Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.09.2000

OVG NRW: grünfläche, grundstück, bebauungsplan, firma, ökologischer ausgleich, parkanlage, bach, stadt, ausdehnung, biotop

Oberverwaltungsgericht NRW, 7A D 235/98.NE
Datum:
07.09.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7a Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7A D 235/98.NE
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Antragsteller ist Eigentümer des rund 6.000 qm großen Grundstücks Flur 13,
Flurstücke 119, 121, 122, 126 und 235 in B. G. bach, auf dem bis zum Jahre 1984 eine
Gärtnerei betrieben wurde. Das Grundstück liegt mit einer Breite von etwa 100 m
unmittelbar südlich der von Ost nach West verlaufenden H. Straße. Es weitet sich nach
Südosten hin aus und erreicht so im Süden eine maximale Ausdehnung von ungefähr
160 m. Entlang seiner Südgrenze fließt von Südosten nach Nordwesten der Lerbach. Im
nordwestlichen Teil des Grundstücks steht auf dem Flurstück 121 nahe der H. Straße -
Hausnummer 18 - ein zweigeschossiges Wohnhaus mit einer Grundfläche von rund 80
qm. Das im Übrigen unbebaute Grundstück weist im Wesentlichen Obstwiesen und
Grünlandbrache auf, die teils grasig und offen, teils mit Obstbäumen und
Spontangehölzen bestanden ist. Die westlich und östlich angrenzenden Flächen sind
an der H. Straße mit Wohnhäusern bebaut, die vom Haus des Antragstellers 20 m bzw.
100 m entfernt sind. Dem Grundstück gegenüber - auf der Nordseite der H. Straße -
befinden sich im Abstand von 40 m die ersten Gebäude des dort ansässigen
Industriebetriebes Z. Feinpapiere AG (im Folgenden: Firma Z. ). Im früheren
Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 2171 „An der G. ", der mit Beschluss des Rates
vom 29. März 1990 – bekannt gemacht am 17./18. September 1990 – zeitgleich mit dem
Satzungsbeschluss betreffend den hier strittigen Bebauungsplan aufgehoben worden
ist, war das Grundstück teils als private, teils als öffentliche Grünfläche festgesetzt.
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Der Antragsteller wendet sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den
Bebauungsplan Nr. 2171 „An der G. (II)" der Antragsgegnerin, soweit sein Grundstück
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darin als öffentliche Grünfläche festgesetzt ist.
Der Bebauungsplan hat ausweislich seiner Begründung vorrangig die
planungsrechtliche Sicherung der vorhandenen industriellen und gewerblichen
Nutzungen - auch unter dem Aspekt der Arbeitsplatzsicherung - sowie die Bereitstellung
von Flächen für standorterhaltende Betriebserweiterungen zum Ziel. Das in seiner
Ost/West-Ausdehnung maximal 970 m und in seiner Nord/Süd-Ausdehnung bis 730 m
große Plangebiet von insgesamt 43 ha stößt unmittelbar an das nordwestlich gelegene
Stadtzentrum von B. G. bach. Im Westen, Norden und Osten wird es jeweils durch die
Hauptstraße, die Straße "An der G. " und die B. Straße begrenzt, die die stark
frequentierten Hauptverkehrsachsen der Stadt bilden (L 286 und L 288). Die südliche
Bebauungsplangrenze folgt von der Hauptstraße aus zunächst der C. straße nach
Südosten, knickt dann mit der C. straße nach Südwesten ab, trifft auf die H. Straße und
orientiert sich an dieser Straße nach Osten bis zur Einmündung der Straße "An der T. ",
der sie etwa 100 m nach Südosten folgt. Sodann schwenkt sie weiter nach Osten und
führt an den bebauten Grundstücken südlich des L. bach entlang, bis sie nach rund 350
m wieder nach Norden zur H. Straße verschwenkt, um dieser ein Stück nach Osten bis
zur B. straße zu folgen. Dort knickt sie nach Nordosten hin ab und läuft mit der B. straße
auf die B. Straße zu, wo sie den Anschluss an die östliche Bebauungsplangrenze
herstellt. Den Kern des so beschriebenen Bereichs bildet ein mit dem Werksgelände der
Firma Z. identisches Industriegebiet (GI-Gebiet), welches bis auf Randzonen im Westen,
Osten und Süden etwa 70 % des Plangebiets umfasst. Das GI-Gebiet ist zum Schutz der
umliegenden Nutzungen in die Bereiche GI-1 bis GI-4 gegliedert. Die textlichen
Festsetzungen legen fest, welche Betriebsarten und Anlagen im jeweiligen GI-Bereich
zulässig oder unzulässig sind. Im Westen des Planbereichs sieht der Bebauungsplan
entlang der Hauptstraße zwischen der Straße "An der G. " und der C. straße ein
Kerngebiet vor, dessen Ausdehnung nach Osten sich zwischen 50 m im Norden und
maximal 150 m im Süden bewegt. Auf der Ostseite ist südlich der Werkszufahrt der
Firma Z. an der B. Straße ein Gewerbegebiet von ungefähr 4400 qm festgesetzt, an das
sich nach Süden hin ein dreieckförmiges Mischgebiet anschließt. Dieses Mischgebiet
bildet zusammen mit einem südlich davon gelegenen allgemeinen Wohngebiet
innerhalb des Straßengevierts F. -W. - Weg/Alte K. Straße/B. straße/H. Straße und einer
westlich davon gelegenen kleineren Mischgebietsfläche den südöstlichen Zipfel des
Plangebiets. Am anderen - westlichen - Ende der H. Straße ist zwischen dieser Straße,
der C. straße und den Straßen "C. " und "An der T. " ebenfalls ein allgemeines
Wohngebiet festgesetzt. Die verbleibenden, zwischen den zuvor beschriebenen
Wohngebieten südlich der H. Straße gelegenen Flächen, zu denen auch das
Grundstück des Antragstellers gehört, sind westlich und östlich dieses Grundstücks
entlang der H. Straße als allgemeines Wohngebiet und im Übrigen als öffentliche
Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" sowie - zu einem geringen Teil - als
private Grünfläche ausgewiesen. Soweit die Verkehrsflächen der Straße "C. ", der
Straße "An der T. ", der H. Straße, der B. straße, der Alten K. Straße und des F. -W. -
Wegs in das Plangebiet einbezogen sind, sind sie als Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung - verkehrsberuhigter Bereich - überplant. Entlang der Grenzen des
GI-Gebiets sieht der Bebauungsplan bis auf wenige Lücken Flächen zur Anpflanzung
von Bäumen und Sträuchern unterschiedlicher Ausdehnung vor. Ein solcher
Pflanzgebotsstreifen beginnt gegenüber dem Grundstück des Antragstellers auf der
Nordseite der H. Straße, zieht sich von dort zwischen der südlich gelegenen
Wohnbebauung und dem GI-Gebiet bis zu der über die C. straße führende südliche
Werkszufahrt der Firma Z. und setzt sich jenseits der C. straße weiter nach Westen bis
zum offenen Bachlauf der S. fort. Der Pflanzgebotsstreifen wird nach Westen und
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Norden hin durch einen 4 m hohen Lärmschutzwall bzw. eine ebenso hohe
Lärmschutzwand begrenzt und erreicht stellenweise eine Breite von 40 m. Die
Lärmschutzwand folgt der H. Straße nach Osten bis auf Höhe des Hauses H. Straße Nr.
32. Durch den zuvor beschriebenen Pflanzgebotsstreifen werden zahlreiche bauliche
Anlagen nördlich der Straße "C. " und der H. Straße überplant.
Das Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Nach einer
frühzeitigen Bürgerbeteiligung im Wege einer Bürgerversammlung und der Anhörung
der Träger öffentlicher Belange beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 31. August
1989, den Bebauungsplan Nr. 2171 "An der G. (II)" aufzustellen und den
Bebauungsplanentwurf öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung in der Zeit vom
13. September bis zum 17. Oktober 1989 wurde am 4. September 1989 bekannt
gemacht. Sodann erfolgte eine nochmalige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.
5
Einige Träger öffentlicher Belange sowie eine größere Anzahl von Bürgern erhoben
Bedenken gegen den Bebauungsplanentwurf und äußerten Anregungen zu seiner
Änderung. Zu den Einwendern gehörte auch der Rechtsvorgänger des Antragstellers.
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Die Antragsgegnerin und die Firma Z. trafen eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung, in
der sich letztere unter anderem verpflichtete, die als Flächen für die Anpflanzungen von
Bäumen und Sträuchern überplanten und teils bebauten Grundstücke zu erwerben und
die Eigentümer und Mieter zu entschädigen, die festgesetzten Lärmschutzwälle bzw. -
wände zu errichten, näher bezeichnete Schallminderungsmaßnahmen durchzuführen,
einen landschaftspflegerischen Begleitplan in Abstimmung mit den Fachausschüssen
der Antragsgegnerin zu erstellen und die darin eingearbeiteten Maßnahmen im
Wesentlichen bis zum 31. Dezember 1992 zu verwirklichen.
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Der Planungsausschuss hielt aufgrund der vorgebrachten Anregungen und Bedenken
und der dazu gefertigten Stellungnahme der Verwaltung mehrere Änderungen des
ausgelegten Planentwurfs sowohl hinsichtlich der zeichnerischen als auch der
textlichen Festsetzungen für erforderlich, durch die er die Grundzüge der Planung
jedoch nicht berührt sah. Die durch die Änderungen betroffenen Bürger und Träger
öffentlicher Belange erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei
Wochen.
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Am 29. März 1990 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die vorgebrachten Bedenken und
Anregungen und beschloss den Bebauungsplan in der vom Planungsausschuss
vorgeschlagenen geänderten Form mit seiner Begründung als Satzung. Die
Bezirksregierung machte, nachdem ihr der Satzungsbeschluss angezeigt worden war,
mit Verfügung vom 30. August 1990 eine Verletzung von Rechtsvorschriften nicht
geltend. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde am 17./18. September 1990
öffentlich bekannt gemacht.
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Der Antragsteller, der mit einem am 18. September 1997 bei der Antragsgegnerin
eingegangenen Schriftsatz Abwägungsfehler hinsichtlich der Überplanung seines
Grundstücks gerügt hatte, hat am 30. Dezember 1998 den Normenkontrollantrag
gestellt. Er trägt vor, die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche für den gesamten
Bereich seines Grundstücks sei abwägungsfehlerhaft. Die Begründung des Rates, dass
"die H. Straße ein hohes Maß an Geschosswohnungsbauten mit mangelnden
wohnungs- nahen Freiflächen" aufweise, sei unrichtig. Dort gebe es ausreichend
Abstandsgrün, insbesondere unter Berücksichtigung der angrenzenden Wohnsiedlung
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"G. Wald", die einen der am meisten durchgrünten Wohnbereiche der Stadt darstelle.
Der Stellplatzbedarf der Firma Z. sei erheblich zu hoch eingeschätzt worden. Der im
östlichen Bereich des Firmengeländes eingerichtete Parkplatz werde nur zu einem
Drittel genutzt. Man habe dort Grünflächenpotenzial in großem Umfang verschenkt, was
sich zu seinen Lasten auswirke. Die mit dem Normenkontrollantrag angefochtene
Festsetzung sei im Hinblick auf die vorhandene Gemengelage auch mit der
Erforderlichkeit eines ökologischen Ausgleichs begründet worden. Wäre ein Teil des
Parkplatzes im östlichen Teil des Firmengeländes als ökologische Ausgleichsfläche in
Anspruch genommen worden, hätte ihm die straßenseitige Bebauung seines
Grundstücks erlaubt werden können, zumal das Grundstück wegen seiner
umfangreichen Hinterlandflächen gleichwohl eine beachtliche ökologische Funk-tion
wahrzunehmen vermöge. In der Bachaue verblieben genügend Garten- und Freiflächen,
die sich als Biotop weiter entwickeln könnten. Zudem seien die mit der
Grünflächenfestsetzung verbundenen Planziele nicht erreichbar. Eine Vernetzung der
Grünflächen nördlich und südlich der H. Straße werde durch die Straße selbst und die
nördlich davon geplante Lärmschutzwand verhindert. Die behauptete Biotopeigenschaft
seines Grundstücks und die dort vorgesehene Schaffung einer Parkan-lage seien
prinzipiell nicht miteinander vereinbar. Es sei auch weder erforderlich noch
wünschenswert, dass die zur Erholung gedachte Parkanlage bis an die Straße und
damit dicht an das GI-Gebiet ausgedehnt werde. Bisher sei nichts geschehen, um die
Parkanlage zu verwirklichen, was für die Unwirksamkeit der entsprechenden
Festsetzung spreche. Der Ausgleich zwischen seinen eigenen Interessen und den
damit kollidierenden Belangen der Firma Z. sei aus den vorstehenden Gründen
unverhältnismäßig, da er durch den Bebauungsplan einseitig übermäßig belastet
werde. Man habe ihm jede Möglichkeit genommen, sein Grundstück baulich weiter zu
entwickeln. Dies gelte vor allem für das Flurstück 235, das nach § 34 BauGB als
Baulücke bebaubar gewesen sei. Die Festsetzungen des alten Bebauungsplans Nr.
2171 "An der G. " hätten dem nicht entgegengestanden, da dieser Plan nicht vollzogen
worden sei. Die östlich und westlich angrenzenden Nachbargrundstücke seien jeweils
als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, obwohl sie denselben Standortbedingungen
unterlägen wie sein eigenes Grundstück. Ihm allein werde die bauliche
Nutzungsmöglichkeit genommen. Nur im Hinblick auf das bebaute Flurstück Nr. 121
seien ihm im Rahmen des Bestandsschutzes minimale Rechte eingeräumt. Um dem
bebauten Grundstück das Baurecht zu nehmen, bedürfe es besonders
schwerwiegender rechtfertigender Gründe, die hier nicht ersichtlich seien.
Der Antragsteller beantragt,
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den Bebauungsplan Nr. 2171 "An der G. (II)" der Antragsgegnerin insoweit für nichtig zu
erklären, als er für das in B. G. bach gelegene Grundstück Flur 13, Flurstücke 119, 121,
122, 126 und 235, die Festsetzung "Öffentliche Grünfläche - Parkanlage -" trifft.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie trägt vor, die angegriffene Festsetzung diene nicht vorrangig der Schaffung von
"Abstandsgrün", sondern einem Freiflächenausgleich in der Gemengelage, der
Bereitstellung öffentlicher Grünflächen für die Bevölkerung und der Biotopvernetzung im
Hinblick auf den das Industriegelände umgebenden Grüngürtel. Die Ausweisung als
Grünfläche entspreche zudem - abgesehen von dem bebauten Flurstück 121 - dem
15
tatsächlichen Charakter des dem Antragsteller gehörenden Grundstücks.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin überreichten Unterlagen über die
Aufstellung des Bebauungsplans (Beiakten Hefte 1 bis 6) sowie auf die im Termin
vorgelegte Luftbildkarte ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Antrag ist zulässig.
18
Der Antragsteller hat ihn beschränkt auf die Feststellung der Nichtigkeit einer das
eigene Grundstück betreffenden Festsetzung. Eine antragsbezogene Prüfung ist
möglich.
19
Der Antragsteller ist antragsbefugt.
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Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig gegeben,
wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine
bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit
im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt.
21
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740.
22
So liegt der Fall hier. Mit der Festsetzung "öffentliche Grünfläche" wird die bauliche
Nutzbarkeit des dem Antragsteller gehörenden Grundstücks auf unabsehbare Zeit
ausgeschlossen und damit der Inhalt seines Grundeigentums in einer von ihm
angegriffenen Weise festgelegt.
23
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
24
Rügepflichtige Form- oder Verfahrensfehler des Bebauungsplans sind gegenüber der
Antragsgegnerin nicht geltend gemacht worden. Form- oder Verfahrensfehler, die auch
ohne Rüge beachtlich wären, sind nicht ersichtlich.
25
Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB
städtebaulich gerechtfertigt. Dies folgt bereits unmittelbar aus den in der
Bebauungsplanbegründung angegebenen Planungszielen. Der Antragsgegnerin geht
es vor allem um die Sicherung der bestehenden industriellen und gewerblichen
Nutzungen und die Bereitstellung von Flächen für standorterhaltende
Betriebserweiterungen. Im Übrigen soll die bauliche Nutzung der verbleibenden
Grundstücke geplant bzw. gesichert werden, und es sind Maßnahmen zum
Immissionsschutz und zur Verbesserung des Wohnumfeldes und des städtebaulichen
Erscheinungsbildes vorgesehen. Diese Planungen zielen auf die städtebauliche
Neuordnung der im Plangebiet vorhandenen Gemengelage. Die baulichen Nutzungs-
und Entwicklungsmöglichkeiten sollen festgeschrieben und die teilweise miteinander
verzahnten unterschiedlichen Nutzungen dauerhaft einem verträglichen Miteinander
zugeführt werden.
26
Die vom Plangeber getroffenen Festsetzungen sind hinreichend bestimmt und von
einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen.
27
Der Bebauungsplan genügt auch den Abwägungsanforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB,
wonach bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten
Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen sind.
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Der Plan ist nur auf die Abwägungsmängel hin zu prüfen, die der Antragsteller
gegenüber der Antragsgegnerin innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB gerügt hat,
da sonstige fristgerechte Rügen von Abwägungsmängeln nicht vorliegen. Die
Siebenjahresfrist, die mit der Bekanntmachung der Satzung beginnt, ist hier am 18.
September 1990 in Lauf gesetzt worden. Nach § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung der
Antragsgegnerin werden öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch
Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, in der B. Landeszeitung, Ausgabe G, und dem
K. Stadt-Anzeiger, Ausgabe RN, vollzogen. Die Antragsgegnerin hat die Durchführung
des Anzeigeverfahrens betreffend den Bebauungsplan Nr. 2171 "An der G. (II)" am 17.
September 1990 in der B. Landeszeitung und am 18. September 1990 im K. Stadt-
Anzeiger bekannt gemacht. Da die Bekanntmachung nach der Hauptsatzung durch die
Veröffentlichung in beiden Zeitungen erfolgt, ist sie im vorliegenden Fall erst mit
Erscheinen des K. Stadt-Anzeigers am 18. September 1990 vollzogen worden. Das
Rügeschreiben des Antragstellers, das nach Angabe der Antragsgegnerin am 18.
September 1997 bei ihr eingegangen ist, war mithin rechtzeitig.
29
Die erhobenen Rügen greifen jedoch nicht durch. Insoweit hat der Rat der
Antragsgegnerin im Rahmen der vorgenommenen Abwägung die nach Lage der Dinge
in die Abwägung einzustellenden Belange berücksichtigt und weder ihre Bedeutung
verkannt noch den Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen, die zur
objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
30
Dass eine Abwägung der betroffenen Belange hinsichtlich der für das Grundstück des
Antragstellers getroffenen und von ihm als abwägungsfehlerhaft angesehenen
Festsetzung überhaupt stattgefunden hat, steht angesichts der Erwägungen, mit denen
die vom Rechtsvorgänger des Antragstellers im Bebauungsplanverfahren erhobenen
Bedenken gegen die Überplanung des Grundstücks als öffentliche Grünfläche
zurückgewiesen wurden, außer Frage.
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Das diesbezüglich relevante Abwägungsmaterial ist sachgerecht aufbereitet worden.
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Die umfassende und sorgfältige Bestandsaufnahme anlässlich der bei der Planung
durchgeführten "Umweltverträglichkeitsprüfung" (UVP) hat ergeben, dass aufgrund des
im Plangebiet vorhandenen hohen Bebauungs- und Versiegelungsgrades von 70 % nur
wenige vegetationsbestandene Restflächen verblieben sind. Es handelt sich dabei
insbesondere um die mit einem hohen Anteil an Obstgehölzen ausgestatteten Zier- oder
Nutzgärten der im Süden und Südosten gelegenen Wohnhäuser sowie um den
weitgehend brach liegenden Grünstreifen entlang des L. bach, der nach der
Biotopkartierung der damaligen Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung
und Forstplanung NRW (LÖLF) als schützenswertes Biotop anzusehen ist und auch den
größten Teil des unbebauten Grundstücks des Antragstellers erfasst. Auf dem Gelände
der Firma Z. gibt es entlang der S. und westlich davon sowie zwischen dem
Firmenparkplatz und der B. Straße einige wenige sich selbst überlassene Bereiche, die
teils mit älteren Gehölzen bestockt sind, sowie vor dem Verwaltungsgebäude einen
parkartigen Bereich mit alten Einzelbäumen und Baumgruppen. Auch die verbliebenen
unversiegelten Flächen sind - mit Ausnahme der am Lerbach gelegenen
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zusammenhängenden vegetationsfähigen Grünflächen - bezüglich des Bodens, des
Wasserhaushaltes, der Vegetation und der Oberflächengestalt derart verändert, dass ihr
ökologisches Potenzial denkbar gering ist.
Den aus diesen Fakten in der UVP gezogenen und ohne weiteres einleuchtenden
Schlussfolgerungen, dass die ökologische Bedeutung des Plangebiets wegen der
intensiven gewerblichen und industriellen Nutzung auf ein Minimum reduziert und
deshalb der Wert der am Lerbach gelegenen Grünflächen für den Boden-, Wasser- und
Klimaschutz hervorzuheben ist, tritt auch der Antragsteller nicht substanziiert entgegen.
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Der Rat hat auch die entgegenstehenden Belange des Antragstellers fehlerfrei in seine
Abwägung eingestellt. Insbesondere hat er nicht die Bedeutung des privaten Eigentums
verkannt, das bei der planerischen Abwägung in hervorgehobener Weise zu
berücksichtigen ist.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Okto- ber 1992 - 4 NB 36.92 -, BRS 54 Nr. 57.
36
Aus der Begründung zum Bebauungsplan und den Erwägungen, mit denen die
Bedenken des Rechtsvorgängers des Antragstellers zurückgewiesen worden sind, geht
hervor, dass sich der Rat der Auswirkungen, die die umstrittene Festsetzung auf das
Eigentum des Antragstellers hat, durchaus bewusst gewesen ist. Hinsichtlich des
bestehenden Wohnhauses hat er den Antragsteller ausdrücklich auf die verbleibende
Nutzungsmöglichkeit im Rahmen des Bestandsschutzes verwiesen, der weder eine
wesentliche Änderung der Funktion noch der Bausubstanz zulässt. Zugleich ist die
planungsrechtliche Absicherung der ausgeübten Wohnnutzung versagt worden, was
bedeutet, dass dem Grundstück auf Dauer die derzeit noch gegebene Nutzbarkeit zu
Wohnzwecken entzogen werden soll, da bei Abgängigkeit des aufstehenden
Wohnhauses eine Neuerrichtung aufgrund der Grünflächenfestsetzung nicht mehr in
Betracht kommt. Der Rat konnte auch fehlerfrei berücksichtigen, dass das Gewicht der
Eigentumsposition des Antragstellers dadurch relativiert war, dass sein Grundstück
bereits in dem seit 1985 geltenden Bebauungsplan Nr. 2171 "An der G. " teils als
private, teils als öffentliche Grünfläche festgesetzt war.
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Die Aufstellung des strittigen Bebauungsplans und die parallel dazu durchgeführte
Aufhebung des Vorläuferplans Nr. 2171 "An der G. " ist nicht etwa deshalb erfolgt, weil
der Vorläuferplan erkanntermaßen unwirksam war. Auch hatte der Rat der
Antragsgegnerin in dem für die Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB
maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 29. März 1990 keinen Anlass,
eine Unwirksamkeit des Vorläuferplans näher zu erwägen. Wenn schon die Gerichte in
Verwaltungsstreitverfahren nicht gleichsam "ungefragt" in eine Suche nach Fehlern in
der Vorgeschichte und der Entstehungsgeschichte eines Bebauungsplans einzutreten
haben
38
- vgl.: BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 206.96 -, BRS 59 Nr. 34 -,
39
ist die Gemeinde selbst erst recht nicht gehalten, die Wirksamkeit eines von ihr
aufgestellten Bebauungsplans ohne konkrete Anhaltspunkte in Frage zu stellen. Solche
Anhaltspunkte lagen im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses jedoch
nicht vor. Weder hatte der Rechtsvorgänger des Antragstellers in seinen am 20. April
bzw. 17. Oktober 1989 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Einwendungsschreiben
die Unwirksamkeit der von ihm ausdrücklich angesprochenen früheren "Aberkennung"
40
des Nutzungsrechts seines Grundstücks als Gärtnerei gerügt noch lagen sonst konkrete
Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Vorläuferplans vor. Auf die vom Antragsteller
erst im vorliegenden Normenkontrollverfahren vorgetragenen Bedenken gegen den
Vorläuferplan kommt es damit nicht an.
Die vom Rat der Antragsgegnerin auf der Grundlage des zusammengestellten
Abwägungsmaterials getroffene Entscheidung, das gesamte Grundstück des
Antragstellers als öffentliche Grünfläche zu überplanen, beruht auf einem sachgerechten
Ausgleich der durch die Planung berührten Belange und ist auch im Ergebnis rechtlich
nicht zu beanstanden.
41
Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass bei der Festsetzung einer
öffentlichen Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB im Rahmen der planerischen
Abwägung nicht schon die Voraussetzungen für eine Enteignung in vollem Umfang zu
prüfen sind. Eine solche Festsetzung im Bebauungsplan hat noch keine
enteignungsrechtliche Vorwirkung derart, dass damit über die Zulässigkeit der
Enteignung verbindlich entschieden wäre. Wohl aber muss der Eingriff in die nach
früherem Recht entstandenen Rechte durch überwiegende Gründe des öffentlichen
Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
gerechtfertigt sein. Da sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den
Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann, müssen die dafür zur Begründung
herangezogenen öffentlichen Interessen vorrangig sein gegenüber dem Vertrauen des
Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG gesichert wird.
42
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, DVBl. 1999,
704.
43
Gemessen an diesen Kriterien hat der Rat der Antragsgegnerin den für die
Grünflächenausweisung angeführten öffentlichen Belangen in einer mit dem
Abwägungsgebot zu vereinbarenden Weise den Vorzug gegeben.
44
Die angegriffene Festsetzung soll nach dem Willen des Rates sicherstellen, dass der
Grünzug entlang des L. bach als Biotop von hohem Stellenwert und vegetationsfähige
Freifläche erhalten bleibt und durch geeignete Maßnahmen einer höheren
stadtökologischen Wertigkeit zugeführt werden kann. Damit soll zugleich ein
ökologischer Ausgleich für die in hohem Maße baulich verdichteten Flächen im
Plangebiet geschaffen werden, der sich einerseits unter Verdunstungsgesichtspunkten
positiv auf die dortigen mikroklimatischen Verhältnisse auswirkt und andererseits als
wohnungsnahes und wohnungsumfeldverbesserndes Grünflächenangebot der in der
Umgebung ansässigen Wohnbevölkerung Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten bietet.
Zudem wird mit der Festsetzung bezweckt, das Heranrücken der Wohnbebauung an
das Industriegebiet von Süden her zu unterbinden. In der Gesamtkonzeption der
Planung hat die festgesetzte öffentliche Grünfläche ferner insoweit besondere
Bedeutung, als eine "grünplanerische" Verknüpfung mit dem das Industriegebiet
umgebenden Grüngürtel vorgesehen ist. Hinter diesen an den tatsächlichen
Gegebenheiten im Plangebiet orientierten konkreten öffentlichen Belangen steht neben
dem Interesse der Allgemeinheit an der Schaffung gesunder Wohn- und
Arbeitsverhältnisse auch der Aspekt der Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen,
der gemäß Art. 20a GG Verfassungsrang besitzt. Diesen Grundsätzen ist im Rahmen
der Abwägung in der Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 1 und 7 BauGB
45
besondere Beachtung zu schenken.
Die vorstehend beschriebene planerische Konzeption rechtfertigt ohne weiteres die
umstrittene Grünflächenfestsetzung für die abseits der H. Straße am Lerbach gelegenen
Brachflächen. Insoweit vollzieht die Planung nur die bereits gegebene und in der UVP
als ökologisch wertvoll erkannte Grundstückssituation nach und sichert sie planerisch
dauerhaft ab. Die mit der Erhaltung der vorhandenen Brachflächen verbundenen
Wohlfahrtswirkungen für die das Industriegebiet umgebenden Baugebiete in Bezug auf
Mikroklima, Erholungsfunktion und Wohnungsumfeldverbesserung sind angesichts der
im Übrigen starken baulichen Verdichtung im Plangebiet offensichtlich.
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Darüber hinaus gestattet die im Vordergrund der Planung stehende Überlegung des
Rates, dass der Standort für den Betrieb der Firma Z. wegen der Nähe des
Werksgeländes zum Stadtzentrum und der bestehenden unstreitig konfliktträchtigen
Gemengelage nur durch eine Aufwertung der mikroklimatischen und ökologischen
Situation sowie durch die Einbindung des Industriegebietes in das Stadtbild durch
eingegrünte Übergangszonen und ein wohnungsnahes wohnungsumfeldverbesserndes
Grünangebot gewährleistet werden kann, auch die Überplanung der unmittelbar an der
H. Straße gelegenen Grundstücksflächen einschließlich des vorhandenen
Wohnhauses.
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Schon die Einbeziehung nur eines Teils dieser straßennah gelegenen Flächen in eines
der angrenzenden Baugebiete würde die der festgesetzten Grünfläche zugewiesene
Aufgabe, eine ökologische und städtebauliche Verknüpfung zu dem um das
Industriegebiet herum zu schaffenden Grüngürtel herzustellen, in Frage stellen. Zu
Recht hat der Rat deshalb die Anregung des Rechtsvorgängers des Antragstellers, eine
Wohnnutzung einschließlich 1.000 - 1.500 qm Grundfläche planungsrechtlich zu
sichern, mit folgendem Argument zurückgewiesen: "Zur Gewährleistung einer
umfassenden Akzeptanz der öffentlichen Grünfläche durch eine unbeeinträchtigte und
offensichtliche Zugänglichkeit sowie als großflächige 'Nahtstelle' zu dem das GI
umgebenden Grüngürtel ist eine planungsrechtlich gesicherte Wohnnutzung weiterhin
auszuschließen". Wenn die beabsichtigte ökologisch und städtebaulich sinnvolle
Vernetzung zwischen dem Grünzug entlang des L. bach und dem künftigen Grüngürtel
nördlich der H. Straße zustande kommen soll, erscheint in der Tat eine solche
großflächige Nahtstelle erforderlich. Die Flächen, deren Verknüpfung gewollt ist, werden
durch die H. Straße getrennt, sodass ein Austausch von Flora und Fauna, der den
Artenreichtum im jeweiligen Gebiet fördert und damit den Fortbestand und die
Fortentwicklung der als "grüne Inseln" inmitten von Bebauung gelegenen
Vegetationsflächen sichert, ohnehin nur unter erschwerten Bedingungen stattfinden
kann. Es liegt auf der Hand, dass mit zunehmender Größe der Nahtstelle zwischen den
zu vernetzenden Gebieten sich die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass den Arten die
Überwindung der trennenden Straße gelingt. Ein Verzicht auf die Vernetzung zugunsten
eines dem Antragsteller eingeräumten Baurechts würde das ökologische
Gesamtkonzept maßgeblich beeinträchtigen und gerade auch den Nutzen des neuen
Grüngürtels in Frage stellen. Der Grüngürtel nördlich der H. Straße, der als Fläche zur
Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern mit großem Aufwand angelegt werden soll,
bedarf, um die ihm zugedachte und im allgemeinen Interesse liegende ökologische
Ausgleichsfunktion auf Dauer wahrnehmen zu können, einer ständigen natürlichen
"Befruchtung" von außen, die sich über eine entsprechend große Nahtstelle zu der
südlich gelegenen öffentlichen Grünfläche am ehesten gewährleisten lässt. Dass sich
hierfür das baulich nur gering genutzte Grundstück des Antragstellers geradezu
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"aufdrängt", kann nicht bezweifelt werden.
Auch die im Rahmen der Abwägung angeführten städtebaulichen Aspekte sprechen
dafür, die Grünfläche über die gesamte Breite des dem Antragsteller gehörenden
Grundstücks bis an die H. Straße heranzuführen. Auf diese Weise wird eine
durchgehende von Südosten nach Nordwesten verlaufende Pufferzone geschaffen, die
das im Norden liegende Industriegelände von der Wohnbebauung im Süden trennt und
der dortigen Wohnbevölkerung einen gewissen Schutz vermittelt. Zugleich wird optisch
eine Verbindung des rund um das GI-Gebiet noch anzulegenden Grüngürtels mit den
durchgrünten Bereichen südlich der H. Straße hergestellt, was zur besseren Einbindung
des Industriegeländes in das Stadtbild beiträgt und damit das dichte Nebeneinander von
industrieller Nutzung und Wohnnutzung für die Bewohner erträglicher gestaltet. Mit der
Unterbrechung des Bebauungszusammenhanges durch die Grünfläche in der
vorgesehenen Breite tritt zudem eine nennenswerte Auflockerung der ansonsten
verdichteten Bebauung ein, die als eine deutliche Wohnungsumfeldverbesserung
empfunden werden kann. Die Absicht, die öffentliche Grünfläche möglichst breit an die
H. Straße anzubinden, um ihre Akzeptanz als wohnungsnahen Erholungsbereich durch
eine unbeeinträchtigte und offensichtliche Zugänglichkeit zu stärken, ist ebenfalls ein
zulässiges Planungsziel.
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Wenn der Rat der Antragsgegnerin - gerade im Hinblick auf die vorhandene
Gemengelage und die verdichtete Bebauung im Plangebiet - den in die Abwägung
eingestellten ökologischen und städtebaulichen Belangen im Interesse der
Allgemeinheit Vorrang gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einer
dauerhaften privaten - auch baulichen - Nutzbarkeit seines Grundeigentums eingeräumt
hat, so ist nach alledem diese Entscheidung nicht unverhältnismäßig und liegt im
Rahmen der der Gemeinde zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit. Der Rat
durfte die Interessen des Antragstellers gegenüber diesen gewichtigen öffentlichen
Belangen zurückstellen, zumal er - wie bereits dargelegt - im Rahmen seiner Abwägung
fehlerfrei von einem durch den Vorläuferplan relativierten geringen Gewicht der
Eigentumsposition des Antragstellers ausgehen konnte.
50
Die vom Antragsteller vorgetragenen Gesichtspunkte gebieten keine andere
Beurteilung.
51
Sein Einwand, die für die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche mit angeführte
Begründung, dass "die H. Straße ein hohes Maß an Geschosswohnungsbauten mit
mangelnden wohnungsnahen Freiflächen" aufweise, treffe nicht zu, geht fehl. Zumindest
westlich des Grundstücks des Antragstellers ist die Südseite der H. Straße mit
durchgehend dreigeschossigen Wohnhäusern bebaut. Größere Freiflächen zur
Freizeitgestaltung und Naherholung, wie sie der Rat mit der Ausweisung der
öffentlichen Grünfläche als Parkanlage bezweckt, sind in der näheren Umgebung dieser
Geschossbauten nicht vorhanden.
52
Die Annahme, bei richtiger Einschätzung des Stellplatzbedarfs der Firma Z. hätte ein
Teil des Parkplatzes im östlichen Teil des Firmengeländes als ökologische
Ausgleichsfläche in Anspruch genommen und ihm die straßenseitige Bebauung seines
Grundstücks erlaubt werden können, verkennt, dass mit der Überplanung der
unmittelbar an der H. Straße gelegenen Grundstücksflächen die ökologische und
städtebauliche Vernetzung des vorhandenen Grünzuges mit dem jenseits der Straße
geplanten Grüngürtel bezweckt ist. Diese, nach dem Vorstehenden wesentliche
53
Funktion für das ökologische und städtebauliche Gesamtkonzept können die vom
Antragsteller angesprochenen Flächen eindeutig nicht erfüllen.
Der Antragsteller wird auch nicht, wie er meint, durch die Festsetzung der öffentlichen
Grünfläche gegenüber den anderen Planbetroffenen unvertretbar einseitig belastet. Die
Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB ist nicht dahin gebunden, dass belastende
Festsetzungen eines Bebauungsplans auf alle Grundstückseigentümer im
Bebauungsplangebiet möglichst gleichermaßen verteilt werden müssen, um auf diese
Weise einem Gebot der Gleichbehandlung in der Ausprägung des so genannten
"Gebots der gerechten Lastenverteilung" zu genügen.
54
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 1998 - 4 BN 25.98 -, BRS 60 Nr. 8.
55
Die an § 1 Abs. 6 BauGB orientierte Abwägung erlaubt, einen dem Einzelfall gerecht
werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit und des Gleichbehandlungsgebots. Die nach Maßgabe der
konkreten Verhältnisse erfolgende Gewichtung der betroffenen öffentlichen Belange und
der privaten Belange wie insbesondere auch der Eigentümerinteressen mit der Folge
sachgerechter Differenzierung des den Belangen jeweils zukommenden Gewichts führt
nicht zu einem Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder das
Gleichheitsprinzip.
56
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Novem-ber 1988 - 1 BvR 1301/84 -, BVerfGE 79, 174
(198 f.).
57
Die vom Antragsteller beklagte "Ungleichbehandlung" gegenüber den bebauten
Nachbargrundstücken ist wegen der speziellen Situation seines eigenen Grundstücks,
das sich im Wesentlichen als ungenutzte Freifläche mit schützenswertem Aufwuchs
darstellt, und dessen Lage an der Nahtstelle zum künftigen Grüngürtel nördlich der H.
Straße in diesem Sinne sachlich gerechtfertigt.
58
Dem Einwand des Antragstellers, die angenommene Biotopeigenschaft weiter Teile
seines Grundstücks sei mit der dafür getroffenen Festsetzung "Öffentliche Grünfläche -
Parkanlage" schon im Grundsatz nicht vereinbar, ist nicht zu folgen. Die besagten
Flächen können durch die Anlage von Wegen und Verweilplätzen als Parkanlage im
untechnischen Sinne für die Erholung der Wohnbevölkerung nutzbar gemacht werden,
ohne dass die verbleibenden Freiflächen ihren Charakter als Biotop, das heißt als
Lebensstätte und Lebensraum wild lebender Tiere und Pflanzen und ihrer
Lebensgemeinschaften (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG) verlieren. Dass bisher die
vorgesehene öffentlich nutzbare Grünfläche nicht realisiert worden ist, spricht nicht
gegen die Ernsthaftigkeit des Planvorhabens. Zum einen ist die Planung - wie schon die
vorgesehene und zwischenzeitlich weitgehend verwirklichte Freiräumung und
Bepflanzung der "Puffer-zone" nördlich der H. Straße belegt - auf eine langfristige
Umsetzung angelegt. Zum anderen kann der Antragsgegnerin nicht vorgeworfen
werden, dass sie bislang angesichts des vom Antragsteller eingeleiteten
Normenkontrollverfahrens davon abgesehen hat, die ihr gegebenenfalls zur Verfügung
stehenden Mittel zur zwangsweisen Bereinigung der Eigentumsverhältnisse zu
ergreifen.
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Nach allem bestand kein Anlass zu weiteren Prüfungen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
62
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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