Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.05.2001

OVG NRW: steuersatz, abgrenzung, hundesteuer, steuerpolitik, abgabe, rückwirkungsverbot, verordnung, stadt, aufzählung, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 472/01
15.05.2001
Oberverwaltungsgericht NRW
14. Senat
Beschluss
14 B 472/01
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 L 41/01
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das
Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 600,-- DM
festgesetzt.
Gründe:
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist
unbegründet, da das Zulassungsverfahren aus den Gründen zu 2. keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat.
2. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der Klage ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist
unbegründet. Die Voraussetzungen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes
nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen
Zweifel im Sinne dieser Bestimmung an der Richtigkeit der Annahme des
Verwaltungsgerichts, dass ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Hundesteuerbescheides nicht gegeben sind.
Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugender Begründung dargelegt, warum die
Einwände, die die Antragstellerin gegen ihre Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer
für einen gefährlichen Hund erhebt, ihrer Klage keine überwiegenden Erfolgsaussichten
verleihen. Dem schließt sich der Senat an. Die im Zulassungsantrag gegen die
Darlegungen des Verwaltungsgerichts vorgetragenen Argumente sind nicht geeignet, die
Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu setzen.
a) Dies gilt zunächst für den Vortrag der Antragstellerin, eine nach Hunderassen und ihrer
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Gefährlichkeit differenzierte Hundesteuersatzung sei mit Art. 105 Abs. 2a GG nicht
vereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem bereits vom Verwaltungsgericht
angeführten Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8/99 - festgestellt, dass eine auch durch
Lenkungsabsichten motivierte erhöhte Besteuerung von Kampfhunden mit dem
Grundgesetz vereinbar ist.
b) Soweit die Antragstellerin die erhöhte Besteuerung unter dem Gesichtspunkt des
Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) mit der Behauptung angreift, andere, nicht in die von
der Hundesteuersatzung bezogene Anlage 1 der Landeshundeverordnung - LHV NRW -
aufgenommene Hunderassen, insbesondere der Deutsche Schäferhund, seien zu Unrecht
nicht in diese Liste aufgenommen, vermag dies ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur erhöhten Steuer zu begründen. Ob die Aufzählung
der unter das generelle Zuchtverbot des § 4 Abs. 5 LHV NRW fallenden Hunde in der
Anlage 1 zur LHV NRW in jeder Hinsicht, insbesondere in Abgrenzung zu anderen
Hunderassen, sachgerecht ist oder nicht, ist für das vorliegende Verfahren ohne rechtliche
Bedeutung. Der örtliche Steuersatzungsgeber, der sich mit Lenkungsabsicht entscheidet,
erhöhte Steuersätze für solche Hunde einzuführen, die nach den Vorgaben des
Landesrechts wegen ihrer Gefährlichkeit nicht gezüchtet werden dürfen, folgt einer vom
Landesrecht vorgegebenen Typisierung. Er ist nicht gehalten, um dem Gleichheitssatz zu
genügen, von sich aus weitere, eigene Untersuchungen darüber anzustellen, ob die durch
die landesrechtlichen Züchtungsverbote vorgenommene Typisierung sachgerecht ist,
sondern kann sich für die Abgrenzung, der Haltung welcher Hunderassen er mit erhöhter
Besteuerung entgegenwirken will, dieser rechtlichen Vorgabe anschließen. Lediglich dann,
wenn ohne weitere Prüfung offensichtlich wäre, dass die Liste der vom Zuchtverbot der
LHV NRW betroffenen Hunde willkürlich wäre, könnte der kommunale Satzungsgeber
gehalten sein, insoweit eigene Untersuchungen anzustellen. Für eine solche Situation ist
jedoch nichts ersichtlich.
c) Soweit die Antragstellerin meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die
Vereinbarkeit der mit der erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde von der Stadt Essen
verfolgten Lenkungswirkung mit den Vorgaben der LHV NRW bejaht, kann ihr ebenfalls
nicht gefolgt werden. Nach der von der Antragstellerin angeführten Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts darf der kommunale Normgeber aufgrund einer
Steuerkompetenz nur insoweit lenkend in den Kompetenzbereich eines Sachgesetzgebers
übergreifen, als die Lenkung weder der Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung noch
konkreten Einzelregelungen zuwiderläuft. Ein Widerspruch zwischen der
ordnungsrechtlichen, durch Zuchtverbot gegen die Vermehrung der in Anlage 1 der LHV
NRW genannten Hunderassen ausgerichteten Konzeption des Landesrechts und dem auf
Verminderung des entsprechenden Hundebestandes auf kommunaler Ebene gerichteten
Lenkungszweck der erhöhten Besteuerung dieser Hunde ist nicht erkennbar. Insbesondere
dient - in Gegensatz zu den Ausführungen der Antragstellerin - die LHV NRW nicht dem
Ziel, die Haltung solcher Hunde weiterhin zu gewährleisten. Das in Ziff. I.1. der
Verwaltungsvorschriften zur LHV NRW angesprochene "Ziel" der Verordnung, dass "bisher
unbeanstandete Hundehaltungen ... ohne wesentliche Änderungen [sollen] fortgeführt
werden können", beinhaltet - wie sich gerade auch aus den Zuchtverboten ergibt - nicht die
Sicherung und Förderung des Bestandes solcher Hunde, sondern nur deren Verschonung
von den wesentlichen ordnungsrechtlichen Restriktionen, die die LHV NRW vorsieht. Ein
Zielkonflikt zwischen einer auf Reduzierung des Bestandes an gefährlichen Hunden
ausgerichteten kommunalen Steuerpolitik und den Zielsetzungen und Einzelregelungen
der LHV NRW besteht nicht.
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d) Soweit die Antragstellerin die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die
erhöhte Steuer für Kampfhunde keine erdrosselnde Wirkung habe, damit angreift, dass die
Voraussetzungen, die § 4 Abs. 1 LHV NRW für die - den Steuersatz auf 552,--DM jährlich
mindernde - Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde aufstelle, nicht rechtens seien, ist
dies ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts darzutun. Das Verwaltungsgericht hat nämlich die erdrosselnde
Wirkung des erhöhten Steuersatzes nicht nur in Hinblick auf die Möglichkeit verneint,
steuermindernd diese Erlaubnis vorzulegen, sondern mit ausführlicher Begründung auch
für den vollen Steuersatz für gefährliche Hunde von 1.656,-- DM jährlich. Soweit sich die
Antragstellerin gegen diese Darlegungen des Verwaltungsgerichts wendet, genügt ihr
Vorbringen nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO, weil es insoweit an
jeder rechtlichen Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichtes fehlt.
Ihre Ausführungen (S. 8 des Zulassungsantrages) erschöpfen sich in der Behauptung, dass
unter Berücksichtigung der Gebühren, die wegen der nach der LHV NRW erforderlichen
"diversen Anträge etc." für den Hundehalter anfielen, ein solcher Betrag "zweifellos
erdrosselnde Wirkung" habe und den Hundehalter zur Abgabe seines Hundes zwinge. Sie
gehen in keiner Weise auf die Begründung des Verwaltungsgerichts ein.
e) Die weiteren Ausführungen der Antragstellerin zur Verfehlung des Einnahmezweckes
der erhöhten Steuer, zum Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot und zum Fehlen einer
Übergangsregelung, zur Hinzuziehung von Sachverständigen, zur Vereinbarkeit der
Besteuerung mit EG-Recht und zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stellen lediglich
Wiederholungen ihres erstinstanzlich bereits dargestellten und vom Verwaltungsgericht
ausführlich behandelten Rechtsstandpunktes dar. Sie sind deshalb - abgesehen von der
Frage, ob insoweit dem Darlegungsgebot genügt ist - ungeeignet, die diese
Rechtsauffassungen der Antragstellerin zurückweisenden Erwägungen des
Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 152 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung auf §§ 20
Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).