Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.03.2002

OVG NRW: treu und glauben, erwerb von grundstücken, geheimer vorbehalt, gegenleistung, stadt, verzicht, öffentlich, widmung, vollstreckung, beurkundung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 4043/00
19.03.2002
Oberverwaltungsgericht NRW
15. Senat
Urteil
15 A 4043/00
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 1442/93
Das angefochtene Urteil wird geändert:
Die Beitragsbescheide des Beklagten vom 18. November 1991 in der
Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. Februar 1993 werden
aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit
in dieser Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger sind Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft nach der verstorbenen E. B. .
Diese war Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung W. -E. , Flur 52, Flurstücke 219, 224,
267 und 222. Die Grundstücke liegen an der B. straße im Abschnitt zwischen E. B. und der
neu angelegten Westtangente. Der Beklagte plante, die B. straße zum Zwecke der
Einmündung in die Westtangente durch Anlegung von Abbiegespuren und eines
Mittelstreifens aufzuweiten und Parkstreifen anzulegen. Dazu benötigte er u.a. Gelände der
Erblasserin. In den Grundstückskaufverhandlungen zwischen der Erblasserin und dem
Beklagten wurde jene durch den Kläger zu 2., einen Apotheker, vertreten. Zu diesem
Zweck fanden am 2. Dezember 1986 Grundstückskaufverhandlungen zwischen dem
Kläger zu 2. als Vertreter der Eigentümerin und Vertretern der Stadt statt. In einem dazu von
einer Bediensteten der Stadt verfertigten Vermerk vom 15. Dezember 1986 heißt es:
"Darüber hinaus möchte Herr B. geklärt wissen, inwieweit Erschließungs- und
Anliegerbeiträge nach Straßenausbau auf ihn zukommen." In einem Vermerk vom 16.
Dezember 1986 des Städtischen Verwaltungsrates H. heißt es, dass ein Herr D. ihm in
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einem Telefonat erklärt habe, dass der Grundstückspreis in Höhe von 200,-- DM je
Quadratmeter durchaus angemessen sei. Mit Schreiben des Herrn H. vom 15. Dezember
1986 teilte der Beklagte dem Kläger zu 2. mit, dass die Stadt einen Kaufpreis von 200,-- DM
je Quadratmeter zahlen werde. "Weiterhin werde ich mich vereinbarungsgemäß bemühen,
die noch offen stehenden Fragen des Grunderwerbs zu klären, damit auch bald die
vertragliche Abwicklung erfolgen kann." Mit Schreiben des Klägers zu 2. vom 18.
Dezember 1986 bestätigte er das genannte Schreiben des Beklagten vom 15. Dezember
1986 und führte aus: "Da meiner Mutter (Alleinbesitzerin) durch die Baumaßnahme vor dem
Hause B. straße 95 drei Einstellplätze verloren gehen, bin ich, wie auch bereits mündlich
besprochen, nicht bereit, für die Errichtung neuer Parkboxen Anliegergebühren zu
bezahlen. Dieses soll Vertragsgegenstand werden." Mit Schreiben vom 9. Juni 1987
übersandte der Beklagte dem Kläger zu 2. einen Vertragsentwurf, in dem es unter § 1 Abs.
5 hieß: "Die Käuferin versichert, dass für die Erschließungsanlage B. straße
Erschließungsbeiträge nach dem Bundesbaugesetz nicht mehr erhoben werden." Dieser
Passus ist unverändert im notariellen Grundstückskaufvertrag vom 3. August 1987
enthalten, mit dem die Stadt 307 m² Straßenland für 20 DM/m² und 495 m²
Grundstücksgelände für 200 DM/m² erwarb. Der Beklagte, dem schon vorher der Besitz
eingeräumt worden war, baute die Straße wie geplant aus. Die Arbeiten wurden am 6. Juli
1987 abgenommen. Mit drei Bescheiden vom 18. November 1991 setzte der Beklagte
gegenüber der Erblasserin Straßenbaubeiträge fest für die Verbesserung der B. straße
durch Anlegung von Parkstreifen, und zwar für die Flurstücke 219 und 224 über 429,-- DM,
für das Flurstück 267 über 1.557,-- DM und für das Flurstück 222 über 270,-- DM. Den
dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheide vom 5.
Februar 1993 zurück.
Dagegen hat sich die Erblasserin mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage weiter gewandt und
vorgetragen: Die Erhebung von Straßenbaubeiträgen sei rechtswidrig, da zwischen ihr und
dem Beklagten vereinbart worden sei, dass Beiträge nicht erhoben würden. Dies ergebe
sich aus einer sachgemäßen Auslegung des § 1 Abs. 5 des Grundstückskaufvertrages.
Dieser spreche zwar nur von Erschließungsbeiträgen nach dem BauGB, jedoch seien bei
richtiger Auslegung nach den Grundsätzen der falsa demonstratio alle Beiträge gemeint,
die im Zusammenhang mit der anstehenden Baumaßnahme zu erwarten waren. So habe
die Klägerin den Passus nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und der
Verkehrssitte verstehen müssen. Sie habe durch die Veräußerung von Grundstücksteilen
an den Beklagten zum Zwecke des Straßenbaus nicht nur Vorgartengelände verloren,
sondern auch drei Einstellplätze und habe daher darauf bestanden, für den Straßenausbau
nicht auch noch Beiträge zahlen zu müssen, zumal dem Beklagten günstige Konditionen
eingeräumt worden seien. Da der Kaufvertrag inzwischen auch vollzogen worden sei,
komme es nach der Heilungsvorschrift des § 313 Satz 2 BGB nicht darauf an, ob, was
darüber hinaus aber sogar geschehen sei, diese Verpflichtung zum Absehen von einer
Beitragserhebung notariell beurkundet worden sei. Auf eine Nichtigkeit der Abrede eines
Beitragsverzichts könne sich der Beklagte nicht berufen, da in diesem Fall die
Gesamtnichtigkeit des Vertrages anzunehmen sei, was eine Schadensersatzpflicht des
Beklagten in Höhe der festgesetzten Beiträge auslöse, mit der gegen die Beitragsforderung
aufgerechnet werde. Im Übrigen seien die Bescheide auch deshalb rechtswidrig, weil die
erheblich verbreiterte Straßenfläche nicht gewidmet worden sei.
Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens ist die Erblasserin verstorben und von den
jetzigen Klägern in Erbengemeinschaft beerbt worden.
Die Kläger haben beantragt,
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die Bescheide des Beklagten vom 18. November 1991 und die Widerspruchsbescheide
vom 5. Februar 1993 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen: Eine Beitragspflicht sei wegen der Verbesserung der B. straße infolge
Anlegung von Parkstreifen entstanden. Ein Verzicht auf eine Beitragserhebung sei nicht
vereinbart worden. Der Grundstückskaufvertrag vom 3. August 1987 gebe dafür nichts her,
da er sich in § 1 Abs. 5 alleine zu Erschließungsbeiträgen nach dem Bundesbaugesetz
verhalte, die nicht erhoben würden, da es sich um eine bereits im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses endgültig fertiggestellte Erschließungsanlage gehandelt habe. Beiträge
nach § 8 KAG NRW seien von dem Vertrag nicht erfasst. Im Übrigen wäre ein Verzicht auf
die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW auch nichtig.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Mit der zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgen die Kläger ihre
Angriffe gegen die Beitragsbescheide weiter. Sie wiederholen und vertiefen ihr
erstinstanzliches Vorbringen und weisen insbesondere darauf hin, dass es sich nicht um
einen Beitragsverzicht, sondern um den Teil einer Gegenleistung für die
Eigentumsübertragung an den Grundstücken gehandelt habe. Auch komme es für die
Erforderlichkeit einer Widmung auf die Bedeutung der Straßenerweiterung im ausgebauten
Abschnitt an. Danach sei hier eine Widmung erforderlich.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Bescheide des Beklagten vom 18.
November 1991 - Kassenzeichen 2.605.822.0, 2.605.823.6 und 2.605.824.4 - und die
Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 5. Februar 1993 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und ist insbesondere der
Meinung, dass keine Widmung erforderlich gewesen sei, da die B. straße gemessen an
ihrer Gesamtlänge nur auf einem kleinen Teil verbreitert worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im
Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtenen
Beitragsbescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113
Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Sie finden keine
Rechtsgrundlage in § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG NRW). Die angefochtenen Beitragsbescheide sind schon deshalb rechtswidrig, weil
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sich der Beklagte vertraglich verpflichtet hat, solche Bescheide nicht zu erlassen. Dies
ergibt sich aus § 1 Abs. 5 des Grundstückskaufvertrages vom 3. August 1987.
Allerdings enthält dieser Vertragspassus dem Wortlaut nach lediglich eine Zusicherung, für
die Erschließungsanlage B. straße keine Erschließungsbeiträge nach dem
Bundesbaugesetz mehr zu erheben. Hier stehen jedoch Straßenbaubeitragsbescheide
nach § 8 KAG NRW in Rede. Indes sind vertragliche Willenserklärung so auszulegen, wie
Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 des Bürgerlichen
Gesetzbuches - BGB -). Dabei ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem
buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Diese zivilrechtlichen
Auslegungsgrundsätze gelten auch dann, wenn der Vertrag vom 3. August 1987 ganz oder
in dem hier maßgeblichen § 1 Abs. 5 als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren ist.
Vgl. Bonk, in: Stelkens/Bonk/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., § 54 Rn.
34, § 62 Rn. 29; zur Qualifizierung gemischter Verträge § 54 Rn. 77 ff.
Das ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 62 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), der hier
wegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW nicht unmittelbar anwendbar ist. Bei
empfangsbedürftigen Willenserklärungen - wie hier - ist die Auslegung danach
auszurichten, was als Wille für denjenigen erkennbar geworden ist, für den die Erklärung
bestimmt war. Maßgeblich ist also als Inhalt der Erklärung, wie der Empfänger diese nach
Treu und Glauben und nach der Verkehrsanschauung verstehen musste
(Empfängerhorizont). Ausgangspunkt ist dabei der Wortlaut der Erklärung, jedoch können
auch außerhalb des Erklärungsaktes liegende Begleitumstände in die Auslegung
einbezogen werden, soweit sie für den Erklärungsempfänger einen Schluss auf den
Sinngehalt der Erklärung zulassen.
Vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1992 - IX ZR 141/91 -, NJW 1992, 1446 f.; Heinrichs, in:
Palandt, BGB, 61. Aufl., § 133 Rn. 9, 14 ff.; Brox, in: Erman, BGB, 1. Band, 8. Aufl., § 133
Rn. 19, 27 ff.
Unter Zugrundelegung dieser Auslegungsmaßstäbe hat sich der Beklagte in § 1 Abs. 5 des
Vertrages verpflichtet, von der Erblasserin für den anstehenden Ausbau der B. straße, zu
dessen Durchführung der Grundstückskaufvertrag abgeschlossen wurde, keine Beiträge zu
erheben.
Der Wortlaut beschränkt sich, wie oben ausgeführt, auf die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen, erfasst also Straßenbaubeiträge nicht. Indes kommt es darauf
nicht an, da die Abgrenzung dieser Beitragsarten nur Juristen mit speziellen Kenntnissen
auf dem Gebiet des Beitragsrechts klar ist. Der Erblasserin und dem Kläger zu 2. als deren
Vertreter bei den Kaufvertragsverhandlungen als Nichtjuristen war die gegenständliche
Reichweite des Begriffs "Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch" nicht klar. In
einem solchen Fall, in dem ein Vertragspartner den Vertragstext vorformuliert, wie dies hier
geschehen ist, und dabei eine Formulierung wählt, deren genaue Reichweite außerhalb
spezialisierter Kreise nicht bekannt ist, kann vom Erklärungsempfänger nicht erwartet
werden, dass er die Erklärung in diesem speziellen Sinne versteht.
Vielmehr konnte die Erblasserin die Erklärung als vertragliche Umsetzung ihrer vom Kläger
zu 2. als ihrem Vertreter im Rahmen der Vertragsverhandlungen geäußerten Bitte
verstehen, sie wolle von "Anliegergebühren" "für die Errichtung neuer Parkboxen"
freigestellt werden, wobei dies Vertragsgegenstand werden solle (Schreiben des Klägers
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zu 2. vom 18. Dezember 1986). Damit war für den Beklagten erkennbar, dass die
Erblasserin von Beiträgen für die Anlage von Parkstreifen in der B. straße freigestellt
werden wollte. Genau so hat er die Äußerung auch verstanden, wie sich aus dem Vermerk
vom 15. Dezember 1986 ergibt. Es bestand auch keine Veranlassung, die Nichterhebung
gerade und nur von Erschließungsbeiträgen zu regeln, da die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen von vornherein nicht in Betracht kam. Die B. straße ist nämlich
eine schon lange endgültig hergestellte Straße, sodass überhaupt nur die Erhebung von
Straßenbaubeiträgen für den beabsichtigten Ausbau in Frage kam. Dies hat der Beklagte
im gerichtlichen Verfahren selbst treffend mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht,
dass im Zusammenhang mit dem Ausbau der B. straße jegliche Erwägungen zur Erhebung
von Erschließungsbeiträgen "nicht nachvollziehbar" seien. Angesichts dessen, dass der
Beklagte der Forderung der Erblasserin, von Straßenbaubeiträgen für den bevorstehenden
Ausbau freigestellt zu werden, nicht entgegentrat und dass er darüber hinaus die
Formulierung in § 1 Abs. 5 des Vertrages vorgeschlagen hat, ohne der Erblasserin die nur
beschränkte Reichweite und damit die nur für Kenner der Materie erkennbare
Unerheblichkeit der Erklärung verdeutlichte, musste die Erblasserin den § 1 Abs. 5 des
Vertrages in dem oben beschriebenen Sinne verstehen.
Der Beklagte hatte das notwendige Erklärungsbewusstsein, nämlich das Bewusstsein, sich
rechtlich bindend zu verpflichten, keine Erschließungsbeiträge zu erheben. Ob er sich auch
inhaltlich bewusst war, eine - bei richtiger Auslegung - Verpflichtungserklärung abzugeben,
keine Straßenbaubeiträge für den bevorstehenden Straßenbau zu erheben, ist unerheblich.
Sollte der Beklagte tatsächlich diesem Irrtum unterlegen sein, was allerdings angesichts
der Begleitumstände und der geradezu auf Irreführung der Erblasserin angelegten
Wortwahl unglaubhaft wäre und wofür der Beklagte im Streitfall die Beweislast trüge, hat er
ein Anfechtungsrecht wegen Inhaltsirrtums gemäß § 119 BGB, das er aber bislang nicht
ausgeübt hat. Sollte hingegen, was wahrscheinlicher ist, der Beklagte sehr wohl erkannt
haben, dass die Erblasserin § 1 Abs. 5 des Vertrages im Sinne der hier gefundenen
Auslegung verstehen musste, jedoch gewollt haben, sich an diesen weiteren
Erklärungsinhalt nicht gebunden zu fühlen, so wäre dies ein rechtlich unerheblicher
geheimer Vorbehalt i.S.d. § 116 Satz 1 BGB.
Die Erklärung des Beklagten in § 1 Abs. 5 des Vertrages mit dem so gefundenen Inhalt ist
wirksam. Soweit der Vertrag wegen seines grundstücksbezogenen Teils notarieller
Beurkundung (§ 313 Satz 1 BGB) bzw. wegen § 1 Abs. 5 des Vertrages nach den Regeln
über öffentlich-rechtliche Verträge entsprechend § 57 VwVfG NRW der Schriftform bedurfte,
ist dies auch hinsichtlich der Erklärung mit dem oben genannten Inhalt eingehalten. Auch
bei formbedürftigen Erklärungen können Umstände außerhalb der Urkunde bei der
Auslegung mitberücksichtigt werden. Erforderlich ist nur, dass der durch Auslegung
ermittelte Inhalt der Erklärung einen - wenn auch nur unvollkommenen - Ausdruck in der
Urkunde gefunden hat (Andeutungstheorie).
Vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 32/99 -, NJW 2000, 1569 (1570); Urteil vom
8. Dezember 1982 - IVa ZR 94/81 -, BGHZ 86, 41 (45 ff.); Heinrichs, in: Palandt, BGB, 61.
Aufl., § 133 Rn. 19.
Das ist hier geschehen. Unmittelbaren Ausdruck gefunden hat die Verpflichtung des
Beklagten in § 1 Abs. 5 des Vertrages, keine Erschließungsbeiträge mehr zu erheben.
Lediglich der Umfang dieses Beitragserhebungsverbots hat durch die Wahl des Begriffs
"Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch" einen unvollkommenen Ausdruck
gefunden.
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Die Erklärung des Beklagten ist vertretungsrechtlich wirksam abgegeben worden. Zwar
regelte § 56 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung vom 13. August 1984 (GV. NRW S. 475) -
GO a.F. - (heute § 64 Abs. 1 Satz 2 GO NRW), dass Erklärungen, durch welche die
Gemeinde verpflichtet werden soll, vom Gemeindedirektor oder seinem Stellvertreter und
einem vertretungsberechtigen Beamten oder Angestellten zu unterzeichnen sind. Bei dem
Grundstückskaufvertrag war die Stadt jedoch nur durch eine Person vertreten. Indes
bedurften nach § 56 Abs. 3 GO a.F. Geschäfte, die ein für einen Kreis von Geschäften mit
einer Vollmacht in der Form des Absatzes 1 Bevollmächtigter abschließt, nicht dieser Form.
Dies war hier der Fall. Der die Stadt im Grundstückskaufvertrag vertretende T. B. war durch
Vollmacht des Stadtdirektors und des Stadtkämmerers vom 16. Juni 1987 bevollmächtigt,
Erklärungen abzugeben, die u.a. den Erwerb von Grundstücken zum Gegenstand haben.
Auch die Schriftform nach § 56 Abs. 1 Satz 1 GO a.F. ist gewahrt, da die notarielle
Beurkundung die Schriftform ersetzt (§ 126 Abs. 4 BGB).
Die Verpflichtung, keine Beiträge in dem genannten Umfange zu erheben, konnte durch
Vertrag eingegangen werden. Zwar regelt die Abgabenordnung (AO), auf die § 12 Abs. 1
KAG NRW in weiten Teilen verweist, den öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht ausdrücklich,
sondern erkennt ihn nur mittelbar in § 78 Nr. 3 AO an. Jedoch kann daraus nicht auf ein
Vertragsformverbot geschlossen werden.
Vgl. für den Bereich des Steuerrechts: Tipke/Kruse, AO und FGO, Loseblattsammlung
(Stand: November 2001), § 85 AO Rn. 46, 52 ff.; kritischer Brockmeyer, in: Klein, AO, 7.
Aufl., § 78 Rn. 4.
Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine vertragliche Vereinbarung über einen
Ausbaubeitrag inhaltlich zulässig ist.
Hier ist die Abmachung inhaltlich zulässig. Nichtig wäre die vertragliche Abrede, von der
Erblasserin für den beabsichtigten Straßenausbau keine Beiträge zu erheben, wenn die
Vereinbarung gegen ein gesetzliches Verbot verstieße (entsprechend § 59 Abs. 1 VwVfG
NRW i.V.m. § 134 BGB). Das ist nicht der Fall.
Allerdings besteht nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW, wonach bei den dem öffentlichen
Verkehr gewidmeten Straßen Beiträge erhoben werden sollen, eine
Beitragserhebungspflicht. Dieses "Sollen" ist in der Regel einem "Müssen" gleichzusetzen;
den Gemeinden steht dementsprechend nur ein sehr enger Ermessensspielraum zu. Die
Vorschrift erlaubt aber - wie jede Sollvorschrift - ein Abweichen vom Regelfall dann, wenn
besondere, als atypisch anzusehende Umstände dies rechtfertigen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 1997 - 15 A 4058/94 -, S. 9 des amtl.
Umdrucks; Urteil vom 23. Juli 1991 - 15 A 1100/90 -, NWVBl. 1992, 288 (289); zur
kommunalrechtlichen Pflicht zur Erhebung von Vorzugslasten vgl. Urteil vom 29.
September 1995 - 15 A 1215/91 -, S. 10 ff. des amtl. Umdrucks.
Darüber hinaus ergibt sich aus dem Bundesrecht, nämlich der Gesetzesgebundenheit der
Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) und dem Gebot der
Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung nach Art. 3 Abs. 1 GG ein Verbot des
Abgabenverzichts in Abweichung von den gesetzlichen Regelungen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1983 - 8 C 174.81 -, DVBl. 1984, 192 (193); Urteil vom
27. Januar 1982 - 8 C 24.81 -, DVBl. 1982, 550; OVG NRW, Urteil vom 7. September 1976 -
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II A 1591/74 -, S. 18 des amtl. Umdrucks.
Das schließt einen gegenleistungslosen, außerhalb eines Vergleichsvertrages (vgl. § 55
VwVfG NRW) vorgenommenen Abgabenverzicht ohne Vorliegen eines gesetzlichen
Erlassgrundes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 227 AO aus. Davon zu
trennen sind jedoch die Fälle, in denen nur auf die Abgabenerhebung durch
Abgabenbescheid verzichtet wird, die gesetzlich zu fordernde Abgabe aber wirtschaftlich
vereinnahmt wird (Abgabenanrechnung). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein
Verzicht auf die Abgabenerhebung zulässig ist, wenn die Abgabeschuld durch eine andere
Leistung des Abgabenschuldners als abgegolten angesehen werden kann.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. September 1976 - II A 1591/74 -, S. 18 des amtl. Umdrucks;
Urteil vom 22. November 1971 - II A 38/70 -, OVGE 27, 147 (151); Urteil vom 7. Dezember
1970 - II A 148/69 -, OVGE 26, 131 (135 f.); Bay. VGH, Urteil vom 14. April 1989 - Nr. 22 B
87.839 -, ZfW 1990, 330 (332); Urteil vom 28. Mai 1975 - 100 IV 70 -, DVBl. 1977, 394
(395); OVG Saarland, Beschluss vom 4. Oktober 1982 - 3 W 1842-1875/82 -, AS 17, 431
(434); Urteil vom 18. August 1982 - 3 R 67/80 -, KStZ 1983, 76 f.; Hess. VGH, Urteil vom 3.
Februar 1999 - 5 UE 2492/92 -, ESVGH 49, 151 (155 f.); Urteil vom 29. März 1979 - V OE
55/76 -, KStZ 1980, 111 (112); a.A. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 9. September 1985 - 12 B
50/85 -, NVwZ 1986, 68; allgemein Dahmen, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht,
Loseblattsammlung (Stand: September 2001), § 4 Rn. 20 ff.
Diese Voraussetzung liegt hier vor. Der Verzicht auf die Beitragserhebung ist nicht
gegenleistungslos im Sinne einer nach den Beitragsvorschriften nicht vorgesehenen
Begünstigung, sondern im Rahmen eines zum Zwecke des Straßenausbaus
geschlossenen Grundstückskaufvertrages als neben dem Kaufpreis weitere Gegenleistung
für die Übertragung des Grundeigentums vereinbart worden. Diese Gegenleistung war
angemessen, weil der Gesamtkaufpreis von 105.140,-- DM, den der Beklagte intern als
"durchaus angemessen" bezeichnete, dadurch um nur 2.256,-- DM erhöht wurde, also um
gut 2 %. Angesichts dessen ist es ausgeschlossen, dass durch die Beitragsanrechnung die
Gesamtgegenleistung des Beklagten unangemessen wird.
Auch bei einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles spricht nichts dafür, dass
die Beitragsanrechnung in Wirklichkeit ein verdeckter gegenleistungsloser Beitragsverzicht
war. Ein Indiz dafür wäre, wenn es keinen sachlichen Grund gäbe, Leistung und
Gegenleistung zu verknüpfen. Deshalb ist in entsprechender Anwendung des § 56 Abs. 1
Satz 2 VwVfG NRW erforderlich, dass die vertragliche Leistung der Gemeinde, hier also
der Abgabenerhebungsverzicht, und die Gegenleistung des Bürgers, hier also die
Grundstücksübertragung, in sachlichem Zusammenhang stehen. Fehlt dieser sachliche
Zusammenhang, führt dies zu einem Verstoß gegen das Koppelungsverbot. Ein solcher
Sachzusammenhang liegt vor. Der Beitrag ist eine Gegenleistung der
Grundstückseigentümer dafür, dass sich der Gebrauchswert ihrer Grundstücke in Folge der
Verbesserung der B. straße durch Anlegung von Parkstreifen erhöht. Die Erblasserin erlitt
durch die zum Zwecke dieses Straßenausbaus vorgenommene Grundstücksübereignung
nicht nur allgemein einen Eigentumsverlust an ihren durch die ausgebaute Straße
erschlossenen Grundstücken, sondern darüber hinaus eine Einbuße des Gebrauchswertes
ihrer Grundstücke dadurch, dass Stellplätze verloren gingen. Damit liegt der erforderliche
Sachzusammenhang zwischen Grundstücksübertragung und Beitragserhebungsverzicht
vor.
Ein weiterer zu einem unzulässigen Abgabenverzicht führender Umstand wäre es, wenn im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Höhe der Abgabe noch völlig ungewiss und damit die
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Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung gar nicht feststellbar gewesen wäre.
Auch dies war nicht der Fall, da im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Höhe des zu
erwartenden Beitrages absehbar war, denn es lag nicht nur bereits seit Jahren eine
konkrete Planung vor, zu deren Vollzug u.a. der Grundstückskaufvertrag geschlossen
wurde, sondern der Ausbau war sogar schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
abgeschlossen.
Schließlich steht der Beitragsanrechnung auch nicht die vom erkennenden Gericht in
seinen älteren Entscheidungen geforderte Voraussetzung entgegen, dass nur dann ein
Gebührenverzicht wegen äquivalenter Gegenleistung zulässig sei, wenn die Leistung dem
Gebührenhaushalt zugute komme.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 1971 - II A 38/70 -, OVGE 27, 147 (151).
Damit soll allein ausgeschlossen werden, dass die übrigen Abgabenpflichtigen nicht für
den Ausfall des Verzichtsbegünstigten einstehen müssen. Eine solche Gefahr besteht beim
vorliegenden Straßenbaubeitrag nicht, da in der Beitragsberechnung die Grundstücke der
Klägerin voll zu berücksichtigen sind, sodass der Ausfall allein zu Lasten der Gemeinde
geht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht
vorliegen.