Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.02.2005

OVG NRW: duldung, abschiebung, aussetzung, petition, ausländer, rückführung, aufenthaltserlaubnis, verordnung, aufenthaltsbewilligung, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 332/05
24.02.2005
Oberverwaltungsgericht NRW
18. Senat
Beschluss
18 B 332/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 334/05
Aussetzung der Abschiebung Duldung Anspruch Petition
Petitionsverfahren
AufenthG § 60 a
Eine Petition begründet keinen Anspruch auf vorübergehende
Aussetzung der Abschiebung (Duldung) für die Dauer des
Petitionsverfahrens.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom
Senat im Beschwerdeverfahren nur zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)
rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat einen - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als Hauptantrag
geltend gemachten - Anspruch des Antragstellers auf vorübergehende Aussetzung der
Abschiebung (Duldung) gemäß § 60 a AufenthG mit Blick auf das vom Antragsteller
angestrengte Petitionsverfahren zu Recht verneint. Eine Petition begründet keinen
Duldungsanspruch für die Dauer des Petitionsverfahrens.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2002 – 17 B 209/02 –
Dies hat der Senat in ständiger Rechtsprechung bei abgelehnten Asylbewerbern
entschieden.
Vgl. Beschlüsse des Senats vom 25. September 2001 - 18 B 1263/01 -, vom
8. Oktober 2002 – 18 B 1999/02 -, sowie vom 8. Juli 2003 – 18 B 1079/03 -.
Gleiches gilt auch hier, weil der Antragsteller, wie in dem angefochtenen Beschluss
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zutreffend dargelegt ist, wegen der verspäteten Beantragung der Verlängerung der ihm
zuletzt erteilten, bis zum 11. August 2004 gültigen Aufenthaltsbewilligung vollziehbar
ausreisepflichtig ist.
Dass auf Grund der Erlasslage in Nordrhein-Westfalen etwas anderes gelten und die
Ausländerbehörde insoweit verpflichtet sein könnte, den Antragsteller für die Dauer des
Petitionsverfahren zu dulden, hat das Verwaltungsgericht verneint. In der
Beschwerdebegründung werden dagegen keine inhaltlichen Einwände erhoben.
Soweit erstmals in der Beschwerdebegründung ein Anspruch auf vorübergehende
Aussetzung der Abschiebung (Duldung) wegen Anrufung der Härtefallkommision durch
den Antragsteller geltend gemacht wird, kann dieser Sachverhalt zulässigerweise nicht
zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat
nur über den in erster Instanz verfolgten Anspruch auf Duldung im Hinblick auf das vom
Antragsteller angestrengte Petitionsverfahren entschieden. Da das Beschwerdeverfahren
nach ständiger Rechtsprechung des Senats ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der
erstinstanzlichen Entscheidung dient,
ist für einen aus einem anderen, erstmals im Beschwerdeverfahren eingeführten
Sachverhalt abgeleiteten und damit allein im Wege einer Antragsänderung zu verfolgenden
Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kein Raum.
Vgl. Beschluss des Senats vom 11. November 2004 – 18 B 290/04 -.
Abgesehen davon müsste ein solcher Antrag auch deshalb erfolglos bleiben, weil es
diesbezüglich bereits an einem vor der Inanspruchnahme des Gerichts beim
Antragsgegner zu stellenden Duldungsantrag fehlt, mit dem erst ein streitiges
Rechtsverhältnis als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2
VwGO begründet wird. Ein solches Rechtsverhältnis ist nur gegeben, wenn die
Anwendung einer Norm auf einen konkreten, übersehbaren Sachverhalt streitig ist. Daher
muss ein Grund für ein Abschiebungsschutzbegehren vor der Inanspruchnahme der
Gerichte zunächst bei der Behörde geltend gemacht werden.
Vgl. Beschluss des Senats vom 10. September 2004 – 18 B 1299/04 -, m.w.N.
Daran fehlt es hier. Denn die Prozessbevollmächtigten haben mit Schriftsatz vom
8. Februar 2005 beim Antragsgegner die Erteilung einer Duldung lediglich für die Dauer
des Verfahrens beim Petitionsausschuss beantragt.
Im übrigen soll ein Verfahren vor der Härtefallkommission gemäß § 5 Abs. 2 sechster
Spiegelstrich der Verordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23 a des
Aufenthaltsgesetzes und zur Regelung des Verfahrens (Härtefallkommissionsverordnung –
HFKVO -) vom 14. Dezember 2004 (GV NRW 2004, 820) ausgeschlossen sein für
Ausländer, für die der Termin einer Rückführung - wie hier - bereits feststeht.
Soweit das Verwaltungsgericht den - hilfsweise verfolgten - Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. November 2004 mit einer selbständig
tragenden Begründung als unzulässig abgelehnt hat, wird dies in der
Beschwerdebegründung inhaltlich nicht angegriffen. Schon deswegen kann die
Beschwerde insoweit keinen Erfolg haben.
Die Beschwerdebegründung verhält sich diesbezüglich nur zu der weiteren Begründung
des Verwaltungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums gemäß § 16 Abs. 1
AufenthG erfüllt wären. Dazu wird ausgeführt, es habe bislang hierzu nicht vorgetragen
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werden können, weil eine (weitere) Beschwerdebegründung erst nach Akteneinsichtnahme
und Besprechung mit dem inzwischen inhaftierten Antragsteller erfolgen könne. Hierzu ist
lediglich ergänzend – ohne nach dem Vorstehenden noch entscheidungserheblich zu sein
- anzumerken, dass unter Berücksichtigung der zeitlichen Umstände im vorliegenden
Verfahren nicht ersichtlich ist, dass die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners seitens
der Prozessbevollmächtigten, die mit Schriftsatz vom 8. Februar 2005 ihrer Mandatierung
gegenüber dem Antragsgegner angezeigt haben, nicht entweder in den Büroräumen des
Antragsgegners oder auf der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts hätten eingesehen
werden können. Die Entscheidung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts, die
Verwaltungsvorgänge wegen der Eilbedürftigkeit der Sache nicht in die Büroräume der
Prozessbevollmächtigten zu übersenden, ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt insoweit nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.