Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.11.2005

OVG NRW: schulpflicht, aufenthalt, hauptsache, unterliegen, belgien, kreis, datum, umzug

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1554/05
Datum:
29.11.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1554/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 453/05
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwer-deverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der Wertfestset¬zung erster Instanz
für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe:
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Die Beschwerde ist unzulässig.
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Für die Fortführung des Beschwerdeverfahrens besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Die
Tochter V. der Antragsteller unterliegt nach dem derzeitigen Sachstand nicht mehr
der Schulpflicht in Nordrhein-Westfalen. Die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin
vom 16. Juni 2005 haben sich im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt.
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Nach Mitteilung des Schulamtes für den Kreis E. sind die Antragsteller mit ihren
Töchtern E1. und V. nach Belgien verzogen. Anhaltspunkte dafür, dass der
Umzug nicht die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes oder des gewöhnlichen
Aufenthaltes in Nordrhein-Westfalen zur Folge hat, sind nicht ersichtlich. Damit
unterliegen die Töchter der Antragsteller nicht mehr der Schulpflicht in Nordrhein-
Westfalen. Denn schulpflichtig ist nur derjenige, der in Nordrhein-Westfalen seinen
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder
Arbeitsstätte hat (§ 34 Abs. 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 1 Satz 1 SchpflG a. F.).
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Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller in absehbarer Zeit mit ihren Töchtern nach
Nordrhein-Westfalen zurückziehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich. Der Vortrag der Antragsteller im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten
vom 28. November 2005, sie könnten mit ihren Kindern nicht in die Bundesrepublik
einreisen, ohne befürchten zu müssen, dass die Ordnungsverfügungen der
Antragsgegnerin vom 16. Juni 2005 durchgesetzt würden, lässt in dieser Allgemeinheit
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nicht erkennen, dass eine Rückkehr nach Nordrhein-Westfalen beabsichtigt ist und
hinreichend konkret bevorsteht.
Es bleibt den Antragstellern unbenommen, in der Hauptsache eine
Fortsetzungsfeststellungsklage zu erheben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung und –änderung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63
Abs. 3 GKG. Die Antragsgegnerin hat zwar jeweils eine Ordnungsverfügung gegenüber
den Antragstellern erlassen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts
rechtfertigt dies jedoch keine Verdopplung des Streitwertes. Denn die – inhaltlich
gleichlautenden – Ordnungsverfügungen betreffen in gleicher Weise die Durchsetzung
der Schulpflicht für die Tochter V. der Antragsteller.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1
Satz 4 GKG).
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