Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.01.1999

OVG NRW (kläger, antrag, verbesserung, verwaltungsgericht, abgrenzung, anlage, breite, gkg, zulassung, vorteil)

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 4680/97
Datum:
21.01.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 4680/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 2574/96
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.613,20 DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag ist abzulehnen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher
Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO) nicht vorliegt. Es ist
nicht überwiegend wahrscheinlich, daß die Klage in einem durchzuführenden
Berufungsverfahren Erfolg hätte.
2
Soweit der Kläger das vom Verwaltungsgericht angenommene Vorliegen einer
beitragsfähigen Verbesserung bezweifelt, weil eine Instandsetzung vorliege, trifft die
Auffassung des Verwaltungsgerichts zu, weil sich die Maßnahme nicht auf Arbeiten an
der Verschleißschicht beschränkte, sondern auf den vorhandenen Oberbau (nach
Herstellung der Ebenmäßigkeit durch Anfräsen) zwei weitere Schichten, nämlich eine
Binder- und eine Deckschicht aufgebracht wurden.
3
Vgl. dazu, daß Arbeiten nur an der Verschleißschicht eine nicht beitragsfähige
Instandsetzung darstellen, OVG NW, Urteil vom 27. August 1996 - 15 A 1642/93 -,
NWVBl. 1997, 78; dazu, daß eine Verstärkung durch Aufbringen einer weiteren Schicht
eine Verbesserung sein kann, Urteil vom 15. Mai 1996 - 15 A 3507/93 -, S. 7 f. des
amtlichen Umdrucks.
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Die ebenfalls angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zuordnung der
Bauklassen III oder IV für die A - B -Allee, zur Ermessensfehlerfreiheit der Entscheidung
für eine Verbesserungs- statt eine Instandsetzungsmaßnahme, zum durch den Ausbau
bewirkten wirtschaftlichen Vorteil, zur Abgrenzung der Anlage, zur anrechenbaren Breite
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und zum Verteilungsmaßstab werden durch das Antragsvorbringen nicht in einer zur
Zulassung der Berufung führenden Weise erschüttert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung
ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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