Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.03.1998

OVG NRW (der rat, antragsteller, bebauungsplan, festsetzung, juristische person, grünfläche, mühle, planung, bach, begründung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 11A D 128/93.NE
Datum:
13.03.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11a Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11A D 128/93.NE
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als
Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 40.000,-- DM festgesetzt.
Tatbestand:
1
Die Antragsteller wenden sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan
Nr. 249 "M. Mühle" der Antragsgegnerin, der am 22. September 1993 in Kraft getreten
ist.
2
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird im Süden durch das Nordufer des
D.bach, im Osten durch die L.straße und im Westen sowie im Norden durch die
N.Straße begrenzt. Die Antragsteller sind Erbbauberechtigte der in der Gemarkung G.
Flur 56 gelegenen Flurstücke 205 zur Größe von 624 qm (L.straße 16), Flurstück 206
zur Größe von 1.231 qm (N. Straße 11) und Flurstück 210 zur Größe von 1.902 qm. Das
Flurstück 210 ist mit einem Garagengebäude und einem Stallgebäude bebaut, das
Flurstück 205 ist mit einer aus dem letzten Jahrhundert stammenden Reithalle bebaut.
Aufgrund einer am 15. Juni 1992 erteilten Baugenehmigung haben die Antragsteller
nach einem Teilabriß dieser Reithalle auf deren Grundfläche ein Wohnhaus an den
noch verbliebenen Teil der Reithalle angebaut. Auf dem Flurstück steht weiterhin eine
Wohnbaracke, die in der Nachkriegszeit errichtet worden ist. Das unmittelbar an die N.
Straße und an den P.weg angrenzende Flurstück 206 ist unbebaut. Auf ihm befindet
sich im rückwärtigen Bereich eine Pferdeführmaschine. Im übrigen wird das Gelände als
Gartenland, jetzt Wiese - auf der ein Baum steht -, genutzt. Die südlich angrenzenden
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Flurstücke 207 und 208 stehen im Eigentum der Stadt G., sie dienen als öffentliche
Grünfläche. Über das Flurstück 207 führt der P.weg, der in Fortsetzung des Weges B.
eine fußläufige Verbindung von der G. Innenstadt über die D. in Richtung auf den ca.
700 m vom D.bach entfernten Stadtpark schafft. Das nördlich an das Flurstück 206
angrenzende Flurstück 129 ist mit einem Wohnhaus bebaut (N. Straße 9). Im
Eckbereich von der N. Straße und L.straße liegt das unbebaute Flurstück 203 und im
Eckbereich von L.straße und D.bach auf dem Flurstück 209 die denkmalgeschützte "M.
Mühle" mit einer zugehörigen Doppelgarage.
Die N. Straße ist eine Hauptverkehrsstraße. Sie ist außerhalb des Planbereiches
straßenseitig nahezu durchgängig bebaut. Auf dem Grundstück N. Straße 12 - südlich
des Weges B.- befindet sich das große Gebäude eines Altenheimes. Die nördlich an
den Weg B. folgenden Flurstücke 27 und 28 sind noch nicht bebaut. Nordwestlich dieser
Grundstücke verläuft eine Bundesbahnhauptstrecke, die von dem Weg B. unterquert
wird.
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Der angefochtene Bebauungsplan trifft für die Flurstücke 203, 207, 208 und für das
Flurstück 206 im Eckbereich von P.weg und N. Straße die Festsetzung "Öffentliche
Grünfläche-Parkanlage". Der übrige Teil des Flurstückes 206 an der N. Straße und
Richtung D.bach ist als "Private Grünflächen-Hausgärten" festgesetzt. Der Plan weist
die Grenze des Landschaftsschutzgebietes südlich des P.weg und nördlich eines ca. 10
m tiefen Geländestreifens nördlich des D.bach aus. Im übrigen trifft der Bebauungsplan -
mit Ausnahme von kleineren privaten Grünflächen - für die Flurstücke 129, 205, 209 und
210 die Festsetzung WA II o.
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Der Bebauungsplan enthält u.a. folgende textliche Festsetzungen:
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"1. Art der baulichen Nutzung:
7
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO können Anlagen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nur
ausnahmsweise zugelassen werden. Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO werden Anlagen nach
§ 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
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2. Maß der baulichen Nutzung:
9
Als zulässige Grundfläche wird die im zeichnerischen Teil festgesetzte überbaubare
Grundstücksfläche festgesetzt.
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Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die
Grundfläche von Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie durch die Zufahrten zum
festgesetzten Garagengebäude überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,45.
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3. Bauweise:
12
Für das festgesetzte Garagengebäude gilt unbeschadet der Regelung im
zeichnerischen Teil die geschlossene Bauweise. ...
13
Auf dem Flurstück 209 ist die überbaubare Fläche durch Baulinien festgelegt, diese
umfassen die jetzige Grundfläche der denkmalgeschützten "M. Mühle." Durch
Baugrenzen ist die überbaubare Fläche für ein Garagengebäude auf den Flurstücken
14
209 und 210 entsprechend der jetzigen Bebauung festgesetzt. Auf dem Flurstück 205 ist
innerhalb des vorhandenen Reitstalls eine kleinere überbaubare Fläche durch
Baugrenzen festgelegt. Stallgebäude und Wohnbaracke liegen im nicht überbaubaren
Bereich. Auf dem Flurstück 129 ist neben dem vorhandenen Gebäude N. Straße 9 eine
Erweiterungsfläche Richtung Flurstück 206 mit Baugrenzen als überbaubare
Grundstücksfläche gekennzeichnet.
In der Begründung zum Bebauungsplan werden als dessen städtebauliche Ziele
angegeben:
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"1. Ordnung der weiteren städtebaulichen Entwicklung und Schutz des Plangebietes in
seiner Funktion als innenstadtnahe Naherholungszone und Eingangsbereich zum
Stadtpark,
16
2. Schutz des Parkcharakters vor einer weiteren baulichen Verdichtung; eine
Neubebauung wird daher auf den Standort der heutigen Reithalle und auf eine
Erweiterung des Wohnhauses L.straße 9 begrenzt,
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3. Schrittweise Bereinigung der ungeordneten "diffusen" Nutzungsstruktur im
rückwärtigen Bereich des Mühlengebäudes zugunsten einer der Erholungsfunktion des
Plangebietes und des denkmalgeschützten Mühlengebäudes Rechnung tragenden
allgemeinen Wohnnutzung/Schutz vor einer Verdichtung und Verfestigung der
gewerblichen Nutzung,
18
4. Vernetzung des innerstädtischen Geh- und Radwegenetzes mit der
Naherholungszone der D.aue und der Aufwertung der Eingangssituation der
städtebaulich wichtigen Wegeverbindung von den Alteneinrichtungen am B. hin zur
D.bachaue.
19
5. Erhalt des Ortsbild prägenden Baumbestandes."
20
Der Bebauungsplan ist im folgenden Verfahren zustande gekommen:
21
Am 21. Dezember 1990 beschloß der Rat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan Nr.
249 unter Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren aufzustellen.
Dieser Ratsbeschluß sowie die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung an der
Bauleitplanung in der Zeit vom 25. Januar bis 15. Februar 1991 wurden am 14. Januar
1991 ortsüblich bekanntgemacht.
22
Am 29. November 1991 faßte der Rat der Antragsgegnerin einen Beschluß zur
Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses vom 21. Dezember 1990. Weiterhin hat er die
Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet des aufzustellenden
Bebauungsplanes Nr. 249 beschlossen. Die Beschlüsse wurden am 6. Dezember 1991
ortsüblich bekannt gemacht.
23
Mit Schreiben vom 11. Dezember 1991 wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt.
24
Am 27. März 1992 beschloß der Rat der Antragsgegnerin den Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 249 mit zugehöriger Begründung und den Entwurf der 16.
Änderung des Flächennutzungsplanes nebst Erläuterungsbericht zum Zwecke der
öffentlichen Auslegung. Dieser Beschluß wurde am 18. Mai 1992 öffentlich
25
bekanntgemacht. Die Offenlegung erfolgte in der Zeit vom 5. Juni bis zum 15. Juli 1992.
Hierüber wurden die Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 29. Mai 1992
benachrichtigt.
Mit Schreiben vom 13. Juli 1992 machten die Antragsteller folgende Bedenken und
Anregungen geltend: Für die Aufstellung eines Bebauungsplanes bestehe kein Bedarf.
Die derzeitige Nutzung auf Teilflächen des Hofgeländes M. zu G. füge sich in das
gesamte Umfeld ein. Dies gelte nicht nur für das denkmalgeschützte Mühlengebäude,
sondern auch für das Stallgebäude, die Garagenanlagen, die Reithalle und die
Wohnbaracke. Zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und einer Mühle stehe ein
Stallgebäude sowie eine Reithalle einschließlich Nebengebäuden nicht in einem
Spannungsverhältnis. Vielmehr sei von einer harmonischen Entwicklung auszugehen.
Der betriebene Futtermittelhandel beeinträchtige auch die städtebauliche Entwicklung
nicht. Dieser Futtermittelhandel genieße Bestandschutz und sei daher baurechtlich
zulässig. Nur in Ausnahmefällen werde dieser Betrieb von Fahrzeugen bis zu 38
Tonnen angefahren, weil der Futtermittelhandel in der Regel als sogenanntes
"Streckengeschäft" betrieben werde. Insbesondere sei die Ausweisung der Parzelle 206
als öffentliche Grünfläche rechtsfehlerhaft. Bei dieser Fläche handele es sich um
Bauland. Dies folge schon allein daraus, daß die N. Straße beidseitig bebaut sei.
Darüber hinaus bestehe kein Bedürfnis für die Ausweisung dieser Fläche als öffentliche
Grünfläche. Der P.weg verlaufe über das Flurstück 207. Der Parzelle 206 komme von
vornherein kein "Parkcharakter" oder die Qualität einer Naherholungszone zu. Auch das
Stallgebäude genieße Bestandschutz. Es treffe nicht zu, daß im Umfeld dieser
Nutzungen nur eine villenartige Bebauung festzustellen sei. Neben der freiberuflichen
Nutzung des Mühlengebäudes befinde sich im unmittelbaren Umfeld eine Gärtnerei.
Auch die Bebauung der angrenzenden T. Allee weise mehrfach gewerbliche Nutzungen
in den dort aufstehenden Gebäuden auf. Bezüglich der Parzelle 206 werde außerdem
darauf hingewiesen, daß dem jetzigen Eigentümer mit Schreiben vom 9. Mai 1960 eine
Baulandeigenschaft der fraglichen Fläche zugesichert worden sei.
26
In seiner Sitzung am 26. Februar 1993 setzte der Rat der Antragsgegnerin den
Tagesordnungspunkt Bebauungsplan Nr. 249 "M. Mühle" und 16. Änderung des
Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren durch Beschluß von der Tagesordnung
ab. Am 3. Mai 1993 beriet der Planungs- und Verkehrsausschuß des Rates der
Antragsgegnerin zu dem genannten Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung.
Dort wurde über Verhandlungen mit den Antragstellern berichtet. Erörtert wurde der
Hinweis, an der T. Allee seien zwei Villen einer gewerblichen Nutzungsänderung
zugeführt worden (Villa M. und Villa G.). Die Verwaltung wurde gebeten darzustellen,
wann und unter welchen Voraussetzungen die baurechtlichen Genehmigungen für
diese Nutzungsänderung erteilt worden seien. Daraufhin wurde eine Änderung durch
den Planungsausschuß nicht vorgenommen, dem Rat wurde empfohlen, den
Bebauungsplan Nr. 249 als Satzung zu beschließen.
27
Am 14. Mai 1993 befand der Rat über die eingegangenen Anregungen und Bedenken
und beschloß den Bebauungsplan Nr. 249 als Satzung mit seiner Begründung.
Weiterhin wurde die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen.
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Die Antragsteller wurden mit Schreiben vom 17. Juni 1993 über das Ergebnis der
Abwägung im wesentlichen wie folgt unterrichtet: Die Aufstellung des Bebauungsplanes
sei erforderlich. Ziel des Bebauungsplanes sei u.a. der Schutz des Plangebietes in
seiner Funktion als innenstadtnahe Naherholungszone und als Eingangsbereich zum
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Stadtpark vor einer weiteren baulichen Verdichtung und Verfestigung der gewerblichen
Nutzung. Dies könne nicht über die Regelungen der §§ 34 und 35 BauGB sichergestellt
werden. Der Futtermittelhandel genieße keinen Bestandschutz. Die Festsetzung einer
öffentlichen Grünfläche für das Flurstück 206 lasse eine fehlerhafte Gewichtung der
privaten und öffentlichen Belange nicht erkennen. Das Flurstück sei unbebaut und im
Flächennutzungsplan als öffentliche Grünfläche dargestellt und unterliege dem
Landschaftsschutz. Der Bebauungsplan sichere hier den Eingangsbereich zum
Stadtpark aus Richtung B. mit seinen angrenzenden Einrichtungen der Altenpflege,
Tagesklinik und Kindertagesstätte. Er gebe der Freiraumschaffung als öffentlicher
Parkanlage Vorrang vor einer baulichen Nutzung dieses Grundstückes. Auf die
Entschädigungsregelungen der §§ 40 ff. BauGB werde hingewiesen. Die Umgestaltung
der baulichen Nutzung in ein allgemeines Wohngebiet sei aufgrund der Ziele des
Bebauungsplanes zulässig. Ein Stallgebäude sei für die WA- Nutzung nicht erforderlich.
Die festgesetzten Stellplatz- bzw. Garagenflächen reichten für die Wohnnutzung aus.
Mit Schreiben vom 23. Juni 1993 zeigte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan dem
Regierungspräsidenten an. Dieser machte mit Verfügung vom 14. September 1993 nicht
die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend. Gleichzeitig genehmigte er die 16.
Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Bebauungsplan wurde am 22. September
1993 öffentlich bekanntgemacht.
30
Mit ordnungsbehördlicher Verordnung zur teilweisen Aufhebung der Verordnung zum
Schutz von Landschaftsteilen im Kreis G. vom 4. August 1993 wurden Grundstücke im
Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplanes aus dem Landschaftsschutz
entlassen. Die Verordnung wurde im Amtsblatt des Regierungsbezirks am 16. August
1993 bekanntgemacht. Die Verordnung ist am Tag danach in Kraft getreten.
31
Die Antragsteller haben am 19. Oktober 1993 das vorliegende Normenkontrollverfahren
eingeleitet. Zur Begründung tragen sie unter Wiederholung ihrer Einwendungen aus
dem Planaufstellungsverfahren vor: Der Bebauungsplan treffe eine unzulässige
Einzelfallregelung. Er sei einzig und allein deshalb erlassen worden, um ihren
Bauantrag für die Bebauung des Flurstückes 206 zu verhindern. Eine Rechtsgrundlage
für die Ausweisung der Parzelle 206 als öffentliche Grünfläche gebe es nicht. Diese
Fläche sei als Bauland anzusehen. Die Annahme einer anderen als Baulandqualität
entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage. Insbesondere treffe es nicht zu, daß die
Flächen, die Gegenstand des Bebauungsplanes seien, hinsichtlich des Stadtparks
Eingangsfunktion hätten. Es werde bestritten, daß ein Wege-, Plätze- und
Grünflächenprogramm der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1986 diese Flächen mit
einschließe. Eine Eingangsfunktion komme den Flächen zum einen nicht zu, weil der
Grünzug jedenfalls aus Richtung des Stadtkerns her gesehen vor der N. Straße durch
das Gelände der Deutschen Bundesbahn unterbrochen sei. Zudem grenze der D.bach
die Grünflächen in nördlicher Richtung ein. Infolgedessen entbehre die Ausweisung der
Parzelle 206 teilweise als öffentliche, teilweise als private Grünfläche jeglicher
städtebaulicher Rechtfertigung. Es könne keine Rede davon sein, daß es sich bei
diesen Flächen um Teile eines Eingangsbereichs des Stadtparks aus Richtung B.
handele. Eine derartige Freiraumsicherung sei durch nichts gerechtfertigt. Infolgedessen
sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft. Er enthalte keine Begründung dafür, daß
er den Bestandschutz des Futtermittelhandels und der aufstehenden Stallgebäude in
Frage stelle.
32
Die Antragsteller beantragen,
33
den Bebauungsplan Nr. 249 "M. Mühle" der Antragsgegnerin (Satzungsbeschluß vom
14. Mai 1993) für nichtig zu erklären.
34
Die Antragsgegnerin beantragt,
35
den Normenkontrollantrag abzulehnen.
36
Sie hält den angefochtenen Bebauungsplan für wirksam und macht geltend: Der
Bebauungsplan sei im vorgeschriebenen Verfahren ordnungsgemäß zustande
gekommen. Er leide nicht an einem für das Abwägungsergebnis bedeutsamen
Abwägungsmangel. Seine Aufstellung sei gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich
gewesen. In der Begründung zum Bebauungsplan sei ausgeführt worden, daß dem
Plangebiet als Eingangsbereich zum Stadtpark eine besondere städtebauliche
Bedeutung zukomme. Die Entwicklung dieses Bereichs sei eingebunden in ein von der
Stadt 1986 vorgelegtes Wege-, Plätze- und Grünflächenprogramm zur
Wiederherstellung des öffentlichen Raums im Innenstadtbereich. Richtig sei zwar, daß
die Antragsteller durch Bauwünsche Veranlassung für die Aufstellung des
Bebauungsplanes gegeben hätten. Es sei unzutreffend, daß keine Rechtsgrundlage für
die Ausweisung der öffentlichen Grünfläche auf dem Flurstück 206 existiere. Diese sei
mit § 9 Abs. 1 Ziffer 15 BauGB gegeben. Ihre städtebauliche Rechtfertigung finde diese
Festsetzung in der Absicht, das Grundstück als innenstadtnahe Naherholungszone und
Eingangsbereich zum Stadtpark zu sichern. Das Interesse der Antragsteller an der
baulichen Nutzung der Parzelle 206 sei gesehen worden, letztlich sei jedoch der
Freiraumsicherung der Vorrang gegeben worden.
37
Der Berichterstatter hat am 13. Juni 1996 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten
an Ort und Stelle erörtert. Insoweit wird auf das Terminsprotokoll vom selben Tage
verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die
Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. Diese waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung. Den in der mündlichen Verhandlung abgeschlossenen
Vergleich hat die Antragsgegnerin innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen.
38
Entscheidungsgründe
39
Der Normenkontrollantrag der Antragsteller hat keinen Erfolg.
40
I. Der Antrag der Antragsteller ist zulässig.
41
1. Die Antragsteller sind antragsbefugt. Dabei bedarf es im vorliegenden Verfahren
keiner Entscheidung darüber, ob es für diesen Antrag, der vor Inkrafttreten der Änderung
der VwGO durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (6. VwGOÄndG, BGBl. I, S. 1626) bei
Gericht eingegangen ist, bei der Anwendung der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden
Fassung des § 47 Abs. 2 VwGO verbleibt,
42
2.
43
so VGH München, Beschluß vom 14. Februar 1997 - 20 N 96.2462 -, NVwZ 1997, 694
44
oder ob auf laufende Verfahren die Neufassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO
45
anzuwenden ist.
So OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1997 - 7a D 70/93.NE -, NVwZ 1997, 694 ff. u. VGH
München, Urteil vom 4. Juni 1997 - Az. 26 N 96.2963 -, BayVbl. 1997 591 ff.; zur Klärung
dieser Frage hat das BVerwG mit Beschluß vom 22. Dezember 1997 die Revision im
Verfahren - 4 BN 23.97 - zugelassen.
46
Die Antragsteller sind nämlich sowohl nach der neuen als auch nach der alten Fassung
des § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt.
47
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. kann den Antrag jede natürliche oder juristische
Person, die durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten
oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, stellen.
48
Eine derartige Antragsbefugnis wird durchweg dem Eigentümer eines im Plangebiet
gelegenen Grundstücks zuerkannt, der sich gegen seinen Grund und Boden betreffende
Festsetzungen wendet.
49
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Januar 1993 - 4 NB 38.92 -, BRS 55 Nr. 26 und vom
26. Mai 1993 - 4 NB 3.93 -, BRS 55 Nr. 28.
50
Dem Eigentümer ist gleichzustellen, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem
Grundstück dinglich berechtigt ist. Hierzu zählt insbesondere auch der Inhaber eines
Erbbaurechts.
51
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1989 - 4 C 1.88 -, BVerwGE 82, 61 = BRS 49 Nr. 184,
Beschluß vom 11. Januar 1988 - 4 CB 49.87 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 75
und Beschluß vom 27. Oktober 1997 - 4 BN 20.97 -.
52
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n. F. kann den Antrag jede natürliche oder juristische
Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in
ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine
Rechtsverletzung im Sinne dieser Vorschrift ist geltend gemacht, wenn der Antragsteller
hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen hat, die es zumindest als möglich
erscheinen lassen, daß er durch die Festsetzung des Bebauungsplanes in eigenen
rechtlich geschützten Positionen verletzt wird.
53
Vgl. OVG NW, Urteil vom 7. Februar 1997 - 7a D 134/95.NE -, NVwZ 1997, 697 ff. und
BVerwG, Beschluß vom 7. Juli 1997 - 4 NB 11.97 -; BauR 1997, 972.
54
Auch diese strengeren Anforderungen erfüllt der Antrag der Antragsteller.
55
Die Antragsteller sind Erbbauberechtigte der im Tatbestand näher bezeichneten
Flurstücke 205, 206 und 210. Diese Grundstücke liegen im Geltungsbereich des
angefochtenen Bebauungsplanes. Dessen Festsetzungen entfalten für die
Erbbaugrundstücke der Antragsteller unmittelbar eigentumsregelnde Wirkungen.
56
2. Den Antragstellern fehlt für ihren Antrag auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
57
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 (91) = BRS
47 Nr. 185.
58
Mit dem Anbau des Wohnhauses an die vorhandene alte Reithalle haben sie nicht die
künftigen Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans anerkannt. Der
Bauschein vom 15. Juni 1992 ist nicht auf § 33 BauGB, sondern ausdrücklich auf § 34
BauGB gestützt worden.
59
II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 249 "M. Mühle" der
Antragsgegnerin leidet weder unter formellen noch unter materiellen Mängeln, die zu
seiner Unwirksamkeit führen.
60
1. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften haben die Antragsteller nicht
geltend gemacht; Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften sind auch sonst
nicht erkennbar.
61
2. Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht unter beachtlichen materiellen
Mängeln.
62
3.
63
a) Entgegen der Auffassung der Antragsteller fehlt es für die Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 249 nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit.
64
Nach § 1 Abs. 1 BauGB ist es Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und sonstige
Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Gesetzes vorzubereiten
und "zu leiten". Die in diesen Bestimmungen vorausgesetzte Leitfunktion des
Bebauungsplans verlangt, daß der jeweilige Planinhalt objektiv geeignet sein muß, dem
Entwicklungs- und Ordnungsbild zu dienen. Eine Bauleitplanung, die zur Ordnung der
städtebaulichen Entwicklung nicht in Beziehung steht, verletzt § 1 Abs. 1 BauGB und
kann schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben.
65
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 209, (312)= BRS 28
Nr. 4 und Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56.
66
Der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung dienen Bauleitpläne nur, wenn überhaupt
hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für eine bestimmte
Planung sprechen.
67
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, (305) =
BRS 22 Nr. 4.
68
In einem solchen Falle ist auch die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB
gegeben, die nur bei groben und offensichtlichen Mißgriffen eine Schranke der
Planungsbefugnis darstellt. Auf eine zwingende Notwendigkeit der Planung kommt es
somit nicht an.
69
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 - IV C 64.70 -, BVerwGE 38, 152.
70
Die Erforderlichkeit der Planung in diesem Sinne ist im vorliegenden Fall gegeben. Sie
folgt bereits aus den in der Begründung zum Bebauungsplan angegebenen und im
Tatbestand wiedergegebenen städtebaulichen Zielen insgesamt, aber teilweise auch
bereits aus ihren einzelnen Ausprägungen. Nach der Nr. 3 der Begründung ist es u.a.
71
Ziel des Bebauungsplans, schrittweise die ungeordnete und "diffuse" Nutzungsstruktur
im rückwärtigen Bereich der denkmalgeschützten Mühle zu bereinigen und der
Verfestigung der gewerblichen Nutzung entgegenzuwirken.
Die dagegen von den Antragstellern geltend gemachte Einschätzung, für den
Bebauungsplan bestehe deshalb kein Bedarf, weil sich die derzeitige Nutzung auf
Teilflächen des Hofes M. zu G. in das gesamte Umfeld einfüge, ist offensichtlich
unzutreffend. Hierzu hat die Antragsgegnerin zu Recht ausgeführt, daß insoweit die
Herbeiführung einer städtebaulichen Ordnung mit Hilfe der §§ 34, 35 BauGB nicht
möglich war und ist. Die Antragsgegnerin verfolgt allein schon deshalb mit dem
angefochtenen Bebauungsplan städtebaulich beachtliche Belange, ohne daß es bereits
an dieser Stelle eines weiteren Eingehens auf die sonstigen mit dem Bebauungsplan
verfolgten städtbaulichen Ziele bedürfte.
72
b) Die Festsetzungen des Bebauungsplans beruhen - entgegen dem Vortrag der
Antragsteller - auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage.
73
aa) Nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB können aus städtebaulichen Gründen die
öffentlichen und privaten Grünflächen wie Parkanlagen usw. festgesetzt werden.
74
Von dieser Ermächtigungsgrundlage hat die Antragsgegnerin bezüglich der in ihrem
Eigentum stehenden Flurstücke 203, 207 und 208, aber auch hinsichtlich des
straßenseitigen Teils des Flurstücks 206, das Gegenstand des Erbbaurechtes der
Antragsteller ist, durch die Festsetzung "Öffentliche Grünfläche - Parkanlage -"
Gebrauch gemacht. Diese Festsetzung ist hinreichend bestimmt und abgegrenzt. Sie ist
auch aus städtebaulichen Gründen erfolgt, nämlich zum Schutz des Plangebietes in
seiner Funktion als innenstadtnahe Naherholungszone im Bereich des
denkmalgeschützten Mühlengebäudes unmittelbar am D. bach. Ob diese Festsetzung
abwägungsfehlerfrei getroffen worden ist, ist unten bei der Prüfung des
Abwägungsgebotes zu erörtern.
75
bb) Als Art der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan für die überbaubaren
Flächen WA - Allgemeines Wohngebiet - fest. Hierzu wird in den textlichen
Festsetzungen zu Nr. 1 Art der baulichen Nutzung bestimmt: "Gemäß § 1 Abs. 5
BauNVO können Anlagen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nur ausnahmsweise
zugelassen werden. Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO werden Anlagen nach § 4 Abs. 3
BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes".
76
Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, daß bestimmte
Arten von Nutzungen, die u.a. nach § 4 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig
sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt wird. Weiterhin
kann nach § 1 Abs. 6 BauNVO im Bebauungsplan u.a. festgesetzt werden, daß alle oder
einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO vorgesehen
sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden.
77
Von diesen Differenzierungsmöglichkeiten hat die Antragsgegnerin im angefochtenen
Bebauungsplan Gebrauch gemacht. Bei derartigen Differenzierungen ist stets die
allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebietstyps zu wahren, und sie sind
jeweils städtebaulich zu rechtfertigen.
78
Vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 22. Dezember 1989 - 4 NB 32.89 -, BRS 49 Nr. 74
79
und, Beschluß vom 22. Mai 1987 - 4 N 4.86 -, BRS 47 Nr. 54
Sowohl für die nur ausnahmsweise Zulässigkeit von Anlagen für kirchliche, kulturelle,
soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) sowie
für den Ausschluß der nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe
des Beherbungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für
Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind im vorliegenden Falle
städtebauliche Gründe maßgebend. Bereits oben wurde ausgeführt, daß es ein
wesentliches städtebauliches Ziel der Antragsgegnerin bei der Aufstellung des
angefochtenen Bebauungsplanes war, im Bereich der denkmalgeschützten "M. Mühle"
am D.bach einen von der Innenstadt leicht erreichbaren Naherholungsbereich zu
schaffen und diesen mit dem weiteren Außenbereichsgelände der D. Richtung
Stadtpark zu vernetzen. Dieses Ziel sah die Antragsgegnerin durch die diffuse Nutzung
auf den Erbbaugrundstücken der Antragsteller - insbesondere durch den illegal
betriebenen Futtermittelhandel - gefährdet. Die Antragsteller waren - auch in der
mündlichen Verhandlung - nicht in der Lage, die Legalität dieser gewerblichen Tätigkeit
nachzuweisen. Infolge dessen sprechen städtebauliche Gründe dafür, im Umfeld der
denkmalgeschützten Mühle und des teilweise vorhandenen parkartigen
Baumbestandes die bauliche Nutzung auf den Kernbestand eines allgemeinen
Wohngebietes unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestandes zurückzuführen.
Durch die vorgenommenen Ausschlüsse wird die allgemeine Zweckbestimmung des
allgemeinen Wohngebietes nicht in Frage gestellt. Dieses dient nach § 4 Abs. 1
BauNVO vorwiegend dem Wohnen. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1 des
Bebauungsplans bleiben die in Abs. 2 Nr. 1 u. 2 der genannten Vorschrift aufgeführten
Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe uneingeschränkt zulässig.
Die Anlagen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO sind nicht gänzlich ausgeschlossen. Sie
können jedenfalls ausnahmsweise zugelassen werden. Der totale Ausschluß der
Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO ist durch die dargelegten besonderen
städtebaulichen Gründe gerechtfertigt.
80
cc) Schließlich beruht auch die Festsetzung "GR - Grundfläche (s. Fests. d. Text)" nach
Ansicht des Senats auf gesetzlicher Grundlage. In den textlichen Festsetzungen ist
unter Nr. 2 Maß der baulichen Nutzung festgesetzt: "Als zulässige Grundfläche wird die
im zeichnerischen Teil festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Gemäß
§ 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche von
Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie durch die Zufahrten zum festgesetzten
Garagengebäude überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,45."
81
Werden Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung getroffen, ist nach § 16
Abs. 3 Nr. 1 BauNVO stets entweder die Grundflächenzahl oder die Größe der
Grundflächen (GR) der baulichen Anlagen festzusetzen. In welcher Weise die GR
festzusetzen ist, ist weder in der BauNVO noch in der Planzeichenverordnung bestimmt.
Herkömmlich wird es als naheliegend bezeichnet, die GR in m² anzugeben.
82
vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 8. Aufl., Rn. 26 f. u. Kuschnerus, Der sachgerechte
Bebauungsplan, Bonn 1997 Rn. 443, Fu. 674; Festsetzung "in absoluter qm-Zahl".
83
Hiervon hat die Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht. Das BVerwG und das OVG
NW gehen in ihrer Rechtsprechung davon aus, daß bei der Festsetzung des Maßes der
84
baulichen Nutzung auf die Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der
Grundfläche der baulichen Anlagen auch dann nicht verzichtet werden darf, wenn die
überbaubare Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO festgesetzt wird.
vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Dezem- ber 1995 - 4 NB 36.95 -, BRS 57 Nr. 25 und
OVG NW, Urteil vom 16. August 1995 - 7a D 154/94.NE -, NWVBl. 1997, 265 ff.
85
Dies ist damit begründet worden, daß die in dem Baugebiet neben der Zahl der
Vollgeschosse gleichzeitig festgesetzten Baugrenzen nicht als Festsetzung der GF von
baulichen Anlagen aufgefaßt werden können, weil Baugrenzen nach § 23 Abs. 3
BauNVO lediglich bestimmen, in welchem Bereich des Grundstücks Gebäude und
Gebäudeteile errichtet werden dürfen und damit keine Festlegungen der zulässigen
Größe der baulichen Anlage selbst enthalten, die Inhalt der in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO
genannten Festsetzungen sind.
86
Anders als in dem diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fall hat die
Antragsgegnerin mit ihrer textlichen Festsetzung die zulässige Grundfläche
ausdrücklich als die im zeichnerischen Teil festgesetzte überbaubare
Grundstücksfläche festgesetzt. Hiermit wird den Anforderungen des § 16 Abs. 3 Nr. 1
BauNVO genügt. Durch diese Regelung wird nämlich zum Ausdruck gebracht, daß die
überbaubare Grundstücksfläche gleichzeitig die maßgebliche Grundfläche sein soll.
87
Der Senat verkennt nicht, daß der Gemeinde kein sogen. "Festsetzungsfindungsrecht"
zusteht. Im Bebauungsplan dürften nämlich keine Festsetzungen getroffen werden, zu
denen das Bundesbaurecht, insbesondere § 9 BauGB sowie die aufgrund des § 2 Abs.
5 BauGB erlassene Baunutzungsverordnung, die Gemeinde nicht ermächtigt.
88
vgl. BVerwG, Beschluß vom 31. Januar 1995 - 4 NB 48.93 -, BRS 57 Nr. 23 = DVBl.
1995, 520 = NvWZ 1995, 696.
89
Um eine derartige neue, nicht von den genannten Vorschriften gedeckte Festsetzung
handelt es sich bei der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Festsetzung der GF
jedoch nicht. Auch wenn die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche durch
Baugrenzen oder durch Baulinien nach den genannten Entscheidungen des BVerwG
und des OVG NW auch grundsätzlich eine andere städtebauliche Zielsetzung verfolgt,
ist ihre Festsetzung dennoch geeignet, durch die ausdrückliche Inbezugnahme des
Satzungsgebers die Grundfläche unzweideutig zu bestimmen. Hieran ändern auch die
Regelungen des § 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 BauNVO nichts, wonach bei
festgesetzten Baulinien oder Baugrenzen ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen
in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden kann. Der Senat versteht die Festsetzung
der Grundfläche unter diesem Gesichtspunkt so, daß bei einem Vor- oder Zurücktreten
an bestimmten Stellen ein Vor- bzw. Zurücktreten des Baukörpers an anderer Stelle
dazu führen muß, daß die Grundfläche insgesamt nicht überschritten wird.
90
Die Regelung bzgl. der Stellplätze und Zufahrten ist in diesem Zusammenhang nicht zu
beanstanden, da als Obergrenze eine Grundflächenzahl von 0,45 angegeben ist.
91
c) Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 249 sind das Ergebnis einer nicht zu
beanstandenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange miteinander und
untereinander (§ 1 Abs. 6 BauGB).
92
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dieses Gebot verletzt,
wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat und wenn in die Abwägung an
Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingehen
müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Privatbelange
verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen
Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit anderer
Belange außer Verhältnis steht.
93
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 und Urteil vom 1.
November 1974 - 4 C 38.71 -, BVerwGE 47, 144.
94
Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die
zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für
die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des
anderen Belanges entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung
berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der
planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle
entzogen. Sie beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die
Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich
zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden
Gewichtung eingehalten hat. Diese Grundsätze hat die Antragsgegnerin bei der
Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplanes beachtet. Die dagegen gerichteten
Angriffe der Antragsteller sind im Ergebnis unbegründet.
95
aa) Eine ordnungsgemäße Abwägung setzt zunächst voraus, daß alle maßgeblichen
Gesichtspunkte in den Abwägungsprozeß eingestellt werden und der Rat von einem
zutreffenden Sachverhalt ausgeht. Die Ermittlung der abwägungsrelevanten
Gesichtspunkte erfordert bei der Überplanung eines teilweise bereits bebauten Gebietes
eine erkennbare Bestandsaufnahme.
96
Vgl. OVG NW, Urteil vom 8. März 1993 - 11a NE 53/89 -, BRS 55 Nr. 12 m.w.N.
97
Eine derartige Bestandsaufnahme liegt dem angefochtenen Bebauungsplan zugrunde.
In der Begründung zum Bebauungsplan wird zutreffend ausgeführt, daß der (angeblich)
auf dem Pachtgrundstück der Antragsteller betriebene Futtermittelhandel keinen
Bestandsschutz genießt. Zu dieser Bewertung wird auf die obigen Ausführungen
verwiesen. Die Antragsgegnerin hat weiterhin erkannt, daß die vorhandene Reit- und
Bewegungshalle 1897 genehmigt worden ist. Infolgedessen ist sie insoweit von einem
genehmigten Bestand ausgegangen. Schließlich ist auch zutreffend erkannt worden,
daß es sich bei dem straßenseitigen Stück des Flurstückes 206 um ein Baugrundstück
im Sinne des § 34 BauGB handelt. Hieran ändert nichts, daß selbst im gerichtlichen
Verfahren von Vertretern der Antragstellerin die Baulandqualität bestritten worden ist.
Entscheidend ist vielmehr, daß der Rat diese Frage zutreffend bewertet hat. Dies folgt
auch daraus, daß die Antragsteller mit Schreiben vom 17. Juni 1993 über das Ergebnis
der Abwägung u.a. mit der Maßgabe unterrichtet worden sind, daß ihnen diese
Beschränkung zugemutet wird, weil eine bauliche Nutzung auf anderen Teilen der
Erbbaugrundstücke gesichert ist. Daher wurde auf die Entschädigungsregelung der §§
40 ff. BauGB hingewiesen.
98
Ein Sachverhaltsermittlungsfehler bzw. -ausfall folgt auch weder aus der - zweifellos
irreführenden - wiederholt verwandten Formulierung, das Plangebiet liege im
99
Eingangsbereich zum Stadtpark, noch aus einer behaupteten Nichtbeachtung von
gewerblichen Nutzungen in der Villa M. und der Villa G.. Letzterem ist der Rat nicht
zuletzt aufgrund entsprechender Einwendungen der Antragsteller nachgegangen. Aus
einem Vermerk des Bauamtes geht hervor, daß diese Nutzungen nicht genehmigt
sondern nur geduldet sind. Dieser Umstand hat den Rat nicht veranlaßt, sein
planerisches Ziel aufzugeben, gewerbliche Nutzung - unter Wahrung des
Bestandsschutzes - auf den Erbbaugrundstücken der Antragsteller in der Nähe der
denkmalgeschützten M. Mühle zu unterbinden.
Aus Kartenmaterial, das sich der Senat hat vorlegen lassen, folgt zwar, daß der
(historische) Stadtpark der Antragsgegnerin erst in einer Entfernung von ca. 700 m vom
Planbereich beginnt und die nächste Entfernung zum erweiterten Stadtpark ca. 500 m
beträgt. Dennoch wertet der Senat die Bezeichnung des Plangebietes als
"Eingangsbereich zum Stadtpark" nicht als sog. "Etikettenschwindel", mit dem über die
tatsächliche Nähe und damit über die Bedeutung der öffentlichen Belange der
Freiraumschaffung und Vernetzung der öffentlichen Grünflächen getäuscht werden
sollte. Zumindest den Ratsmitgliedern der Antragsgegnerin war aus eigener
Ortskenntnis klar, daß nicht unmittelbar hinter dem Plangebiet der Stadtpark beginnt,
sondern erst in den genannten Entfernungen. Darüber hinaus hat in der mündlichen
Verhandlung das Wege-, Plätze- und Grünflächenprogramm der Antragsgegnerin aus
dem Jahre 1986 vorgelegen. Hieraus wird die örtliche Lage des Stadtparks und des
Flurstückes 206 der Antragsteller deutlich.
100
Richtig ist zwar, daß in der Begründung zum Bebauungsplan ausgeführt wird, das
Plangebiet liege im Landschaftsschutzgebiet. In Wirklichkeit ist der Landschaftsschutz
auf die Flurstücke 207 und 208 sowie auf einen ufernahen Streifen des D. bach
beschränkt worden. Die Entlassung des übrigen Planbereichs aus dem
Landschaftsschutz ist noch vor der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes
erfolgt. Über diesen Verfahrensablauf war der Rat bei Fassung des
Satzungsbeschlusses informiert.
101
Zusammenfassend bleibt somit festzustellen, daß die Antragsgegnerin den der
Abwägung zugrundezulegenden Sachverhalt zutreffend ermittelt hat.
102
bb) Die Antragsgegnerin hat auch nicht die Bedeutung der von der Planung betroffenen
Privatbelange (insbesondere) der Antragsteller verkannt.
103
Das von Art. 14 GG geschützte Eigentum, dem auch das Erbbaurecht der Antragsteller
unterfällt, gehört selbstverständlich und in hervorragender Weise zu den
abwägungserheblichen Belangen. Planung ist nur gerechtfertigt, wenn sie die Belange
des Eigentümers nicht unverhältnismäßig hinter sonstige Belange zurückstellt.
104
Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB setzt aber
nicht voraus, daß die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Enteignung für den
festgesetzten Zweck gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG gegeben sind. Die Festsetzung
einer öffentlichen Grünfläche muß aber wie jede Bauleitplanung der Ordnung der
städtebaulichen Entwicklung dienen. Dem ist nur genügt, wenn überhaupt hinreichend
gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für eine bestimmte Planung
sprechen. Die städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen um so gewichtiger
sein, je stärker Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers
einschränken oder gar Grundstücke von der Privatnützigkeit gänzlich ausschließen.
105
Diese Rechtfertigung durch Gründe des allgemeinen Wohls ist aber nicht in dem Sinne
zu verstehen, daß die Festsetzung absolut unumgänglich ist, sondern nur in dem Sinne,
daß die Festsetzung objektiv vernünftigerweise geboten ist. Infolgedessen war die
Zulässigkeit einer etwa erforderlich werdenden Enteignung bezüglich des Flurstückes
206 der Antragsteller nicht in den Abwägungsvorgang einzustellen. Mit der Festsetzung
im Bebauungsplan ist lediglich bindend über die künftige Zweckbestimmung der Fläche
entschieden. Ob der Vollzug der Festsetzung es auch erfordert, das Grundstück seinem
bisherigen Eigentümer hoheitlich zu entziehen, ist somit erst in einem etwaigen
Enteignungsverfahren zu entscheiden. Das Baugesetzbuch begründet in § 40 lediglich
Entschädigungsansprüche, insbesondere Übernahmeansprüche, wegen faktischer
Vorwirkungen bestimmter Festsetzungen, ohne daß sich daraus ergäbe, über die
Zulässigkeit einer Enteignung zur Durchsetzung dieser Festsetzung bedürfe es keiner
weiteren Verwaltungsentscheidung mehr.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 4.87 -, BRS 47 Nr. 34,
Beschluß vom 21. Februar 1991 - 4 NB 16.90 -, BRS 52 Nr. 27 und Beschluß vom 25.
August 1997 - 4 BN 4.97 -, BauR 1997, 981 sowie OVG NW, Urteil vom 26. Januar 1998
- 10a D 18/97.NE -.
106
In diesem Sinne ist es aus Gründen des Allgemeinwohls vernünftigerweise geboten, im
Planbereich unter Einbeziehung des straßenseitigen Teils des Flurstückes 206 im
unmittelbaren Anschluß an den Innenstadtbereich und in unmittelbarer Nähe zu
Altenheimen bereits östlich der N. Straße einen Naherholungsbereich zu schaffen.
Dieser gewinnt seine Bedeutung insbesondere durch die Vernetzung mit dem südlich
des D.bach und nordöstlich des Eselsbaches beginnenden Außenbereich. Hiermit
verbunden ist gleichzeitig eine wegemäßige Vernetzung über B. und P.weg zum weiter
entfernt liegenden Stadtpark.
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Teil dieses Planungskonzeptes ist es auch, die Umgebung der denkmalgeschützten
Mühle bei parkartigem Baumbestand lediglich einer eingeschränkten Nutzung als
allgemeines Wohngebiet zuzuführen unter Ausschluß des illegalen Futtermittelhandels.
Gleichzeitig ist hiermit die gewerbliche Reithalle mit Nebenanlagen auf den
Bestandsschutz gesetzt worden.
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Eine derartige Planung dient verschiedenen Belangen nach § 1 Abs. 5 BauGB,
insbesondere den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse, der Freizeit und
Erholung der Bevölkerung, der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie den
Belangen des Denkmalschutzes.
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Die Antragsgegnerin hat den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten
öffentlichen Belangen und den privaten Belangen der Antragsteller auch nicht in einer
Weise vorgenommen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht. Die
bauliche Nutzbarkeit der Flurstücke 205 und 210 ist erhalten geblieben. Bei dem
Flurstück 206 handelt es sich um ein unbebautes Grundstück. Bezüglich der
Überplanung als "Öffentliche Grünfläche - Park" hat der Rat der Antragsgegnerin die
Antragsteller bewußt und ausdrücklich auf etwaige Entschädigungsansprüche nach den
§§ 40 ff. BauGB verwiesen. Wie bereits ausgeführt, sind Enteignungs- und
Entschädigungsfragen nicht Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens,
sie sind in den dafür vorgesehenen besonderen Verfahren nach den §§ 85 ff. BauGB zu
beantworten.
110
Somit sind weder Abwägungsvorgang noch Abwägungsergebnis des angefochtenen
Bebauungsplanes zu beanstanden.
111
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 159 VwGO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr.
10, 713 ZPO.
112
Die Sache ist nicht dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die
Auslegung revisiblen Rechts vorzulegen, da die Voraussetzungen des § 47 Abs. 5
VwGO nicht vorliegen.
113