Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.05.1996

OVG NRW (funktion, standort, bezug, verfügung, verwaltungsgericht, beschwerde, 1995, ausführung, gkg, garage)

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 934/96
Datum:
09.05.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 934/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 663/96
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,00 DM
festgesetzt.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag
der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verfügung
des Antragsgegners vom 4. März 1996 über die Festsetzung der mit Verfügung vom 19.
Januar 1996 angedrohten Ersatzvornahme zur vollziehbaren Beseitigungsverfügung
vom 19. Januar 1994 zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 122
Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen wird, abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen gibt zu
einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Ergänzend ist lediglich anzumerken:
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Die Beseitigungspflicht der Antragstellerin aus der Ordnungsverfügung vom 19. Januar
1994, zu deren Durchsetzung die strittige Festsetzungsverfügung ergangen ist,
nachdem die Antragstellerin trotz wiederholt festgesetzter Zwangsgelder ihrer
Verpflichtung nur unzureichend nachgekommen ist, besteht noch fort und ist daher der
Vollstreckung weiterhin zugänglich.
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Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der um Dach und einige Querbalken
reduzierte Carport nicht zu einer Pergola umgewandelt worden.
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Eine Pergola im Sinne des Bauordnungsrechts ist ein nach oben offener Laubengang,
der dem Ranken von Pflanzen dient,
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vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 29. November 1977 - Nr. 323 I 74 -, BRS 32 Nr. 102;
OVG NW, Beschluß vom 30. November 1992 - 7 B 4620/92 -
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Ob es sich bei einem Holzgerüst um eine Pergola handelt, richtet sich danach, ob es die
Funktion als Rankhilfe im Rahmen der Gartengestaltung wahrnehmen kann - vgl. auch §
62 Abs. 1 Nr. 7 BauONW 1984 bzw. § 65 Abs. 1 Nr. 28 BauONW 1995 - und durch diese
Funktion sowohl in seinem äußeren Erscheinungsbild als auch in seinem Standort
bestimmt ist.
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Diesen Anforderungen wird der "Rest"carport nicht gerecht. Er weist weder nach seinem
äußeren Erscheinungsbild noch nach seinem Standort die charakteristischen Merkmale
einer Pergola im vorgenannten Sinne, auf.
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Allein die Ausführung der Balkenwerks entspricht in Konstruktion, Abmessung und
Proportion in keiner Weise dem, was im Rahmen von Gartengestaltung üblicherweise
als Pergola fungiert. Darüber hinaus fehlt bei der Konstruktion aufgrund ihres Standortes
über der Garagenzufahrt zwischen Straße, Garage, Hauswand und Nachbargrenze
jeder Bezug zu einer Funktion als gartengestaltendes Element. Der Standort in
Verbindung mit dem konstruktiven Teilen und deren Proportionen läßt vielmehr
lediglich, wie das vorliegende Bildmaterial belegt, den Eindruck eines baulich nicht
abgeschlossenen Unterstellplatzes für ein Kraftfahrzeug aufkommen. Der Umstand, daß
sich an einigen konstruktiven Teilen der Anlage Pflanzen hochranken, macht aus den
Resten des ehemalen Carports angesichts des Fehlens der oben erörterten
Voraussetzungen keine Pergola. Bestehen geblieben ist vielmehr der Rest eines
Carports in bezug auf den die Beseitungspflicht fortbesteht.
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Angesichts dessen, daß die in ihrer materiellen nachbarlichen Abwehrposition
betroffene Nachbarn auf die Durchsetzung der Ordnungsverfügung drängen, ist ein
Verstoß gegen das Willkürverbot nicht festzustellen, auch wenn der Antragsgegner ggf.
gegen andere grenzständige Carports nicht vorgehen sollte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154. Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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