Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.09.2001

OVG NRW: auskunft, behörde, ingenieur, abgabe, gespräch, amtshandlung, bindungswille, berechtigung, datum, wahrscheinlichkeit

Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 3368/99
Datum:
21.09.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 A 3368/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 4898/97
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt. Die außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren sind nicht
erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 DM
festge- setzt.
G r ü n d e :
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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
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Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht
vor.
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Die Ausführungen in der Antragsschrift zu dem Schreiben des Amtes für Straßen- und
Verkehrstechnik der Beklagten vom 20. November 1995 - soweit in der Antragsschrift
von einem Schreiben vom 20. November 1996 die Rede ist, handelt es sich offenbar um
ein Versehen - erwecken keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des
Verwaltungsgerichts, dem genannten Schrei- ben sei kein rechtlicher Bindungswille
dahingehend zu entneh- men, den Klägern einen Anspruch auf Zulassung der von
ihnen favorisierten Erschließung ihres Grundstücks zum "V. C.--- -weg " einzuräumen.
Soweit die Antragsschrift Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes aufgreift (die Kläger
hätten sich auf den Inhalt des in Rede stehenden, an ihre Architekten gerich- teten
Schreibens verlassen dürfen, alle auf ihrer Seite Betei- ligten seien von der Zulässigkeit
der Erschließung ausgegan- gen, pp.), vermögen diese Aspekte zur Beantwortung der
Frage, ob es sich bei dem Schreiben um eine bloße (Rechts-)Auskunft - wie es das
Verwaltungericht zugrunde gelegt hat - oder aber um eine mit Rechtsbindungswillen
abgegebene Erklärung handelte - wie die Kläger meinen -, nicht durchgreifend
beizutragen: Auch auf eine Auskunft der Behörde darf sich der anfragende Bürger im
Regelfall verlassen. Die Berechtigung des Vertrauens in die Richtigkeit und
Verläßlichkeit einer Erklärung ist daher für sich genommen kein Merkmal, das die
Auskunft von der mit Rechtsbindungswillen getanen Äußerung unterscheidet. Der maß-
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gebliche - in der Zulassungsschrift aber nicht aufgezeigte - Unterschied liegt vielmehr in
den Rechtsfolgen, die eintreten, falls das Vertrauen in die Behördenerklärung enttäuscht
wird. Verhält sich eine Behörde nicht entsprechend einer von ihr erteilten Auskunft, kann
wegen der Auskunft - anders als bei der mit Rechtsbindungswillen abgegebenen
Erklärung - grund- sätzlich nicht Vornahme der gewünschten Amtshandlung (hier:
Zulassung der in der Auskunft als planungsrechtlich unbedenk- lich erachteten
Erschließung entsprechend dem Klage- und dem angekündigten Berufungsantrag)
verlangt werden, sondern es kommt lediglich ein Ersatz von im Vertrauen auf die
Auskunft erlittenen Nachteilen (§ 839 BGB) in Betracht, der im vorlie- genden
Rechtsstreit indes nicht gefordert wird. Gesichtspunk- te, deretwegen von diesem
Grundsatz ausnahmsweise abgewichen werden könnte, haben die Kläger nicht geltend
gemacht, ge- schweige denn i.S. von § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO darge- legt.
Andere Umstände, welche die Beurteilung des Verwaltungsgerichts als mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch erscheinen lassen könnten, sind nicht
dargetan. Soweit im Zusammenhang mit dem Gespräch mit Herrn Ingenieur X. , Amt für
Straßen- und Verkehrstechnik, hervorgehoben wird, die Äußerung eines städtischen
Amtes sei der Beklagten insgesamt zuzurechnen, fehlt es an hinreichenden
Darlegungen dazu, welche - ggf. zuzurechnende - Äußerung rechtserheblichen Inhalts
abgegeben worden sein soll, die den Klageanspruch begründen könnte. Den
Feststellungen des Verwaltungsgerichts läßt sich die Abgabe einer solchen Erklärung
etwa durch Herrn X. jedenfalls nicht entnehmen. Soweit in der Antragsschrift behauptet
wird, auch Herr X. sei offensichtlich von der Zulässigkeit der begehrten Erschließung
ausgegangen, weil er die Kläger andernfalls an das Stadtplanungsamt habe verweisen
müssen, ist damit nicht mehr dargetan, als daß Herr X. von dem Inhalt des Schreibens
vom 20. November 1995 und der diesem zugrunde liegenden Rechtsansicht, der
zufolge das "Ob" der Erschließung un- problematisch war, nicht abgerückt ist. Dies hat
auch das Ver- waltungsgericht angenommen, vgl. Seite 10 f des Urteilsabdrucks.
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Hinsichtlich der beiden (vom Verwaltungsgericht nicht gehörten) Zeugen X. und E. , die
nach Angaben der Kläger u.a. über den Hintergrund der Schreiben vom 20. November
1995 und vom 20. Juni 1996 hätten berichten können, wird im übrigen weder näher
ausgeführt, was die Zeugen hätten bekunden können, noch erläutert, daß und inwieweit
ihre Angaben eine von dem angefochtenen Urteil abweichende Bewertung gebieten
würden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 3 VwGO.
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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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