Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.04.2000

OVG NRW: pflege, erlass, glaubhaftmachung, bezahlung, daten, hauptsache, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 569/00
Datum:
20.04.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 569/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 239/00
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e :
1
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund
entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO iVm § 146 Abs. 4 VwGO nicht hinreichend
dargelegt ist bzw. nicht vorliegt.
2
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des §
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Anders als von der genannten Vorschrift
vorausgesetzt, ruft das Vorbringen des Antragstellers nicht Bedenken von solchem
Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervor, dass deren
Ergebnis ernsthaft in Frage gestellt ist und bei summarischer Prüfung die Annahme
gerechtfertigt erscheint, der Erfolg des zuzulassenden Rechsmittels sei
wahrscheinlicher als dessen Misserfolg.
3
Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der
Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe nicht dargelegt und glaubhaft gemacht,
dass eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Bewilligung von ergänzender Hilfe
zur Pflege in dem von ihm benannten Umfang nötig ist, um vor einer Entscheidung in
der Hauptsache nicht wiedergutzumachende Nachteile von ihm abzuwenden. Dass der
vom Verwaltungsgericht aufgenommene Antrag nicht seinem Begehren entspricht, hat
der Antragsteller nicht geltend gemacht. Die angefochtene Entscheidung geht im
Einklang mit der vom Verwaltungsgericht auch zitierten Rechtsprechung des Senats
hinsichtlich der vorläufigen Bewilligung von Hilfe zur Pflege davon aus, dass
unzumutbare Folgen nur dann zu erwarten sind, wenn ohne den Erlass der begehrten
einstweiligen Anordnung die benötigte Hilfe in Frage gestellt wäre.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses sind auch
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insoweit nicht dargetan, als das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht
angenommen hat, diese Voraussetzungen seien vom Antragsteller nicht glaubhaft
gemacht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hervorgehoben, der Antragsteller habe
noch in der Antragsschrift vorgetragen, die Pflege sei in erster Linie durch Landsleute
und andere Kräfte sichergestellt worden, während er zur Glaubhaftmachung lediglich
Erklärungen von zwei deutschen Pflegepersonen vorgelegt hat. Unter diesen
Umständen kann es - anders als der Antragsteller in der Zulassungsantragschrift meint -
nicht beanstandet werden, dass das Verwaltungsgericht in den vorgelegten
Bescheinigungen Angaben darüber vermisst hat, in welchem Umfang die Pfegekräfte
den Antragsteller bisher betreut haben und welche Bezahlung sie erhalten haben.
Schon diese Daten sind zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes unter den
Umständen des vorliegenden Falles unverzichtbar, so dass es auf die Richtigkeit der
vom Verwaltungsgericht angestellten weiteren Überlegungen nicht ankommt.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht die Einstufung des
Antragstellers in die Pflegstufe 2 zu Recht nicht hinterfragt haben dürfte, weil gemäß §
68a BSHG die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegbedürftigkeit
grundsätzlich auch im Rahmen der Hilfe zur Pflege zugrunde zu legen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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