Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.12.1996

OVG NRW (staatsangehörigkeit, gleichberechtigung von mann und frau, kläger, geburt, genehmigung, verzicht, bundesrepublik deutschland, vater, wehrpflicht, begründung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 25 A 2781/94
Datum:
09.12.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
25. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 A 2781/94
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 3534/94
Tenor:
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts
Düsseldorf vom 20. Mai 1994 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger wurde am 1975 in E2. als ehelicher Sohn des niederländischen
Staatsangehörigen I. K. E. und der deutschen Staatsangehörigen E1. K1. E. geboren. Er
besitzt außer der deutschen die niederländische Staatsangehörigkeit. Er lebt seit seiner
Geburt in E2. .
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Am 26. April 1993 erklärte der Kläger schriftlich seinen Verzicht auf die deutsche
Staatsangehörigkeit. Das von der Beklagten eingeschaltete Bundesamt für
Wehrverwaltung erhob mit Schreiben vom 28. Juni 1993 Bedenken gegen die
Genehmigung des Verzichts, weil der Kläger wehrpflichtig sei und zur Erfassung bzw.
danach zur Musterung heranstehe. Daraufhin lehnte die Beklagte - nach Anhörung des
Klägers - durch Bescheid vom 14. September 1993 die Genehmigung des Verzichts auf
die deutsche Staatsangehörigkeit ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch des
Klägers wies die Beklagte - nach Ergehen einer Stellungnahme des
Bundesministeriums der Verteidigung - mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar
1994 zurück.
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Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen: Er habe Anspruch auf
Erteilung der streitigen Genehmigung. Mit der Versagung werde ihm in
verfassungswidriger Weise eine Staatsangehörigkeit aufgezwungen, die er nicht haben
wolle. Gegenüber seiner verfassungsrechtlichen Position seien wehrpolitische
Gesichtspunkte nachrangig. Das Verhalten der Beklagten stehe im Widerspruch zu
früheren behördlichen Meinungsäußerungen. Etwa in den Jahre 1958/59 habe sich sein
Vater mit dem Gedanken getragen, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben.
Diese Absicht habe er nicht weiterverfolgt, nachdem ihm vom Ausländeramt der Stadt
E2. mitgeteilt worden sei, sein Vater (der Großvater des Klägers) könne nicht ebenfalls
die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Nach seiner - des Klägers - Geburt habe
sich sein Vater wiederum zum Ausländeramt der Stadt E2. begeben und dort für seinen
Sohn auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten wollen. Die dahingehende
Erklärung habe das Ausländeramt jedoch nicht entgegengenommen mit der
Begründung, das Kind müsse eine derartig schwerwiegende Entscheidung nach
Erreichen der Volljährigkeit selbst treffen. Wenn er im Widerspruch zu diesen
behördlichen Erklärungen nunmehr gezwungen werde, die deutsche
Staatsangehörigkeit beizubehalten, so führe das zu dem unhaltbaren Zustand, daß er
als einziges männliches Mitglied der Familie die deutsche Staatsangehörigkeit besitze.
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Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. September 1993 und ihres
Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 1994 zu verpflichten, den von ihm erklärten
Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu genehmigen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat vorgetragen: Aus Gründen der
Gleichbehandlung müsse sichergestellt sein, daß ein Mehrstaater sich nicht dadurch der
Wehrpflicht entziehen könne, daß er auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichte.
Deshalb bestehe ein Interesse der Bundesrepublik Deutschland daran, daß auch ein
Doppelstaater mit ständigem Aufenthalt in der Bundesrepublik hier seinen Wehrdienst
leiste. So sei es auch im Fall des Klägers, der dauernd im Bundesgebiet lebe und zur
Musterung heranstehe.
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Durch den angefochtenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht die Klage
abgewiesen.
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Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor: Der Umstand, daß er sich im
Mindestalter von 16 Jahren einen niederländischen Paß habe ausstellen lassen, belege
seine Hinwendung zu den Niederlanden als dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er
als alleinige beibehalten wolle. Dafür spreche auch, daß er umgehend nach Vollendung
des 18. Lebensjahres von seinem Recht auf Verzicht auf die deutsche
Staatsangehörigkeit Gebrauch gemacht habe. Das Verhalten des Vaters zeige, daß der
Wunsch, die deutsche Staatsangehörigkeit abzulegen, bereits zu einem Zeitpunkt
deutlich geworden sei, als wehrrechtliche Gesichtspunkte noch keine Rolle gespielt
hätten. Auf die Auskunft des Ausländeramtes der Stadt E2. habe der Vater seinerzeit
vertrauen dürfen. Es verstoße gegen den Gleichheitssatz und den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, daß das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht einerseits eine
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Doppelstaatsangehörigkeit für unerwünscht erachte, andererseits aber unter dem
Gesichtspunkt der Wehrpflicht dem Betreffenden die Beibehaltung von
Doppelstaatigkeit aufzwinge.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem erstinstanzlichen
Klageantrag zu erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte nicht für entscheidungsrelevant.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung entscheidet (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat keinen Erfolg.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen
Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte seinen
Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 26 Abs. 2 RuStAG vom 22. Juli
1913, RGBl. 583, in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Juli 1986, BGBl. I
1142, bzw. vom 30. Juni 1993, BGBl. I 1062, genehmigt. Auf die zutreffenden Gründe
des angefochtenen Gerichtsbescheides wird gemäß § 130 b VwGO Bezug genommen.
Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
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Wie sich aus der schon vom Verwaltungsgericht zitierten höchstrichterlichen
Rechtsprechung ergibt, handelt die zuständige Wehrbehörde grundsätzlich nicht
rechtsfehlerhaft, wenn sie wie im Fall des Klägers einem dauernd im Bundesgebiet
lebenden und für die Einberufung zum Grundwehrdienst heranstehenden Mehrstaater
die für die Genehmigung des Verzichts erforderliche Unbedenklichkeitserklärung
versagt, solange er Grundwehrdienst nicht geleistet hat. In diesen Fällen entspricht es
regelmäßig dem Zweck der in §§ 22 Nr. 2, 26 Abs. 2 Satz 2 RuStAG getroffenen
Regelung, wenn die Behörde gegen die Genehmigung des Verzichts auf die deutsche
Staatsangehörigkeit der Wehrpflicht des Verzichtenden wegen Bedenken erhebt. Unter
solchen Umständen könnte eine Abwägung des Für und Wider einer
Unbedenklichkeitserklärung nur dann geboten sein, wenn im Einzelfall besondere
Umstände vorliegen, die Anlaß für eine abweichende Beurteilung bieten könnten.
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Vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Dezember 1985 - 1 B 136.85 -, Buchholz 130 § 22
RuStAG Nr. 1.
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Solche Umstände sind hier nicht festzustellen. Dies gilt namentlich auch dann, wenn die
Behauptung des Klägers zutreffend sein sollte, sein Vater habe sich bereits kurz nach
seiner (des Klägers) Geburt an die örtliche Ausländerbehörde wegen eines Verzichts
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auf die deutsche Staatsangehörigkeit gewandt und sei durch unvollständige Auskünfte
davon abgehalten worden, dieses Begehren weiter zu verfolgen. Unterstellt man die
Richtigkeit dieses Vorbringens, so kann der Kläger gleichwohl in bezug auf die fragliche
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Beigeladenen nicht so gestellt werden, als sei
darüber unter den tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen im Zeitraum kurz nach
der Geburt des Klägers zu entscheiden. Dieses scheidet schon deswegen aus, weil
keineswegs unterstellt werden kann, der Kläger hätte bei richtiger Kenntnis der
Rechtslage seinerzeit die Genehmigung für den Verzicht auf die deutsche
Staatsangehörigkeit erreicht. Selbstverständlich hätten damals die den Kern des
jetzigen Rechtsstreits bildenden wehrrechtlichen Überlegungen keine Rolle gespielt.
Hingegen hätten mit Blick auf die Minderjährigkeit des Klägers andere, nämlich die in §
19 Abs. 1 RuStAG normierten Voraussetzungen gegeben sein müssen (§ 26 Abs. 4
RuStAG). Namentlich hätte seinerzeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 RuStAG die
Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts eingeholt werden müssen. Daß
diese Genehmigung im vorgesehenen Instanzenzug (§ 19 Abs. 1 Satz 2 RuStAG)
letztlich erteilt worden wäre, ist keineswegs gewiß. Es ist nämlich zweifelhaft, ob es dem
Wohl eines Kindes aus binationaler Ehe entspricht, daß dieses ausgerechnet die
Staatsangehörigkeit desjenigen Landes ablegt, in welchem es sich ständig aufhält und
dem es deswegen eher verbunden erscheint als dem Land der anderen
Staatsangehörigkeit.
Vgl. allgemein zu den bei der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts zu
beachtenden materiellen Gesichtspunkten: Hailbronner/Renner,
Staatsangehörigkeitsrecht, 1991, § 19 RuStAG RdNr. 8; Makarov/v. Mangoldt,
Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, § 19 RuStAG RdNr. 7 (November 1981).
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Selbst wenn man aber unterstellt, daß in der fraglichen Zeit kurz nach Geburt des
Klägers der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit nach den damaligen
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen hätte genehmigt werden müssen, so ist dies
für die streitige Genehmigung, für welche die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
Entscheidung des Berufungsgerichts maßgeblich ist,
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vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1996 - 25 A 2430/94 -,
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ohne Belang. Denn nunmehr ist mit Rücksicht darauf, daß der Kläger als deutscher
Staatsbürger in die Wehrpflicht hineingewachsen ist und sich zudem seit seiner Geburt
ständig in Deutschland aufgehalten hat, ein im Vergleich zu den Verhältnissen kurz
nach seiner Geburt wesentlich veränderter Sachverhalt gegeben, der allein für die
Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 Nr. 2 RuStAG maßgeblich ist. Dieser
Sachverhalt unterscheidet sich nicht von den anderen typischen Fällen, die die
gesetzlichen Bestimmungen der §§ 22 Nr. 2, 26 Abs. 2 Satz 2 RuStAG im Auge haben,
in denen nämlich junge Mehrstaater der Erfüllung der deutschen Wehrpflicht durch
Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit entgehen wollen und zugleich aus
tatsächlichen oder rechtlichen Gründen darauf hoffen dürfen, daß der Staat ihrer
anderen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls nicht zu militärischen Diensten heranzieht.
Auch im Falle des Klägers gebietet es der verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 GG
wurzelnde Grundsatz der Wehrgerechtigkeit, daß die Unbedenklichkeitsbescheinigung
gemäß § 22 Nr. 2 RuStAG versagt wird. Die Geltungskraft dieses Grundsatzes wird nicht
dadurch in Frage gestellt, daß sich nach dem Lebenslauf des wehrpflichtigen
Mehrstaaters nicht ausschließen läßt, daß für den beabsichtigten Verzicht auf die
deutsche Staatsangehörigkeit auch außerhalb des Wehrdienstes liegende Motive eine
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Rolle spielen.
Die verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers gehen fehl.
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Daß eine etwa durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Verbindung des volljährigen Klägers
zu seiner Familie Schaden nimmt, wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit seiner
Mutter behält, ist nicht ersichtlich. Auch Art. 2 Abs. 1 GG ist offensichtlich nicht verletzt.
Zwar mag das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit eine Person, die noch
eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, davor schützen, daß ihr auf Dauer die deutsche
Staatsangehörigkeit aufgedrängt wird, obwohl sie ihre Beibehaltung nicht wünscht. Das
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG findet jedoch seine Schranke in der
verfassungsmäßigen Ordnung, zu welcher § 22 Nr. 2 RuStAG zählt, der seinerseits der
Aufrechterhaltung der Wehrgerechtigkeit und damit einem verfassungsrechtlichen Gebot
(Art. 3 Abs. 1 GG) dient. Es verstößt daher nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG, daß
wehrpflichtige Mehrstaater nur nach Maßgabe von §§ 22 Nr. 2, 26 Abs. 2 Satz 2 RuStAG
und der Auslegung, die diese Vorschriften in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
gefunden haben, ihre deutsche Staatsangehörigkeit ablegen können.
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Die Versagung der Genehmigung für den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit
steht in einem Fall wie dem vorliegenden schließlich nicht in einem - Art. 3 Abs. 1 GG
zuwiderlaufenden - Widerspruch zu dem - im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht an
anderer Stelle zum Ausdruck gekommenen - Grundsatz, wonach Mehrstaatigkeit
unerwünscht ist. Die dahingehende Argumentation des Klägers verkennt den
Unterschied zwischen dem gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
durch Geburt einerseits und dem Erwerb dieser Staatsangehörigkeit durch hoheitliche
Entscheidung (Einbürgerung) andererseits. Für letztere hat der Gesetzgeber jenem
Grundsatz in der Tat Ausdruck verliehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 RuStAG, §§ 85 Nr. 1, 86 Abs.
1 Nr. 1 AuslG). Dieser Grundsatz wird jedoch in § 4 RuStAG durch den dort normierten
anderen Grundsatz verdrängt, wonach ein eheliches Kind die deutsche
Staatsangehörigkeit mit der Geburt bereits dann erwirbt, wenn nur ein Elternteil deutsch
ist. Diese durch das RuStAÄndG vom 20. Dezember 1974, BGBl. I 3714, eingeführte,
seit 1. Januar 1975 geltende Rechtslage ist entgegen der Darstellung des Klägers kein
politischer Akt, sondern der verfassungsrechtlich verbrieften Gleichberechtigung von
Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG) geschuldet, die eine entsprechende gesetzliche
Regelung eigentlich bereits zum 1. April 1953 (Art. 117 Abs. 1 GG) erfordert hätte. In der
verfassungsrechtlich konsequenten Durchsetzung des Gleichberechtigungsgrundsatzes
findet daher die vermehrte Inkaufnahme von Doppelstaatsangehörigkeit, die mit der
Neuregelung des § 4 RuStAG seit 1. Januar 1975 unvermeidlich verbunden ist, ihre
sachliche Rechtfertigung.
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Vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 u.a. -, BVerfGE 37, 217,
254 ff.
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Es ist daher folgerichtig, daß der Gesetzgeber dem an anderer Stelle - insbesondere im
Bereich des Rechts der Einbürgerung - Ausdruck verliehenen Grundsatz, daß
Mehrstaatigkeit unerwünscht ist, bei Kindern aus binationalen Ehen, die mit der Geburt
neben der deutschen noch eine andere Staatsangehörigkeit erworben haben, nur
insofern Rechnung tragen konnte, als er ihnen unter den Voraussetzungen der §§ 19, 26
RuStAG die Gelegenheit eingeräumt hat, auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu
verzichten. Die in § 26 Abs. 2 Satz 2 RuStAG normierten Einschränkungen verfolgen
dabei - wie dargelegt - den Zweck, eine nicht gerechtfertigte Privilegierung von
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Mehrstaatern zu verhindern.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absätze 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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