Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.01.1998

OVG NRW (zweifel, kläger, stundung, antrag, verwaltungsgericht, bebauungsplan, bildung, fläche, einheit, streitwert)

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 5375/97
Datum:
16.01.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 5375/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 850/97
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.935,20 DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der allein geltend
gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, daß der
gegen den Kanalanschlußbeitragsbescheid vom 2. September 1996 gerichteten (Teil-
)Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren unter Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils stattzugeben wäre.
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Als "ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit des Urteils kommen nur solche in Betracht,
die erwarten lassen, daß die Berufung in dem angestrebten Berufungsverfahren mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich wäre. Solche Zweifel bestehen hier auf
der Grundlage der Darlegungen in der Antragsschrift nicht.
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Entgegen der dort vom Kläger vertretenen Auffassung sind die im Zusammenhang mit
der "Stundung des Beitrages" aufgeworfenen Fragen für den Ausgang des Rechtsstreits
von vornherein ohne Bedeutung und bereits deshalb nicht geeignet, ernstliche Zweifel
an der erstinstanzlichen Entscheidung auszulösen. Gegenstand des Urteils war - und ist
- ausschließlich die Frage nach der vom Verwaltungsgericht bejahten Rechtmäßigkeit
des Heranziehungsbescheides. Demgemäß verhält sich das Urteil nicht zu dem vom
Kläger in einem gesonderten und jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht
abgeschlossenen Verwaltungsverfahren geltend gemachten Anspruch auf (zinslose)
Stundung eines Teils der Beitragsforderung, der im übrigen nicht mit der hier allein
erhobenen Anfechtungsklage, sondern ausschließlich mit einer Verpflichtungsklage
durchgesetzt werden könnte. Davon unabhängig trifft auch der in der Zulassungsschrift
erhobene Einwand, daß der Beklagte "immer noch nicht entsprechend dem Antrag des
Klägers über eine Stundung des Beitrages entschieden" habe, jedenfalls in dieser
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allgemeinen Form nicht zu. Denn unter dem 14. Mai 1997 ist ein Stundungsbescheid
ergangen, dessen Regelungen mit Schreiben des Beklagten vom 24. Juni 1997
modifiziert worden sind.
Die vom Kläger weiterhin aufrechterhaltene Auffassung, daß bei einem
landwirtschaftlich genutzten Grundstück, selbst wenn dieses grundbuchmäßig eine
Einheit bilde, die tatsächliche Nutzung zu berücksichtigen sei, vermag ebenfalls keine
ernstlichen Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil auszulösen. Das Verwaltungsgericht
hat im gegebenen Zusammenhang ausgeführt, daß bei Grundstücken innerhalb eines
Bebauungsplans - wie hier - die Fläche, für die der Bebauungsplan eine bauliche
Nutzung festsetze, der Beitragspflicht unterliege und dies vorliegend für die gesamte
Fläche der Parzelle 455 gelte. Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des
beschließenden Senats, nach der bei der Bildung selbständiger wirtschaftlicher
Einheiten im beplanten Gebiet davon auszugehen ist, was der Bebauungsplan selbst
als Einheit vorsieht.
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Vgl. dazu Beschluß des Senats vom 9. November 1995 - 15 B 2146/95 -, S. 2 des
amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf OVG NW, Urteil vom 28. Februar 1983 - 2 A
433/81 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks sowie Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 2228/81 -,
KStZ 1982, 111 (113).
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Hiernach ist eine die tatsächliche Grundstücksnutzung berücksichtigende Bildung
selbständiger wirtschaftlicher Einheiten in Abweichung von den Festsetzungen eines
Bebauungsplans unabhängig davon, wie sich die Grundstücksnutzung darstellt,
ausgeschlossen. Daraus folgt zugleich, daß auf die tatsächliche Grundstücksnutzung
bezogene Gesichtspunkte, wie etwa eine auf eine Teilfläche des Grundstücks bezogene
ausschließlich landwirtschaftliche Nutzung, keine - auch nur möglicherweise - im
Heranziehungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigende sachliche
Billigkeitsgründe darstellen.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den
Streitwert auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.
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Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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