Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2002

OVG NRW: hundezucht, wohnhaus, genehmigung, nutzungsänderung, zwinger, gebäude, meinung, nachbar, dokumentation, rasse

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 1823/02
Datum:
18.12.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 1823/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 1818/02
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e:
1
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
2
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in
Frage zu stellen, dass die Haltung von vier Hunden der Rasse "Bearded Collies" -
einschließlich einer gelegentlichen Aufzucht von Welpen - durch die Antragsteller in
ihrem Wohnhaus (noch) nicht mit einer Wohnnutzung generell unvereinbar und unter
den hier gegebenen Umständen (auch) nicht als - genehmigungspflichtige -
Nutzungsänderung des Wohnhaus zu einer gewerblichen Hundezucht zu werten ist.
3
Es ist keineswegs so, dass eine auch hobbymäßige Haltung von Tieren auf
Wohngrundstücken - stets - eine formell illegale Nutzungsänderung darstellt. Zutreffend
hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die insoweit vorliegende
einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung
4
- vgl.: OVG Saarland, Beschluss vom 19. Januar 1990 - 2 W 28/89 - JURIS-
Dokumentation unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.
Januar 1989 - 3 S 3825/88 - BauR 1989, 697 -
5
vielmehr darauf abgestellt, dass die (Wohn-)Gebietsverträglichkeit einer Hundehaltung
6
wesentlich durch die mögliche Lärmbelästigung der Nachbarschaft bestimmt wird, so
dass auch Größe, Temperament und Unterbringung der Tiere eine Rolle spielen
können. Insoweit mag bei einer intensiven Nutzung eines Grundstücks durch das Halten
einer Vielzahl von Schäferhunden in einer Zwingeranlage allerdings nicht zweifelhaft
sein, dass damit die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird und die ohne
Genehmigung aufgenommene Nutzung formell illegal ist.
Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 1995 - 7 B 2479/95 -.
7
Konkrete Anhaltspunkte in diese Richtung wurden vom Antragsgegner vor seinem
Einschreiten jedoch gerade nicht festgestellt. Die Hunde der Antragsteller werden in den
ersichtlich unverändert belassenen Wohnräumen gehalten. Ein Zwinger oder ein
speziell für die Hundehaltung hergerichteter Raum im Wohnhaus ist nicht vorhanden.
Für gebietsunverträgliche Lärmbelästigungen bei der Haltung der Hunde im Gebäude
selbst bzw. bei ihrem Auslauf im Freien liegen auch nicht ansatzweise konkrete
Anhaltspunkte vor. Der Umstand, dass die Antragsteller ihre Hunde offensichtlich seit
über 10 Jahren ohne Nachbarbeschwerden halten und dabei gelegentlich Welpen
aufziehen, spricht vielmehr für eine Gebietsverträglichkeit der Haltung. Schließlich ist
dem Antragsgegner die Hundehaltung der Antragsteller nicht etwa auf Grund konkreter
Nachbarbeschwerden bekannt geworden, sondern deshalb, weil ein an der Aufnahme
einer Hundezucht interessierter Nachbar, dem eine Genehmigung der Hundezucht nicht
in Aussicht gestellt wurde, auf die seiner Meinung nach vergleichbare Hundehaltung der
Antragsteller hingewiesen hatte.
8
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
9
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
10
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
11