Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.05.1997

OVG NRW (antragsteller, antrag, zulassung, beschwerde, 1995, fortsetzung, ermessen, hauptsache, vorinstanz, verwaltungsgericht)

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 837/97
Datum:
12.05.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 837/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 10 L 246/97
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. März 1997 ist,
soweit er die Antragsgegnerin betrifft, mit Ausnahme der
Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden
Rechtszügen.
G r ü n d e :
1
Nachdem die Beteiligten das Verfahren (auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen
die Antragsgegnerin) übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war
das Verfahren einzustellen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für wirkungslos
zu erklären und über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach
billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu
entscheiden.
2
Danach waren die Kosten des Verfahrens den Antragsteller aufzuerlegen, weil ihr
Antrag auf Zulassung der Beschwerde bei Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich
keinen Erfolg gehabt hätte. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand spricht alles
dafür, daß der Antrag im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Senats, nach
der weder für den Rat noch für andere Organe und/oder Behörden eine
"Entscheidungssperre" besteht, wenn parallel ein denselben Sachverhalt betreffendes
Verfahren zur Herbeiführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids betrieben
wird (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 1995 - 15 B 2799/95 -; vom 12. Februar 1996 - 15
B 134/96 -; vom 11. März 1996 - 15 B 574/96 - und vom 25. Juli 1996 - 15 B 1730/96 -)
unbegründet war.
3
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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