Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.05.2008

OVG NRW: rückbau, gebäude, datum, verwaltungsverfahren

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 252/08
Datum:
19.05.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 252/08
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 250,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen
Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass,
die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.
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Auch unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich erfolgten Rückbaus der
Dachüberstände des strittigen Gartenhauses ergeben sich aus dem
Beschwerdevorbringen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Gartenhaus
lediglich einen Brutto-Rauminhalt von bis zu 30 m3 aufweist und damit gemäß § 65
Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW genehmigungsfrei und nicht formell illegal ist. Zutreffend ist das
Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass als Brutto-Rauminhalt im Sinne der
genannten Vorschrift nach der insoweit einschlägigen DIN 277 Teil 1 der Rauminhalt
des Baukörpers zu werten ist, der "nach unten von der Unterfläche der konstruktiven
Bauwerkssohle und im übrigen von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerks
umschlossen wird". Soweit die Beschwerde demgegenüber hinsichtlich der Höhen für
die Ermittlung des Brutto-Rauminhalts auf die Abstände zwischen den Oberflächen des
Bodenbelags des jeweiligen Geschosses abstellt, trifft dies für eingeschossige Gebäude
wie im vorliegenden Fall nicht zu.
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Gemessen an diesen Maßstäben liegt kein Anhalt dafür vor, dass das strittige Gebäude
einen Rauminhalt von weniger als 30 m3 aufweist. Das Verwaltungsgericht, auf dessen
Berechnungen der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 22. April 2008 verweist, hat
keine eigenen Ermittlungen angestellt, sondern auf Seite 4 des angefochtenen
Beschlusses lediglich gerechnet, "soweit man die vom Antragsteller angegebenen
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Abmessungen zugrunde legt". Damit waren ersichtlich die Maßangaben auf den vom
Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgelegten Lichtbildern (Bl. 20/21 der Beiakte
Heft 1) gemeint, nämlich Grundfläche 3,10 m x 3,90 m und (mittlere) Höhe 2,30 m. Zwar
würde sich bei diesen Maßen in der Tat - wie vom Verwaltungsgericht berechnet - ein
Rauminhalt von weniger als 30 m3, nämlich 27,81 m3, ergeben. Es spricht jedoch alles
dagegen, dass diese Maße zugrunde zu legen sind. Als Grundfläche ohne
Dachüberstände hat der Baukontrolleur des Antragsgegners bereits am 5. März 2007
eine solche von 3,25 m x 3,85 m (= 12,51 m2) ermittelt. Diese stimmt nahezu
zentimetergenau mit den nach dem Rückbau am 11./14. März 2008 ermittelten Größen
der Grundfläche von 3,24 m x 3,86 m (= 12,50 m2) überein, denen der Antragsteller im
Beschwerdeverfahren trotz ausdrücklichen Hinweises durch das Gericht nicht entgegen
getreten ist. Als (mittlere) Höhe des Gebäudes wurde am 11./14. März 2008 eine solche
von 2,44 m ermittelt, der der Antragsteller im Beschwerdeverfahren gleichfalls trotz
ausdrücklichen Hinweises nicht entgegen getreten ist. Die am 11./14. März 2008
ermittelten Größen erscheinen auch unter Beachtung der vom Verwaltungsgericht
berücksichtigten Maßangaben des Antragstellers durchaus plausibel. Hinsichtlich der
Diskrepanz des Breitenmaßes - Antragsteller: 3,10 m; Antragsgegner: 3,35 bzw. 3,24 m -
ist anzumerken, dass den Eintragungen auf den vom Antragstellern vorgelegten
Lichtbildern nicht eindeutig zu entnehmen ist, dass der Antragsteller insoweit auf das
Außenmaß abgestellt hat. Hinsichtlich der Diskrepanz der (mittleren) Höhe -
Antragsteller: 2,30 m; Antragsgegner: 2,44 m - ist anzumerken, dass den
Höheneintragungen auf den vom Antragsteller vorgelegten Lichtbildern offensichtlich
der Abstand von der Oberkante der Sohlenkonstruktion bis zur Dachhaut zugrunde liegt
und nicht von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle ausgegangen wurde,
wie es nach den vorstehenden dargelegten Berechnungsregeln für den Brutto-
Rauminhalt geboten ist.
Aus den vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren - unbestritten - vorgetragenen
Maßen folgt für das Gartenhaus ohne Berücksichtigung der Dachüberstände eindeutig
ein Brutto-Rauminhalt von 3,24 m x 3,86 m x 2,44 m = 30,5 m3. Ist damit von einem über
30 m3 liegenden Brutto-Rauminhalt des Gartenhauses auszugehen, folgt schon daraus
dessen Genehmigungspflichtigkeit. Darauf, ob die Dachüberstände nach dem Rückbau
(ganz oder teilweise) mit zu berücksichtigen sind und ob das Gartenhaus einen
Aufenthaltsraum aufweist, kommt es hiernach nicht mehr an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).
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