Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.02.2002

OVG NRW: aufenthalt im ausland, verlegung des wohnsitzes, entziehen, monaco, eingriff, beschränkung, bezahlung, kommission, gewährleistung, ausstellung

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 1918/01
Datum:
13.02.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 1918/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 6735/99
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf (8.000,- DM :
1,95583 =) 4090,335 EUR festgesetzt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten
Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO
dargelegt sind.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides (§ 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus dem für die Entscheidung über die Zulassung der
Berufung maßgeblichen (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO) Vortrag des Klägers nicht.
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Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines
Reisepasses zutreffend verneint. Es liegt der Versagungsgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 4
PassG vor.
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Nach dieser Vorschrift ist der Pass unter anderem zu versagen, wenn bestimmte
Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber sich seinen steuerlichen
Verpflichtungen entziehen will. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den Kläger
erfüllt.
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Es liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger sich im
Ausland aufhält, um sich seinen steuerlichen Verpflichtungen zu entziehen. Das
Verwaltungsgericht hat insoweit in dem angefochtenen Gerichtsbescheid unter
Bezugnahme auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 7. September 2000 - 10 L
1867/00 - zu Recht den "Steuerfluchtwillen" des Klägers daraus hergeleitet, dass er im
unmittelbaren Zusammenhang mit den seine steuerlichen Verpflichtungen in Höhe von
über 4 Millionen DM auslösenden Vorgängen nicht nur seinen Wohnsitz nach Monaco
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verlegt, sondern auch sein gesamtes Vermögen mitgenommen und zudem mit seinem
Vorbringen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren zweifelsfrei zu
erkennen gegeben habe, dass die Verlegung des Wohnsitzes und die Mitnahme seines
Vermögens erfolgt seien, um sich seinen steuerlichen Verpflichtungen zu entziehen,
obwohl ihm hinreichendes Vermögen zur Bezahlung seiner Steuerschulden zur
Verfügung stehe. Hiergegen hat der Kläger keine den Anforderungen des § 124 a Abs. 1
Satz 4 VwGO genügenden Einwände vorgetragen. Sein Vorbringen im
Zulassungsantrag, mit der Versagung des beantragten Reisepasses sei eine Tilgung
der Steuerschulden nicht zu erreichen, lässt vielmehr erkennen, dass er weiterhin
bestrebt ist, sich seinen bestehenden steuerlichen Verpflichtungen gegenüber der
Bundesrepublik Deutschland durch einen (weiteren) Aufenthalt im Ausland zu
entziehen.
Dass der Kläger sich bereits seit 1996 ständig in Monaco aufhält, steht der
Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift
kommt es nicht darauf an, ob der Passbewerber seinen Wohnsitz vor oder nach der
Fälligkeit der Steuerschuld ins Ausland verlegt hat. Der Passbewerber entzieht sich
auch dann im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG seinen steuerlichen Verpflichtungen,
wenn er - wie hier - aus dem Ausland nicht mehr in die Bundesrepublik Deutschland
zurückzukehren beabsichtigt.
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BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1989 - 1 A 110/89 - , NVwZ 1990, 369 (369); OVG
NRW, Urteil vom 19. August 1980 - 18 A 1068/80 -, NJW 1981, 838 (839), jeweils m. w.
N.
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Der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG steht auch nicht entgegen, dass der
Kläger, wie er geltend macht, "nur" seine Steuerschulden nicht bezahlt und keine
strafbare Steuerhinterziehung begangen hat.
9
Bereits aus dem Zweck des § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG folgt, dass die Regelung nicht
voraussetzt, dass dem Entstehen der steuerlichen Verpflichtungen eine Straftat
zugrunde liegt. Die Versagung des beantragten Reisepasses für einen Bewerber, bei
dem Tatsachen die Annahme begründen, dass er sich seinen steuerlichen
Verpflichtungen entziehen will, dient der Sicherung des staatlichen Steueranspruchs
und der für die Gewährleistung eines funktionsfähigen Rechtsstaates unverzichtbaren
Beschaffung staatlicher Mittel.
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Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 1996 - 25 B 3037/95 -, DVBl 1996, 576
(577); VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 28. November 1988 - 1 S 3045/87 -, NJW
1990, 660 (662).
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Angesichts dieses Zwecks liegt auf der Hand, dass es für die Anwendbarkeit des § 7
Abs. 1 Nr. 4 PassG nicht auf ein strafbares Verhalten, sondern allein darauf ankommt,
dass der Passbewerber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen will.
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Diese Auslegung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG bestätigt auch ein Vergleich mit § 7 Abs. 1
Nr. 2 PassG. Danach ist der Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die
Annahme begründen, dass der Passbewerber sich einer Strafverfolgung oder
Strafvollstreckung oder der Anordnung oder Vollstreckung einer mit Freiheitsentziehung
verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung, die im Geltungsbereich des
Passgesetzes gegen ihn schweben, entziehen will. Damit enthält § 7 Abs. 1 Nr. 2
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PassG eine spezielle Regelung für die Fälle, in denen Tatsachen auf ein strafbares
Verhalten des Passbewerbers schließen lassen. Deshalb würde § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG
leer laufen, wenn die Regelung, wie der Kläger meint, dahin auszulegen wäre, dass sie
nur in den Fällen einer durch strafbares Verhalten begründeten Steuerschuld
anwendbar wäre.
Die Versagung des beantragten Reisepasses verstößt entgegen der Auffassung des
Klägers nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Der Eingriff in seine durch Art. 2 Abs. 1 GG
geschützte Reisefreiheit ist gerechtfertigt, weil der Eingriff sich in den Schranken der
verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG hält. Ohne die mit der
Passversagung bezweckte Sicherung des staatlichen Steueranspruchs kann die
verfassungsmäßige Ordnung nicht wirksam aufrechterhalten werden. Der Staat ist
nämlich zur Gewährleistung der verfassungsmäßigen Ordnung auf finanzielle Mittel
angewiesen, die er sich unter anderem durch die Erhebung von Steuern beschafft. Dem
widerspräche es, wenn die für die Passausstellung zuständige Behörde durch die
Ausstellung eines Passes dem Passbewerber ermöglichen oder erleichtern würde, sich
seinen steuerlichen Verpflichtungen durch die Ausreise aus dem Bundesgebiet oder -
wie hier - den (weiteren) Aufenthalt im Ausland zu entziehen.
14
BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1971 - I A 5/69 -, NJW 1971, 820 (820 f.); OVG
NRW, Beschluss vom 2. Januar 1996 - 25 B 3037/95 -, a. a. O., und Urteil vom 19.
August 1980 - 18 A 1068/80 -, a. a. O.; VGH Baden- Württemberg, Urteile vom 28.
November 1988 - 1 S 3045/87 -, a. a. O., und 5. Februar 1979 - I 2951/78 -, juris, Dok.-
Nr. BWRE101457907.
15
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der bei Eingriffen in die allgemeine
Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG gewahrt sein muss,
16
vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997 - 2 BvL 45/92 -, BVerfGE, 96, 10 (21), m.
w. N.,
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und dessen Beachtung in § 7 Abs. 2 Satz 1 PassG auch gesetzlich vorgeschrieben ist,
wird durch die Versagung des beantragten Reisepasses nicht verletzt.
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Die Passversagung ist ein zur Sicherung des staatlichen Steueranspruchs geeignetes
Mittel. Sie zielt darauf ab, den Kläger zu veranlassen, in die Bundesrepublik
Deutschland zurückzukehren und seine Steuerrückstände zu bezahlen. Dieses Ziel wird
durch die Passversagung gefördert, weil er sich ohne Reisepass nur in Ländern
aufhalten kann, in denen ein solcher Pass für Einreise und Aufenthalt nicht erforderlich
ist.
19
Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. August 1980 - 18 A 1068/80 -, NJW 1981, 838
(839)
20
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass durch die Passversagung eine Bezahlung der
Steuerschulden des Klägers nicht erreicht werden kann, weil er etwa vermögenslos ist,
21
vgl. zu diesen Gesichtspunkten BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1989 - 1 A 110/89
-, a. a. O. (370); Bayerischer VGH, Urteil vom 26. Juli 1995 - 5 B 94.2279 -, BayVBl
1996, 50 (51),
22
ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Er behauptet nicht, dass er über sein in
Monaco vorhandenes Vermögen nicht (mehr) verfügen kann oder dass eine
Rückführung des Vermögens in die Bundesrepublik Deutschland unmöglich ist. Er trägt
im Zulassungsantrag lediglich pauschal vor, dass mit der Versagung des Reisepasses
eine Tilgung seiner Steuerschulden nicht erreicht werden könne, und verweist zur
Begründung auf die Ausführungen in dem im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten
Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. Dezember 2000. Dieser Verweis
genügt den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht. Nach
dieser Vorschrift sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, in dem
Zulassungsantrag darzulegen.
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Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich aus den Ausführungen im
Schriftsatz vom 12. Dezember 2000 die Ungeeignetheit der Passversagung nicht
herleiten lässt. Der - sinngemäße - Vortrag des Klägers, bei einer Rückkehr nach
Deutschland könne er "seine Lebenshaltungskosten von befreundeter Seite finanziert
bekommen oder sich die Kosten wöchentlich oder monatlich aus Monaco überweisen
lassen, letzteres nicht höher als die Unpfändbarkeitsgrenze vorgibt", ist nicht nur
unsubstantiiert und konstruiert, sondern lässt vor allem außer Acht, dass die
Passversagung auch dann ein geeignetes Druckmittel zur Begleichung der
Steuerschulden des Klägers ist, wenn er entsprechend seinem - konstruierten - Vortrag
im Bundesgebiet leben würde. Denn dies hätte eine erhebliche Einbuße seines
bisherigen Lebensstandards in Monaco zur Folge und kann schon deshalb die Erfüllung
seiner steuerlichen Verpflichtungen fördern.
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Die Passversagung ist auch erforderlich, weil ein weniger belastender Eingriff in die
Reisefreiheit, der ebenfalls geeignet wäre, den Kläger zur Bezahlung seiner
Steuerschulden zu bewegen, nicht ersichtlich ist. Die von ihm angeregte Beschränkung
des Geltungsbereichs bzw. der Gültigkeitsdauer des beantragten Reisepasses ist kein
geeignetes Mittel zur Durchsetzung des staatlichen Steueranspruchs. Mit der
Beschränkung des Geltungsbereichs oder der Ausstellungsdauer des erstrebten
Reisepasses ließe sich nicht verhindern, dass er sich weiterhin in Monaco oder in
einem anderen ausländischen Staat, in den er bei einer Beschränkung des
Geltungsbereichs des Reisepasses ebenfalls einreisen könnte, aufhält, um sich seinen
steuerlichen Verpflichtungen zu entziehen.
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Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1990 - 1 B 154.90 -, Buchholz 402.00
PassG, Nr. 14, S. 8 (9); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. November 1988 - 1 S
3045/87 -, a. a. O.
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Die Passversagung ist auch angemessen. Das öffentliche Interesse an der
Durchsetzung staatlicher Steueransprüche überwiegt den Eingriff in die Reisefreiheit
des Klägers. Dies gilt umso mehr, als der Kläger erhebliche Steuerrückstände in Höhe
von mehr als 4 Millionen DM hat. Die Höhe der Steuerrückstände ist nämlich entgegen
seiner Auffassung bei der Beurteilung der Angemessenheit der Passversagung zu
berücksichtigen. Je höher die Steuerschulden sind, umso gewichtiger ist das öffentliche
Interesse an der Durchsetzung des staatlichen Steueranspruchs.
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Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. November 1988 - 1 S 3045/87 -, a. a.
O.
28
Der Kläger beruft sich schließlich ohne Erfolg auf die Freizügigkeit und
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Aufenthaltsfreiheit nach Art. 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(Abl. EG 2000 Nr. C 364, 1 ff.). Sie hat keine unmittelbare Rechtswirkung, weil sie am 7.
Dezember 2000 vom Europäischen Rat lediglich "proklamiert", nicht aber für
rechtsverbindlich erklärt worden ist. Auf Grund entsprechender Erklärungen der
Präsidenten des Europäischen Parlaments und der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass sich das Parlament
und die Kommission an die Charta selbst gebunden haben. Die einzelnen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, insbesondere auch die Bundesrepublik
Deutschland haben keine dahingehende Erklärung abgegeben.
Vgl. Alber, Die Selbstbindung der europäischen Organe an die Europäische Charta der
Grundrechte, EuGRZ 2001, 349 (349 f., 352); Calliess, Die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union - Fragen der Konzeption, Kompetenz und Verbindlichkeit, EuZW
2001, 261 (261, 266 f.); Borowsky, Wertegemeinschaft Europa, DRiZ 2001, 275 (287).
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Damit bedarf es auch keiner näheren Erörterung, ob der Anwendung der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht, dass sie gemäß Art. 51 Abs. 1
Satz 1 der Charta für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nur bei der
Durchführung des Rechts der Union gilt.
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Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr.
2 VwGO) auf und hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die
vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind, wie sich aus den vorstehenden
Ausführungen ergibt, in der Rechtsprechung geklärt, soweit es um die Anwendung
nationalen Rechts geht. Die vom Kläger aufgeworfenen europarechtlichen Fragen
stellen sich nicht, weil die von ihm in diesem Zusammenhang allein angeführte Charta
der Grundrechte der Europäischen Union für das vorliegende Verfahren nicht
rechtsverbindlich ist.
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Soweit der Kläger eine Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) von dem Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1989 - 1 A 110/89 -, a. a. O., und dem
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juli 1995 - 5 B 94.2279 -, a. a.
O., geltend macht, rügt er lediglich einen nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO unbeachtlichen
Rechtsanwendungsfehler des Verwaltungsgerichts, der im Übrigen aus den
vorhergehenden Gründen dieses Beschlusses nicht vorliegt.
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Inwieweit in der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§ 6 VwGO) oder
durch den in dem angefochtenen Gerichtsbescheid enthaltenen Verweis auf den
Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. September 2000 - 10 L 1867/00 - ein
Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen könnte, hat der Kläger
auch nicht ansatzweise entsprechend den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4
VwGO dargelegt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 1, 14 GKG a. F.
und erfolgt unter Berücksichtigung des Art. 3 Nr. 11 des Gesetzes zur Reform des
Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, iVm Art. 4 der Verordnung (EG) Nr.
1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang
mit der Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 162 S. 1, sowie Art. 14 der Verordnung (EG)
Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 139
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S. 1. Der Senat ist bei der Streitwertfestsetzung davon ausgegangen, dass der Kläger
sich im Zulassungsverfahren allein gegen die Versagung des beantragten Reisepasses
wendet. Einwände gegen die Abweisung seiner Klage gegen die Entziehung des
(ungültig gewordenen) Reisepasses sind nicht vorgetragen worden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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