Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.05.2008

OVG NRW: biologie, hochschule, medizin, prüfungsordnung, zahl, akkreditierung, steigerung, form, unterliegen, chemie

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 150/08
Datum:
08.05.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 150/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 Nc 218/07
Tenor:
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. Februar 2008 werden auf
Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 3.750,-
EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - im
Grundsatz - nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen
2
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = NJW
2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 - , NVwZ
2003, 632 -
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der Antragsteller befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts sind bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu
beanstanden.
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Soweit die Antragsteller namentlich unter Berufung auf eine Verletzung von Art. 12 Abs.
1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG unzulässige Dienstleistungsabzüge beim
Lehrdeputat geltend machen, greift ihre Rüge nicht durch. Es ist weder
verfassungsrechtlich noch einfachrechtlich zu beanstanden, dass insgesamt 15,05 SWS
für den Studiengang Medizinische Biologie Bachelor sowie für die Masterstudiengänge
Medizinische Biologie und Chemie von der vorklinischen Lehrkapazität abgezogen
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wird.
Die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung
des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Studienzulassung, der bei
NC-Studiengängen als Recht auf Teilhabe an den vorhandenen
Ausbildungskapazitäten gewährleistet ist, ist nicht unverhältnismäßig, weil die als
Dienstleistung exportierte Lehre nicht verloren geht, sondern Ausbildungskapazität in
einem anderen Studiengang schafft und der bei der Bewerbung um einen "verdeckten"
Studienplatz erfolglose Studienbewerber auf eine Zulassung im zentralen
Studienplatzvergabeverfahren der ZVS angewiesen ist, in welchem er nach den
Regelungen der VergabeVO infolge seiner unzureichenden leistungsbezogenen
Auswahlkriterien nach einer gewissen, nicht unzumutbaren Wartezeit - auch im
Studiengang Medizin - die Zulassung erlangen wird. Ein von einer Lehreinheit für
"harte" Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport dürfte verfassungsrechtlichen
Bedenken unterliegen, wenn er sachlich nicht geboten ist oder qualitativ gleichwertig
auch von einer Lehreinheit, der keine "harten" Studiengänge zugeordnet sind, erbracht
werden könnte.
6
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 13 C 1/99 -.
7
Die Einrichtung eines neuen Studiengangs an einer Hochschule als rechtsfähige
Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 HG n.F.) ist letztlich
Ausdruck der ihr eingeräumten Selbstverwaltung, die sie im Rahmen der Gesetze (Art.
16 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen) ausübt.
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Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2004
9
- 13 C 1283/04 -.
10
In Übereinstimmung hiermit können die Hochschulen gemäß § 19 Abs. 1 des
Hochschulrahmengesetzes (HRG) Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor-
oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen. Allerdings
stellen die Hochschulen gemäß § 60 Abs. 4 HG n.F. ihr bisheriges Angebot von
Studiengängen, die zu einem Diplomgrad, einem Magistergrad oder einem sonstigen
Grad im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 3 Hochschulgesetz vom 14. März 2000 (GV. NRW.
S. 190) in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im
Hochschulwesen vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119 - HG a.F.) führen, zu einem
Angebot von Studiengängen um, welche zum Erwerb eines Bachelorgrades oder eines
Mastergrades führen. Darüber hinaus werden gemäß § 60 Abs. 5 Satz 1 HG n.F. zum
und ab dem Wintersemester 2007/2008 in den Studiengängen, die zu einem
Diplomgrad, einem Magistergrad oder einem sonstigen Grad im Sinne des § 96 Abs. 1
Satz 3 HG a.F. führen, keine Studienanfänger mehr aufgenommen. Die Freiheit der
Hochschulen, neue Studiengänge einzurichten, ist deshalb bezogen auf Bachelor- und
Masterstudiengänge durch Gesetz eingeschränkt und ihre Einführung vorgezeichnet;
Organisationsspielraum besteht noch in diesem Rahmen.
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Vor diesem Hintergrund unterliegen die vorliegend zu betrachtenden
Dienstleistungsexporte keinen Bedenken. Sie umfassen die klassischen Fächer der
Medizinischen Vorklinik wie Anatomie und Physiologie, aber auch Fächer wie
Pathobiologie sowie Pathobiochemie, die sich mit biologischen Hintergründen von
Krankheiten oder mit Veränderungen der biochemischen Vorgänge während der
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Krankheit befassen. Es ist ohne Weiteres vertretbar, dass diese Fächer in einer den
Ausbildungsanforderungen genügenden Weise von entsprechenden Fachlehrkräften
der Vorklinischen Medizin bedient werden, zumal zahlreiche weitere Lehreinheiten
Dienstleistungsexporte für andere, der jeweiligen Lehreinheit entsprechende
Veranstaltungen zu erbringen haben. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch
das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln ihm einen Anspruch darauf, das
Lehrpotential der wissenschaftlichen Lehrkräfte einer Hochschule ausschließlich in
einer den von dieser Hochschule angebotenen Studiengängen zugute kommenden
Weise einzusetzen. Abgesehen hiervon ist nicht zu erkennen, dass die Hochschule
bestrebt war, die Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin unabhängig von
der Einführung des neuen Studiengangs zu verringern. Zu berücksichtigen ist ebenfalls,
dass durch die Einführung des Studiengangs Medizinische Biologie (Master) an der
Universität Duisburg-Essen, an den die Vorklinische Medizin Lehrleistungen erbringen
muss, der Dienstleistungsexport der Vorklinischen Medizin sich nicht erhöht hat,
sondern niedriger geworden ist. Gab es im Studienjahr 2005/2006 noch für die
Studiengänge Medizinische Biologie Bachelor und Chemie Master einen
Dienstleistungsbedarf von insgesamt 23,97, so liegt er im Wintersemester 2007/2008
bei 15,05.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 13 C 8/08 u.a. -.
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Soweit die Antragsteller rügen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den
Dienstleistungsexport der Vorklinischen Medizin für den erstmals im Wintersemester
2007/2008 angebotenen Studiengang Medizinische Biologie/Master berücksichtigt,
indem es eine Akkreditierung als Voraussetzung für die Aufnahme des Studienbetriebs
als ausreichend angesehen habe, verhilft dies den Beschwerden nicht zum Erfolg. Die
Auffassung des Verwaltungsgerichts ist zutreffend.
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Maßgeblich für die Berechnung von Dienstleistungen für nicht zugeordnete
Studiengänge sind nach § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die
Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung
- KapVO -) vom 25. August 1994 (GV.NRW.S. 732) in der Fassung der
Änderungsverordnung vom 12. August 2003 (GV.NRW.S. 544) die
Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit zu erbringen hat. In Rede steht eine
Dienstleistungspflicht, also in der Regel eine rechtlich verbindliche Regelung, um
feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für einen
nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Danach sind grundsätzlich nur
solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport vom Lehrangebot abzuziehen,
die nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung des nicht- zugeordneten
Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind.
15
Vgl. etwa Bay VGH, Beschluss vom 19. September 2007 - 7 CE 07.10334 -, juris;
Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 182 f. m.w.N.
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Bezogen auf den Studiengang Medizinische Biologie/Master ist hier die
Dienstleistungsnachfrage im Jahr der Einführung des neuen Studiengangs zum
Wintersemester 2007/2008 anzusetzen, obgleich eine gültige Prüfungsordnung nach
allem Anschein noch nicht in Kraft getreten ist. Die Hochschule hat - also anders als im
Bachelor-Studiengang - für den Studiengang Master Biologische Medizin bislang nur
einen Studienverlaufsplan erstellt (s unter http://www.uni-duisburg-
essen.de/home/fb/zmb/studium/downloads/de_index.shtml) und den Entwurf einer
17
Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Medizinische Biologie vom 31. Juli 2007
geschaffen.
In Abweichung von § 84 Abs. 4 HG a.F., wonach in einem neuen Studiengang der
Lehrbetrieb erst aufzunehmen war, wenn eine entsprechende Prüfungsordnung in Kraft
getreten war, setzt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 HG n.F. die Aufnahme des
Studienbetriebs den erfolgreichen Abschluss der Akkreditierung voraus, was vorliegend
hinsichtlich des Studiengangs Medizinische Biologie/Master unstreitig erfolgt ist. Die
Akkreditierung von Studiengängen ist ihrerseits ein länder- und
hochschulübergreifendes Instrument der Qualitätssicherung, mit der wird in einem
formalisierten und objektivierbaren Verfahren festgestellt wird, dass ein Studiengang in
fachlich-inhaltlicher Hinsicht und hinsichtlich seiner Berufsrelevanz den
Mindestanforderungen entspricht.
18
Vgl. Bay VGH, a.a.O.
19
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 HG n.F. hat keine (unmittelbare) kapazitätsrechtliche
Zielrichtung. Deshalb hat diese Norm keine § 11 Abs. 1 KapVO verdrängende Wirkung.
Andererseits bestehen Friktionen mit der Kapazitätsverordnung bei Berücksichtigung
des akkreditierten Studiengangs Medizinische Biologie/Master nicht. Der Entwurf der
Prüfungsordnung und Aufnahme des Studienbetriebs Medizinische Biologie/Master
aufgrund der Akkreditierung sind kapazitätsrechtlich erheblich, da sie die Notwendigkeit
der durchzuführenden Veranstaltungen in Form der Vorlesung Pathobiologie und des
Seminars Pathobiologie aufzeigen. Diese Wertung stimmt auch mit der Systematik der
Kapazitätsverordnung überein, wonach grundsätzlich nur existierende Studiengänge
berücksichtigt werden dürfen.
20
Vgl. hierzu bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 1997 - 13 C 46/97 und vom - 27.
Januar 1999 - 13 C 1/99 -; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2004 - 13 C
1626/04 -; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 13 C 2/08 -, juris.
21
Soweit die Antragsteller den Ansatz der Gruppengröße 180 für Vorlesungen
beanstanden, führt dies die Beschwerden nicht zum Erfolg. Der Senat hält die
Gruppengröße 180 für Vorlesungen nach wie vor für akzeptabel und im
Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung für anwendbar.
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Die Gruppengröße für Vorlesungen steht in einem Beziehungsgefüge zu den
Gruppengrößen anderer Veranstaltungsarten, nämlich den
Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Praktika, Exkurse usw., und zur
Zahl der vorhandenen Lehrkräfte. Veränderungen in der Gruppengröße für Vorlesungen
wirken sich unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden Gegebenheiten aus:
Eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führt nach dem System der
Kapazitätsverordnung zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl. Letzteres
bedingt ebenfalls zwangsläufig eine Steigerung der in den
Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studenten: Auf Grund normativer
Vorgaben und didaktischer Gründe können die Gruppengrößen der
Kleingruppenveranstaltungen jedoch nicht erhöht werden; die gleichwohl von der
Hochschule entsprechend den normativen Mindestvoraussetzungen zwingend
auszubildende erhöhte Zahl der Studenten kann nur durch Erhöhung der Zahl der
jeweiligen Kleingruppen aufgefangen werden, was wiederum eine Erhöhung der Zahl
der Lehrkräfte voraussetzt. In diesem durch das Berechnungsmodell der
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Kapazitätsverordnung vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis
des vom Studienbewerber Beanspruchbaren und des von der Hochschule Erbringbaren
stellt die Gruppengröße 180 für Vorlesungen einen zwischen den beteiligten Interessen
vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert dar.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2007 - 13 C 125/07 u. a. - , und vom 27.
Februar 2008 - 13 C 5/08 u. a. -, juris; vgl. auch Beschluss vom 20. Juli 2005 - 13 C
244/05 u. a. -, juris sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 - NC
9 S 140/05 -, juris, und OVG Saarland, Beschluss vom 17. Juli 2006 - 1 NC 275/05.
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Soweit die Beschwerden die bei der Kapazitätsermittlung zu Grunde gelegte
Schwundberechnung für fehlerhaft halten, sind methodische und rechnerische Fehler -
einschließlich Zahlenmanipulationen - nicht glaubhaft.
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Der Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis nach dem Zweiten
Abschnitt der Kapazitätsverordnung in Form eines Faktors (SF) ist ein Vorgang
zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der
vorgeschriebenen Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums. Ebenso wie
es nicht nur eine absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt, existiert
auch nicht nur ein absolut richtiger Schwundausgleichsfaktor. Ziel des
Überprüfungstatbestands der § 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO ist vielmehr, eine im Voraus
erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch
Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren
Fachsemestern auszugleichen. Der Kapazitätsverordnung und dem übrigen Recht wie
dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist ein bestimmtes Modell zur rechnerischen
Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des Studiums nicht zu
entnehmen. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und
in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund- Prognosemaßstabs einzubringen sind,
liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist
dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die
Berechnung des Schwundausgleichsfaktors ist nach dem - auch in Nordrhein-Westfalen
angewandten - sog. Hamburger Modell akzeptabel. Die Berücksichtigung sog.
"schwundfremder" Einflussfaktoren und atypischer Entwicklungen - z. B. wegen
normativer Erhöhung von Regellehrverpflichtungen - ist nicht geboten und können
wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung gewisse
Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden.
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Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2007 - 13 C 169/06 u. a.-, vom 27.
Februar 2008 - 13 C 5/08, jeweils juris.
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Auf der Grundlage der Darlegung der Antragsteller ergeben sich bei Anwendung der
vorstehend genannten Maßstäbe keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte
Schwundberechnung gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO. Der Antragsgegner hat nach
dem sog. "Hamburger Modell" für die viersemestrige Regelstudienzeit die
Verbleibequote je Semester ermittelt und angesetzt: Hiernach sind die semesterlichen
Verbleibequoten von 1,00, 0,98, 0,93 und 0,92 addiert und ein Schwundausgleichfaktor
von 0,96 berechnet worden. Dass der Antragsgegner bei der Bestimmung der
Verbleibequoten für jedes berücksichtigte Semester von unzutreffenden Zahlenwerten
ausgegangen ist, ist nicht erkennbar. Soweit die Antragsteller monieren, der
Antragsgegner habe die jeweiligen Übergangsquoten unzulässig auf zwei Stellen hinter
dem Komma gerundet, zeigen sie keinen rechtlich relevanten Mangel auf. Weder die
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Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht schreiben die von den Antragstellern
bevorzugte Rechnungsweise vor. Auch die Anwendung des Schwundfaktors durch die
Wissenschaftsverwaltung - Rundung nach der zweiten Stelle hinter dem Komma - ist
geeignet, ein Schwundverhalten realitätsnah zum Ausdruck zu bringen, und daher
sachlich vertretbar und akzeptierbar.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2008 - 13 C 55/08 -.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3
Nr. 1, § 47 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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