Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.07.2007

OVG NRW: einzelrichter, behinderung, anhörung, entlassung, widerspruchsverfahren, lehrerausbildung, amt, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 213/05
Datum:
02.07.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 213/05
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 7.000
Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Das amtsärztliche Gutachten, auf dessen Grundlage der Beklagte die
Ermessensentscheidung über die Entlassung des Klägers getroffen hat, stellt die
Dienstunfähigkeit des Klägers für den Dienst als Lehramtsanwärter fest. Die Erteilung
auch mehrerer Unterrichtsstunden an einem Tag prägt bereits das Amt eines
Lehramtsanwärters. Die Dienstunfähigkeit des Klägers ergäbe sich daher auch bei der
von ihm beantragten Halbierung des Ausbildungsunterrichtsdeputats von zwölf auf
sechs Stunden pro Woche. Ob er für außerunterrichtliche Tätigkeiten dienstfähig ist, fällt
daneben nicht entscheidend ins Gewicht.
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Fehler bei der Beteiligung des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung bzw.
der Hauptfürsorgestelle sind nicht dargelegt. Der Personalrat hat der Entlassung
ausdrücklich zugestimmt. Auch die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten hat der
Einschätzung des Beklagten zugestimmt, der Kläger könne seine Lehrerausbildung aus
gesundheitlichen Gründen nicht fortführen. Unabhängig davon, ob den
Beteiligungspflichtigen tatsächlich ein Grad der Behinderung von 80 statt 100 mitgeteilt
worden ist, lässt sich nicht feststellen, dass über die spezifische Erkrankung und die
daraus folgende Schwerbehinderung hinaus der genaue Grad der Behinderung eine
Rolle gespielt hätte.
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Soweit der Kläger meint, eine erneute Anhörung wäre nach der Beteiligung der
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Mitwirkungsorgane nötig gewesen, ist nicht dargelegt, zu welchen neuen Tatsachen die
Anhörung hätte erfolgen sollen. Ein eventueller Anhörungsmangel wäre zudem nach §
45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW durch das Widerspruchsverfahren geheilt worden.
Die Darlegungen zur verlangten schriftlichen Mitteilung der "aktenkundigen
Einwendungen der Schwerbehindertenvertretung" sind nicht mehr verständlich.
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Da durchgreifende Einwendungen gegen die ordnungsgemäße Durchführung des
Entlassungsverfahrens einschließlich der zu beteiligenden Stellen nicht vorgetragen
sind, lassen sich besondere Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht (§
124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) insofern nicht feststellen.
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Daraus, dass die erkennende Kammer des Verwaltungsgerichts den Rechtsstreit nicht
gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat, kann nicht auf das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geschlossen werden.
Zum einen handelt es sich bei der Übertragungsmöglichkeit auf den Einzelrichter nach §
6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO um eine Sollvorschrift, zum anderen kann das erstinstanzliche
Gericht die Frage des Vorliegens besonderer tatsächlicher oder rechtlicher
Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht mit bindender Wirkung für das
Rechtsmittelgericht entscheiden. Schließlich ist der maßgebliche Zeitpunkt für die
Beurteilung der besonderen Schwierigkeiten bei der Entscheidung über die Zulassung
der Berufung ein anderer als bei der möglichen Entscheidung über die Übertragung auf
den Einzelrichter.
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Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 28. April 2004 - 6 A
3732/03 - und vom 30. November 2004 - 3733/03 - sowie OVG NRW, Beschluss vom
26. Januar 1999 - 3 B 2861/97 -, NWVBl 1999, 350 mit weiteren Nachweisen von
Rechtsprechung und Literatur.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1 und 3, 40, 72 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist
unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO), das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig
(§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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