Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.04.1998

OVG NRW (antrag, verwaltungsgericht, baum, klagebefugnis, falle, beteiligung, richtigkeit, entfernung, zweifel, bindungswirkung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 694/98
Datum:
03.04.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 A 694/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 2253/96
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich
der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Es spricht bereits einiges dafür, daß der Antrag unzulässig ist, weil er nicht den
Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügt. Nach dieser
Vorschrift sind in dem Zulassungsantrag die Gründe darzulegen, aus denen die
Berufung zuzulassen ist. Dies erfordert regelmäßig, daß in dem Antrag einer der
gesetzlichen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO benannt und näher ausgeführt
wird, aus welchen Gründen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen oder mehrere
der Zulassungstatbestände vorliegen sollen. Im Zulassungsantrag ist schon keiner der
Zulassungsgründe ausdrücklich benannt.
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Aber auch wenn - wohlwollend - davon ausgegangen wird, daß im Zulassungsantrag
jedenfalls der Sache nach das Vorliegen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr.
1 VwGO, nämlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des
Verwaltungsgerichts, geltend gemacht wird, hat der Antrag keinen Erfolg.
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Die Darlegungen im Zulassungsantrag, das Verwaltungsgericht habe die Klagebefugnis
der Klägerin zu Unrecht verneint, weil sie Eigentümerin des betroffenen Baumes sei, der
Beklagte ihr durch einen entsprechenden Bescheid mitgeteilt habe, daß der betreffende
Baum unter die Baumschutzsatzung falle und nicht beschädigt oder zerstört werden
dürfe und sie zudem nicht am Verfahren der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an
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den Beigeladenen beteiligt worden sei, sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, daß die Regelungen der
Baumschutzsatzung der Stadt B. über den Erhalt von Bäumen - und zwar unabhängig
davon, ob die hiervon erfaßten Bäume auf öffentlichen Flächen stehen oder dem
Privateigentum unterfallen - ausschließlich öffentlichen Interessen dienen. Dies hat zur
Folge, daß die Erteilung der Ausnahmegenehmigung von den vorbezeichneten
Regelungen an den Beigeladenen keine durch die Baumschutzsatzung begründeten
subjektiven Rechte der Klägerin zu verletzen vermag.
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Angesichts des ausschließlich öffentlichen Interessen dienenden Schutzzwecks der
Regelungen der Baumschutzsatzung konnte auch die im Rahmen der Interpretation der
Baumschutzsatzung erfolgte Mitteilung des Beklagten an die Klägerin in einem früheren
Bescheid vom 15. November 1994, der in Streit stehende Baum falle unter die
Baumschutzsatzung und es seien keine seine (teilweise) Entfernung rechtfertigenden
Beeinträchtigungen bzw. Gefahren ersichtlich, der Klägerin eine geschützte subjektive
Rechtsposition und damit eine Klagebefugnis gegen die dem Beigeladenen im Juni
1996 erteilte Ausnahmegenehmigung zur Entfernung des Baumes nicht vermitteln.
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Im Zulassungsantrag sind auch keine sonstigen subjektiven Rechte der Klägerin am
Erhalt des Baumes dargelegt, die durch die Erteilung der Ausnahmegenehmigung an
den Beigeladenen ggfs. beeinträchtigt werden könnten. Die Ausnahmegenehmigung
begründet insbesondere nicht etwa zu Lasten der Klägerin eine Verpflichtung, den in
Streit stehenden Baum zu entfernen. Ob der Beigeladene gegenüber der Klägerin
erfolgreich einen Anspruch auf Beseitigung des Baumes geltend machen kann, beurteilt
sich allein - ohne daß der öffentlich-rechtlichen Ausnahmegenehmigung insofern eine
Bindungswirkung zukommt - nach den einschlägigen zivilrechtlichen Regelungen der
§§ 906 ff. BGB und ist in dem dafür vorgesehenen zivilrechtlichen Verfahren zu prüfen.
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Angesichts des Umstandes, daß die Erteilung der Ausnahmegenehmigung die Klägerin
nicht in geschützten subjektiven Rechten berührt, bedurfte es auch keiner Beteiligung
der Klägerin am Genehmigungsverfahren. Demzufolge bewirkt die unterlassene
Beteiligung auch nicht etwa für sich genommen eine, ggfs. die Klagebefugnis
begründende Verletzung verfahrensrechtlicher Rechtspositionen der Klägerin.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3
VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Mit der Ablehnung des Antrages wird das Urteil des Verwaltungsgericht rechtskräftig (§
124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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