Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.10.2000

OVG NRW (öffentliche sicherheit, kläger, verwaltungsgericht, zweifel, verletzung, zustand, treppe, anlage, umstände, gesundheit)

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 4113/00
Datum:
26.10.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 A 4113/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 1091/98
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als
Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten
Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen
Urteils (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Der Vortrag, die von der Beklagten für ihr Einschreiten im Wege der
Nutzungsuntersagung angeführten Schäden am Hause der Kläger begründeten keine
Standunsicherheit im Verständnis des § 15 Abs. 1 BauO NRW und damit keine das
bauaufsichtliche Vorgehen rechtfertigende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, geht
fehl. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind bauliche Anlagen so zu unterhalten,
dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit,
nicht gefährdet werden, mit anderen Worten, dass bauliche Anlagen funktionsgerecht
ohne Missstände nutzbar sind. In Konkretisierung dieser Grundanforderung bestimmt §
15 Abs. 1 BauO NRW die elementare bauordnungsrechtliche Sicherheitsanforderung,
dass jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein
standsicher sein muss. Der Gesetzgeber hat damit der Erkenntnis Rechnung getragen,
dass Mängel einer baulichen Anlage, die die Standsicherheit betreffen, zu einem
vollständigen oder jedenfalls teilweisen Einsturz dieser Baulichkeit führen können und
damit eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen.
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Das Verwaltungsgericht hat dem angefochtenen Urteil die Feststellung der Beklagten
zugrunde gelegt, die ein Statiker ihrer Bauaufsicht, veranlasst durch eine Mitteilung der
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Kriminalpolizei W. , bei einer Ortsbesichtigung am 28. August 1997 getroffen hat.
Danach ist, wie aus dem hierüber gefertigten Aktenvermerk folgt, in dem Wohnhaus der
Kläger zum einen ein Teilbereich der hölzernen Erdgeschosstreppe abgestürzt, so dass
das Obergeschoss über diese Treppe, die über keine Absturzsicherung verfügt, nicht
mehr erreichbar ist. Desweiteren ist ein Teilbereich der Erdgeschossdecke eingestürzt,
so dass ein ca. 1,5 m x 1,5 m großes Loch in dieser Decke klafft. Festgestellt worden ist
ferner, dass die Holzbalkendecke verrottet ist und weitere Deckenteile in diesem
Bereich ebenfalls dieser Verrottung unterliegen. Der Statiker der Beklagten wertet
hieran anschließend in seiner Zusammenfassung den Zustand des Hauses
vergleichbar dem eines ungesicherten Rohbaus, der auf Dauer bei diesem Zustand
nicht bewohnbar ist. Die Kläger haben diese festgestellten Mängel sowohl im
Klageverfahren als auch mit ihrem Zulassungsantrag nicht substantiiert in Zweifel
gezogen. Die abgestürzte Treppe und insbesondere die beschriebenen Schäden an der
Erdgeschossdecke werden eingeräumt. Damit liegt jedoch eine Verletzung der
bauordnungsrechtlichen Anforderungen des § 15 Abs. 1 BauO NRW vor. Gemäß § 61
Abs. 1 BauO NRW ist die Beklagte als Bauaufsichtsbehörde befugt, diesem
Rechtsverstoß - und zwar ohne Hinzutreten weiterer Umstände - entgegenzuwirken.
Damit verfängt der Hinweis der Kläger darauf, "man müsse sich vorsehen, wenn man
das Obergeschoss über diese Treppe erreichen wolle", in Bezug auf die Verletzung der
gesetzlichen Standsicherheitserfordernisse ebenso wenig wie der, der Zustand des
Gebäudes habe sich seit Erlass der Ordnungsverfügung nicht verschlimmert oder gar zu
einem weiter gehenden Schadensereignis - etwa zu einem teilweisen Einsturz des
Hauses oder einer Verletzung von Personen - geführt.
Die weiteren Rügen der Kläger, mit denen die Frage der Verhältnismäßigkeit der
angefochtenen Ordnungsverfügung der Beklagten unter den Anforderungen des § 15
Abs. 1 und 2 OBG NRW angesprochen wird, rechtfertigen ernstliche Zweifel an dem
vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis ebenfalls nicht. Die hierauf bezogenen
Ausführungen im angefochtenen Urteil entsprechen den von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätzen und sind auch im hier zu beurteilenden Fall
beanstandungsfrei. Namentlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf
hingewiesen, es sei Sache der Kläger, im Rahmen eines Verfahrens nach § 21 OBG
NRW ein etwa in Betracht kommendes Austauschmittel anzubieten, falls ein solches
hier überhaupt in Erwägung zu ziehen wäre. Die Verhältnismäßigkeit des Vorgehens
der Beklagten, das sich daran ausgerichtet hat, einer Störungslage effektiv
entgegenzuwirken, wird dadurch nicht in Zweifel gezogen. Der Hinweis auf das hohe
Alter der Kläger führt dabei unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ebenso wenig
weiter wie der auf ihr Eigentumsrecht. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen
stellen sich, wie keiner Vertiefung bedarf, als zulässige Inhalts- bzw.
Schrankenbestimmung des Grundrechtes dar.
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Von weiteren Ausführungen sieht der Senat auch mit Rücksicht darauf, dass sich das
Zulassungsvorbringen im Wesentlichen auf Umstände bezieht, die das
Verwaltungsgericht bereits eingehend behandelt hat, ab (§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
8
Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, §
124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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