Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.06.1998

OVG NRW (der rat, antragsteller, planung, plan, hotel, bebauungsplan, 1995, vertrag, gemeinde, privates interesse)

Oberverwaltungsgericht NRW, 7A D 170/95.NE
Datum:
22.06.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7a Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7A D 170/95.NE
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragsteller zu 2. ihren
Antrag zurückgenommen haben.
Der Bebauungsplan Nr. 65, 6. Änderung der Stadt T. ist nichtig.
Die bis zum 11. März 1998 angefallenen Kosten des Verfahrens tragen
die Antragsteller zu 2. und die Antragsgegnerin je zur Hälfte, die danach
angefallenen Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Antragsteller zu 1. wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 65, 6. Änderung der
Antragsgegnerin, der im Anschluß an das auch von den Antragstellern bewohnte
Wohngebiet im wesentlichen ein Sondergebiet festsetzt.
2
Die Antragsteller zu 1. wohnen am Nordrand des Ortsteils K. der Antragsgegnerin.
Dieser Ortsteil liegt in einem am Nordrand des S. zum K. W. hin ansteigenden Gelände.
Nordöstlich von K. befindet sich die W. bach. Das Wohngrundstück der Antragsteller zu
1. liegt in einem Bereich, der im Bebauungsplan Nr. 65 der Antragsgegnerin als reines
Wohngebiet festgesetzt ist. Der aus der Tallage bis zum Ende der Bebauung
hangaufwärts führende B. weg, der verkehrsberuhigt als Tempo-30-Zone ausgebaut ist,
dient neben der Erschließung der Wohnbebauung auch der Erschließung eines seit
Jahrzehnten nördlich der Wohnbebauung gelegenen Ausflugslokals, das u.a. mit einer
Sommerrodelbahn verbunden war. Der Bereich des Ausflugslokals war in der Urfassung
des Bebauungsplans Nr. 65 aus dem Jahr 1966 als W. und Landschaftsschutzgebiet
gekennzeichnet.
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Etwa 100 m südlich der bislang vorhandenen Gebäude des Ausflugslokals, das zuletzt
einen Restaurationsbetrieb mit über 400 Plätzen und ca. 120 offenen Stellplätzen
umfaßte, zweigt vom B. weg nach Osten bzw. Südosten die G. - K. -Straße ab. Diese
erschließt beiderseits Wohnhäuser, darunter auch das an der Nordseite gelegene
Wohnhaus der Antragsteller zu 1. Zwischen den rückwärtigen Gärten der nördlich der G.
-K. -Straße gelegenen Bauzeile und dem W. verläuft der rd. 4 m breite H. weg. Zwischen
den rückwärtigen Grenzen des Grundstücks der Antragsteller zu 1. sowie der östlichen
Nachbargrundstücke und dem H. weg befinden sich noch drei weitere, über den H. weg
erschlossene Wohngrundstücke. Hinter den westlichen Nachbargrundstücken liegt eine
weitere Zeile von einigen Wohnhäusern. Im nördlichen Anschluß hieran befindet sich
das derzeit vorhandene, offene Parkplatzgelände des Ausflugslokals.
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Die hier strittige 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 65 erfaßt die letztgenannten
Wohnhäuser zwischen der Bebauung an der G. -K. -Straße und dem Parkplatzgelände
sowie das westliche der drei am H. weg gelegenen Wohngrundstücke, das an die
rückwärtige Grenze des Grundstücks der Antragsteller angrenzt. Für diesen Bereich
setzt der Änderungsplan ein reines Wohngebiet mit eingeschossiger Bebauung in
offener Bauweise sowie einer Grundflächenzahl von 0,3 fest und schreibt Sattel- oder
Walmdächer mit maximal 30 0 Dachneigung vor. Die festgesetzten Baugrenzen
orientieren sich im wesentlichen am bereits vorhandenen Bestand. Im Anschluß hieran
setzt der Änderungsplan - zum vorhandenen Ausflugslokal hin - eine
Straßenverkehrsfläche fest, die von dem reinen Wohngebiet durch einen schmalen
Streifen "private Grünfläche" getrennt ist. Diese Verkehrsfläche stellt eine Verbindung
zwischen H. weg und B. weg dar und dient auch der Erschließung des weiter nördlich,
im Bereich des Ausfluglokals und des vorgelagerten Parkplatzes neu festgesetzten
Sondergebiets.
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Die Nutzungsmöglichkeiten des Sondergebiets sind mit "Hotel, Gastronomie,
Kegelbahnen, Schwimmbad, Fitness" umschrieben. Die durch Baugrenzen festgesetzte
überbaubare Grundstücksfläche ist dergestalt gestaffelt, daß ein schmaler Streifen im
Süden eingeschossig mit Flachdach und der übrige weit überwiegende Bereich
dreigeschossig mit einem Satteldach von max. 45 0 bzw. Flachdach bebaubar sind. Die
Firsthöhe ist auf maximal 130,5 m über NN - rd. 13 m über dem Gelände im rückwärtigen
Bereich des Grundstücks der Antragsteller zu 1. - festgesetzt. Die Baugrenzen beginnen
in einer Entfernung von rd. 40 m von der rückwärtigen Grenze des Grundstücks der
Antragsteller zu 1. und rd. 50 m von deren Wohnhaus. Eine mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten zu belastende Fläche, die als Vorfahrt zum Hotelkomplex vorgesehen
ist, liegt im südöstlichen, dem Grundstück der Antragsteller zu 1. zugewandten Bereich
des Sondergebiets. Für den ruhenden Verkehr sind eine über die Baugrenzen
hinausgreifende Garage - z.T. unterirdisch - sowie zwei nahe der Vorfahrt bzw. auf der
privaten Grünfläche gelegene oberirdische Stellplatzanlagen mit insgesamt 20
Stellplätzen vorgesehen. Diese sollen bis auf rd. 25 m an die rückwärtige Grenze des
Grundstücks der Antragsteller zu 1. - von diesem durch die Zeile des reinen
Wohngebiets getrennt - heranrücken. Im Westen, Norden und Nordosten wird das
Sondergebiet von Flächen umrahmt, die als W. festgesetzt sind.
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Nach den Ausführungen in der Begründung soll der Änderungsplan sicherstellen, daß
sich die vorhandene Einrichtung, die sich mit ihren Nutzungen u.a. als Tanz- und
Ausflugsbetrieb seit Jahrzehnten ständig erweitert und einen überörtlichen
Einzugsbereich erreicht hat, durch den Bau eines angrenzenden Hotels zu einem
Gesamtkomplex entwickelt, bei dem auch die baulichen Anlagen in ihren Nutzungen
7
funktionell zusammengefaßt werden, bei weitgehender Erhaltung des
Landschaftsschutzgebietes durch Anordnung des Hotels auf dem vorhandenen
Parkplatz. Durch die Festsetzung des Sondergebiets soll ein Beitrag zur Minderung des
Bedarfs an Übernachtungsmöglichkeiten im Einzugsbereich der Städte B. und K.
geleistet werden; zugleich sei dem Antragsteller (d.h. dem Investor des im Sondergebiet
geplanten Hotelkomplexes) daran gelegen, das Unternehmen weiterzuentwickeln und
wirtschaftlich zu stabilisieren.
Das Verfahren zur Aufstellung des Änderungsplans nahm folgenden Verlauf:
8
Nachdem bereits am 18. Mai 1992 und 12. Januar 1993 eine Bürgeranhörung bzw. eine
frühzeitige Bürgerbeteiligung stattgefunden hatte und am 25. März 1993 ein erster
Aufstellungsbeschluß ergangen war, faßte der Rat der Antragsgegnerin am 15. März
1994 einen neuen Aufstellungsbeschluß und beschloß zugleich die Offenlegung des
Planentwurfs. Am 11. April 1994 wurde dieser Beschluß unter Hinweis auf die vom 20.
April bis 19. Mai 1994 erfolgende Offenlegung bekannntgemacht; die Träger öffentlicher
Belange wurden mit Schreiben vom 16. März 1994 beteiligt.
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Bereits anläßlich der ersten Bürgeranhörungen waren verschiedene Stellungnahmen
eingegangen, in denen sich Anwohner gegen die Planung aussprachen, u.a. auch der
Antragsteller zu 1. mit Schreiben vom 26. Januar 1993 unter Vorlage einer
Unterschriftenliste. Auch die Offenlegung nahmen zahlreiche Anwohner zum Anlaß,
sich gegen die Planung und die ihrer Auffassung nach hiermit verbundenen
Belastungen auszusprechen. Die Bevollmächtigten der Antragsteller führten in ihrem für
die Antragsteller zu 1. eingereichten Einwendungsschreiben vom 17. Mai 1994 u.a. aus,
insbesondere die Leitung des an- und abfahrenden Verkehrs bereite Probleme für das
angrenzende Wohngebiet. Problematisch sei auch die oberirdische Parkplatzanlage,
zumal der Bus-Ausflugsverkehr eine der tragenden Säulen des bisherigen Betriebs
"Sommerrodelbahn" darstelle. Zwar könne und solle der in Jahrzehnten gewachsene
Betrieb "Sommerrodelbahn" in seinem gegenwärtigen Umfang nicht angegriffen
werden; die unmittelbar betroffenen Anwohner befürchteten jedoch eine unerträgliche
Intensivierung und Verstärkung des Ausflugsbetriebs, die aus wirtschaftlichen Gründen
unabweisbar sei.
10
In seiner Sitzung vom 17. November 1994 befaßte sich der Rat der Antragsgegnerin mit
den eingegangenen Bedenken und Anregungen. Er wies diese - auch soweit sie für die
Antragsteller vorgebracht worden waren - insbesondere aus der Erwägung zurück, beim
Vergleich der derzeitigen Nutzung des Waldhotels einschließlich der Vielzahl von an-
und abfahrenden Omnibussen mit der zukünftigen Nutzung als Tagungs- und
Seminarhotel bleibe festzustellen, daß durch eine Zunahme des Pkw-Verkehrs keine
spürbare Erhöhung des Mittelungspegels eintrete. Insbesondere führe die Planung einer
zweigeschossigen Tiefgarage zu einer Verbesserung der Immissionssituation, da der
oberirdische Parkplatz mit über 100 Stellplätzen entfalle und die Fahrbewegungen der
Seminarteilnehmer geräuschmäßig weniger problematisch seien als die bislang
verkehrenden Omnibusse mit Reisegruppen. Dabei wies er hinsichtlich der
Abschätzung der Immissionsauswirkungen auch auf das schalltechnische Gutachten
der Fa. G. und Partner vom 13. Januar 1994 hin. Anschließend erklärte sich der Rat mit
der vorliegenden Begründung einverstanden und beschloß den Änderungsplan gemäß
§ 10 BauGB als Satzung.
11
Mit Schreiben vom 22. Dezember 1994 zeigte die Antragsgegnerin den Plan der
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Bezirksregierung K. an. Diese machte mit Verfügung vom 17. März 1995
Rechtsverstöße geltend, weil die Planung gegen das Abwägungsgebot verstoße.
Hierzu führte sie aus, es sei zu vermuten, daß die Ist-Belastung höher liege als
angenommen. Der Verzicht auf Lärmermittlungen für die Nachtzeit stelle einen Fehler im
Abwägungsvorgang dar; auch sei die Umstrukturierung des Lokals zu einem Kongress-
und Seminarhotel durch den Bebauungsplan nicht gesichert, der zudem ein öffentlich
zugängliches Schwimmbad ermögliche. Ferner seien die Annahmen zum Erfordernis
einer Hotelerrichtung widersprüchlich. Es fehle an einer Darlegung der Entwicklung des
Komplexes "Sommerrodelbahn", um das Gewicht der Belange des Eigentümers
beurteilen zu können. Schließlich sei die Zweckbestimmung "Fitness" nicht hinreichend
bestimmt. Gegen diese mit Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung erhob die
Antragsgegnerin unter dem 31. März 1995 Widerspruch.
Im Auftrag des Investors wurde ein schalltechnisches Ergänzungsgutachten vom 20.
April 1995 erstellt. Dies kommt aufgrund der Einrichtung einer Dauermeßstelle am
Grundstück B. weg , das der Einmündung der G. -K. -Straße schräg gegenüberliegt, zu
dem Ergebnis, daß an unterschiedlichen Tagen Lärmwerte zwischen 51,5 und 57,5 dB
(A) am Tag und zwischen 45,4 und 56,8 dB (A) in der Nacht zu verzeichnen seien. Die
sich im Mittel ergebenden Überschreitungen der Richtwerte der DIN 18005 für reine
Wohngebiete seien im wesentlich auf Umweltgeräusche zurückzuführen, da der
betroffene Bereich nahe der Lärmschutzzone 2 des Flughafen K. /B. liege. Selbst an
Tagen, an denen die Sommerrodelbahn Ruhe habe, lägen die Nachtwerte über den
Orientierungswerten der DIN 18005. Im Ergebnis könne sich die Immissionssituation
nachts nach Realisierung des Tagungs- und Seminarhotels wegen des spezifischen
Fahrverhaltens der Seminarteilnehmer nicht verschlechtern. Durch den Wegfall des
großen ebenerdigen Parkplatzes und die Errichtung der Tiefgarage werde sich die
Situation vieler Anwohner im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Parkplatzes
verbessern. Es wurde ferner der Entwurf eines städtebaulichen Vertrags mit dem
Investor erstellt, in dem dieser u.a. die Verpflichtung übernahm, die Schienen der
Sommerrodelbahn zu beseitigen, im Hotel als Restauration lediglich einen
Frühstücksraum neu zu errichten, 100 der vorhandenen ca. 120 Parkplätze in die
Tiefgarage zu verlagern und keine Stellplätze für Busse gesondert auszuweisen,
Schwimmbad, Sauna und Fitnessraum grundsätzlich nur den Hotel- und
Restaurantgästen zur Verfügung zu stellen, kein öffentlich zugängliches Fitness-Center
einzurichten und keine Bewirtungsverträge mit Busunternehmen abzuschließen.
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Im Anschluß hieran befaßte sich der Rat der Antragsgegnerin am 22. Juni 1995 erneut
mit den eingegangenen Bedenken und Anregungen und wies sie zurück. Dabei stellte
er ergänzend zu den früheren Erwägungen auch auf die Erkenntnisse des
Ergänzungsgutachtens ab. Anschließend beauftragte er die Verwaltung, den Entwurf
des städtebaulichen Vertrags abzuschließen, erklärte sich mit der teilweise
überarbeiteten Begründung einverstanden und beschloß den Änderungsplan (erneut)
gemäß § 10 BauGB als Satzung. Mit Schreiben vom 24. Juli 1995 zeigte die
Antragsgegnerin den Plan erneut der Bezirksregierung K. an. Diese teilte mit Verfügung
vom 6. Oktober 1995 mit, die Verletzung von Rechtsvorschriften werde nicht geltend
gemacht. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde am 16. Oktober 1995 - mit
Korrektur eines Veröffentlichungsfehlers in einer Tageszeitung am 24. Oktober 1995 -
bekanntgemacht.
14
Die Antragsteller zu 1. und 2. haben gemeinsam mit weiteren Antragstellern, die
Anlieger des B. weg und Eigentümer eines vom Änderungsplan als W. festgesetzten
15
Grundstücks sind, am 20. November 1995 den vorliegenden Normenkontrollantrag
gestellt und zugleich den Erlaß einer einstweiligen Anordnung begehrt. Das
letztgenannte Begehren der Antragsteller zu 1. hat der Senat - wie die Anträge der
gesondert beschiedenen weiteren Antragsteller - im wesentlichen aus der Erwägung
abgelehnt, daß die Antragsteller zu 1. beim Vollzug des Änderungsplan keine schweren
Nachteile zu gewärtigen hätten (Beschluß vom 15. Dezember 1995 - 7a B 3197/95.NE).
Den Normenkontrollantrag der Anlieger des B. weg hat der Senat vom vorliegenden
Verfahren abgetrennt. Die Antragsteller jenes Verfahrens haben ihren
Normenkontrollantrag zurückgenommen. Auch die Antragsteller zu 2. haben ihren
Normenkontrollantrag am 11. März 1998 zurückgenommen.
Zur Begründung ihres Antrags tragen die noch im Verfahren verbliebenen Antragsteller
zu 1. insbesondere vor, sie seien antragsbefugt. Der Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2
Satz 1 VwGO sei nicht engherzig auszulegen. In materieller Hinsicht sei der Plan
fehlerhaft, denn es fehlten hinreichende öffentliche Belange zur Rechtfertigung des
geplanten Hotelneubaus. Der Fremdenverkehr werde nicht gefördert. Im Raum K. /B.
bestehe auch kein Bedarf an Hotelbetten. Bei der Planung seien ferner die Interessen
des Betreibers des Ausflugslokals überbewertet worden. Die Erweiterungen des
vorhandenen Betriebs seien weitgehend ohne entsprechende Baugenehmigungen
erfolgt. Bei der Planung gehe es daher letztlich um die Legalisierung von
Schwarzbauten. Das festgesetzte Sondergebiet führe auch zu einer Verschlechterung
der Wohnqualität durch zusätzlichen Lärm und Abgase. Die Richtwerte der DIN 18005
für reine Wohngebiete würden überschritten. Dabei sei die gegebene Ist-Belastung
insbesondere wegen des Busbetriebs höher als vom Gutachter angenommen. Da das
Restaurant bestehen bleibe, sei mit zusätzlichem Verkehr zu rechnen. Zu
berücksichtigen seien auch die Belastungen durch die nach Süden ausgerichtete
Tiefgarage und die Frühstücksterrasse. Die Unverträglichkeit der Änderungsplanung
folge auch daraus, daß die Sondergebietsausweisung letztlich deshalb erfolgt sei, weil
das geplante Objekt nicht mischgebietsverträglich sei. Das geplante Objekt füge sich
nicht in die Umgebung ein. Bereits vom bestehenden Lokal bestehe eine weite Sicht
über die Wohngebiete hinweg. Die künftige Bebauung werde noch höher liegen und
eine unerträgliche Dominanz bewirken. Schließlich seien auch die Belange des Natur-
und Landschaftsschutzes nicht hinreichend beachtet, insbesondere weil die durch die
Schwarzbauten bewirkten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft hätten
berücksichtigt werden müssen.
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Die Antragsteller zu 1. beantragen,
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den Bebauungsplan Nr. , 6. Änderung der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.
18
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
20
Sie hält den Normenkontrollantrag bereits für unzulässig, weil den Antragstellern zu 1.
die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Im übrigen hält sie den Antrag auch für
unbegründet.
21
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7a B 3197/95.NE sowie der
von der Antragsgegnerin vorgelegten Pläne und Aufstellungsvorgänge ergänzend
22
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
23
Das Verfahren war einzustellen, soweit die Antragsteller zu 2. ihren
Normenkontrollantrag zurückgenommen haben.
24
Der von den Antragstellern zu 1. aufrechterhaltene Normenkontrollantrag ist zulässig.
25
Den Antragstellern zu 1. fehlt nicht die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
Da der vorliegende Antrag vor dem 1. Januar 1997 gestellt worden ist, richtet sich die
Antragsbefugnis noch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 in der seinerzeit geltenden Fassung und
nicht nach der zum 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Fassung des 6. VwGOÄndG vom
1. November 1996 (BGBl I S. 1626). Der Senat wendet insoweit die nunmehr
vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an.
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Vgl.: BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 CN 12.97 - zur Veröffentlichung vorgesehen.
27
Nach der hier noch maßgeblichen Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt die
Antragsbefugnis voraus, daß der Antragsteller durch die Rechtsnorm (den
Bebauungsplan) oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit
zu erwarten hat. Das ist hier zu bejahen.
28
Ein Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. ist gegeben, wenn der
Antragsteller negativ, d.h. verletzend, in einem Interesse betroffen wird bzw. in
absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder
den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers in der
Abwägung berücksichtigt werden mußte, das also - anders ausgedrückt - zum
notwendigen "Abwägungsma- terial" gehörte.
29
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 - BRS 35 Nr. 24 m.w.N..
30
Zu diesem notwendigen Abwägungsmaterial gehört grundsätzlich auch das Interesse
der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bestehenden Zustands in ihrer
Nachbarschaft. Führt eine Planung oder Planänderung dazu, daß Nachbargrundstücke
in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so dürfen Veränderungen, die sich
für die Nachbarn nachteilig auswirken, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen
vorgenommen werden. Insoweit bedeutet die Abwägungsbeachtlichkeit nachbarlicher
Interessen allerdings nicht, daß sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen; ob
sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt
worden sind, kann der betroffene Nachbar nach den Maßstäben des § 47 Abs. 2 Satz 1
VwGO a.F. im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen.
31
Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 20. Au- gust 1992 - 4 NB 3.92 - BRS 54 Nr. 21.
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Hiernach ist die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1. gegeben. Insoweit erscheint
allerdings zweifelhaft, ob sie eine Antragsbefugnis schon aus den planbedingten
Auswirkungen des über den B. weg abzuwickelnden Verkehrs vom und zum
Sondergebiet herleiten können, da ihr Grundstück immerhin - durch mehrere bebaute
Grundstücke getrennt - rd. 70 m von dieser Straße entfernt ist. Ihr rückwärtiger
Grundstücksbereich liegt jedoch in einem Bereich, der ersichtlich noch von den
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unmittelbar dem geplanten Hotelkomplex zuzurechnenden Flächen für den Zu- und
Abfahrtverkehr sowie den ruhenden Verkehr beeinflußt ist. Die geringste Entfernung
zwischen ihrem rückwärtigen Garten und dem Zufahrtbereich zum Hotelkomplex sowie
den offenen Stellplätzen beträgt lediglich rd. 20 m und ist auch gegenüber diesen
immissionsträchtigen Nutzungen nicht vollständig abgeschirmt. In dieser Situation war
nicht etwa offensichtlich, daß die Antragsteller zu 1. - bei welcher Ausgestaltung des
Hotelkomplexes auch immer - von vornherein keinen beachtlichen nachteiligen
Auswirkungen ausgesetzt sein könnten. Ihre Interessen waren daher nicht etwa ohne
weiteres vernachlässigbar, sondern im dargelegten Sinne abwägungsrelevant.
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
34
Form- oder Verfahrensfehler, die auch ohne Rüge beachtlich sein könnten (vgl. §§ 214,
215 BauGB), sind nicht ersichtlich. Nur auf Rüge beachtliche Form- oder
Verfahrensfehler werden von den Antragstellern zu 1. nicht geltend gemacht.
35
Die hier strittige 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. leidet jedoch an einem
materiellen Mangel, der nicht im Sinne von § 215a BauGB durch ein ergänzendes
Verfahren behoben werden kann, so daß der Bebauungsplan für nichtig zu erklären war
(§ 47 Abs. 5 Sätze 2 und 4 VwGO n.F.).
36
Ein materieller Mangel liegt entgegen der Auffassung der Antragsteller allerdings nicht
bereits darin, daß der Plan nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung erforderlich wäre.
37
Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf
die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen
Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist.
38
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4.
39
Der gebotene Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung fehlt, wenn dem
Planinhalt von vornherein und unabhängig von aller Abwägung keine städtebaulich
beachtlichen Allgemeinbelange zugrunde liegen.
40
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 12. Dezem- ber 1969 - IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4.
41
Nicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und
einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen
planerischen Mißgriffen.
42
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 - IV C 64.70 - BRS 24 Nr. 1.
43
Ein solcher planerischer Mißgriff liegt hier nicht vor.
44
Die planerische Entscheidung der Antragsgegnerin zur Sondergebietsausweisung, die
den Schwerpunkt der hier strittigen Planung bildet, ist im wesentlichen aus zwei Motiven
erfolgt. Sie dient nach den Ausführungen in der Begründung des Änderungsplans der
Deckung eines Bedarfs an Übernachtungsmöglichkeiten im Einzugsbereich der Städte
B. und K. und soll zugleich dem bereits seit Jahrzehnten bestehenden
Gastronomiebetrieb eine Weiterentwicklung und wirtschaftliche Stabilisierung
45
ermöglichen. Beide Zielsetzungen sind solche, die legitimerweise mit einer
Bauleitplanung verfolgt werden können. Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB gehören neben den
Belangen von Sport, Freizeit und Erholung auch die Belange der Wirtschaft
einschließlich der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen zu den
Belangen, die bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Dies läßt es zu, daß die
Gemeinde im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit auch die Standorte für
Einrichtungen der hier in Rede stehenden Art - Hotel- und Restaurationsbetriebe mit
Neben- und Freizeiteinrichtungen - planerisch absichern kann, um sie - wie mit der
vorliegenden Planung jedenfalls angestrebt - in städtebaulich verträglicher Weise in die
Umgebung einzubinden.
Daß dabei die Absicht, den vorhandenen Betrieb des Ausflugslokals umzustrukturieren,
Anlaß für die Aufstellung des strittigen Änderungsplans war, macht diesen noch nicht zu
einer ausschließlich privatnützigen Interessen dienenden, städtebaulich nicht
gerechtfertigten Planung.
46
Ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt die Gemeinde planerisch tätig wird,
steht in ihrem Ermessen. Sie verfügt dabei über einen weiten Gestaltungsspielraum.
Insoweit ist es ihre Aufgabe, die eigenen Vorstellungen von der ihr gemäßen
städtebaulichen Ordnung planerisch zu entwickeln und zu ihrer Verwirklichung
beizutragen. Im Rahmen der Bindungen insbesondere durch § 1 Abs. 4 und Abs. 6
BauGB hat die Gemeinde die Befugnis, bewußt die ihr gemäße Städtebaupolitik zu
betreiben.
47
Vgl. im einzelnen: BVerwG, Beschluß vom 8. Juli 1992 - 4 NB 25.92 - nicht
veröffentlicht, Beschluß vom 5. April 1993 - 4 NB 3.91 - BRS 55 Nr. 37 und Beschluß
vom 14. Au- gust 1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86.
48
Diese städtebauliche Steuerungsfunktion der gemeindlichen Bauleitplanung wird -
selbstverständlich - auch durch die Interessen privater Investoren beeinflußt, denn die
gemeindliche Bauleitplanung vollzieht sich nicht abstrakt im freien Raum. Werden für
bestimmte Bereiche konkrete Nutzungswünsche verlautbart, steht es der Gemeinde
grundsätzlich frei, aus städtebaulichen Gründen in der von ihr gewollten Weise darauf
zu reagieren. So kann sie Nutzungswünsche, die mit dem bestehenden Baurecht nicht
vereinbar sind, zum Anlaß nehmen, durch ihre Bauleitplanung entsprechende
Baurechte zu schaffen, wenn dies ihren städtebaulich motivierten Zielvorstellungen
entspricht. Umgekehrt kann sie bestimmte Nutzungswünsche auch zum Anlaß nehmen,
aus städtebaulichen Gründen eine von ihr nicht gewollte bauliche Entwicklung in einem
bestimmten Bereich durch Schaffung entgegenstehenden Baurechts künftig zu
unterbinden, indem sie eine anderweitige, die unerwünschte Entwicklung verhindernde
positive planerische Aussage über die zukünftige Funktion der betreffenden Fläche in
ihrem städtebaulichen Gesamtkonzept trifft.
49
Zu letzterem vgl.: BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 - BRS 50 Nr.
9.
50
Schließlich kann sie im Rahmen ihrer städtebaulich motivierten Zielvorstellungen auch
bereits vorhandene - legale oder auch zunächst ohne hinreichende Legalisierung
entstandene - Nutzungen planungsrechtlich absichern und hinsichtlich der künftigen
Weiterentwicklung steuern. All dies liegt im zulässigen Spektrum des planerischen
Gestaltungsspielraums der Gemeinde, so daß bei einer positiven Reaktion auf
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bestimmte Veränderungswünsche bestehender Nutzungen - wie hier - der Planung nicht
etwa von vornherein die städtebauliche Rechtfertigung fehlt. Dies kommt nunmehr auch
in der zum 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Neuregelung des § 12 BauGB über den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan zum Ausdruck, bei dem die Initiative zur
Bauleitplanung vom (privaten) Investor ausgehen kann, über dessen Antrag auf
Einleitung des Bebauungsplanverfahrens die Gemeinde nach pflichtgemäßem
Ermessen zu entscheiden hat (§ 12 Abs. 2 BauGB).
Entscheidend für die Frage einer Beachtung der Erfordernisse des § 1 Abs. 3 BauGB ist
allein, ob die jeweilige Planung - mag sie von privater Seite initiiert worden sein oder
nicht - in ihrer Ausgestaltung darauf ausgerichtet und in ihrer konkreten Form der
Durchführung dadurch motiviert ist, den betroffenen Raum in der nach Maßgabe der
gesetzlichen Bindungen insbesondere des § 1 Abs. 4 und 6 BauGB letztlich von der
Gemeinde selbst zu verantwortenden Weise (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) sinnvoll
städtebaulich zu ordnen. Nichts anderes ist hier geschehen.
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Die Antragsgegnerin hat sich bei der hier strittigen Änderungsplanung letztlich davon
leiten lassen, dem in Jahrzehnten gewachsenen Betrieb des bisherigen Ausflugslokals
eine planungsrechtlich gesicherte Grundlage für seine Existenz und wirtschaftliche
Weiterentwicklung zu schaffen. Diese soll zugleich ein städtebaulich verträgliches
Nebeneinander der seit Jahrzehnten bestehenden und wirtschaftlichen Erfordernissen
anzupassenden Nutzungen sicherstellen. Diese Erwägungen sind im genannten Sinne
auf städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange ausgerichtet. Aus ihnen läßt sich nicht
etwa ableiten, die zur Realisierung der Umstrukturierung des bestehenden
Gastronomiebetriebs geplante Ausweisung des Sondergebiets "Hotel, Gastronomie" sei
nur ein von § 1 Abs. 3 BauGB nicht gedecktes vorgeschobenes Mittel, um private oder
außerhalb des Bereichs rein städtebaulicher Kriterien liegende kommunale Interessen
zu befriedigen.
53
Zu dieser Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit nach § 1 Abs. 3 BauGB vgl.:
BVerwG, Beschluß vom 8. Juli 1992 - 4 NB 25.92 -.
54
Daß dabei - wie noch näher darzulegen ist - die konkreten Auswirkungen der
Planfestsetzungen nicht hinreichend gemäß § 1 Abs. 6 BauGB abgewogen worden
sind, ist für die Frage der den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB gerecht werdenden
städtebaulichen Rechtfertigung der strittigen Planung ohne Belang.
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Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind auch von den einschlägigen
Ermächtungsgrundlagen des BauGB in Verbindung mit der BauNVO getragen sowie
hinreichend bestimmt. Zu letzterem ist anzumerken, daß die Nutzungen "Kegelbahnen,
Schwimmbad und Fitness" bei der Sondergebietsumschreibung in der Planurkunde
optisch von den offensichtlichen 'Hauptnutzungen' - nämlich "Hotel, Gastronomie" -
abgesetzt sind. Sie sind daher - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der
Begründung zum Bebauungsplan, die als Zweckbestimmungen des Sondergebiets nur
"Hotel, Gastronomie" nennt - dahin zu verstehen, daß es sich nicht um eigenständige
Nutzungszwecke etwa durch öffentliche Schwimmbäder oder reine Fitnesscenter
handeln soll, sondern um den Hauptnutzungen zugeordnete Nebennutzungen, die nur
abdecken sollen, daß etwa im Rahmen des Hotelbetriebs auch ein Schwimmbad (mit
Sauna) und die üblichen Fitnessräume eingerichtet werden dürfen und der
Gastronomiebetrieb auch Kegelbahnen umfassen darf.
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Der Bebauungsplan genügt jedoch nicht den Anforderungen des Abwägungsgebot
nach § 1 Abs. 6 BauGB.
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Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander
gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung
überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an
Belange nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß.
Schließlich liegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen
Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten
Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner
Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem
Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im
Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit
notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
58
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4, Urteil vom 5.
Juli 1974 - IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4 und Urteil vom 1. Novem-ber 1974 - IV C 38.71 -
BRS 28 Nr. 6.
59
Diesen Anforderungen wird der strittige Änderungsplan nicht gerecht.
60
Daß eine Abwägung der betroffenen Belange überhaupt stattgefunden hat, steht
allerdings außer Frage. Die Antragsgegnerin ist jedoch hinsichtlich der
abwägungsrelevanten Auswirkungen der Ausweisung des Sondergebiets "Hotel,
Gastronomie" von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat hieran
anknüpfend die Bedeutung der insoweit betroffenen Belange verkannt. Dieser Mangel
im Abwägungsvorgang ist auch im Sinne vom § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich.
61
Kern der hier vorzunehmenden Abwägung war die Frage, ob die mit der konkret
getroffenen Sondergebietsausweisung zwangsläufig verbundenen Belastungen
insbesondere durch (Verkehrs-)Lärm der Nachbarschaft in den angrenzenden reinen
Wohngebieten zugemutet werden könnten oder nicht. Die Antragsgegnerin hat dies
nach den Ausführungen in der Planbegründung letztlich aus der Erwägung heraus
bejaht, die Planung werde im Ergebnis nicht zu einer Verschlechterung der
Immissionssituation führen, sondern für viele Anwohner im unmittelbaren
Einwirkungsbereich des (derzeitigen) Parkplatzes sogar zu einer Verbesserung. Diese
Einschätzung beruhte auf der - aus der Wertung des Tatsächlichen abgeleiteten -
Prämisse, daß lästige und beeinträchtigende Elemente der bislang gegebenen
Vorbelastung entfallen würden. Besonderes deutlich wird dies an folgenden
Erwägungen, mit denen die Antragsgegnerin bei der abschließenden Beschlußfassung
über den Änderungsplan die gegen die Planung vorgetragenen Bedenken
zurückgewiesen hat:
62
"Beim Vergleich der derzeitigen Nutzung der Betriebsstätte mit einer Vielzahl von an-
und abfahrenden Omnibussen mit der zukünftigen Nutzung als Tagungshotel mit
Seminareinrichtung bleibt festzustellen, daß durch eine Zunahme des Pkw-Verkehrs
keine spürbare Erhöhung des Mittelungspegels eintritt. Insbesondere führt die Planung
einer zweigeschossigen Tiefgarage zu einer Verbesserung der Emissionssituation, da
von dem oberirdischen Parkplatz mit 120 Stellplätzen 100 Stellplätze entfallen und die
Fahrbewegungen der Hotelgäste geräuschmäßig weniger problematisch sind, als die
bislang verkehrenden Omnibusse mit Reisegruppen.
63
Auch die Auffassung, daß der Neubau eines Hotels zwangsläufig mit einer
Intensivierung des Ausflugsverkehrs verbunden sei, entspricht nicht den tatsächlichen
Gegebenheiten. Das vorgesehene Tagungshotel mit Seminareinrichtungen wird zwar
einerseits neue Gäste und Besuchergruppen anziehen, andererseits aber werden durch
den Verzicht auf Busse mit Tagesgästen, für die keine Stellplätze mehr ausgewiesen
sein werden, relativ starke und lärmende Gruppen in Zukunft wegbleiben. Der Verzicht
auf den bisherigen Busverkehr ist auch in einem städtebaulichen Vertrag vorgesehen.
Man kann also allenfalls von einem Austausch von Besuchergruppen, nicht aber von
einer Intensivierung des Ausflugsverkehrs sprechen. Die geplanten Maßnahmen sollen
- neben der Förderung der öffentlichen Belange wie Förderung des Tourismus, Freizeit
und Erholung - dazu beitragen, das Besucherniveau - jedenfalls für den Hotelbereich -
zu heben und zugleich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu stabilisieren."
64
Diese Erwägungen wären nur dann geeignet, die Abwägungsentscheidung der
Antragsgegnerin zu tragen, wenn der Bebauungsplan in der Tat bewirken würde, daß
ein Austausch von Nutzungen (Tagungs- und Seminarhotel statt Ausflugslokal) und
Besuchergruppen (Tagungsteilnehmer mit nur vereinzelten An- und Abfahrten statt
Reisegruppen mit Bussen) stattfinden wird. Dies trifft jedoch nicht zu.
65
Der Plan selbst läßt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im neu festgesetzten
Sondergebiet sowohl einen Hotelbetrieb als auch sonstige gastronomische Nutzungen
und damit auch den Fortbestand des bisherigen Ausflugslokals zu. Sofern das
bestehende Lokal nicht bereits in seiner aktuellen Nutzungsform genehmigt sein sollte,
schafft der Plan sogar erstmals den Rechtsanspruch auf seine - nachträgliche -
Legalisierung. Ein Austausch der Nutzungen und Besuchergruppen ist damit vom Plan
selbst keineswegs vorgegeben, vielmehr kann nach seinen Festsetzungen ein Hotel
zusätzlich zu dem bestehenden Gastronomiebetrieb errichtet werden. Letzteres ist auch
nicht etwa durch anderweitige Planfestsetzungen ausgeschlossen. Die festgesetzten
Baugrenzen sichern vielmehr nicht nur den vorhandenen Baubestand ab, sondern
lassen in etwa dessen Verdoppelung in Richtung Süden bzw. Südwesten auf die
vorhandene Wohnbebauung hin zu.
66
Die Planbegründung gibt eine entsprechende Einschränkung der künftigen Nutzung des
Sondergebiets ebensowenig vor. Sie kann die Festsetzungen des Plans nicht
eingrenzen,
67
- vgl.: BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 - BRS 48 Nr. 8 -
68
sondern nur diese verdeutlichen und Hilfe zu ihrer Auslegung sein.
69
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 - 4 C 15.86 - BRS 49 Nr. 29.
70
Ebensowenig wie einen Austausch der bislang als besonders lästig und störend
empfundenen Nutzung als Ausflugs- und Tanzlokal gegen die eines mehr oder weniger
ruhigen Tagungs- oder Seminarhotels geben die Planfestsetzungen überhaupt
bestimmte betriebliche Eigenschaften des zulässigen Nutzungsspektrums im
Sondergebiet vor. Es ist dem Betreiber grundsätzlich unbenommen, innerhalb der sich
aus den Planfestsetzungen ergebenden Dimensionen einen Gastronomiebetrieb
und/oder Hotelbetrieb jeder Art zu errichten. Entsprechende Rechtsansprüche auf
Erteilung einer Baugenehmigung lassen sich insbesondere nicht auf der Grundlage des
71
§ 15 BauNVO verneinen.
Bei der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung für ein Sondergebiet gemäß § 11
Abs. 2 BauNVO - wie hier - ist der Plangeber nicht an die in §§ 2 bis 10 BauNVO
angeführten Nutzungsarten und auch nicht an die in § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO für
typisierte Baugebiete eröffneten Möglichkeiten der Differenzierung gebunden.
72
Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 7. September 1984 - 4 N 3.84 - BRS 42 Nr. 55.
73
Ebensowenig ist er bei der Verwendung von Begriffen aus dem Nutzungsartenkatalog
der BauNVO gehindert, diese entsprechend der besonderen Zweckbestimmung des
Sondergebiets abzuwandeln.
74
Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 8. Mai 1989 - 4 B 78.89 - BRS 49 Nr. 66.
75
Von diesen Möglichkeiten hat der Plangeber hier insoweit Gebrauch gemacht, als er mit
den Begriffen "Hotel" und "Gastronomie", die durch die bereits angesprochenen
Nebennutzungen "Kegelbahnen, Schwimmbad, Fitness" ergänzt werden, nur eng
begrenzte Nutzungsarten zugelassen hat, die das hier in Rede stehende Sondergebiet
deutlich von einem der typisierten Baugebiete nach der BauNVO unterscheiden. Der
Plangeber hat hiermit die künftige Entwicklung im Sondergebiet konkret gesteuert. Er
hat an einem konkreten Standort innerhalb einer bereits weitgehend vorhandenen und
im übrigen im einzelnen geplanten Bebauung Objekte in bestimmten Dimensionen für
einen bestimmten Nutzungszweck ausdrücklich zugelassen. Damit hat er gerade keine
planerische Zurückhaltung geübt, die - jedenfalls was die bauliche Nutzung als solche
angeht - im Baugenehmigungsverfahren noch über § 15 BauNVO und das darin
enthaltene Rücksichtnahmegebot feingesteuert werden kann.
76
Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom 6. März 1989 - 4 NB 8.89 - BRS 49 Nr. 44.
77
Auch der Umstand, daß der Plangeber hier - aus welchen Gründen auch immer -
bewußt darauf verzichtet hat, von den im Rahmen des § 11 BauNVO gegebenen
Möglichkeiten einer gezielten Einschränkung der zulässigen Nutzungen im
Sondergebiet noch umfassenderen Gebrauch zu machen, gebietet keine andere
Beurteilung. Aus dem Fehlen noch weitergehender Einschränkungen und
Konkretisierungen, die an sich zulässig gewesen wären, lassen sich keine zusätzlichen
Einschränkungen für das Baugenehmigungsverfahren ableiten, die im Interesse der
Nachbarverträglichkeit bestimmter Vorhaben die sich unmittelbar aus dem Plan
ergebenden Rechtsansprüche auf Erteilung von Baugenehmigungen im Sondergebiet
einschränken können.
78
Schließlich läßt sich die vom Rat der Antragsgegnerin im Rahmen seiner Abwägung
unterstellte Prämisse eines künftigen Wegfalls vorhandener Beeinträchtigungen auch
aus mehreren Gründen nicht aus dem bereits angesprochenen städtebaulichen Vertrag
ableiten.
79
Im Zeitpunkt seines nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Abwägung maßgeblichen
Satzungsbeschlusses konnte der Rat der Antragsgegnerin aus diesem Vertrag schon
deshalb keine bestimmten Folgewirkungen für die Nachbarverträglichkeit der künftigen
Nutzungen im Sondergebiet ableiten, weil der Vertrag seinerzeit lediglich im Entwurf
vorlag. Eine Unterzeichnung ist nach der dem Senat vorgelegten Kopie erst deutlich
80
nach dem Satzungsbeschluß und der Bekanntmachung des Änderungsplans erfolgt.
Der Vertrag ist des weiteren deshalb untauglich, die Umsetzung der Planfestsetzungen
in nachbarverträglicher Weise dauerhaft einzuschränken, weil er lediglich die konkreten
Vertragsparteien bindet. Die Planfestsetzungen schaffen als allgemein geltendes
Ortsrecht demgegenüber Rechtsansprüche für jedermann. Durch den Vertrag sind
andere Bauantragssteller als der im Vertrag benannte nicht gehindert, einen Anspruch
auf Erteilung einer Baugenehmigung geltend zu machen, die den im Vertrag
vereinbarten Begrenzungen und Einschränkungen nicht Rechnung trägt, sondern das
volle Spektrum der vom Plan zugelassenen Nutzungen ausschöpft.
81
Schließlich geben die vertraglichen Regelungen im Einzelnen auch nicht in vollem
Umfang die vom Plangeber im Rahmen seiner Abwägung unterstellten Verbesserungen
der bestehenden Situation vor. Der Vertrag läßt es zu, daß der Investor das bestehende
Ausflugslokal in vollem Umfang - d.h. mit 440 Restaurationsplätzen - weiter betreibt.
Irgendwelche konkreten Einschränkungen des bestehenden Restaurationsbetriebs sieht
der Vertrag nicht vor. Auch eine künftige Andienung mit Bussen ist nicht etwa
ausgeschlossen. Vielmehr enthält Nr. 9 des Vertrags lediglich den Verzicht auf den
Abschluß von Bewirtungsverträgen mit Busunternehmen. Die vom Plangeber
unterstellte Nichtausweisung von Stellplätzen für Busse ist ebensowenig im Plan selbst
oder im Vertrag festgelegt. Den äußeren Dimensionen nach läßt es jedenfalls die im
Plan eingetragene offene Stellplatzanlage innerhalb der ovalen Vorfahrt vor dem
künftigen Hoteleingang durchaus zu, daß dort auch mehrere Busse abgestellt werden
können.
82
Soweit der Vertrag schließlich eine Begrenzung der Zahl der Stellplätze in der teilweise
unterirdisch anzulegenden Garage enthält, ist die künftige Beibehaltung dieser
Stellplatzkapazität jedenfalls nicht vorgegeben. Die Dimensionen der über zwei
Geschosse zugelassenen Garagenanlage lassen bei überschlägiger Berechnung
vielmehr durchaus mehr als die hier unterstellten 100 Pkw-Stellplätze zu. Der
Flächenbedarf je Pkw (einschließlich Fahrgasse, aber ohne Zu- und Abfahrt) liegt bei
Senkrechtaufstellung im Bereich von rd. 20 qm.
83
Vgl.: Neufert, Bauentwurfslehre, 30. Aufl. 1979, S. 376.
84
Die nach dem Plan insgesamt für die Garagenanlage in zwei Ebenen zur Verfügung
stehende Fläche beträgt rd. 4.000 qm. Demgemäß können bei plankonformer Nutzung
auch unter Berücksichtigung eines gewissen Flächenbedarfs für Zu- und Abfahrten
durchaus weit mehr als 100 Pkw-Stellplätze in der Garagenanlage angelegt werden. Es
ist auch keineswegs ausgeschlossen, daß die Garagenanlage nicht nur zum Abstellen
von Pkw, sondern auch von Bussen genutzt wird.
85
Insgesamt betrachtet hätte der Plangeber bei sachgerechter Würdigung der vom Plan
gezielt ermöglichten Nutzungsformen in seiner Abwägung eine Fortsetzung der
bisherigen Nutzung des Restaurationsbetriebs mit über 400 Sitzplätzen und die
zusätzliche Einrichtung eines Hotelbetriebs - zumindest mit einer Kapazität in der
Größenordnung von ca. 100 Betten - in Rechnung stellen müssen. Dabei war auch zu
berücksichtigen, daß im Rahmen etwa von Gesellschaften, Sonderveranstaltungen,
Kongressen u.a.m. durchaus eine vollständige Ausnutzung der Kapazitäten zu erwarten
war, die auch den Einsatz von Bussen und Taxis bis weit in die Nacht hinein erfaßte. Es
ist davon auszugehen, daß der Inhaber eines Betriebes des hier in Rede stehenden
86
Zuschnitts derartige Ausnutzungen aus wirtschaftlichen Interessen zumindest zeitweise
anstreben wird.
Daß der Rat der Antragsgegnerin demgegenüber eine weder vom Plan selbst noch in
sonstiger Weise rechtlich bindend vorgegebene Einschränkung der künftigen
Nutzungen im Sondergebiet unterstellt hat, ist bei abschließender Wertung der dem
Senat vorliegenden - vollständigen - Aufstellungsvorgänge ein Fehler im
Abwägungsvorgang, der zugleich im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich
ist.
87
Der Mangel ist im Sinne der genannten Vorschrift offensichtlich, weil konkrete Umstände
- wie dargelegt - positiv und klar auf den Mangel hindeuten.
88
Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 20. Janu- ar 1995 - 4 NB 43.93 - BRS 57 Nr. 22 m.w.N..
89
Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen, weil sich an Hand der
Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit
eines solchen Einflusses abzeichnet.
90
Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 20. Janu- ar 1995 a.a.O..
91
Eine der hier vorliegenden Fallkonstellation gerecht werdende Aufbereitung des
Abwägungsmaterials hätte dem Plangeber im Zweifel Anlaß gegeben, die konkreten
Planfestsetzungen für das Sondergebiet "Hotel, Gastronomie" zu überdenken, um
seiner planerischen Zielsetzung hinreichend Rechnung zu tragen, daß bei
plankonformer Nutzung des Sondergebiets die Nachbarschaft nicht mit unzumutbaren
(Lärm)Immissionen belastet wird.
92
Insoweit folgt aus den im Planaufstellungsverfahren angestellten Ermittlungen, daß
allein schon bei Abfahrt von 120 Pkw nach 22.00 Uhr über den B. weg dort mit einem
Mittelungspegel im Bereich um 50 dB (A) nachts zu rechnen ist. Dieser Pegel liegt
immerhin um 10 dB (A) über dem für Verkehrslärm maßgeblichen Orientierungswert der
DIN 18005 für reine Wohngebiete. Eine solche Überschreitung dürfte in aller Regel bei
neu geplanten Belastungen mit einer sachgerechten Abwägung kaum noch vereinbar
sein.
93
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Dezem- ber 1990 - 4 N 6.88 - BRS 50 Nr. 25, wonach
ein Überschreiten der Orientierungswerte im Bereich von 5 dB (A) noch das Ergebnis
einer gerechten Abwägung sein kann.
94
Sie mag im konkreten Einzelfall noch in Betracht kommen, wenn sich die Vorbelastung
bereits in einer vergleichbaren oder gar noch belastenderen Größenordnung bewegt
und die planbedingten Immissionen eine Minderung der Vorbelastung bzw. zumindest
nicht deren Ansteigen bewirken. Gerade dies stellt der Plan jedoch - wie dargelegt -
nicht sicher. Hinzu kommt hier, daß bei sachgerechter Abschätzung der Auswirkungen
der zulässigen Nutzungen im Sondergebiet nach den hier getroffenen Festsetzungen
durchaus noch höhere Belastungen des Zu- und Abfahrtverkehrs - sowohl was den
Einsatz von Pkw als auch den von Bussen angeht - in Rechnung zu stellen wären. Hätte
sich der Plangeber diese Umstände bewußt gemacht, dann wäre dies im Zweifel auf
das Abwägungsergebnis in dem Sinne von Einfluß gewesen, daß eine dem Rechnung
tragende anderweitige Regelung getroffen worden wäre.
95
Im Ergebnis führt der durchgreifende Abwägungsmangel hinsichtlich der im Plan
getroffenen Sondergebietsausweisung dazu, daß der Plan insgesamt unwirksam ist.
96
Zwar hat die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung dann nicht die
Gesamtnichtigkeit (bzw. Gesamtunwirksamkeit) des Plans zur Folge, wenn die
Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der
Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, daß sie auch ohne diesen erlassen
worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers).
97
Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 8. Au- gust 1989 - 4 NB 2.89 - BRS 49 Nr. 35.
98
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier jedoch vor.
99
Die den gesamten Bereich des Sondergebiets "Hotel, Gastronomie" erfassende
Unwirksamkeit führt dazu, daß auch im übrigen eine - räumliche - Teilbarkeit der
Planungsentscheidung ausscheidet. Bei nur isolierter Unwirksamkeit der
Sondergebietsausweisung würde das Plangebiet in einem Ausmaß durchlöchert und
seines - im Wortsinn - eigentlichen Kerns beraubt, daß durch den Restplan eine
sinnvolle städtebauliche Ordnung nicht bewirkt werden kann.
100
Es ist auch offensichtlich ausgeschlossen, daß der Plangeber einen das Sondergebiet
"Hotel, Gastronomie" nicht erfassenden Planungstorso beschlossen hätte. Dies folgt
schon daraus, daß tragender Planungsanlaß die künftige wirtschaftliche Absicherung
des bestehenden Ausflugslokals gewesen ist, dessen mit den bisherigen
Planfestsetzungen nicht vereinbare Umstrukturierung planungsrechtlich abgesichert
werden sollte.
101
Die Gründe für die Unwirksamkeit der Sondergebietsausweisung schließen es aus, die
zur Unwirksamkeit führenden Mängel als durch ein ergänzendes Verfahren im Sinne
von § 215a BauGB behebbar zu qualifizieren. Der Plan war demgemäß nach § 47 Abs.
5 Satz 2 VwGO für nichtig und nicht etwa nach § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO in der ab 1.
Januar 1998 geltenden Fassung nur bis zur Behebung der Mängel für nicht wirksam zu
erklären.
102
Insoweit bedarf es aus Anlaß des vorliegenden Falls keiner abschließenden Klärung,
unter welchen Voraussetzungen ein Mangel der Abwägung als durch ein im genannten
Sinne "ergänzendes" Verfahren behebbar anzusehen ist.
103
Insbesondere bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob etwa das Kriterium
"Grundgerüst der Abwägung",
104
vgl.: VGH BW, Urteil vom 7. Janu- ar 1998 - 8 S 1337/97 - VGHBW RSpDienst 1998
Beilage 3 B 1-2 = JURIS-DokNr. 585533,
105
ein geeigneter Anknüpfungspunkt ist oder ob sachgerechterweise auf im BauGB
eingeführte Begriffe wie "Grundzüge der Planung" (vgl. § 13 BauGB) abzustellen ist. Die
Vorschrift des § 215a BauGB ist der für das (Fernstraßen)Fachplanungsrecht
maßgeblichen Regelung des § 17 Abs. 6c FStrG nachgebildet. Hierzu ist anerkannt,
daß die Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren jedenfalls
dann ausscheidet, wenn der Abwägungsmangel von solcher Art und Schwere ist, daß er
106
die Planung als ganze von vornherein in Frage stellt.
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 21. März 1993 - 4 C 19.94 - NVwZ 1996, 1016 (1017).
107
Letzteres trifft für den hier gegebenen Abwägungsmangel zu, der bereits die Festlegung
der Ausgangslage für eine sachgerechte Ausgestaltung des den eigentlichen Kern des
Plans ausmachenden Sondergebiets erfaßt. Eine Anwendung von § 215a BauGB/§ 47
Abs. 5 Satz 4 VwGO n.F. scheidet daher im vorliegenden Fall schon wegen der
Bedeutung des Abwägungsmangels aus.
108
Angesichts dessen kann dahinstehen, ob hier eine Mangelbehebung im "ergänzenden"
Verfahren, das nur ein nach den Vorschriften des BauGB durchzuführendes
Satzungsverfahren sein kann, zugleich deshalb nicht in Betracht kommt, weil zur
Mangelbehebung letztlich alle zum Erlaß einer Satzung erforderlichen
Verfahrensschritte in einer Weise durchgeführt werden müssten, wie dies beim
erstmaligen Satzungsverfahren erforderlich wäre.
109
Vgl. hierzu: OVG NW, Urteil vom 2. März 1998 - 7a D 125/96,NE - JURIS- DokNr.
588413.
110
Im Hinblick auf die weitere Behandlung der in Angriff genommenen Planung erscheint
dem Senat allerdings angezeigt, über den vorstehend dargelegten, zur Nichtigkeit des
Gesamtplans führenden Mangel hinaus folgendes zu den weiteren im Verfahren
angesprochenen Aspekten anzumerken:
111
Zu speziellen Ermittlungen hinsichtlich der im Gerichtsverfahren angesprochenen
Belastungen durch von der Tiefgarage ausgehende Abgase bestand im
Planungsverfahren kein Anlaß, da die künftige Garagenanlage weitgehend frei liegt und
eine den Nachbarn gegenüber verträgliche Abluftregelung im
Baugenehmigungsverfahren ohne weiteres möglich erscheint. Insoweit hat der
Plangeber - zulässigerweise - planerische Zurückhaltung geübt, die eine
Nachsteuerung im Baugenehmigungsverfahren noch zuläßt.
112
Hinsichtlich der optischen Auswirkungen der im Sondergebiet zugelassenen Bebauung
sind ebensowenig Abwägungsmängel erkennbar. Von einer erdrückenden Wirkung des
weiter nach Süden vorrückenden Baukomplexes kann angesichts des Umstands, daß er
nur eine Firsthöhe von weniger als 20 m über dem vorhandenen Gelände - und das
selbst gegenüber der nächstgelegenen Wohnbebauung noch in einem Abstand von rd.
20 m - erreichen wird, keine Rede sein.
113
Den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes ist gleichfalls hinreichend
Rechnung getragen. Im Rahmen des naturschutzrechtlich gebotenen Ausgleichs wurde
zutreffend darauf abgestellt, daß die rechnerische Bestimmung des Ausgleichs, die hier
mit dem Ergebnis einer vollen Kompensation der "abgängigen Biotopwertpunkte" erfolgt
ist, ohnehin Gegenstand der Abwägung ist. Entgegen der Auffassung der Antragsteller
zu 1. waren dabei allein die durch den Plan bedingten, gegenüber dem gegebenen
Zustand eintretenden Veränderungen zu berücksichtigen, und nicht etwa auch
Veränderungen durch bereits früher erfolgte Baumaßnahmen.
114
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
115
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§
708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
116
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
117