Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.01.2005

OVG NRW: sri lanka, klinik, katastrophe, stadt, auskunft, datum, staatsgebiet

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 245/05.A
25.01.2005
Oberverwaltungsgericht NRW
21. Senat
Beschluss
21 A 245/05.A
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 5568/03.A
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Klägerin hat den allein benannten Zulassungsgrund einer der Rechtssache
zukommenden grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht den
Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG entsprechend dargelegt.
Die Darlegungspflicht bezweckt, das Oberverwaltungsgericht durch die Begründung des
Zulassungsantrags in den Stand zu setzen, ohne weitere Ermittlungen allein anhand der
vorgetragenen Gründe darüber zu befinden, ob ein Zulassungsgrund vorliegt.
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 1998 - 9 A 5435/98.A -.
Wird eine Grundsatzrüge erhoben, ist erforderlich, dass eine tatsächliche oder rechtliche
Frage aufgeworfen wird, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im
Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer
Klärung bedarf.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff. (zu § 32 Abs. 2 Nr.
1 AsylVfG a.F.), und Beschluss vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f.
(zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Aus dem Antragsvorbringen muss sich nach ständiger Rechtsprechung dabei ergeben,
dass und aus welchen Gründen eine bezeichnete Rechts- oder Tatsachenfrage von
allgemeiner Bedeutung obergerichtlicher Klärung bedarf, weil ihre Beantwortung mit
jedenfalls beachtlichen Gründen unterschiedlich ausfallen kann, eine Klärung in der
obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung (noch) nicht erfolgt ist oder
wegen Zweifeln an gegebenen Antworten beziehungsweise wegen neuer Argumente oder
Entwicklungen in einem Berufungsverfahren Erkenntnisse zu erwarten sind, die über die
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Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung hinausgehen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2004 - 21 A 1253/03.A -, m.w.N.
Diesen Anforderungen wird das Antragsvorbringen der Klägerin nicht im Ansatz gerecht.
Die Klägerin hat ausdrücklich nicht einmal eine Frage formuliert, der grundsätzliche
Bedeutung im oben genannten Sinne zukommen könnte. Ihrem Vorbringen kann allenfalls -
sinngemäß - die Frage entnommen werden,
ob die bei der Klägerin vorliegenden Erkrankungen in Sri Lanka auch vor dem Hintergrund
der Flutkatastrophe vom 26. Dezember 2004 noch behandelbar sind.
Auch wenn dies zugrundegelegt wird, hat die Klägerin - abgesehen davon, dass die Frage
der Behandelbarkeit von Erkrankungen nur für das Begehren Bedeutung hat, die Beklagte
zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (§ 60 Abs.
7 Satz 1 AufenthG) zu verpflichten - dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4
AsylVfG nicht genügt. Zur Erläuterung hat die Klägerin ausschließlich auf die Situation in
Sri Lanka nach der "Flutwelle am 26.12.2004" verwiesen, die "berücksichtigungsfähig" sei.
Der Standpunkt des Bundesamts sowie des Gerichts, dass "die vorliegenden
Erkrankungen auf Sri Lanka behandelbar" seien, sei vor diesem Hintergrund nicht mehr
zutreffend. Damit fehlt es an jeder Darlegung dazu, welche konkreten Auswirkungen der
Flutkatastrophe aufgrund welcher Zusammenhänge für die Frage der Behandelbarkeit der
Erkrankungen, die - angeblich - bei der Klägerin vorliegen, bedeutsam sein bzw. diese in
Frage stellen könnten.
Unabhängig von der unzureichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der -
inzident aufgeworfenen - Frage ist auch nicht ersichtlich, dass wegen der Auswirkungen
des Tsunamis insoweit Klärungsbedarf bestünde. Denn ungeachtet der zweifellos
katastrophalen Folgen der Flutwelle ist (gleichfalls) allgemein bekannt, dass von dieser
keineswegs das gesamte Staatsgebiet von Sri Lanka unmittelbar betroffen ist, sondern im
Wesentlichen die Küstenbereiche im Osten und im Süden des Landes. Das
Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf die Behandelbarkeit der Klägerin besonders auf die
in der Klinik "Sahanaya" gegebenen Möglichkeiten verwiesen. Diese Klinik ist in Colombo
in der Kitulwatte Road gelegen (vgl. etwa Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29. Juli
2003 an das Verwaltungsgericht Münster). Die Stadt Colombo ist ohnehin von der Flutwelle
nur vergleichsweise geringfügig betroffen; Zerstörungen in größerem Ausmaß hat es dort
nicht gegeben. Zudem liegt die Kitulwatte Road mindestens 3 km von der Küste entfernt im
Stadtgebiet von Colombo. Es ist daher nichts dafür ersichtlich, dass diese Institution von
der Katastrophe unmittelbar mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt worden sein könnte.
Ähnliches gilt für weitere in Betracht kommende Einrichtungen wie insbesondere die Klinik
Angoda, die nahe Colombo etwa 10 km im Landesinneren gelegen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.