Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.03.2006

OVG NRW: stadt, bebauungsplan, genehmigung, gemeinde, orange, erneuerbare energien, rentabilität, kennzeichnung, dokumentation, wirtschaftlichkeit

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 3414/04
Datum:
13.03.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 A 3414/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 1776/03
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt die Erteilung von Baugenehmigungen für die Errichtung von zwei
Windenergieanlagen im Gebiet der Stadt T. . Diese sollen auf den im Eigentum des
Klägers stehenden Grundstücken Gemarkung C. , Flur 9, Flurstücke 39 und 36 errichtet
werden, und zwar eine Anlage - die im vorliegenden Verfahren strittige Anlage 1 - auf
dem Flurstück 39 und die andere Anlage - die im Verfahren 7 A 3415/04 strittige Anlage
2 - auf dem Flurstück 36.
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Mit Bauantrag vom 1. Oktober 2001 beantragte der Kläger die Erteilung der
Baugenehmigung für beide Anlagen. Danach soll es sich um solche des Typs VESTAS
V 80 mit einer Leistung von 2,0 MW, einer Nabenhöhe von 100 m und einem
Rotordurchmesser von 80 m (Gesamthöhe der Anlagen jeweils 140 m) handeln.
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Die Standorte beider Anlagen liegen im Norden des Stadtgebiets von T. am Nordhang
der bewaldeten Kuppe des F. , und zwar in der in den Flächennutzungsplan der Stadt T.
aufgenommenen Konzentrationszone "F. ". Der Flächennutzungsplan stellt in seiner
aktuellen Fassung insgesamt zwei Konzentrationszonen für Windenergieanlagen dar.
Im Rahmen der am 31. Dezember 1998 bekannt gemachten 98. Änderung war bereits
die Konzentrationszone "F1. -Südwest" in den früheren Flächennutzungsplan
aufgenommen worden. Die Darstellung dieser Fläche, in der sich 2 Alt- Anlagen mit
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Nabenhöhen von 31 bzw. 41 m befinden und eine weitere Anlage mit einer Gesamthöhe
von 100 m genehmigt, aber noch nicht errichtet ist, enthält wegen der Nähe zum
Flugplatz S. Bauhöhenbegrenzungen von max. 75 bzw. 100 m. Die Konzentrationszone
"F. ", deren Abstand zur Konzentrationszone "F1. -Südwest" mindestens 600 m beträgt,
wurde im Rahmen der am 31. Juli 2001 bekannt gemachten Neuaufstellung des
Flächennutzungsplans in diesen zusätzlich aufgenommen. Für die Zone "F. " enthält der
Flächennutzungsplan keine Bauhöhenbegrenzung.
Der Beklagte holte im Baugenehmigungsverfahren für die hier strittigen
Windenergieanlagen verschiedene Stellungnahmen von Behörden ein.
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Am 20. Dezember 2001 machte die Stadt T. den von ihrem Rat am 18. Dezember 2001
gefassten Aufstellungsbeschluss für den zwischenzeitlich erlassenen Bebauungsplan
Nr. 117 "F. " bekannt, dessen Geltungsbereich deckungsgleich ist mit der im
Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone "F. ". Anlass für diesen
Aufstellungsbeschluss war insbesondere die Höhe der vom Kläger zur Genehmigung
vorgesehenen Anlagen. Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte mit der
Zielsetzung, nähere Bestimmungen zur Zulässigkeit von Windenergieanlagen im
Bereich "F. " festzusetzen. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2001 stellte der Beklagte
daraufhin das Baugesuch des Klägers für die Dauer von 12 Monaten zurück und
ordnete nach Widerspruchserhebung durch den Kläger die sofortige Vollziehung des
Zurückstellungsbescheids an. Ein Begehren des Klägers auf einstweiligen
Rechtsschutz gegen die Zurückstellung hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg; VG
Arnsberg, Beschluss vom 24. April 2002 - 4 L 483/02 - und OVG NRW, Beschluss vom
2. Juli 2002 - 7 B 918/02 - .
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Am 31. Oktober 2002 beschloss der Rat der Stadt T. für den Geltungsbereich des
künftigen Bebauungsplans Nr. 117 "F. " eine Veränderungssperre, die am 12.
November 2002 bekannt gemacht wurde. Mit Bescheid vom 29. November 2002 lehnte
der Beklagte daraufhin den Bauantrag des Klägers vom 1. Oktober 2001 mit der
Begründung ab, einer Genehmigung stehe nunmehr die Veränderungssperre entgegen.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Landrat des I. mit
Widerspruchsbescheid vom 24. April 2003 gleichfalls wegen der einer Genehmigung
entgegenstehenden Veränderungssperre als unbegründet zurück.
7
Der Kläger hat am 8. Mai 2003 Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für beide
beantragten Windenergieanlagen erhoben. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren
bezüglich der Anlage 2 auf dem Flurstück 36 vom vorliegenden Verfahren abgetrennt.
Dieses Verfahren ist beim Senat unter dem Aktenzeichen 7 A 3415/04 anhängig.
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Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger insbesondere vorgetragen:
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Die während des Klageverfahrens verlängerte Veränderungssperre könne seinem
Vorhaben nicht entgegen gehalten werden. Sie diene der Sicherung einer
Bebauungsplanung, die ihrerseits nicht rechtmäßig zum Abschluss gebracht werden
könne. Im FNP sei für den Bereich F. bewusst keine Höhenbegrenzung dargestellt
worden. Er - der Kläger - habe daraufhin den Bauantrag für die strittigen Anlagen
gestellt. Die Untere Landschaftsbehörde habe hierzu ausdrücklich festgestellt, dass
landschaftliche Aspekte seinem - des Klägers - Vorhaben nicht entgegen stünden. Die
nunmehr verfolgte Planung mit einer Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen auf
max. 75 m Gesamthöhe laufe der Sache nach auf eine Verhinderungsplanung hinaus,
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denn sie lasse keinen wirtschaftlichen Betrieb von solchen Anlagen mehr zu.
Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 29. November
2002 und des Widerspruchsbescheides des Landrats des I. vom 24. April 2003 zu
verpflichten, den Bauantrag des Klägers vom 1. Oktober 2001, betreffend die Errichtung
einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Gemarkung C. Flur 9 Flurstück 39
(Windenergieanlage 1) zu genehmigen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat insbesondere vorgetragen, die Veränderungssperre, deren Wirksamkeit keinen
Bedenken unterliege, stehe dem Vorhaben des Klägers entgegen.
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Vorhaben des Klägers stehe die
Veränderungssperre entgegen, deren Wirksamkeit keinen Bedenken unterliege. Es
lasse sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht feststellen,
dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans Windenergieanlagen mit max. 75 m
Höhe schlechthin nicht wirtschaftlich zu betreiben seien.
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Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 21. Juli 2005 die Berufung
zugelassen. Der Kläger hat rechtzeitig einen Berufungsantrag gestellt und die Berufung
begründet.
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Während des Zulassungsverfahrens ist der Bebauungsplan Nr. 117 "F. " am 2.
September 2004 erstmals als Satzung beschlossen und am 9. September 2004 bekannt
gemacht worden. Im Hinblick auf eventuelle Unklarheiten hinsichtlich der Bedeutung der
festgesetzten Baugrenzen sowie eine eventuelle Ergänzung der Begründung führte die
Stadt T. ein ergänzendes Verfahren mit erneuter Offenlegung des Plans durch. Am 13.
Dezember 2005 fasste der Rat der Stadt T. den Satzungsbeschluss für den geänderten
Plan. Der Bebauungsplan wurde daraufhin am 22. Dezember 2005 mit Rückwirkung auf
den 9. September 2004 bekannt gemacht.
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In der nunmehr maßgeblichen Fassung enthält der Bebauungsplan insbesondere
folgende Festsetzungen:
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Das gesamte Plangebiet ist als Sondergebiet "Windenergie und Landwirtschaft"
ausgewiesen, in dem insgesamt sechs Bereiche durch Baugrenzen von 30 x 30 m als
überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt sind. Nach den textlichen Festsetzungen
sind innerhalb der Baugrenzen Windkraftanlagen einschließlich der notwendigen
technischen Nebenanlagen zulässig. Letztere können bei Vorliegen zwingender Gründe
ausnahmsweise auch außerhalb der Baugrenzen errichtet werden. Der Turm und
etwaige notwendige Technikgebäude der Windkraftanlage einschließlich
Gründungen/Fundamente müssen innerhalb der Baugrenzen errichtet werden. Die
Rotorblätter der Windenergieanlagen dürfen über die Baugrenzen hinausragen, der von
ihnen überstrichene Bereich muss jedoch innerhalb des Plangebiets liegen. Die
zulässige maximale Gesamthöhe der Anlagen ist auf 75 m beschränkt. Der Plan enthält
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ferner Regelungen über die allgemein und ausnahmsweise zulässigen
landwirtschaftsbezogenen Nutzungen sowie den Ausschluss jeglicher Wohnnutzung,
über Maßnahmen zur Verminderung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen von
Natur und Landschaft sowie gestalterische Regelungen.
Zur Begründung seines Berufungsbegehrens trägt der Kläger insbesondere vor:
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Er habe auch nach Inkrafttreten der Änderung der 4. BImSchV am 1. Juli 2005 weiterhin
einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung und müsse nicht
nunmehr eine immissionsrechtliche Genehmigung begehren, weil die von ihm
geplanten Anlagen nicht gemeinsam mit der in der Konzentrationszone "F1. -Südwest"
genehmigten, aber noch nicht errichteten Anlage (Vorhaben Q. ) als Windfarm zu werten
seien. Der bloße Umstand, dass die Anlagen - von bestimmten Standorten aus -
gemeinsam sichtbar seien, reiche hierfür nicht aus. Die Anlagen würden in
unterschiedlichen bauleitplanerisch ausgewiesenen Flächen errichtet und bildeten unter
sich Gruppen. Der Mindestabstand von 1,25 km liege weit über dem 10-fachen
Rotordurchmesser der größeren Anlage. Die Anlagen wirkten auch nicht gemeinsam auf
einen Immissionsort ein. Abzustellen sei auf das Vorliegen eines Einwirkungsbereichs
im Sinne von Nr. 2.2 der TA Lärm, mithin darauf, ob die Anlagen jeweils an bestimmten
Immissionspunkten Immissionen bewirkten, die weniger als 10 dB (A) unter dem
maßgeblichen Richtwert lägen. Dies treffe für den hier relevanten nächstgelegenen
Immissionsort F1. 6 nicht zu. Hinzu komme, dass das Vorhaben Q. voraussichtlich nicht
realisiert werde, weil ein wirtschaftlicher Betrieb dieser Anlage derzeit nicht möglich sei.
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Mit Erlass des Bebauungsplans Nr. 117 habe sich bewahrheitet, dass die Stadt T. eine
Verhinderungsplanung betreibe. Wegen der Höhenbegrenzung auf maximal 75 m sei
ein wirtschaftlicher Betrieb von Windenergieanlagen im Plangebiet nicht möglich. Von
den auf dem Markt befindlichen Anlagen komme nur die Enercon E-33 in Betracht. Mit
einer E-48 ließe sich die Höhenbegrenzung nicht einhalten. Zudem würde sich bei
dieser Anlage - wolle man sie in dieser Höhe errichten - der Rotor nur 27 m über Grund
bewegen, was zu solchen Turbulenzen führe, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb nicht
möglich sei. Bei Errichtung einer E-33 sei wegen der konkreten Standortbedingungen
zudem kein Ertrag erreichbar, der 60 % des Referenzertrags erreiche, so dass nach den
Regelungen des EEG keine Vergütungspflicht der Netzbetreiber bestehe. Zwar treffe es
zu, dass die Effizienz von Windenergieanlagen in der jüngeren Zeit gesteigert worden
sei, dies beruhe jedoch auf größeren Rotoren, die ihrerseits insgesamt höhere Anlagen
erforderten. Auf einen wirtschaftlichen Betrieb der in der Konzentrationszone "F1. -
Südwest" vorhandenen, vor über 10 Jahren errichteten Altanlagen könne nicht
verwiesen werden. Sie seien seinerzeit mit Zuschüssen gefördert worden und könnten
bei heutiger Errichtung nicht wirtschaftlich betrieben werden.
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Den Erwägungen des Rates der Stadt T. bei der Beschlussfassung über den
Bebauungsplan liege eine Fehleinschätzung zugrunde, weil die hier zu prüfende Frage
der Möglichkeit eines wirtschaftlichen Betriebs von Windenergieanlagen konkrete
Berechnungen erfordere. Die vom Rat herangezogenen Angaben zur Stützung der
Annahme eines wirtschaftlichen Betriebs seien unzulänglich. Im Bereich F. sei nach
seinen - des Klägers - Ermittlungen, die dem Rat der Stadt bewusst gewesen seien, nur
eine mittlere Windgeschwindigkeit von unter 5 m/s zu erwarten. Die Aussage über eine
höhere Windgeschwindigkeit in der vom Rat herangezogenen Windkarte der VEW treffe
nicht zu. Diese Karte habe ein zu grobes Raster. Ihre Aussagekraft werde auch dadurch
geschmälert, dass das erstellende Unternehmen ein Interesse an einer möglichst
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geringen Ausnutzung der Windenergie habe. Unzulänglich seien auch die
herangezogenen Äußerungen über die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Nutzung der
Windenergie bei mittleren Windgeschwindigkeiten unter 5 m/s. Eine Rentabilität ab 4 bis
4,5 m/s möge im Flachland zutreffen; im hier betroffenen Bereich stehe dem jedoch die
Rauigkeit des Geländes mit dadurch bedingten Turbulenzen entgegen. Die Aussagen in
den anlässlich der Aufstellung des Flächennutzungsplans 1997 erfolgten
Untersuchungen des Büros Planquadrat ließen sich auf die Verhältnisse im Jahr 2004 -
Aufstellung des Bebauungsplans - nicht übertragen. Sie enthielten auch keine Angaben
über die Höhe, in der die angeführten Windgeschwindigkeiten einen wirtschaftlichen
Betrieb zuließen; gleiches gelte für die Aussage eines wirtschaftlichen Betriebs ab 3,5
m/s in der angeführten Dokumentation des Deutschen Städte- und Gemeindebunds.
Nach fachlichen Äußerungen seien für einen wirtschaftlichen Betrieb mindestens 6 m/s
in 65 m Höhe erforderlich.
Die zur Begründung der Höhenbegrenzung herangezogene
Landschaftsbildbeeinträchtigung sei bereits auf der Ebene der Flächennutzungsplanung
abzuarbeiten gewesen. Das sei auch geschehen, wie die Darstellung von
Höhenbegrenzungen bezüglich der Konzentrationszone "F1. -Südwest" belege.
25
Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu
erkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt insbesondere vor, dem Kläger könne schon deshalb nicht die begehrte
Baugenehmigung erteilt werden, weil sein Vorhaben einer immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung bedürfe. Die vom Kläger geplanten Anlagen bildeten zusammen mit der
im Juli 2003 in der Konzentrationszone "F1. -Südwest" genehmigten Anlage (Vorhaben
Q. ) eine Windfarm. Die Einwirkungsbereiche überschnitten sich, weil der Abstand unter
der Summe der 10-fachen Rotordurchmesser der beiden nächstgelegenen Anlagen
liege. Eine Überschneidung der Einwirkungsbereiche folge auch aus der vom Vorhaben
Q. bewirkten Zusatzbelastung am Immissionspunkt P.-ringhausen in Höhe von 28,7 dB
(A). Auch die Landschaftsbildbeeinträchtigungen summierten sich, wie durch die
Erkenntnisse der Umweltverträglichkeitsstudie bestätigt werde, die anlässlich der
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 117 erstellt wurde.
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Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans bestünden nicht. Die
Windpotenzialkarte der VEW habe nach der einschlägigen Rechtsprechung
herangezogen werden können. Eine Rentabilität von Windenergieanlagen ab einer
mittleren Windgeschwindigkeit von 4 bis 4,5 m/s sei durch die Untersuchung des Büros
Planquadrat aus dem Jahr 1997 belegt. Dass die Rentabilitätsschwelle nunmehr bei 3,5
m/s liege, folge aus der herangezogenen Dokumentation des Deutschen Städte- und
Gemeindetags. Die konkrete Rentabilität von 75 m hohen Windenergieanlagen im
Bereich F. werde ferner durch die vom Kläger selbst vorgelegten Ermittlungen bestätigt,
die selbst bei hohen Fremdmitteln immerhin eine Rentabilität von 3 % ergäben. Mit einer
E-33 ließen sich - bei gesetzeskonformer Berechnung - nach den Ermittlungen des
Klägers auch 60 % des Referenzertrags erzielen.
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Die Belange der Windenergienutzung seien in der Planung zu Recht zurückgesetzt
worden. Die bei Anlagen von mehr als 75 m Höhe erforderliche Tageskennung (orange-
weiß- orange Kennzeichnung der Rotorspitzen) führe zu einer erheblichen
Beeinträchtigung des Landschaftsbilds. Die Erforderlichkeit der Kennung folge aus den
Stellungnahmen der Wehrbereichsverwaltung West, aus denen sich nicht ergebe, dass
ausnahmsweise auch Blinkfeuer anstelle der Farbkennung in Betracht kämen. Im
übrigen sei die alternative Möglichkeit von Blinkfeuern durchaus bekannt gewesen und
die Farbkennung sei nur ein Element für die Höhenreglementierung gewesen.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte beantragt, Beweis zu
erheben über folgende Tatsachen:
33
Ob die zwei streitgegenständlichen Anlagen mit der am 21. Juli 2003 in der
Konzentrationszone "F1. -Südwest" genehmigten Anlage vom Typ Vestas V-52
aufgrund einer gemeinsamen visuellen Wirkung sich hinsichtlich des Landschaftsbildes
in ihren Einwirkungsbereichen überschneiden, durch Inaugenscheinnahme der
Örtlichkeit durch das Gericht unter Hinzuziehung eines Sachverständigen.
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Ob - und wenn in welchem Maße - sich die zwei streitgegenständlichen Anlagen mit der
am 21. Juli 2003 in der Konzentrationszone "F1. -Südwest" genehmigten Anlage vom
Typ Vestas V-52 sich in ihren Einwirkungsbereichen hinsichtlich der
Geräuschimmissionen überschneiden, durch Sachverständigengutachten.
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3. Ob - und wenn und unter welchen Voraussetzungen - auf Grundlage des
Bebauungsplanes Nr. 117 "F. " im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 2.
September 2004 ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb innerhalb der Konzentrationszone
möglich war und wie sich die Frage der Wirtschaftlichkeit vor dem Hintergrund der
geänderten Einspeisevergütungen für nach dem 31. Juli 2005 in Betrieb genommene
Anlagen nach dem EEG bis heute entwickelt hat, durch Sachverständigengutachten.
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Die Ablehnung der Beweisanträge ist in der mündlichen Verhandlung begründet
worden.
37
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten
Aufstellungsvorgänge, Bauakten, Pläne und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
39
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Die Klage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Erteilung der beantragten Baugenehmigung.
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Dass einem Anspruch des Klägers, wie der Beklagte meint, bereits entgegensteht, das
Vorhaben des Klägers bedürfe einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung,
erscheint allerdings zweifelhaft.
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Der Kläger kann auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Nr. 1.6 des Anhangs
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zur 4. BImSchV zum 1. Juli 2005, wonach nunmehr Windenergieanlagen mit einer
Gesamthöhe von mehr als 50 m generell einer Genehmigung nach dem BImSchG
bedürfen, gemäß § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG weiterhin eine Baugenehmigung
begehren, wenn es sich bei der von ihm hier zur Genehmigung gestellten Anlage nicht
um den Bestandteil einer Windfarm im Sinne der früheren Fassung der Nr. 1.6 des
Anhangs zur 4. BImSchV handelt. Eine Windfarm käme in Betracht, wenn die im
vorliegenden Verfahren strittige Anlage und die vom Kläger im Verfahren 7 A 3415/04
zur Genehmigung gestellte zweite Anlage sowie zumindest eine weitere dritte Anlage
räumlich einander so zugeordnet wären, dass sich ihre Einwirkungsbereiche
überschneiden oder wenigstens berühren.
Zu dieser Voraussetzung für das Vorliegen einer Windfarm vgl.: BVerwG, Urteil vom 30.
Juni 2004 - 4 C 9.03 - BRS 67 Nr. 165.
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Insoweit ist mit den Beteiligten hier nur zu erwägen, ob die beiden zur Genehmigung
gestellten Anlagen des Klägers gemeinsam mit der in der Konzentrationszone "F1. -
Südwest" genehmigten, aber noch nicht errichteten Anlage (Vorhaben Q. ) eine
Windfarm darstellen. Ob dem bereits entgegenzuhalten ist, dass jene Anlage erst nach
den Anlagen des Klägers zur Genehmigung gestellt wurde und dass sie nach Angabe
des Klägers wegen mangelnder Rentabilität wahrscheinlich nicht errichtet werden wird,
bedarf keiner weiteren Erörterung. Auch wenn man davon ausgeht, dass diese
tatsächlich noch nicht vorhandene Anlage bei der Prüfung des Vorliegens einer
Windfarm zu berücksichtigen ist, spricht viel dagegen, dass sich ihr Einwirkungsbereich
im Sinne der angeführten Rechtsprechung mit den Einwirkungsbereichen der vom
Kläger geplanten Anlagen überschneidet oder wenigstens berührt.
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Für ein solches Überschneiden bzw. Berühren reicht es nicht aus, dass von bestimmten
Punkten aus die drei Anlagen gemeinsam optisch wahrnehmbar oder hörbar sind. Den
Regelungen, die sich über die rechtliche Behandlung von Windfarmen verhalten, liegt
ersichtlich die Vorstellung zugrunde, dass sich eine Windfarm von Einzelanlagen, die
bereits für sich das Landschaftsbild beeinträchtigen und Immissionen hervorrufen
können, dadurch unterscheidet, dass bei einer Windfarm die Massierung der negativen
Umweltfolgen einen speziellen Prüfungsbedarf auslöst.
46
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 - BRS 67 Nr. 165.
47
Das Zusammenwirken der Anlagen muss danach eine solche Qualität erreichen, die es
rechtfertigt, gleichsam von einem "gemeinsamen Einwirkungsbereich" der betreffenden
Anlagen auf umweltrelevante Schutzgüter zu reden.
48
Ein derartiger "gemeinsamer Einwirkungsbereich" dürfte im Hinblick auf die optisch
relevanten Umweltbelange erst dann zu bejahen sein, wenn die Anlagen für den
objektiven Betrachter als zusammengehörig, nämlich als integrierte Bestandteile eines
einheitlichen "Parks" erscheinen. Ob dies im konkreten Einzelfall zutrifft, ist keine Frage
einer der Beweiserhebung zugänglichen Tatsachenfeststellung, wie in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat zur Begründung der Ablehnung des vom Beklagten
gestellten Beweisantrags zu 1. ausgeführt wurde, sondern erfordert eine zwar auf
Tatsachen zu stützende, letztlich aber vom Tatsachengericht eigenverantwortlich
vorzunehmende rechtliche Bewertung.
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Gegen die Bejahung einer solchen Wirkung spricht hier bereits der beachtliche Abstand
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der nächstgelegenen Anlage des Klägers zum Vorhaben Q. von gut 1,25 km. Hinzu
kommt, dass sich nach dem dem Senat vorliegenden umfassenden Kartenmaterial die
in ausgedehntem Umfang bewaldete Kuppe des Ellenbergs zwischen diese Anlagen
schiebt und sie ersichtlich deutlich voneinander trennt. Wenn aus bestimmten
Richtungen auch die Rotorbereiche der Anlagen neben- oder gar hintereinander zu
sehen sein mögen, folgt daraus noch nicht, dass sie die für die Bejahung eines
Windparks erforderliche Zusammengehörigkeit erkennen lassen.
Eine Überschneidung der Einwirkungsbereiche im Hinblick auf die von den Anlagen
ausgehenden (Lärm-)Immissionen dürfte, wie der Kläger zutreffend hervorhebt, erst in
Betracht kommen bei einer Überschneidung der immissionsschutzrechtlich relevanten
Einwirkungsbereiche. Auch insoweit geht es nicht um eine der Beweiserhebung
zugängliche Tatsachenfeststellung, sondern eine rechtliche Bewertung, der allenfalls
gutachterlich ermittelbare Tatsachen zugrunde zu legen sind. Gemäß Nr. 2.2 der TA
Lärm wäre dabei darauf abzustellen, ob die von der jeweiligen Anlage an relevanten
Immissionsorten zu erwartenden Beurteilungspegel weniger als 10 dB (A) unter dem
hierfür maßgeblichen Beurteilungspegel liegen. Im vorliegenden Fall müssten mithin
eine der Anlagen des Klägers und das Vorhaben Q. an ein- und demselben
maßgeblichen Immissionspunkt jeweils Beurteilungspegel von mindestens 35 dB (A) in
der Nacht hervorrufen. Dies ist nach dem Vortrag des Klägers nicht der Fall. Der vom
Beklagten schriftsätzlich angeführte Wert von 28,7 dB (A) für den Immissionspunkt P1.
liegt bereits deutlich unter der genannten Relevanzschwelle, so dass dahinstehen kann,
ob an diesem Immissionspunkt überhaupt gemeinsame Einwirkungen zu erwarten sind.
51
Letztlich kann allerdings dahinstehen, ob - mit dem Kläger - davon auszugehen ist, dass
die von ihm hier zur Genehmigung gestellte Anlage keinen Bestandteil einer Windfarm
bildet. In jedem Fall scheitert ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der beantragten
Baugenehmigung daran, dass das strittige Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig
ist.
52
Für die bauplanungsrechtliche Beurteilung ist hier § 30 BauGB einschlägig, weil das
Vorhaben des Klägers im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 117 "F. "
der Stadt T. errichtet werden soll. Die vom Kläger vorgetragenen Bedenken gegen die
Wirksamkeit dieses Bebauungsplans greifen nicht durch.
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Maßgeblich ist hier die Fassung, die der Bebauungsplan auf Grund des
Satzungsbeschlusses vom 13. Dezember 2005 erhalten hat. In dieser Fassung ist der
Bebauungsplan am 22. Dezember 2005 - und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt der
ersten Bekanntmachung vom 9. September 2004 - bekannt gemacht worden. Gegen die
Wirksamkeit der rückwirkenden Bekanntmachung des geänderten Bebauungsplans
sind keine durchgreifenden Bedenken dargetan. Die Voraussetzungen des insoweit
einschlägigen § 214 Abs. 4 BauGB n.F. liegen ersichtlich vor. Das von der Stadt T. im
Sommer 2005 eingeleitete Änderungsverfahren ist ein ergänzendes Verfahren im Sinne
der genannten Vorschrift, denn es zielte darauf ab, die in der gerichtlichen
Auseinandersetzung mit dem Kläger strittig gewordene Frage, welche Bedeutung die im
Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen haben, eindeutig und unmißverständlich zu
klären. Dies ist dadurch geschehen, dass in der geänderten Fassung klargestellt wurde,
dass die Baugrenzen sich im Sinne der zwischenzeitlich ergangenen
höchstrichterlichen Rechtsprechung
54
- vgl.: BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 C 3.04 - BRS 67 Nr. 82 -
55
nur auf den Turm einschließlich der Fundamente der Windenergieanlagen beziehen
und nicht auch auf die Rotoren.
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In dieser Fassung unterliegt der Bebauungsplan nicht den vom Kläger geltend
gemachten Bedenken.
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Soweit der Kläger rügt, die zur Höhenbegrenzung herangezogene
Landschaftsbildbeeinträchtigung hätte bereits auf der Ebene der
Flächennutzungsplanung abgearbeitet werden müssen, wendet er sich der Sache nach
bereits gegen die städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans im Sinne von § 1
Abs. 3 BauGB. Dieser Einwand geht fehl.
58
Auch wenn in Flächennutzungsplänen, die Rechtswirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3
BauGB für nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierte Windenergieanlagen entfalten
sollen, zulässigerweise bereits Darstellungen zur Höhenentwicklung solcher Anlagen
getroffen werden können, bedeutet dies nicht, dass die Gemeinde gehindert wäre,
solche Höhenbegrenzungen auch nachträglich durch Bebauungsplan festzusetzen. Den
Gemeinden ist es nicht verwehrt, die Errichtung von Windenergieanlagen in den im
Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen durch einen Bebauungsplan
einer Feinsteuerung - etwa durch Begrenzung der Anlagenhöhe oder Festlegung der
Standorte - zu unterziehen.
59
Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 - BRS 66 Nr. 115.
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Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bei der Aufstellung des
Flächennutzungsplans kein konkreter Anlass gegeben war, bereits die Darstellung von
Höhenbegrenzungen in den Blick zu nehmen, ein solcher sich später aber konkret - hier
durch den nach Inkrafttreten des Flächennutzungsplans gestellten Bauantrag des
Klägers - ergab. Insoweit folgt aus den Ausführungen auf S. 81 ff des
Erläuterungsberichts zu der am 31. Juli 2001 bekannt gemachten Neufassung des
Flächennutzungsplans der Stadt T. , dass bei der Darstellung der Konzentrationszone
"F1. -Südwest" im Rahmen der 83. Änderung des früheren Flächennutzungsplans noch
Bedarf bestanden hatte, im Hinblick auf die zulässigen Bauhöhen im Bereich des
Landeplatzes T. -S. Bauhöhenbegrenzungen im Flächennutzungsplan darzustellen.
Demgegenüber bestand ein solcher konkreter Anlass für eine Bauhöhenbegrenzung bei
der zusätzlichen Darstellung der Konzentrationszone "F. " im Rahmen der
Neuaufstellung des Flächennutzungsplans nicht. Seinerzeit ging man im Übrigen, wie
aus den Ausführungen auf S. 82 des Erläuterungsberichts folgt, davon aus, dass sich in
dieser Konzentrationszone bei Anlagengesamthöhen von 75 bis 100 m zwischen vier
und sechs Anlagen unterbringen ließen.
61
Wenn demgegenüber mit dem wenige Monate nach Inkrafttreten der Neufassung des
Flächennutzungsplans gestellten Bauantrag des Klägers vom 1. Oktober 2001 in der
Konzentrationszone "F. " erstmals Windenergieanlagen mit der deutlich höheren
Gesamthöhe von 140 m zur Genehmigung gestellt wurden, konnte die Stadt T. dies
zulässigerweise zum Anlass nehmen, aus städtebaulichen Gründen eine verbindliche
Bebauungsplanung mit dem Ziel einer Steuerung - auch - der Höhenentwicklung von
Windenergieanlagen in der Konzentrationszone durchzuführen. Die insoweit auf S. 4
der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 117 angeführte Zielsetzung, die Höhe solcher
Anlagen "zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen insbesondere
62
auf das Landschaftsbild" zu begrenzen, ist ein legitimes Planziel, wie bereits aus § 1
Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a) BauGB folgt. Seine Verfolgung ist erst Recht städtebaulich
gerechtfertigt, wenn dem Landschaftsbild im betroffenen Raum deshalb eine besondere
Bedeutung zukommt, weil es sich - wie hier - um ein regionalplanerisch als "Bereich für
den Schutz der Landschaft" sowie "Erholungsbereich" ausgewiesenes Gebiet handelt,
in dem gerade auch die auf möglichst ruhige Erholung und ungestörte Erlebniswelt
ausgerichtete Touristikbranche ein existenzielles Standbein der betroffenen
Wirtschaftsregion darstellt (vgl. S. 5 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 117).
Der hiernach städtebaulich gerechtfertigte Bebauungsplan Nr. 117 leidet entgegen der
Auffassung des Klägers auch nicht an einem beachtlichen Mangel der Abwägung nach
§ 1 Abs. 7 BauGB (früher: § 1 Abs. 6 BauGB).
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In erster Linie macht der Kläger geltend, die Stadt T. habe bei der Festsetzung der
Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen im Bebauungsplan auf max. 75 m Bauhöhe
(Geländeniveau bis höchste Rotorblattspitze) verkannt, dass mit einer solchen
Begrenzung faktisch ein wirtschaftlicher Betrieb solcher Anlagen im Plangebiet nicht
mehr möglich sei und die Planung damit im Ergebnis auf eine "Verhinderungsplanung"
hinauslaufe.
64
Insoweit verweist der Kläger zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats, nach der
eine Gemeinde dann, wenn sie die einzige im Flächennutzungsplan dargestellte
Konzentrationszone z. B. mit einer Höhenbegrenzung überplant, mit Blick auf die
eigentumsrechtlich geschützten Belange insbesondere der Eigentümer der in der
Konzentrationszone gelegenen, einer Windkraftnutzung zugänglichen Grundstücke in
die Abwägung einstellen muss, ob die Konzentrationszone auch unter Berücksichtigung
der beschränkenden Regelungen des Bebauungsplans wirtschaftlich noch sinnvoll
genutzt werden kann.
65
Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2004 - 7a D 55/03.NE - BRS 67 Nr. 10.
66
Die dortigen Ausführungen lassen sich jedoch nicht, wie der Kläger auf S. 4 seines
Schriftsatzes vom 19. August 2004 ausführt, ohne weiteres auf den vorliegenden Fall
übertragen. In dem angeführten Urteil hat der Senat beanstandet, dass sich die
betreffende Gemeinde keine "substantiierte Vorstellung über die wirtschaftlichen Folgen
ihrer Planung" verschafft und nicht erwogen hatte, ob sich unter den im Bebauungsplan
getroffenen beschränkenden Festsetzungen für Windenergieanlagen - nur drei konkrete
Anlagenstandorte mit einer zulässigen Gesamthöhe von max. 74 m - "noch eine
wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit ergibt".
67
Demgegenüber hatte der Rat der Stadt T. im vorliegenden Fall schon auf Grund der
Ausführungen des Senats in seinem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
bezüglich des Zurückstellungsbescheids ergangenen Beschluss vom 2. Juli 2002 - 7 B
918/02 - Anlass, sich im Planaufstellungsverfahren dezidiert mit den wirtschaftlichen
Folgen einer die Höhe von Windenergieanlagen begrenzenden Bebauungsplanung zu
befassen. So hatte der Senat auf S. 5 jenes Beschlusses u.a. ausgeführt:
68
"Im Rahmen der weiteren Abwicklung der eingeleiteten Bauleitplanung wird die Stadt T.
allerdings im einzelnen abwägend zu prüfen haben, ob die hier konkret zu erwartenden
nachteiligen Auswirkungen auf den betroffenen Landschaftsraum so gewichtig sind,
dass sie die vorgesehene Einschränkung der vom Flächennutzungsplan vorgegebenen
69
Errichtungsmöglichkeiten von Windenergieanlagen gerechtfertigt erscheinen lassen,
und ob mit den vorgesehenen verbindlichen Regelungen des in Aussicht genommenen
einfachen Bebauungsplans im Ergebnis eine Umsetzung des Flächennutzungsplans,
namentlich der dort dargestellten Konzentrationszone im Bereich "F. ", unter den hier
konkret zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Aspekten faktisch unterlaufen wird."
Diese Ausführungen des Senats hat die Stadt T. im Planaufstellungsverfahren zum
Anlass genommen, sich - anders als in dem dem Urteil des Senats vom 27. Mai 2004
zugrunde liegenden Fall - konkret mit den wirtschaftlichen Folgen ihrer Planung zu
befassen. Die diesbezüglichen Ermittlungen und Bewertungen sind auf S. 5 der
Begründung zum Bebauungsplan wie folgt dargelegt:
70
"Die grundsätzliche windenergetische Eignung des Plangebiets wurde seinerzeit im
Vorfeld der FNP-Ausweisung untersucht und festgestellt.
71
Wie auch gerichtlich mittlerweise als legitim und grundsätzlich in der Sache
ausreichend entschieden, erfolgte die Eignungsbeurteilung auf Grundlage von
Windpotenzialkarten der (damaligen) VEW, heute RWE.
72
Für den hiesigen Landschaftsraum wurden in der seinerzeitigen Untersuchung Bereiche
ab einer mittleren Windhöffigkeit von ca. 5,5 m/s und mehr in 50 m Höhe über Grund als
geeignet für die Windenergienutzung eingestuft.
73
Für den Bereich "F. " ergab sich eine durchschnittliche Erwartung von 5,5 bis 5,8 m/s
und in Folge eine positive Eignungsbewertung.
74
Schon nach damaliger Feststellung des mit der Untersuchung betrauten Planungsbüros
ließ sich Windenergie jedoch bereits mit der seinerzeitigen Anlagentechnik - insbs. vor
dem Hintergrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) - ab einer
durchschnittlichen Windgeschwindigkeit von lediglich 4 bis 4,5 m/s rentabel nutzen.
Durch die ständige Weiterentwicklung der Technik ist dieser Wert mittlerweile auf 3,5
m/s abgesunken (Quelle: Dokumentation Nr. 25 des DStGB aus 2002). Weitere
Verbesserungen in dieser Hinsicht zur Ausschöpfungsoptimierung auch weniger
windhöffiger Bereiche stehen zu erwarten.
75
Vielfach angegeben wird sowohl in der aktuellen Fachliteratur als auch in adäquaten
Planungen anderer Kommunen für einen sinnvollen/wirtschaftlichen Anlagenbetrieb in
Binnenlandregionen ein Windhöffigkeitswert von ca. 5 m/s in 50 m Höhe. Dass
(zumindest!) dieser Wert auch am Standort "F. " zu erwarten ist, belegen spätestens die
diesbzgl. Detailberechnungen im Zuge des planungsauslösenden Bauantrags.
76
Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass keine Anzeichen dafür
vorliegen, dass die 4 im T1. Raum derzeit betriebenen WKA unwirtschaftlich arbeiten
würden - und das obwohl sie in gleichen oder sogar schlechteren
Windhöffigkeitsbereichen nach VEW-Karte liegen und lediglich Nabenhöhen zwischen
25 bis 41 m Höhe aufweisen - muss davon ausgegangen werden können, dass das am
Standort "F. " vorhandene Windpotenzial auch für Anlagen mit Nabenhöhen von "nur"
bis zu ca. 55 m über Grund ausreicht, um deren wirtschaftlichen Betrieb zu
ermöglichen."
77
An diesen Erwägungen konnte der Rat der Stadt T. bei seiner hier maßgeblichen
78
abschließenden Planungsentscheidung - dem Satzungsbeschluss vom 13. Dezember
2005 - auch in Kenntnis der im Planaufstellungsverfahren sowie im ergänzenden
Verfahren vorgetragenen Einwendungen des Klägers festhalten. Die beiden tragenden
Elemente der dargelegten Wertung des Rates, nämlich dass im Bereich "F. " jedenfalls
mit einer mittleren Windgeschwindigkeit von "ca. 5 m/s in 50 m Höhe" zu rechnen sei
und dass angesichts einer solchen Windhöffigkeit in der Konzentrationszone "F. " auch
Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von max. 75 m durchaus noch wirtschaftlich
betrieben werden könnten, wurden durch den vom Rat bei seiner Abwägung zu
berücksichtigenden Vortrag des Klägers nicht ernsthaft in Frage gestellt.
Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB hatten die
Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 22. April 2004 darauf hingewiesen,
dass die in Bezug genommene Windpotenzialkarte der VEW die Besonderheiten der
örtlichen Topografie nicht hinreichend berücksichtige und dass sich der Gedanke der
Verhinderungsplanung geradezu aufdränge, wie aus der Klagebegründung im
vorliegenden Gerichtsverfahren folge. Diese Ausführungen enthielten allerdings keine
konkreten Angaben zur Frage der Wirtschaftlichkeit einer Windkraftnutzung ab einer
bestimmten Höhe, sondern verwiesen insbesondere auf die durch Verzögerungen
infolge der Veränderungssperre zu erwartenden Mindererlöse in Millionenhöhe.
Konkrete Angaben zur Frage eines wirtschaftlichen Betriebs von 75 m hohen
Windenergieranlagen ergaben sich aus dem Schreiben der Bevollmächtigten des
Klägers vom 8. November 2005, das anlässlich der im ergänzenden Verfahren erfolgten
Offenlegung des modifizierten Planentwurfs der Stadt T. vorgelegt wurde. In diesem
Schreiben verwiesen sie - nochmals - "auf unsere ausführlichen Darlegungen in den
gerichtlichen Verfahren". Zu diesen gehört insbesondere auch die im vorliegenden
Verfahren erfolgte Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch
Schriftsatz vom 19. August 2004, dem Muster- Wirtschaftlichkeitsberechnungen der Fa.
Enercon für die Errichtung von Anlagen des Typ ENERCON E-33 bzw. E-48 in dem hier
in Rede stehenden Bereich beigefügt waren.
79
Der Muster-Wirtschaftlichkeitsberechnung für die hier in erster Linie in Betracht
kommende Anlage des Typs E-33 lag eine zu erwartende mittlere Windgeschwindigkeit
in Nabenhöhe (= 50 m) von exakt 4,97 m/s zugrunde. Dieser Wert weicht nur geringfügig
von den Angaben in der Windpotenzialkarte der VEW ab, die von der Stadt T.
berücksichtigt wurde. Dort findet sich für den westlichen Bereich der
Konzentrationszone "F. ", in dem die hier strittige Anlage 1 errichtet werden soll, die
Eintragung der Windklasse "5,1 bis 5,4 m/s", an die sich nach Osten die Eintragung der
Windklasse "5,5 bis 5,8 m/s" anschließt. Auch das mit der Zulassungsbegründung
vorgelegte Gutachten des Planungsbüros T2. vom 14. August 2001 gibt für den Standort
"T. -C. " eine mittlere Windgeschwindigkeit von 5 m/s in 50 m Höhe an. In dem weiter
vorgelegten Gutachten des Büros B. wird schließlich für 50 m Höhe eine
Windgeschwindigkeit von 4,8 m/s angegeben. Wenn der Rat der Stadt T. aus alledem
den Schluss gezogen hat, die Detailberechnungen im Zuge des die Planung
auslösenden Bauantrags des Klägers belegten, dass "zumindest" der Wert von ca. 5
m/s auch am Standort F. zu erwarten sei, unterliegt diese Einschätzung keinen
Bedenken. Konkreter Überprüfungen bzw. aufwändiger Überprüfungen vor Ort bedurfte
es angesichts der relativ geringen Diskrepanzen zwischen den Angaben in der
verwerteten Windkarte und den seitens des Klägers angeführten Werten der
Windhöffigkeit nicht.
80
Fehl geht auch der Einwand des Klägers, die Windpotentialkarte der VEW habe schon
81
deshalb nicht verwertet werden dürfen, weil dieses Unternehmen (bzw. das
Nachfolgeunternehmen RWE) ein Interesse an einer möglichst geringen Ausnutzung
der Windenergie habe. Die Karte basiert, was seitens des Klägers nicht substantiiert in
Abrede gestellt wird, auf den Angaben des Deutschen Wetterdienstes P2. . Konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass diese Daten bei Erstellung der Windpotentialkarte aus
sachfremden Motiven manipuliert worden wären, sind weder dargetan noch sonst
ersichtlich.
Ebenso bedenkenfrei ist die Einschätzung des Rates der Stadt T. , dass in der
Konzentrationszone "F. " auch lediglich 75 m hohe Windenergieanlagen bei der zu
berücksichtigenden mittleren Windgeschwindigkeit von ca. 5 m/s noch wirtschaftlich
betrieben werden können. Der Kläger irrt, wenn er auf S. 4 seines Schriftsatzes vom 23.
Januar 2006 meint, die planende Gemeinde müsse bei Beschränkungen der
Windenergienutzung in ihre Abwägungsentscheidung stets alle relevanten
Rahmenbedingungen für die Wirtschaftlichkeit des Betriebs von Windenergieanlagen
einstellen wie Topografie, Geländebewuchs, vorherrschende Windgeschwindigkeit,
Kosten der wegemäßigen Erschließung, nächste Einspeisemöglichkeit, im Zeitpunkt der
Errichtung der Anlage geltende Vergütung nach dem EEG usw.. Die planende
Gemeinde wäre offensichtlich überfordert, wollte man ihr abverlangen, gleichsam von
Amts wegen individuelle Gegebenheiten bei einzelnen konkreten potentiellen
Antragstellern detailliert zu ermitteln und hieran anknüpfend umfangreiche
Wirtschaftlichkeitsberechnungen - ggf. sogar für unterschiedliche repräsentative
Standorte im Plangebiet - erstellen zu lassen. Grundsätzlich kann die Gemeinde ihre
Annahme der Möglichkeit eines wirtschaftlichen Betriebs von Windenergieanlagen unter
bestimmten Randbedingungen (mittlere Windgeschwindigkeit; maximale Anlagenhöhe)
vielmehr auf allgemeine Erfahrungswerte stützen, wie sie in den einschlägigen
fachlichen Äußerungen aktuell diskutiert werden. Nichts anderes ist hier geschehen.
82
Zwar mag der Einwand des Klägers zutreffen, dass die in jüngerer Zeit zu
verzeichnenden Leistungssteigerungen bei Windenergieanlagen in erster Linie darauf
zurückzuführen sind, dass die Rotoren größer werden, was zugleich eine deutliche
Erhöhung der Nabenhöhe bedingt. Das ändert jedoch nichts daran, dass grundsätzlich
weiterhin von dem bislang einschlägigen Erfahrungssatz ausgegangen werden konnte,
ein wirtschaftlicher Betrieb von Windenergieanlagen sei durchaus auch bei mittleren
Windgeschwindigkeiten in Bereichen um 5 m/s in 50 m (Naben-)Höhe noch möglich.
Für diesen Erfahrungssatz sprechen nicht nur die in der Begründung des
Bebauungsplans ausdrücklich herangezogenen Fundstellen. Es trifft vielmehr auch die
Aussage auf S. 5 der Planbegründung zu, dass an anderen Stellen gleichfalls ein
Windhöffigkeitswert von ca. 5 m/s in 50 m (Naben-)Höhe für einen sinnvollen bzw.
wirtschaftlichen Anlagenbetrieb in Binnenlandregionen angeführt wird. Beispielhaft
kann insoweit auf folgende, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
angesprochene Aussagen im Internet verwiesen werden:
83
- In dem Bericht "Die Zukunft der Windkraft im Mittelgebirge"
84
- im Internet abrufbar unter:
85
"www.bund-nrw.de/documents/ReaderWindkraft2004.pdf",
86
der die Ergebnisse einer Tagung verschiedener Verbände vom 26. März 2004 in Lindlar
dokumentiert, ist auf S. 40 als ein maßgebliches Kriterium zur Ermittlung geeigneter
87
Suchräume für die Errichtung von Windenergieanlagen eine Windhöffigkeit von in der
Regel mind. 4,7 m/s als Jahresmittelwert in 50 m Höhe über Grund angeführt.
- In der Fortschreibung der Untersuchung zur Ermittlung von Vorrangflächen für die
Windenergienutzung auf dem Gebiet der Gemeinde Much
88
- im Internet abrufbar unter:
89
"www.much.de/windenergie/Fortschreibung2_Gutachten_Text_Mai2004.pdf"
90
ist auf S. 8 darauf verwiesen, dass Bereiche mit einer durchschnittlichen
Windgeschwindigkeit von 4,7 bis < 5,1 m/s in 50 m Höhe an der unteren Grenze einer
wirtschaftlichen Nutzung lägen; höhere Windernten in Bereichen mit geringeren
Windhöffigkeiten < 4,7 m/s ließen sich nur durch Windkraftanlagen mit Nabenhöhen
erreichen, die deutlich über 50 m Höhe über Grund lägen.
91
Ergänzend ist anzumerken, dass die jetzigen Bevollmächtigten des Klägers in einem
beim Senat anhängig gewesenen Verfahren, in dem u.a. die Wirksamkeit einer
Flächennutzungsplanung zur Steuerung von Windenergieanlagen strittig war, selbst
ausdrücklich vorgetragen hatten, der in der dortigen Flächennutzungsplanung
angesetzte Ausschluss von Gebieten mittlerer Windhöffigkeit sei verfehlt, weil eine
Windenergienutzung bereits bei Werten von 4,2 bis 4,5 m/s wirtschaftlich darstellbar sei.
92
Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2004 - 7 A 3368/02 - S. 5 des Urteilsabdrucks.
93
Die Stadt T. hatte hiernach keinen Anlass, den genannten Erfahrungssatz in Zweifel zu
ziehen und weitere Ermittlungen anzustellen. Demgemäß kommt es auch nicht darauf
an, ob gemäß dem vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu 3.
gestellten Beweisantrag aus der gegenwärtigen Sicht durch
Sachverständigengutachten festgestellt werden kann, dass auf der Grundlage des
Bebauungsplans Nr. 117 im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein wirtschaftlicher
Anlagenbetrieb innerhalb der Konzentrationszone möglich war.
94
Anders läge es allenfalls dann, wenn dem Rat der Stadt T. im Planaufstellungsverfahren
bzw. ergänzenden Verfahren plausibel und nachvollziehbar konkret dargelegt worden
wäre, dass jedenfalls unter den hier gegebenen konkreten Umständen die Annahme der
Möglichkeit eines wirtschaftlichen Betriebs von Windenergieanlagen an den im
Bebauungsplan Nr. 117 festgesetzten Standorten offensichtlich verfehlt war. Das war
hier nicht der Fall. Die mit der Begründung des Zulassungsantrags im vorliegenden
Gerichtsverfahren vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen, auf die im Rahmen des
ergänzenden Planaufstellungsverfahrens verwiesen wurde, gaben bei objektiver
Betrachtung keinen hinreichenden Anlass, die Möglichkeit eines wirtschaftlichen
Betriebs von 75 m hohen Windenergieanlagen in der Konzentrationszone "F. " als
offensichtlich ausgeschlossen anzusehen.
95
In dem vom Kläger vorgelegten Begleitschreiben der ENERCON GmbH vom 12. August
2004 zu den Wirtschaftlichkeitsberechnungen ist ausgeführt, aus den Berechnungen
ergebe sich trotz des hohen Eigenkapitaleinsatzes (30 % der Investitionssumme von
425.000,-- EUR bei Errichtung einer E-33) ein Liquiditätsverlauf, der von keinem
finanzierenden Kreditinstitut akzeptiert würde. Dies besagt noch nicht, dass eine
Windenergienutzung hier de facto aus wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen ist.
96
Wenn der Windenergie nach der einschlägigen Rechtsprechung durch die kommunale
Bauleitplanung "an geeigneten Standorten eine Chance" zu geben ist
- vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 - BRS 65 Nr. 95 (S. 458) - ,
97
bedeutet dies nicht, dass die Gemeinden eine wirtschaftliche Ertragsoptimierung zu
gewährleisten haben. Dem Belang der Förderung der Windenergie muss die Gemeinde
nur insoweit den Vorrang einräumen, als ihm keine gegenläufigen Belange
gegenüberstehen, die sie als gewichtiger einstufen darf.
98
Vgl.: BVerwG, a.a.O. (S. 457).
99
Sind die einer optimalen Ausnutzung der Windenergie entgegen gehaltenen Belange -
wie noch anzusprechen ist - gewichtig, kann die Gemeinde sich auch darauf
beschränken, eine nur unter günstigen Bedingungen in der Person des Betreibers
durchaus noch wirtschaftliche Nutzung der Windenenergie zuzulassen.
100
Dass eine solche Nutzung hier ausgeschlossen wäre, folgt aus den vom Kläger
vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die der Rat der Stadt T. bei seiner
Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen hatte, nicht. Zutreffend weist der Beklagte
in seinem Schriftsatz vom 13. Oktober 2004 darauf hin, dass die vorgelegte
Wirtschaftlichkeitsberechnung für die Errichtung einer Anlage des Typs E-33 trotz des
weit überwiegenden Einsatzes von Fremdkapital noch eine Rentabilität von 3 % bei 20-
jähriger Laufzeit aufweist. Eine wirtschaftliche "Unmöglichkeit" des Betriebs von
Windenergieanlagen ist damit nicht belegt. Dass die Situation bei hohem Einsatz von
Fremdkapital für finanzierende Kreditinstitute risikobehaftet sein mag, reicht dafür nicht
aus.
101
Zutreffend weist der Beklagte ferner darauf hin, dass in der
Wirtschaftlichkeitsberechnung ausdrücklich auch ein Anteil von 62 % des
Referenzertrags ausgewiesen und damit eine Vergütungsfähigkeit nach den
Regelungen des EEG durchaus gegeben ist. Dem Einwand des Klägers, es müssten -
entsprechend der Praxis von Kreditinstituten - Sicherheitsabschläge berücksichtigt
werden, ist der Beklagte auf S. 15 seines Schriftsatzes vom 13. Oktober 2004 mit
zutreffenden Erwägungen entgegengetreten, auf die verwiesen werden kann. Dem ist
der Kläger im weiteren Verlauf des Gerichtsverfahrens auch nicht mehr substantiell
entgegengetreten. Auf die vom Kläger zuletzt - mit Schriftsatz vom 27. Februar 2006 -
vorgelegten neueren Wirtschaftlichkeitsberechnungen, denen abweichende Ansätze
zugrunde liegen, kommt es schon deshalb nicht an, weil diese Berechnungen dem Rat
der Stadt T. bei seiner Abwägungsentscheidung nicht vorlagen und schon deshalb nicht
von ihm berücksichtigt werden konnten.
102
Erweist sich nach alledem die Einschätzung des Rates der Stadt T. , eine - hinreichende
- wirtschaftliche Nutzung von Windenergieanlagen sei auch unter den im
Bebauungsplan getroffenen Restriktionen im hier betroffenen Bereich durchaus noch
möglich, nicht als fehlerhaft, ist auch seine abwägende Entscheidung nicht zu
beanstanden, die Interessen der (potentiellen) Nutzer von Windenergie im Plangebiet
mit Blick auf das Gewicht der entgegenstehenden landschaftsästhetischen Belange im
hier geregelten Ausmaß zurückzusetzen.
103
Die insoweit einschlägigen Bewertungen bei der abschließenden
104
Abwägungsentscheidung sind auf S. 12 der Begründung des Bebauungsplans Nr. 117,
die auf die Ergebnisse der im Planaufstellungsverfahren erstellten
Umweltverträglichkeitsstudie gestützt ist, wie folgt zusammengefasst:
"Die im FNP ausgewiesene Windvorrangfläche ist für die Errichtung von WKA geeignet.
105
Auf dieser Fläche sind WKA mit einer Gesamthöhe von bis zu 75 m - bei insgesamt bis
zu 6 möglichen Anlagen - als umweltverträglich zu bewerten. Die gem. UVP-Gesetz zu
betrachtenden Schutzgüter werden in diesem Fall nicht wesentlich beeinträchtigt.
106
Bei Anlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 75 m bis zu 100 m ist eine
Tageskennung zur Flugsicherung erforderlich. Dies führt bereits zu einer erheblichen
Störung des Landschaftsbilds.
107
Bei Anlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 100 m kommt zur Notwendigkeit der
Tageskennzeichnung noch eine Befeuerung bei Dunkelheit. Aufgrund der exponierten
Lage und der weiträumigen Sichtbarkeit führt dies zu einer sehr starken
Beeinträchtigung.
108
Mit von den möglichen WKA verursachten erheblichen Immissionen ist - insb. bezogen
auf Anlagen bis 75 m Gesamthöhe - nicht zu rechnen.
109
Eine Beeinträchtigung der Sichtbeziehungen durch die möglichen WKA, deren
Baukörper und das Bewegungsmoment ihrer Rotoren für die Anwohner und Gäste der
umliegenden Orte sowie des in ca. 3 km Entfernung westlich [richtig muss es heißen:
östlich] liegenden Bad G. ist aufgrund der exponierten Lage der Fläche unvermeidbar.
110
Eine erhebliche Beeinflussung des Landschaftsbildes zum Nachteil ist jedoch nur durch
Anlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 75 m gegeben."
111
Tragender Gesichtspunkt bei der landschaftsästhetischen Beurteilung war hiernach die
Wertung, dass die bei Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 75 m aus
Gründen der Luftsicherheit vorzunehmende Tageskennung gleichsam einen
beachtlichen Qualitätssprung des Beeinträchtigungspotentials bewirkt. Dabei ist der Rat
der Stadt T. nach den Ausführungen auf S. 6 der Planbegründung davon ausgegangen,
dass als Tageskennung bei Anlagen über 75 m Höhe die Rotorblätter im äußeren
Bereich durch drei Farbfelder von je 6 m Länge (außen beginnend orange-weiß-orange)
zu kennzeichnen seien.
112
Auch diesen Erwägungen liegt keine Fehleinschätzung zugrunde. Der Stadt T. war z.B.
auf Grund des Schreibens der Wehrbereichsverwaltung West vom 16. Juni 2003
bekannt, dass das gesamte Stadtgebiet innerhalb der "Low Flying Area 3" liegt, in der
bauliche Anlagen - auch Windenergieanlagen - bereits ab einer Gesamtbauwerkshöhe
von 75 m über Grund als Luftfahrthindernis gekennzeichnet werden müssen. Dabei war
nach dem weiteren Schreiben der Wehrbereichsverwaltung West vom 7. Mai 2003
bezüglich der weniger als 100 m hohen - genehmigten, aber noch nicht errichteten -
Anlage in der Konzentrationszone "F1. -Südwest" davon auszugehen, dass sich die
Tageskennung nach den seinerzeit einschlägigen Richtlinien für die Kennzeichnung
von Luftfahrthindernissen richtete, auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat hingewiesen wurde. Diese Richtlinien sahen als Tageskennung grundsätzlich die
in der Planbegründung angesprochenen Farbfelder in der Abstufung orange-weiß-
113
orange vor. Dementsprechend hatte die - für die generell erforderliche Kennung von
Luftfahrthindernissen über 100 m Höhe zuständige - Bezirksregierung N. anlässlich des
Bauantrags des Klägers für die hier strittige Windenergieanlage in ihrer Stellungnahme
vom 15. Januar 2002 ausdrücklich auch eine farbliche Tageskennung "orange-weiß-
orange" gefordert.
Bei dieser Sachlage konnte der Rat der Stadt T. bei seiner Abwägungsentscheidung in
der Tat davon ausgehen, dass im hier betroffenen Bereich "F. " Windenergieanlagen mit
einer Gesamthöhe von mehr als 75 m generell mit einer farblichen Tageskennung zu
versehen seien. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass auch ein alternativ mögliches
weißblitzendes Feuer mittlerer Lichtstärke zugelassen werden könnte, lagen nicht vor.
Sie ergeben sich auch nicht daraus, dass der Kläger auf S. 9 seiner im vorliegenden
Verfahren vorgelegten Klagebegründung vom 30. Oktober 2003 die Möglichkeit eines
"Weißfeuers" anstelle einer farbigen Kennzeichnung der Rotorblattspitzen
angesprochen hatte. Auf die entsprechenden Angaben zur Kennung von
Luftfahrthindernissen in dieser Klagebegründung wurde in den im
Planaufstellungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen des Klägers nicht verwiesen,
sondern nur auf den Vortrag im Gerichtsverfahren hinsichtlich der mit einem
wirtschaftlichen Betrieb von Windenergieanlagen zusammenhängenden Fragen. Damit
hatte die Stadt T. angesichts der ihr vorliegenden eindeutigen Äußerungen der
zuständigen Fachbehörden keinen Anlass, im Planaufstellungsverfahren von einer
anderweitigen Gestaltung über 75 m hoher Windenergieanlagen als mit der regelmäßig
vorzunehmenden farblichen Kennzeichnung der Rotorblattspitzen auszugehen.
114
Auch die besondere Schutzwürdigkeit des hier betroffenen Landschaftsbilds unterliegt
keinen Bedenken. Sie folgt bereits aus den schon angesprochenen
regionalplanerischen Ausweisungen und der Bedeutung des Tourismus im hier
betroffenen Raum. Darüber hinaus wird sie bestätigt durch die im
Planaufstellungsverfahren ergangenen Stellungnahmen der Bezirksregierung B1. zu
den Belangen des Kurortewesens. So ist in der Stellungnahme vom 26. April 2004
ausdrücklich betont, dass bei der Umsetzung des Planvorhabens Windpark "F. " auch
eine nachteilige Beeinflussung des Kurortecharakters und Erholungswertes der Kurorte
Bad G1. , H. und T. zu besorgen sei.
115
Wenn sich der Rat der Stadt T. nach der hiernach bedenkenfreien Ermittlung und
Bewertung der widerstreitenden Belange - wirtschaftliche Interessen der potentiellen
Betreiber von Windenergieanlagen einerseits und Bedeutung eines möglichst
ungestörten Landschaftsbilds auch und gerade für das von Tourismus und Kurerholung
geprägte Umland - dafür entschieden hat, die im Rahmen der Flächennutzungsplanung
ermöglichte Nutzung der Windenergie auf ein nach den vorliegenden Erkenntnissen
noch als wirtschaftlich anzusehendes Maß zu beschränken, hält sich diese
Entscheidung im zulässigen Spektrum der der Gemeinde zustehenden
Abwägungsmöglichkeiten. Dies gilt hier umso mehr, als nach den Erkenntnissen, die in
der im Planaufstellungsverfahren erstellten Umweltverträglichkeitsstudie niedergelegt
sind, Windenergieanlagen mit einer Höhe von deutlich über 75 m in der hier betroffenen
Mittelgebirgslandschaft in weiten Bereichen sichtbar sind und bei der hier
sachgerechterweise berücksichtigten farblichen Tageskennung in besonderem Maße
auffällig in das Blickfeld treten.
116
Erweisen sich nach alledem die Einwände des Klägers gegen die Wirksamkeit des
Bebauungsplans Nr. 117 als nicht tragend, steht dieser Plan dem strittigen Vorhaben
117
des Klägers schon deshalb entgegen, weil dieses mit seiner Gesamthöhe von 140 m die
im Bebauungsplan vorgegebene maximale Höhe bei weitem überschreitet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
118
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708
Nr. 10, 711, 713 ZPO.
119
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
120
121