Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.05.2008

OVG NRW: familie, gebühr, jugendhilfe, geschwister, steuer, zahl, kindergarten, behandlung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 947/07
Datum:
19.05.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 947/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 762/06
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als
Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe
zwischen mehr als 600,00 EUR bis 900,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
1
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Zulassungsgrund
nach § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Die
Antragsbegründung weckt keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des
angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
2
Ohne Erfolg rügen die Kläger, die Nichtgewährung eines "Geschwisterrabatts" stelle in
den Fällen eine willkürliche Ungleichbehandlung dar, in denen ein Kind der Familie den
Kindergarten und das andere Kind die offene Ganztagsgrundschule besuche. Dabei
kann dahinstehen, ob sie sich in diesem Zusammenhang, wie erforderlich (§ 124 a Abs.
4 Satz 4 VwGO), mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen.
Dieses hat angenommen, es handele sich um einen anderen Sachverhalt, der eine
unterschiedliche Behandlung rechtfertige. Die offene Ganztagsschule und
Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 GTK unterschieden sich, so dass die eingangs
genannten Gegebenheiten nicht mit dem Fall gleichzusetzen seien, in dem mehrere
Kinder einer Familie zeitgleich die offene Ganztagsschule bzw. eine Kindertagesstätte
im Sinne von § 1 Abs. 1 GTK besuchten. Diese Erwägungen greifen die Kläger nicht
ausdrücklich auf.
3
Jedenfalls spricht nichts dafür, dass der geltend gemachte Verstoß gegen den
4
allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in der Sache vorliegt.
Prüfungsmaßstab ist mit Blick auf familienbezogene Differenzierungen in Verbindung
mit Art. 6 Abs. 1 GG zu sehen. Aufgrund der gesetzlichen Berücksichtigung der Zahl
unterhaltsberechtigter Kinder in anderen Regelungsbereichen - z.B. Kinderfreibetrag,
Ausbildungsfreibetrag, Kindergeld, Ausbildungsförderung - ist es aus Sicht der Art. 3
Abs. 1, 6 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, wenn ein Landesgesetz die Möglichkeit
eines ermäßigten Entgelts nur dann vorsieht, wenn mehrere Kinder gleichzeitig eine
Tageseinrichtung im Sinne des GTK besuchen. Das gilt um so mehr, weil das Gesetz
über Tageseinrichtungen für Kinder nicht unmittelbar dem Familienlastenausgleich
dient; etwaige Defizite in diesem Bereich sind in erster Linie durch die zuvor genannten
Steuer- und Leistungsgesetze auszugleichen. Im Übrigen ist mit Blick auf die
Verwaltungspraktikabilität nicht erkennbar, dass es willkürlich sein sollte,
unterhaltsberechtigte Kinder bei der Bemessung der streitgegenständlichen Gebühr
unberücksichtigt zu lassen, die eine andersartige Einrichtung - zudem im Bereich eines
anderen Hoheitsträgers - besuchen.
Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 -,
BVerwGE 107, 188; OVG NRW, Urteile vom 11. September 2001 - 16 A 1260/99 -, juris,
und vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, NVwZ 1995, 191.
5
Schließlich ist der Schulträger oder der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für
außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der offenen Ganztagsschule selbst heute
gemäß § 10 Abs. 5 Sätze 5 und 6 GTK (in der Fassung des 2.
Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006, GV NRW S. 278) lediglich
ermächtigt, Beiträge auch für Kinder zu ermäßigen, deren Geschwister eine
Kindertageseinrichtung besuchen. Vergleichbares gilt nach § 17 Abs. 3 Sätze 2 und 3
GTK n.F. in Bezug auf Elternbeiträge. Der Gesetzgeber hat es - zu Recht - nicht als
verfassungsrechtlich verpflichtend angesehen, sämtliche Fälle des Besuchs
außerunterrichtlicher Angebote im Rahmen der offenen Ganztagsschule bzw. von
Tageseinrichtungen durch Geschwisterkinder beitragsrechtlich strikt gleich zu
behandeln.
6
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
7
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3
GKG unanfechtbar.
8
9