Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.04.1999

OVG NRW (richtigkeit, zweifel, grundstück, verhältnis, umstand, beitrag, verbesserung, daten, verwaltungsgericht, antrag)

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1007/99
Datum:
20.04.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 1007/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 10995/96
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.962,87 DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag ist abzulehnen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher
Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Es ist
nicht überwiegend wahrscheinlich, daß die Klage in einem durchzuführenden
Berufungsverfahren Erfolg hätte.
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Die Einwände der Klägerin, daß in einem Parallelverfahren dieselben Daten angesetzt
worden seien und daß ein gegenüberliegender Anwohner bei fast identischer
Straßenfront einen fast um die Hälfte niedrigeren Beitrag zahlen müsse, begründen
keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils: Da es sich bei dem
Parallelverfahren um die Abrechnung derselben Straße handelt, ist es zwingend, daß
zum Teil dieselben Daten zugrundezulegen sind. Die Verteilung des Aufwandes auf die
Anlieger erfolgt nicht nach dem Verhältnis der Straßenfront, sondern nach dem
Verhältnis der erschlossenen Grundstücksflächen und der zulässigen Geschoßflächen,
so daß aus unterschiedlichen Straßenfronten keine Schlußfolgerung auf die Höhe des
angefallenen Beitrages gezogen werden können.
3
Die Auffassung der Klägerin, daß eine beitragsfähige Verbesserung nicht eingetreten
sei, weil vorher eine ordnungsgemäße Asphaltdecke vorhanden gewesen sei,
begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil das
Verwaltungsgericht die Verbesserung nicht in der obersten Straßendecke, sondern in
der Herstellung eines heutigen Ansprüchen genügenden, insbesondere frostsicheren
Straßenaufbaus sieht.
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Der Umstand, daß in der C. straße vor dem Grundstück der Klägerin kein Kanal verlegt
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worden ist, hindert die Heranziehung der Klägerin nicht, da sie nicht für die unmittelbar
vor ihrem Grundstück getätigten Maßnahmen, sondern für die insgesamt an der C.
straße vorgenommenen Ausbaumaßnahmen zu einem Beitrag herangezogen wird.
Schließlich begründet auch der behauptete Umstand, daß ein Straßeneinlauf vor dem
Grundstück der Klägerin das Oberflächenwasser nicht ordnungsgemäß aufnehme,
keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil die Beitragsfähigkeit der
Ausbaumaßnahmen hinsichtlich der Oberflächenentwässerung nur dann entfallen
würde, wenn sich die Entwässerungsanlage insgesamt als ungeeignet erwiese.
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Vgl. OVG NW, Urteil vom 28. Februar 1995 - 15 A 4244/92 -, S. 9 f. des amtlichen
Umdrucks.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den
Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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