Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.10.2008

OVG NRW (schule, beschränkung, beschwerde, stelle, verwaltungsgericht, begründung, antrag, versetzung, aufwand, schuljahr)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1308/08
Datum:
24.10.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1308/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 L 816/08
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdeschrift
dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen
hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag
durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hätte
stattgeben müssen.
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Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch
geltend gemacht, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu
sichern wäre.
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Nach der Rechtsprechung des Senats, auf die sich auch das Verwaltungsgericht zur
Begründung des angefochtenen Beschlusses bezieht, ist die auf dem Runderlass des
Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NRW vom 28. Dezember 2007
(113-6.08.01.07-60896/07) beruhende Beschränkung von Stellenausschreibungen im
Laufbahnwechselverfahren auf die Ausschreibungstermine im Februar/März 2008
(Versetzung zum 1. August 2008) und im August/September 2008 (Versetzung zum 1.
Februar 2009) sowie der damit einhergehende Ausschluss von Bewerbungen von
Laufbahnwechslern auf Stellen, die an zwei weiteren Terminen ausgeschrieben
werden, mit dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) vereinbar. Die der
Beschränkung zu Grunde liegende Überlegung, durch die Verweisung der
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Laufbahnwechsler auf die genannten zwei Termine könnten die durch den
Laufbahnwechsel frei werdenden Stellen jeweils in den anschließenden
Ausschreibungsverfahren (regelmäßig im Mai und November) mit
Einstellungsbewerbern besetzt und so die Unterrichtsversorgung an den abgebenden
Schulen rechtzeitig zum Schuljahres- beziehungsweise Halbjahresbeginn sichergestellt
werden, ist sachgerecht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2007 - 6 B 26/07 -.
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Die mit der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die Sachgerechtigkeit dieser
Begründung greifen nicht durch. Das Ziel einer kontinuierlichen Unterrichtsversorgung
ist hier nicht deswegen ohne Bedeutung, weil - wie die Antragstellerin meint - die an der
abgebenden Schule zum Schuljahresende frei werdenden Stelle nachbesetzt werden
könne. Denn auch bei einer Nachbesetzung würde an der abgebenden Schule
jedenfalls bis zum Abschluss des nachfolgenden Ausschreibungs- bzw.
Auswahlverfahrens etwa im September/Oktober eine Lehrkraft fehlen. Mit dieser
Beschränkung auf insgesamt vier Ausschreibungstermine je Schuljahr überschreitet der
Dienstherr sein Organisationsermessen nicht. Es ist insbesondere mit Blick auf den
organisatorischen Aufwand, den eine Auswahl im schulscharfen Verfahren für die
Schulen bedeutet, nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner in dem verbleibenden
Zeitraum zwischen dem Ende der Annahmefrist im hier interessierenden
Auswahlverfahren (16. Juni 2008) und dem Unterrichtsbeginn (11. August 2008) von der
Einrichtung eines weiteren Ausschreibungs- bzw. Auswahlverfahrens absieht, um durch
Laufbahnwechsel freigewordene Stellen nachzubesetzen. Die seitens der Beschwerde
angeführte Möglichkeit, dass die Schulen freie Stellen künftig jeden Mittwoch neu
ausschreiben könnten, ist nach Angaben des Antragsgegners noch nicht vorgesehen.
Eine derartige Änderung der Ausschreibungsmöglichkeiten sei für die hier
interessierenden Stellen an Gymnasien frühestens zum 1. August 2009 geplant.
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Die Bereitschaft der Antragstellerin, sich zur Sicherung der Unterrichtsversorgung bis
zur Nachbesetzung ihrer Stelle an die abgebende Schule rückabordnen zu lassen, führt
ebenfalls nicht weiter. Eine solche Vorgehensweise ließe die Personaldefizite an den
aufnehmenden Schulen, die durch die Ausschreibungen (zum 1. August 2008) gerade
beseitigt werden sollen, weiter bestehen, da das nächste Ausschreibungsverfahren erst
nach Schuljahresbeginn im August/September stattfindet.
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Das durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützte Interesse des Beamten an einem
angemessenen beruflichen Fortkommen ist durch die Beschränkung von
Laufbahnwechslern auf zwei Termine nicht verletzt. Soweit die Antragstellerin meint, die
mit einer (zügigeren) Nachbesetzung verbundenen organisatorischen Schwierigkeiten
stünden in keinem Verhältnis zur Behinderung ihrer beruflichen Entwicklung, verkennt
sie die Zielrichtung dieser Vorschrift und das sich daraus ergebende (weite)
Organisationsermessen des Dienstherrn bei der Bestimmung des für eine
Stellenbesetzung in Frage kommenden Personenkreises. Unabhängig davon waren
nach Angaben des Antragsgegners im 3. Ausschreibungsverfahren des Schuljahres
2007/2008 landesweit 14 Stellen mit einer für die Antragstellerin in Betracht
kommenden Fächerkombination ausgeschrieben. Ein Anspruch, gerade an einer
bestimmten Schule den Laufbahnwechsel vollziehen zu können, besteht nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt
aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt, dass im
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Beschwerdeverfahren nur noch eine Stelle streitbefangen ist; der sich daraus
ergebende Wert ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten
Entscheidung zu halbieren.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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