Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.10.2001

OVG NRW: erneuerung, beschränkung, begriff, fahrbahn, datum, abrede

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1318/01
Datum:
12.10.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 1318/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 3 L 807/01
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.370 DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht
vorliegen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit
der Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, weil es
nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass dem Antrag auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren aus den im
Antragsschriftsatz genannten Gründen stattzugeben wäre.
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Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Vorausleistungsbescheid
nur Erfolg, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg
des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg;
weder sind aufwändige Tatsachenfeststellungen zu treffen noch schwierige
Rechtsfragen abschließend zu klären.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl 1994, 337 f.
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Unter Anlegung dieser Überprüfungsmaßstäbe ist den von den Antragstellern
vorgebrachten Gründen, warum eine beitragsfähige Erneuerung bei der beabsichtigten
Aufbaumaßnahme nicht vorliegen soll, nicht weiter nachzugehen. Ausweislich der in
den Akten befindlichen Lichtbilder ist die Fahrbahn verschlissen. Dies wird von den
Antragstellern auch nicht in Abrede gestellt. Die Beurteilung, ob der von den
Antragstellern dargelegte Baustellenverkehr eine bestimmungsgemäße Nutzung der
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Straße darstellte und ob, wenn dies zu verneinen ist, die Erneuerungsbedürftigkeit der
Straße durch diesen hervorgerufen worden ist, muss dem Hauptsacheverfahren
vorbehalten bleiben.
Vgl. zum Begriff der Erneuerung OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 - 15 A 6119/96
-, S. 6 des amtlichen Umdrucks.
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Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher und rechtlicher
Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt
nicht vor, weil die als schwierig aufgeworfene Frage, ob die Heranziehung zu einer
Vorausleistung angesichts der zwischenzeitlich angeblich eingetretenen erhöhten
Verkehrsbelastung der Straße ermessenswidrig sei, ohne weiteres zu verneinen ist. Die
Erhöhung der Verkehrsbedeutung einer Straße seit dem letzten Ausbau führt, soweit
dadurch der Straßentyp nach der Straßenbaubeitragssatzung verändert wurde, alleine
zu einer Veränderung des Gemeindeanteils,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 1996 - 15 A 1642/93 -, NWVBl 1997, 78,
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nicht aber zu einer Beschränkung des Rechts, Beiträge oder Vorausleistungen darauf
zu erheben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung
ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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