angemessenheitsgrenze unstreitig nicht übersteigt"
(S. 3 des Beschlusses). In der Antragsschrift hat der Antragsgegner keine konkreten
Gesichtspunkte vorgetragen, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die
angemietete Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO unangemessen
groß oder unangemessen teuer wäre. Insoweit hätte es konkreter, auf die persönlichen
Verhältnisse der Antragsteller, insbesondere die Zahl der Familienangehörigen, ihr
Alter, Geschlecht und ihren Gesundheitszustand sowie auf die Zahl der angemieteten
Räume, das örtliche Mietniveau und die Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes
bezogener Darlegungen bedurft.
Für die Bestimmung des sozialhilferechtlich angemessen Wohnraumbedarfs kann unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts als Obergrenze auf die
für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannte Wohnraumgrößen
zurückgegriffen werden, vgl. u.a. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17.
November 1994 - 5 C 11.93 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und
Sozialgerichte (FEVS) Band 45, 363, 364 f.; OVG NW, Urteil vom 12. März 1997 - 8 A
986/95 - m.w.N. und Beschluß vom 28. April 1997 - 8 E 1220/96 -.
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Nach Ziffer 5.31 der Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz des
Nordrhein-Westfälischen Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 13.
November 1989 - IV C 1-613-474/89 -, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
(MBl. NW 1989, S. 1714), hier in der Fassung des Runderlasses des Nordrhein-
Westfälischen Ministeriums Bauen und Wohnen vom 28. April 1993 - IV B 3.- 613-
328/93 -, (MBl. NW 1993, S. 1113), ist für einen Haushalt mit drei Familienmitgliedern
eine Wohnfläche von (bis zu) 75 qm (drei Wohnräume) als angemessen zu erachten.
Die von den Antragstellern bewohnte Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 66 qm
liegt unterhalb dieser Obergrenze.
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Der Antragsgegner hat in seiner Antragsschrift auch nicht substantiiert dargetan, daß die
von den Antragstellern mit Wirkung ab 4. September 1996 angemietete Wohnung
insbesondere im Hinblick auf das örtliche Mietniveau und die Möglichkeiten des
örtlichen Wohnungsmarktes mit einer Kaltmiete von 546,64 DM (zuzüglich 2,75 DM
Zuschlag für Kabelfernsehen und 160,- DM für die in § 2 Abs. 4 des Mietvertrages
aufgeführten Betriebskosten für die Wasserversorgung, Straßenreinigung, Müllabfuhr
etc.) sozialhilferechtlich unangemessen teuer wäre.
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Angesichts dessen kommt es auf die vom Antragsgegner aufgeworfene Frage der
Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 3 RegelsatzVO nicht an. Denn diese Vorschrift bezieht
sich auf die Verpflichtung des Hilfesuchenden, vor Abschluß eines Mietvertrages über
eine neue Unterkunft den zuständigen Träger der Sozialhilfe "über die nach Satz 2
maßgeblichen Umstände" in Kenntnis zu setzen. Die nach Satz 2 (des § 3 Abs. 1
RegelsatzVO) maßgeblichen Umstände beziehen sich auf den Fall, daß die
Aufwendungen für die in Rede stehende Unterkunft den der Besonderheit des
Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen. Hierauf näher einzugehen, hatte das
Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß keine Veranlassung, da es, wie
oben dargelegt, in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen ist, daß die von
den Antragstellern geltend gemachten Unterkunftskosten sozialhilferechtlich
angemessen sind.
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Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ergeben sich auch aus § 3 Abs. 2 Satz 3
BSHG keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses.
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Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des
beschließenden Gerichts zunächst davon auszugehen, daß es für die Frage, ob die
Kosten der neuen Wohnung vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind, nicht darauf
ankommt, ob für den Umzug eine sozialhilferechtliche Notwendigkeit vorlag, wenn ein
Hilfeempfänger während des Bezuges laufender Hilfe zum Lebensunterhalt aus einer
sozialhilferechtlich angemessenen Unterkunft in eine andere Wohnung umzieht, deren
Kosten gegenüber denen der früheren Unterkunft zwar höher, aber ebenfalls noch
sozialhilferechtlich angemessen sind, vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteil vom 17. November
1994 - 5 C 11.93 -, FEVS 45, S. 363 (366 f.).
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Findet ein Hilfebedürftiger im Zuständigkeitsbereich seines Sozialhilfeträgers mehrere
Wohnungen, die im Rahmen der gleichsam abstrakten Spannbreite des
sozialhilferechtlich Angemessenen liegen, betrifft die Auswahl zwischen ihnen das
"Wie" der Hilfe und unterliegt dem Wunschrecht des Hilfeempfängers und seinen
Begrenzungen nach § 3 Abs. 2 BSHG. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der
Hilfebedürftige bereits eine sozialhilferechtlich angemessene Wohnung innehatte und
nunmehr eine andere, abstrakt gesehen ebenfalls angemessene Wohnung als
Mittelpunkt seines Lebens wählen will. Gerade hierin drückt sich die Achtung des
Sozialhilferechts vor der Würde des Menschen und seinem Anspruch auf
eigenbestimmte und eigenverantwortete private Lebensführung aus, vgl. BVerwG, Urteil
vom 17. November 1994, aaO., S. 367.
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Sind dem Hilfebedürftigen mehrere sozialhilferechtlich abstrakt angemessene
Unterkünfte zugänglich oder verfügbar und unterscheiden sie sich hinsichtlich der für sie
erforderlichen Mietaufwendungen, braucht allerdings der Träger der Sozialhilfe dem
Wunsch des Hilfesuchenden auf Übernahme der Kosten für eine bestimmte Unterkunft
gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG nicht zu entsprechen, wenn die Erfüllung dieses
Wunsches mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. Er kann ihn vielmehr
auf die Inanspruchnahme der kostengünstigeren Alternative verweisen. Als solche
kommt auch die bisherige Unterkunft des Hilfebedürftigen in Betracht, dies allerdings
nur dann, wenn sie ihm im Bedarfszeitraum noch zugänglich ist, vgl. BVerwG, Urteil vom
17. November 1994, aaO., S. 368.
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Unverhältnismäßig sind die durch Kostenvergleich festzustellenden Mehrkosten dann,
wenn die hieraus folgende Mehrbelastung des Sozialhilfehaushalts zu dem Gewicht der
vom jeweiligen Hilfebedürftigen angeführten Gründe für die Wohnung seiner Wahl nicht
mehr im rechten Verhältnis steht. Die Frage nach der (Un-)Verhältnismäßigkeit
wunschbedingter Mehrkosten erschöpft sich also nicht in einem rein rechnerischen
Kostenvergleich; der Mehrkostenvorbehalt in § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG verlangt nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt,
vielmehr auch eine wertende Betrachtungsweise. Dabei reichen im Rahmen des § 3
Abs. 2 Satz 3 BSHG auch Umzugsgründe von geringerem Gewicht (als bei der Prüfung
im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO ) aus, um durch sie verursachte
Mehrkosten als verhältnismäßig erscheinen zu lassen, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.
November 1994, aaO., S. 369.
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Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluß davon ausgegangen, daß
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die durch die Neuanmietung der Wohnung X. T. 17 in L. bewirkte Mehrbelastung des
Sozialhilfehaushalts im Vergleich mit dem Gewicht der von den Antragstellern
angeführten Gründe für den vorgenommenen Wohnungswechsel nicht
unverhältnismäßig ist. Diese Feststellung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen
ernstlichen Zweifeln. Denn das Verwaltungsgericht hat als plausiblen,
nachvollziehbaren und verständlichen Grund für den Wechsel der Antragsteller von der
früheren Wohnung in der C. -M. -T. 24 in die neue Wohnung in der X. T. 17 in L.
insbesondere die entstandenen erheblichen Probleme mit einem Mitbewohner des
Hauses angesehen, welche ein weiteres unbelastetes und von Belästigungen und
Bedrohungen freies Zusammenleben in demselben Haus mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht mehr gewährleistet hätten. Das Verwaltungsgericht hat sich
dabei nicht nur auf die Darlegungen der Antragstellerin zu 1. (vgl. u.a.
Widerspruchsschreiben vom 30. Juli 1996, BA 3 Bl. 91 sowie die Schriftsätze vom 16.
November 1996 und vom 23. Dezember 1996) gestützt. Als Beleg für die Richtigkeit des
diesbezüglichen Vorbringens der Antragsteller hat es insbesondere auch den vom
Antragsgegner vorgelegten Vermerk vom 24. September 1996 über einen am 19.
September 1996 in der Wohnung C. -M. -T. 24 durchgeführten Hausbesuch gewertet. In
diesem Vermerk werden die Angaben der Antragstellerin zu 1. im Ergebnis bestätigt. Es
heißt dort:
"Lediglich die Tatsache, daß die Hilfeempfängerin von dem unter ihr wohnenden Mieter
bedroht wird, scheint hier Anlaß für den gewünschten Umzug zu sein. Von anderen
Bewohnern im Hause wurden die Angaben der Hilfeempfängerin bezüglich des unter ihr
wohnenden Mieters telefonisch bestätigt. Der allgemeine soziale Dienst wurde
eingeschaltet." (BA 3 Bl. 103).
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Der Antragsgegner hat auch im vorliegenden Zulassungsverfahren die von der
Antragstellerin zu 1. insbesondere bereits in ihrem Widerspruchsschreiben vom 30. Juli
1996 detailliert geschilderten Belästigungen und Bedrohungen nicht in Zweifel
gezogen. Ebensowenig ist der Antragsgegner dem Vorbringen der Antragstellerin zu 1.
über ihre behaupteten vergeblichen Bemühungen um Abhilfe bei der zuständigen
Sachbearbeiterin der Vermieterin (Frau G. - N. bei der gemeinnützigen
Wohnungsbaugenossenschaft zu L. ) und bei der Polizei entgegengetreten. Angesichts
dessen ist es rechtlich nicht ernstlich zweifelhaft, wenn das Verwaltungsgericht in dem
angefochtenen Beschluß im Rahmen der allein möglichen summarischen Prüfung zu
dem Ergebnis gelangt ist, die Antragsteller hätten wegen dieser erheblichen
Nachbarschaftsstreitigkeiten mit einem sie körperlich wiederholt bedrohenden Mieter
(einer anderen Wohnung im Hause C. -M. -T. 24) die sozialhilferechtlich ebenfalls
angemessene, jedoch teurere Wohnung in der X. T. 17 auch im Hinblick auf § 3 Abs. 2
Satz 3 BSHG anmieten dürfen, nachdem nach dem glaubhaften und vom Antragsgegner
nicht bestrittenen Vorbringen der Antragstellerin zu 1. deren Versuche, die
Nachbarschaftsstreitigkeiten durch Inanspruchnahme der Polizei oder von
Nachbarschaftshilfe zu lösen, ohne Erfolg geblieben seien.
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Ob die vom Verwaltungsgericht ergänzend herangezogenen Erwägungen
(gesundheitliche Probleme des Antragstellers zu 2. sowie fehlender Platz für einen
Eßtisch in der früheren Wohnung) von den Antragstellern in tatsächlicher Hinsicht
hinreichend glaubhaft gemacht worden sind, kann hier dahingestellt bleiben. Denn das
Gewicht der für die Antragsteller unerträglichen Probleme mit einer anderen
Mietvertragspartei reicht aus, um die mit der Anmietung der (sozialhilferechtlich
ebenfalls angemessenen) Wohnung in der X. T. 17 verbundenen Mehrkosten nicht als
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im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG unverhältnismäßig erscheinen zu lassen. Es
begegnet keinen ernstlichen rechtlichen Zweifeln, wenn das Verwaltungsgericht die
durch die Anmietung dieser Wohnung bewirkten monatlichen Mehrkosten als für die
Antragstellerin zu 1) und ihre minderjährigen Kinder, die Antragsteller zu 2) und 3),
letztlich unvermeidlich angesehen hat, wollten diese sich nicht weiterhin den
Belästigungen und körperlichen Bedrohungen durch den offenbar alkoholisierten Mieter
der Nachbarwohnung aussetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
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Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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