Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.06.2008

OVG NRW: gegen die guten sitten, wiederaufnahme des verfahrens, treu und glauben, unrichtige auskunft, staatsangehörigkeit, vergleich, erwerb, rechtssicherheit, cousin, vorrang

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1209/08
Datum:
24.06.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 1209/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 4585/07
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten
Gesichtspunkte Erfolg.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des
erstinstanzlichen Urteils i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die
entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtes nicht zu erschüttern, die
durch die angefochtenen Bescheide erfolgte Ermessensentscheidung der Beklagten
nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zur Rücknahme des die Erteilung
eines Staatsangehörigkeitsausweises ablehnenden Bescheides vom 22. Juli 1999
beachte einerseits hinreichend die Rechtsauffassung des Gerichtes in seinem Urteil
vom 28. Februar 2007 (10 K 4333/05) und sei andererseits auch im übrigen rechtlich
nicht zu beanstanden.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin haben nämlich weder die Beklagte bei der
Neubescheidung des Wiederaufnahmeantrags, zu dem sie durch das Bescheidungs-
urteil vom 28. Februar 2007 verpflichtet worden ist, noch das Verwaltungsgericht bei der
Überprüfung dieser Neubescheidung nach § 114 Satz 1 VwGO einen falschen Maßstab
zugrundegelegt, weil sie die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aus dem
Bescheidungsurteil nicht beachtet haben.
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Vgl. zur Rechtskraftwirkung des Bescheidungsurteils: BVerwG, Urteil vom 21.
Dezember 1967 - VIII C 2.67 -, BVerwGE 29, 1 (3/4).
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Die Rechtsauffassung des Gerichtes ist zwar nicht nur aus dem Tenor der
Entscheidung, sondern auch aus den Gründen zu ermitteln.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1994
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- 3 C 30.93 -, DVBl. 1995, 925.
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Die Bindungswirkung bezieht sich allerdings nur auf die tragenden Gründe des
jeweiligen Bescheidungsurteils. Danach war vorliegend "nicht nur das nicht
unerhebliche private Interesse der Klägerin an einer materiell richtigen Entscheidung
gegen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des bestandskräftigen
Bescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 22. Juli 1999 in Gestalt deren
Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 1999 sowie die bisher erlittenen Nachteile der
Klägerin abzuwägen, sondern insbesondere auch in den Blick zu nehmen, dass es mit
dem Cousin der Klägerin, Herrn B. L. , im Verfahren 10 K 3925/01 einen Vergleich
geschlossen hat, und zu prüfen, inwieweit dieser zugunsten der Klägerin sprechen
könnte."
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Mit Blick auf diese Vorgaben für die Ermessensausübung sind die von seiten der
Beklagten erfolgte Zusammenstellung des Abwägungsmaterials (Stoffsammlung), die
den jeweiligen einzelnen Belangen zuteil gewordene Bewertung und die Abwägung der
für mit den gegen eine Rücknahme sprechenden Gesichtspunkte untereinander nicht zu
beanstanden, wobei im einzelnen Folgendes gilt:
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Zur Abwägung des nicht unerheblichen privaten Interesses der Klägerin an einer
materiell richtigen Entscheidung und der bisher von ihr erlittenen Nachteile gegen das
öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheides der
Bezirksregierung Düsseldorf vom 22. Juli 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 27. Oktober 1999 ist im angefochtenen Bescheid vom 3. August 2007 zugunsten
der Klägerin ausgeführt, ihr Interesse an einer Änderung der Entschei-dung sei
nachvollziehbar, da dies letztendlich für sie zum Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit führen könne. Im Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2007
führt die Beklagte zu den zu berücksichtigenden Belangen der Klägerin ergänzend aus,
dass der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für sie von erheblichem Interesse
auch deshalb sei, weil bereits ihre Mutter und deren Schwestern sowie weitere
Verwandte in der Bundesrepublik Deutschland lebten. Auch sie - die Klägerin - hätte
dann die Möglichkeit, in Deutschland unbegrenzt Aufenthalt zu nehmen. Dass die
Beklagte bei der Zusammenstellung der zugunsten der Klägerin für eine
Wiederaufnahme des Verfahrens sprechenden Gesichtspunkte zusätzlich von ihr
geltend gemachte Belange ignoriert hätte, ist im vorliegenden
Berufungszulassungsverfahren weder substantiiert dargelegt worden noch sonst
ersichtlich.
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Den vorstehend zugunsten der Klägerin für ein Wiederaufgreifen sprechenden Aspekten
ist von der Beklagten mit dem Ausgangsbescheid vom 3. August 2007 der Umstand
gegenübergestellt worden, dass mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
durch die Klägerin nicht eine einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie verbunden
sei, da sich der Erklärungserwerb nach der Rechtsprechung des
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Bundesverwaltungsgerichts nicht auf ihre Kinder erstrecke. Für die Aufrechterhaltung
des Bescheids vom 22. Juli 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.
Oktober 1999 spreche insbesondere auch das öffentliche Interesse an Rechtsicherheit
und Rechtsfrieden; immerhin sei die Entscheidung der Bezirksregierung Köln vom
Verwaltungsgericht Düsseldorf und dem Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen seinerzeit bei gleichem Sachverhalt bestätigt worden, so dass die
Öffentlichkeit darauf habe vertrauen dürfen, dass das Verfahren erledigt sei. Die
Aufrechterhaltung des nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Köln rechtswidrigen
Bescheides sei auch nicht schlechthin unerträglich. Eine solche Unerträglichkeit ergebe
sich insbesondere nicht aus der vom Verwaltungsgericht Köln angenommenen
Rechtswidrigkeit des Bescheides, da sonst Bestandskraft praktisch nie eintreten könne.
Die Klägerin habe auch keine Gründe vorgetragen, die zwingend dafür sprächen, neu
zu entscheiden. Die Aufrechterhaltung des ablehnenden Bescheides führe weder zu
schlechthin unerträglichen Zuständen noch verstoße sie gegen die guten Sitten oder
Treu und Glauben. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2007 führt die Beklagte
ergänzend aus, dass das private Aufenthaltsinteresse der Klägerin nicht höher
einzustufen sei als das öffentliche Interesse an der Rechtssicherheit, da die Möglichkeit,
in der Bundesrepublik Deutschland Aufenthalt zu nehmen, durch die Aufrechterhaltung
der ablehnenden Entscheidung zur Staatsangehörigkeit nicht ausgeschlossen werde,
sondern im Aufenthaltsgesetz entsprechende Voraussetzungen geregelt seien, auf die
die Klägerin in zumutbarer Weise verwiesen werden könne. Auch stelle sich der
Bescheid vom 22. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.
Oktober 1999 keineswegs als offenkundig fehlerhaft dar, sondern sei ausweislich der
dazu ergangenen Urteile nach damaliger Aktenlage nicht nur durchaus vertretbar
gewesen; erst die erneute Aussagen der Mutter der Klägerin in der mündlichen
Verhandlung vom 28. Februar 2007 hätten zu der Auffassung des Verwaltungsgerichts
geführt, dass der Bescheid rechtswidrig sei.
Dazu, ob der im Verfahren des Cousins der Klägerin, Herr B. L. , im Verfahren 10 K
3925/01 vor dem Verwaltungsgericht Köln geschlossene Vergleich zum
Erklärungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zugunsten der Klägerin spricht,
hat die Beklagte in Ausgangs- und Widerspruchsbescheid die Auffassung vertreten, aus
dem Abschluss dieses Vergleichs ergebe sich kein Grund für eine Verschiebung der
Interessen zugunsten der Klägerin. Es handele sich bei dem Vergleich um eine
Maßnahme, die sich nach der damaligen Aktenlage im speziellen Einzelfall habe
rechtfertigen lassen, während in den Verfahren anderer Cousins und Cousinen der
Klägerin negative Entscheidungen ergangen seien, etwa zu den
Wiederaufnahmeanträgen von F. Q. und E. F1. . Seien alle Verfahren von
Familienmitgliedern gleich einzustufen, hätten auch insoweit andere Entscheidungen
ergehen müssen.
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Soweit die Beklagte die gegenläufigen Interessen dahingehend abgewogen hat, dass
das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Ablehnungsbescheides vom 22.
Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 1999 das
Interesse der Klägerin an einer erneuten Sachentscheidung überwiegt, ist dies nicht zu
beanstanden. Die Argumentation der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom
16. Oktober 2007 entspricht der allgemeinen Grundregel, dass sich beide Interessen
grundsätzlich gleichwertig gegenüberstehen, sofern dem anzuwendenden Recht keine
andere gesetzliche Wertung zu entnehmen ist. Enthält ein Gesetz keine ausdrückliche
Regelung, aus der sich der Vorrang der materiellen Gerechtigkeit über die
Rechtssicherheit ergibt, so kann es ohne Verstoß gegen die gesetzgeberische
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Gestaltungsfreiheit bei der Abwägung dieser Grundsätze nur unter besonderen
Umständen dahin ausgelegt werden, dass dieser Vorrang besteht. Die Beklagte hat zu
Recht ausgeführt, dass es im Staatsangehörigkeitsrecht eine solche Regelung nicht
gebe.
Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht in seinem angegriffenen Urteil vom
5. März 2008 zutreffend und mit überzeugenden Argumenten, auf die zur Vermeidung
unnötiger Wiederholungen gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird,
festgestellt, dass die vorstehend beschriebene Abwägung der Beklagten weder in
tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden ist.
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Die insoweit seitens der Klägerin erhobenen Vorwürfe gehen allesamt ins Leere.
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Zunächst hat das Verwaltungsgericht nicht etwa selbst eine Ermessensentscheidung zu
treffen, sondern nur die an § 40 VwVfG auszurichtende Ermessenentscheidung der
Beklagten zu prüfen. Es lässt insofern aber keine Rechtsfehler erkennen, wenn der
ordnungsgemäße Gebrauch des Ermessens dabei anhand allgemeiner
Bewertungsgrundsätze für die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte kontrolliert
wird - Verhältnis von materieller Gerechtigkeit zum Grundsatz der Rechtssicherheit,
Bedeutung "schlechthin unerträglicher" Verhältnisse und einer "offensichtlichen"
Rechtswidrigkeit -, anhand etwaiger Vorgaben des Gesetzgebers - normativer Vorrang
entweder für die Einzelfallgerechtigkeit oder die Rechtssicherheit durch Regelungen
des Staatsangehörigkeitsrechts - und schließlich anhand der Maßstäbe des Art. 3 GG
Überlegungen zur Vergleichbarkeit der Handhabung des Falles des Cousins der
Klägerin, Herrn B. L. , angestellt werden, dem die Beklagte im Wege des gerichtlichen
Vergleichs einen Staatsangehörigkeitsausweis zugebilligt hatte.
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Entgegen der Annahme der Klägerin sind bei dieser Vorgehensweise die Direktiven für
die Ausübung des Ermessens, die das Bescheidungsurteil vom 28. Februar 2007
aufgestellt hat, nicht unbeachtet geblieben. Anders als die Klägerin offenbar meint,
treten diese Leitlinien allerdings nicht an die Stelle der vorgenannten Grundregeln für
eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung, sondern geben lediglich ergänzend bei
deren Anwendung zwingend zu berücksichtigende Momente vor.
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Wenn das Verwaltungsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 28. Februar 2007 das
private Interesse der Klägerin an einer materiell-rechtlichen Entscheidung als "nicht
unerheblich" bezeichnet hat, soll das nicht die Gewichtigkeit dieses Belanges im
Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des bestands-kräftigen
Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 22. Juli 1999 in Gestalt deren
Widerspruchsbescheids vom 27. Oktober 1999 beschreiben, sondern nur die generelle -
nicht zu vernachlässigende - Berücksichtigungsfähigkeit der Interessen-lage der
Klägerin überhaupt. Dem hatte die Beklagte ersichtlich Rechnung getragen, ohne dass
das Verwaltungsgericht dies noch ausdrücklich hätte herausstellen müssen.
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Erlittene Nachteile, die es nach den Vorgaben des Bescheidungsurteils zu
berücksichtigen gilt, können auch nur solche sein, die die Klägerin in nachvollziehbarer
Weise geltend gemacht hat. Dass das Verwaltungsgericht solche bei seiner Abwägung
ignoriert hätte, wird mit der Zulassungsbegründung jedoch nicht substantiiert dargelegt
und drängt sich auch sonst nicht auf. Den Nachteil, anders als Mutter, Tanten und
andere Verwandte bisher kein unbegrenztes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik
Deutschland zu besitzen, hat die Beklagte thematisiert.
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Wenn es im Bescheidungsurteil auf Seite 18 des Abdrucks heißt, dass keine
Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Klägerin vorliege, liegt auch darin keine
auf ein bestimmtes Abwägungsergebnis abzielende Ausübungsdirektive im engeren
Sinne. Es wird damit vielmehr lediglich zu verstehen gegeben, dass eine Ermes-
sensausübung nicht mangels berücksichtigungsfähiger Belange der Klägerin von
vornherein obsolet ist, sondern im Ansatz zu beiden Seiten offen durchzuführen ist, was
die Beklagte mit den genannten Erwägungen im Widerspruchsbescheid auch getan hat.
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Der Prüfauftrag des Verwaltungsgerichts, inwieweit der im Verfahren des Cousins der
Klägerin, Herrn B. L. , geschlossene Vergleich zugunsten der Klägerin sprechen könnte,
gibt kein bestimmtes Ergebnis vor. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die
Prüfungsanweisung des Verwaltungsgerichts mit der sinngemäß getroffenen und an Art.
3 Abs. 1 GG ausgerichteten Feststellung ausgefüllt werden konnte, dass die
vergleichsweise Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises an den Cousin B. L.
nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles erfolgt sei, von deren
Vorliegen ausweislich des Ausgangs der Wiederaufnahmeverfahren der Cousine F. Q.
und des Cousins E. F1. im Falle anderer Familienmitglieder - wie auch der Klägerin -
nicht ausgegangen werden könne. Dass im Fall des Cousins B. L. eine nicht mit der
Ausgangslage der Klägerin vergleichbare Konstellation vorgelegen hat, wird mit der
Zulassungsbegründung nicht substantiiert in Abrede gestellt und bestätigt sich anhand
der beigezogenen Gerichtsakte 10 K 3925/01 (VG Köln) als zutreffende
Sachverhaltswürdigung. Denn abgesehen davon, dass es im Prozess des Cousins nicht
um das Wiederaufgreifen eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, sondern
unmittelbar um die Verpflichtung gegangen ist, ihm einen deutschen
Staatsangehörigkeitsausweise zu erteilen, wollen der Cousin und dessen Mutter -
anders als die Klägerin und deren Mutter - zusammen bis Mitte 1998 in Weißrussland
und nicht in Russland gelebt und aufgrund damaliger Kommunikationsschwierigkeiten
erstmals gemeinsam Ende Juli 1998 von einer Einbürgerung der Großeltern nebst
Familie im Jahre 1944 anläßlich eines Deutschlandaufenthaltes erfahren haben. Im
Gegensatz dazu hatte die Mutter der Klägerin die Einbürgerung ihrer Eltern bereits in
ihrem Aufnahmeantrag vom 27. Juni 1995 erwähnt. Auf den Zeitpunkt Juli 1998
bezogen schien bei überschlägiger Betrachtung mit einem Schreiben vom 26. Oktober
1998 ein zweifelsfrei rechtzeitiger Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die
deutsche Staatsbürgerschaft vorzuliegen, zu dem - ebenfalls anders als im vorliegenden
Fall - das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in T. mit Schreiben vom 8.
Februar 1999 jedoch eine unrichtige Auskunft erteilt hatte, die ihrerseits nach Ansicht
des Gerichtes dem Cousin keinen Anlass geben brauchte, eine (weitere) Erklärung zum
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit abzugeben bzw. das entsprechende
Verfahren weiterzuverfolgen.
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Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann die Berufung auch nicht
nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines in der mangelnden Beachtung der durch
das Bescheidungsurteil vom 28. Februar 2007 vorgegebenen Rechtsauffassung
liegenden Verfahrensmangels zugelassen werden. Dabei kann offen bleiben, ob ein
Verstoß gegen § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ebenso wie der gegen § 144 Abs. 6 VwGO,
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vgl. insoweit Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 132 Rnr. 21, m. w. N.,
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überhaupt einen Verfahrensmangel und nicht nur einen materiell-rechtlichen Fehler
darstellt, obwohl erstgenannte Vorschrift nicht die Autorität eines übergeordneten
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Gerichts, die sich aus dem Instanzenzug ergibt, institutionalisiert und speziell vor
diesem Hintergrund vermeiden soll, dass sich die Vorinstanz im Einzelfall nicht an die
Rechtsauffassung des Revisionsgerichtes hält, die der Zurückverweisung zugrunde
liegt.
Vgl. zur besonderen Funktion des § 144 Abs. 6 VwGO insoweit: Neumann, in:
Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 144 Rnr. 67, m. w. N.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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