Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.12.1996

OVG NRW (streitwert, verwaltungsgericht, anlage, wert, beschwerde, akten, antrag, herstellungskosten, berechnung, gkg)

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 E 1328/96
Datum:
27.12.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 E 1328/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 3443/94
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht
erstattet.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert in Übereinstimmung mit der ständigen
Rechtsprechung des Senats jedenfalls nicht zu hoch angesetzt. Bei einer auf die
Aufhebung einer bauaufsichtlichen Abbruchverfügung gerichteten Anfechtungsklage
entspricht es ständiger Spruchpraxis der Bausenate des Gerichts, den Streitwert an den
voraussichtlichen Abbruchkosten, dem Wertverlust, d.h. dem Wert der bereits
aufgewendeten Materialkosten abzüglich des seit der Errichtung der Anlage
eingetretenen Wertverzehrs, zuzüglich dem Wert der entzogenen Gewinnmöglichkeiten
zu bestimmen.
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Vgl. OVG NW, Beschluß vom 7. September 1993 - 7 E 460/93 -, Beschluß vom 29.
November 1989 - 10 B 3352/89 -, Beschluß vom 20. Februar 1987 - 11 B 1/87 -.
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Die danach erforderliche Kosten- und Wertberechnung ist auf den Teil der baulichen
Anlage zu beziehen, der abgebrochen werden soll. Ob der Ordnungsverfügung durch
ein Austauschmittel genügt werden kann, ist demgegenüber unbeachtlich, da sich der
Streitgegenstand nicht auf ein etwaiges Austauschmittel, sondern auf die
Regelungswirkung der Ordnungsverfügung bezieht und der hierauf gerichtete Antrag
maßgebend auch für die Streitwertbestimmung ist.
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Von diesem Ausgangspunkt aus hat das Verwaltungsgericht den Streitwert jedenfalls
nicht zu niedrig angesetzt. Diese belegen die sich aus den Akten ergebenden
Anhaltspunkte für die Herstellungskosten der Aufstockungsmaßnahme (Berechnung
des Dipl.-Ing. Schmidbauer vom 24. Oktober 1990) wie das (zusätzlich zu
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berücksichtigende) von der Klägerin mit 75.000,-- DM bezifferte Interesse am Erhalt des
2. Vollgeschosses.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.
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