Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.06.1999

OVG NRW: beitragspflicht, abnahme, fahrbahn, bauarbeiten, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2430/99
Datum:
24.06.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 2430/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 3510/96
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.519,52 DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vorliegt.
Die Antwort auf die aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Beitragspflicht schon mit der
letzten Abnahme der Arbeiten an einer beitragsfähigen Teilanlage oder erst mit der
letzten Abnahme hinsichtlich des Bauprogramms insgesamt entsteht, ergibt sich ohne
weiteres im Sinne des angefochtenen Urteils aus dem Gesetz, so daß die Rechtsfrage
nicht klärungsbedürftig ist.
2
Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW mit der endgültigen
Herstellung der Einrichtung oder Anlage. Dies wird vom Umfang her im allgemeinen
umschrieben durch die Formulierung "mit der vollständigen Verwirklichung des
Bauprogramms".
3
Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluß vom 20. April 1999 - 15 A 1008/99 -, Seite 2 des
amtlichen Umdrucks.
4
Vom Zeitpunkt her ist dies grundsätzlich der Zeitpunkt der Abnahme der jeweiligen
Bauarbeiten.
5
Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluß vom 13. April 1999 - 15 B 535/99 -, Seite 3 des
amtlichen Umdrucks.
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Aus der den Umfang der relevanten Arbeiten betreffenden Umschreibung kann
entgegen der Annahme des Beklagten nicht gefolgert werden, daß hinsichtlich der zur
endgültigen Herstellung gehörigen Baumaßnahmen vom gesetzlichen Bezugsobjekt
der Herstellung, also der jeweils vom Bauprogramm erfaßten Teilanlagen, die das Mittel
der nachmaligen Herstellung oder Verbesserung der Gesamtanlage sind, abgesehen
werden könnte.
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Vgl. zum Verhältnis von endgültig hergestellter Teilanlage als Mittel der nachmaligen
Herstellung oder Verbesserung einer Gesamtanlage OVG NRW, Urteil vom 15. Februar
1989 - 2 A 2562/86 -, OVGE 40, 286 (292 f.).
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Baumaßnahmen an einer Teilanlage, die nicht zur Herstellung dieser Teilanlage als
Mittel einer beitragsfähigen nachmaligen Herstellung oder Verbesserung der
Gesamtanlage gehören, gehören auch nicht zum für das Entstehen der Beitragspflicht
maßgebenden Bauprogramm.
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Hier waren nach dem angegriffenen Urteil und der Antragsschrift die
Fahrbahnbepflanzungen nicht Teil einer beitragsfähigen Maßnahme an der Fahrbahn.
Daher kommt es für das Entstehen der Beitragspflicht nicht auf die Abnahme dieser
Arbeiten, sondern auf die derjenigen Arbeiten an, die zur endgültigen Herstellung
derjenigen Teilanlagen gehören (hier: Gehwege, Straßenentwässerung), deren
endgültige Herstellung zur nachmaligen Herstellung oder Verbesserung der
Gesamtanlage geführt hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung
ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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