Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.01.2008

OVG NRW: stand der technik, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, lärm, aufschiebende wirkung, wohnhaus, wirtschaftliches interesse, stadt, schattenwurf, umweltrecht, auflage

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 215/07
Datum:
23.01.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 215/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 1656/06
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2007 wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
7.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Beigeladene beantragte unter dem 30. Mai 2005 bei der Antragsgegnerin die
immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei
Windkraftanlagen vom Typ Nordex S 77 mit 100 m Nabenhöhe, einem
Rotordurchmesser von 77 m und einer Nennleistung von 1,5 MW auf den Grundstücken
Gemarkung X. , Flur 00, Flurstück 000 (WKA 1), Flur 0, Flurstück 000 (WKA 2), und Flur
00, Flurstück 000 (WKA 3), in L. . Die Standorte der Anlagen liegen in einer mit der 7.
Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt L. ausgewiesenen Konzentrationszone
für Windkraftanlagen.
3
Der Antragsteller ist Inhaber eines Erwerbsgartenbaubetriebs in L. und unter anderem
Eigentümer der jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke C.----------weg und
in L. . Unmittelbar an die Wohnhäuser angrenzend befinden sich Gewächshäuser und
gartenbaulich genutzte Freiflächen.
4
Der Abstand der nächstgelegenen WKA 2 zum Wohnhaus C.----------weg beträgt ca. 477
m und zum Wohnhaus C.----------weg ca. 552 m.
5
In dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren legte die Beigeladene ein
schalltechnisches Gutachten des Ingenieurbüros S. & I. vom 15. März 2005 vor. Daraus
ergibt sich eine Gesamtbelastung mit Lärmimmissionen durch die drei Windkraftanlagen
bei einem leistungsreduzierten Nachtbetrieb (WKA 1 und WKA 2: 1.200 kW, WKA 3:
850 kW) am Wohnhaus C.----------weg (IP 5) von 42,3 dB(A). Der Antragsteller wandte
unter anderem im Genehmigungsverfahren gegen das schalltechnische Gutachten ein,
es berücksichtige nicht die durch die in den Gartenbaubetrieben vorhandenen Anlagen
hervorgerufenen Lärmbelastungen zur Nachtzeit. In einer Stellungnahme vom 27.
Oktober 2005 regte das Staatliche Umweltamt L. an, weitere Immissionspunkte zu
berücksichtigen und die durch die Gartenbaubetriebe verursachten Lärmvorbelastungen
zu ermitteln. Daraufhin erstellte das Büro S. & I. unter dem 31. Januar 2006 einen
Nachtrag zu seinem schalltechnischen Gutachten, in dem es ausführt, es seien bei einer
Begehung der im Gutachten aufgeführten Immissionspunkte am 23. November und 16.
Dezember 2005 bei 1 Grad Celsius bzw. 8 Grad Celsius keine Geräusche von den
Gewächshäusern hörbar gewesen, sodass sich Messungen erübrigt hätten; im Übrigen
ergebe sich am Wohnhaus C.----------weg (IP 26) ein Schallleistungspegel von 42,5
dB(A).
6
Nachdem die Antragsgegnerin festgestellt hatte, dass eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei, erteilte sie der Beigeladenen mit
Bescheid vom 14. Juni 2006 die beantragte Genehmigung mit der Maßgabe, dass die
Windkraftanlagen nachts entsprechend der in dem schalltechnischen Gutachten
zugrunde gelegten Leistungswerte zu betreiben seien. Der Genehmigungsbescheid
enthält für die WKA 1 folgende "Nebenbestimmung" Nr. 70:
7
"Aus Sicherheitsgründen ist ein Abstand von 138,50 m (Nabenhöhe und 1/2
Rotordurchmesser) vom Fahrbahnrand der L 361 bzw. L 486 einzuhalten."
8
Der tatsächliche Abstand des geplanten Standorts der WKA 1 zur Fahrbahn der L 486
beträgt ca. 60 m.
9
Gegen den Genehmigungsbescheid legte der Antragsteller unter dem 19. Juli 2006
Widerspruch ein. Auf Antrag der Beigeladenen ordnete die Antragsgegnerin unter dem
7. August 2006 die sofortige Vollziehung ihres Genehmigungsbescheides an.
10
Mit dem dagegen gerichteten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung seines Widerspruchs hat der Antragsteller im Wesentlichen geltend gemacht:
Der Genehmigungsbescheid sei hinsichtlich der WKA 1 unbestimmt, weil die
"Nebenbestimmung" Nr. 70 den bewilligten Standort ausschließe. Dennoch seien der
Beurteilung der Lärmimmissionen die Belastungsanteile aller drei genehmigten
Windkraftanlagen zugrunde zu legen, da die Genehmigung der WKA 1 nicht
aufgehoben worden sei. Das von der Beigeladenen beigebrachte schalltechnische
Gutachten sei unzureichend, weil es die Immissionsorte nicht fehlerfrei bestimme und zu
Unrecht einen Tonhaltigkeitszuschlag außer Ansatz lasse. Darüber hinaus sei im
Genehmigungsverfahren die Vorbelastung durch die in den Gewächshäusern
verschiedener Gartenbaubetriebe installierten Heiz-, Kühl- und
Bewässerungsaggregate nicht richtig ermittelt worden. Die Feststellungen in dem
Nachtrag zu dem Schallgutachten des Büros S. & I. vom 31. Januar 2006 seien
11
unzureichend. Die Auflage Nr. 7 des angefochtenen Genehmigungsbescheides sei
nicht geeignet, die Einhaltung des für die Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwertes
sicherzustellen. Im Übrigen stelle der Genehmigungsbescheid keinen ausreichenden
Schutz vor Schattenwurf sicher.
Der Antragsteller hat beantragt,
12
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Genehmigungsbescheid
der Antragsgegnerin vom 14. Juni 2006 wiederherzustellen.
13
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben beantragt,
14
den Antrag abzulehnen.
15
Die Antragsgegnerin hat im Wesentlichen vorgetragen: Die Bedenken des
Antragstellers wegen der Vorbelastung durch die Aggregate der Gewächshäuser zur
Nachtzeit sei durch die ergänzenden Feststellungen des Büros S. & I. ausgeräumt
worden. Im Übrigen seien die Immissionen eigener Aggregate bei der Ermittlung der
Lärmbelastung des Antragstellers nicht als Vorbelastung im Sinne der TA Lärm
anzusehen. Bei einer weiteren Ortsbegehung durch das Büro S. & I. am 23. Oktober
2006 sei zudem wiederum kein hörbares Geräusch an den Gewächshäusern
aufgetreten. Die Nebenbestimmungen Nr. 11 bis 16 stellten einen ausreichenden
Schutz vor Schattenwurf sicher.
16
Die Beigeladene hat hinsichtlich der streitigen Lärmimmissionen im Wesentlichen
geltend gemacht, der Genehmigungsbescheid stelle durch Nebenbestimmungen sicher,
dass der Immissionsgrenzwert von 45 dB(A) am Wohnhaus des Antragstellers nicht
überschritten werde.
17
Nachdem der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen der Antragsgegnerin auf
Nachfrage unter dem 7. November 2006 mitgeteilt hatte, dass von der
Nebenbestimmung Nr. 70 zum Schutz des Straßenverkehrs nicht abgesehen werden
könne, hob die Antragstellerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der
WKA 1 mit Verfügung vom 20. November 2006 auf. Daraufhin haben die Beteiligten das
Eilverfahren insoweit für erledigt erklärt.
18
Mit Beschluss vom 17. Januar 2007 hat das Verwaltungsgericht den hinsichtlich der
WKA 2 und 3 aufrecht erhaltenen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der
Immissionsbeitrag der WKA 2 und 3, auf den es nach Wegfall der WKA 1 allein noch
ankomme, sei nach Nr. 3.2.1 TA Lärm irrelevant. Zudem sei nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass Heizgebläseanlagen in Gewächshäusern an den
Immissionspunkten messbare Anlagengeräusche hervorriefen.
19
Mit der am 31. Januar 2007 erhobenen Beschwerde macht der Antragsteller im
Wesentlichen geltend: Die beantragten Windkraftanlagen seien bauplanungsrechtlich
nicht privilegiert und müssten deshalb hinter den Belangen seines gartenbaulichen
Betriebs zurückstehen. Dies ergebe sich daraus, dass der Flächennutzungsplan der
Stadt L. insoweit unwirksam sei, als er die Standorte der von der Beigeladenen
geplanten Windkraftanlagen als Konzentrationszone ausweise. Dagegen seien die
Ausweisungen zweier anderer Konzentrationszonen wirksam. Der Antragsteller legt
20
darüber hinaus einen Messbericht des Ingenieurbüros C. & C. vom 15. Februar 2007
vor. Gegenstand dieses Berichts sind Messungen der Geräuschimmissionen von
Heizungsanlagen verschiedener Gewächshäuser an verschiedenen
Immissionspunkten, darunter an den Immissionspunkten MP 1 (C.----- -----weg ) und MP
2 (C.----------weg ), für die darin eine Vorbelastung zur Nachtzeit von 45,5 bzw. 45,7
dB(A) dargestellt wird. Er müsse befürchten, vom Eigentümer des Grundstücks C.----------
weg oder von der zuständigen Überwachungsbehörde mit der Forderung von
Lärmminderungsmaßnahmen konfrontiert zu werden, die er ohne das Hinzutreten der
Windkraftanlagen nicht ergreifen müsse. Das Blockheizkraftwerk sei trotz seiner
Errichtung nach Genehmigungserteilung als Vorbelastung zu berücksichtigen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei der Zeitpunkt
der letzten Behördenentscheidung.
Der Antragsteller beantragt,
21
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2007 zu ändern und
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Genehmigungsbescheid
der Antragsgegnerin vom 14. Juni 2006 wiederherzustellen.
22
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,
23
die Beschwerde zurückzuweisen.
24
Die Antragsgegnerin trägt im Wesentlichen vor: Es sei für das Verfahren unerheblich, ob
die 7. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt L. wegen Abwägungsmängeln
unwirksam sei, da ein solcher Planungsfehler zur Unwirksamkeit der Ausweisung
sämtlicher Konzentrationszonen führen würde, sodass die beantragten
Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert wären. Der vom
Antragsteller vorgelegte Messbericht des Ingenieurbüros C. & C. lasse nicht erkennen,
welche Heizungsanlagen konkret betrachtet worden seien.
25
Die Beigeladene trägt ergänzend unter anderem vor: Die Vorbelastungsermittlung durch
das Ingenieurbüro C. & C. sei unbrauchbar, weil künstlich ein Zustand erheblicher
Lautstärke erzeugt worden sei. Zudem dürften nur Anlagen als Vorbelastung
berücksichtigt werden, die der TA Lärm unterlägen; landwirtschaftliche Anlagen seien
ausdrücklich ausgenommen. Insbesondere sei das Blockheizkraftwerk des
Antragstellers nicht zu berücksichtigen. Dieses sei erst nach Genehmigung der WKA 2
und 3 errichtet worden.
26
Der Erörterungstermin am 18. Dezember 2007 hat ergeben, dass Schallemissionen von
Anlagen der Gartenbaubetriebe ausgehen. Wegen der Einzelheiten der
diesbezüglichen Feststellungen wird auf das Protokoll vom 18. Dezember 2007
verwiesen.
27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten
und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
28
II.
29
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
30
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dem
Aufschubinteresse des Antragstellers größeres Gewicht beizumessen als dem
Vollzugsinteresse der Beigeladenen, nicht in Frage. Insbesondere greifen die Einwände
des Antragstellers gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durch, der
angegriffene Genehmigungsbescheid vom 14. Juni 2006 sei nicht wegen der Verletzung
immissionsschutzrechtlicher, dem Schutz des Antragstellers dienender Vorschriften
offensichtlich rechtswidrig.
31
1. Der Antragsteller wendet ein, die genehmigten Windkraftanlagen seien wegen
entgegenstehender öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
bauplanungsrechtlich nicht privilegiert, weil der Flächennutzungsplan der Stadt L.
bezüglich der Konzentrationszone für Windkraftanlagen am Standort der streitigen
Vorhaben unwirksam sei, an anderer Stelle aber wirksam Flächen für die Windkraft
ausweise. Aus diesem Vorbringen ist für ein Aufschubinteresse des Antragstellers
nichts herzuleiten. Es kann dahinstehen, ob die Einwände des Antragstellers gegen die
planerischen Erwägungen der Stadt L. zur Ausweisung von Konzentrationszonen für
Windkraftanlagen zutreffen. Aus etwaigen Abwägungsmängeln der fraglichen
Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans erwächst dem Antragsteller jedenfalls
kein Abwehrrecht gegen die genehmigten Windkraftanlagen.
32
Die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans, mit der mehrere
Konzentrationszonen ausgewiesen worden sind, lässt sich - bei unterstellten
Abwägungsmängeln - nicht im Sinne des Beschwerdevorbringens in einen wirksamen
und einen unwirksamen Teil aufspalten. Die Ausweisung von Konzentrationszonen für
Windkraftanlagen in einem Flächennutzungsplan ist insgesamt nichtig, wenn der
Planung - wie es der Antragsteller geltend macht - Abwägungsfehler anhaften und der
Konzentrationsplanung deshalb kein schlüssiges gesamträumliches Konzept zugrunde
liegt.
33
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 C 2.04 -, BVerwGE 118, 33 ff.; OVG NRW,
Urteil vom 19. Juni 2007 - 8 A 2677/06 -, ZNER 2007, 237 (240), und Beschlüsse vom
27. August 2007 - 8 B 199/07 - und - 8 B 213/07 -.
34
Das bedeutet für die vorliegende Fallgestaltung: Sollte die 7. Änderung des
Flächennutzungsplans der Stadt L. unwirksam sein, fehlte es an einer
Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, weil der Flächennutzungsplan
dann keine Konzentrationszone ausweisen würde. Sollte die 7. Änderung des
Flächennutzungsplans dagegen wirksam sein, lägen die Standorte der vorliegend
streitigen Windkraftanlagen in einer ausgewiesenen Konzentrationszone.
35
2. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Genehmigungsbescheid der
Antragsgegnerin verstoße mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegen den
Antragsteller schützende Bestimmungen, wird durch das Beschwerdevorbringen auch
nicht im Hinblick auf den gebotenen Schutz des Antragstellers vor unzumutbaren
Lärmimmissionen in Frage gestellt.
36
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu
errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG)
und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die
Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Die
37
Verursachung derartiger schädlicher Umwelteinwirkungen in Gestalt der vorliegend
allein in Rede stehenden nächtlichen Lärmeinwirkungen zu Lasten des Antragstellers
ist auf der Grundlage des angefochtenen Genehmigungsbescheides nicht zu erwarten.
Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Prüfung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs
des Antragstellers zu Recht nur auf die von den WKA 2 und 3 verursachten
Lärmimmissionen abgestellt. Dieser Prognoseansatz rechtfertigt sich entgegen der
Auffassung der Beschwerde auch ohne eine förmliche, die Genehmigung zur Errichtung
und zum Betrieb der WKA 1 beseitigende Teilaufhebung des Genehmigungsbescheids
durch die Antragsgegnerin, weil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar ist, dass
es für die Entscheidung über den Widerspruch bzw. im Hauptsacheverfahren nur noch
auf die Immissionsbeiträge der WKA 2 und 3 ankommen wird.
38
Dabei kann dahinstehen, ob die "Nebenbestimmung" Nr. 70 zum
Genehmigungsbescheid, die nicht als Nebenbestimmung im Sinne von § 36 VwVfG
NRW, sondern als sogenannte modifizierende Auflage und somit als unselbständige
konkretisierende Inhaltsbestimmung des Verwaltungsakts aufzufassen sein dürfte, zur
Teilnichtigkeit des Genehmigungsbescheids führt, weil diese Bestimmung den im
Genehmigungsbescheid festgelegten Anlagenstandort ausschließt. Denn auch wenn
man zugrunde legt, dass der Genehmigungsbescheid bezüglich der WKA 1 eine
wirksame Regelung trifft, kommt der Genehmigung für die WKA 1 keine Bedeutung
mehr zu. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene gehen davon aus, dass die WKA 1
an dem geplanten Standort nicht realisierbar ist, nachdem der Landesbetrieb
Straßenbau Nordrhein-Westfalen unter dem 7. November 2006 mitgeteilt hatte, dass der
geforderte Abstand zu den klassifizierten Straßen keinesfalls unterschritten werden
dürfe. Danach wird sich der Streit zwischen den Beteiligten bei realistischer Betrachtung
im weiteren Verfahrensverlauf auf die WKA 2 und 3 beschränken.
39
Es ist auch auszuschließen, dass der Antragsteller in der Zeit bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Hauptsacheverfahrens durch den zusätzlichen Betrieb der WKA 1
belastet werden wird, weil der Genehmigung insoweit die aufschiebende Wirkung
seines Widerspruchs entgegen steht.
40
Die von den WKA 2 und 3 hervorgerufenen Lärmimmissionen übersteigen das vom
Antragsteller hinzunehmende Maß nicht. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon
ausgegangen, dass Bewohner des Außenbereichs von Windkraftanlagen ausgehende
Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für
Mischgebiete nach der TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerten zuzumuten sind.
41
Vgl. zur ständigen Rechtsprechung des OVG NRW: Urteile vom 18. November 2002 - 7
A 2127/00 -, NWVBl. 2003, 176 (178), und vom 6. September 2007 - 8 A 4566/04 -, juris
(Rn. 76).
42
Auf der Grundlage der Schallprognose des Büros S. & I. vom 15. März 2005 mit
Nachtrag vom 31. Januar 2006 bestehen auch in Anbetracht der
Beschwerdebegründung keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass diese
Richtwerte entsprechend der Nebenbestimmung Nr. 6 des angefochtenen
Genehmigungsbescheides eingehalten werden. Der nächtliche Immissionsrichtwert von
45 dB(A) wird nach den Feststellungen dieser Schallprognose beim Betrieb der WKA 2
und 3 voraussichtlich nicht überschritten werden.
43
Am Wohnhaus auf dem dem Antragsteller gehörenden Grundstück C.----------weg ist auf
der Basis der für die WKA 2 und 3 in der Schallprognose des Büros S. & I.
angegebenen Teilpegel von 39,8 dB(A) bzw. 28,2 dB(A) mit einem Beurteilungspegel
von 40,0 dB(A) zu rechnen.
44
Für das Wohnhaus auf dem ebenfalls im Eigentum des Antragstellers stehenden
Grundstück C.----------weg ergibt sich unter Berücksichtigung der für die WKA 2 und 3 in
der Schallprognose des Büros S. & I. angegebenen Teilpegel von 22,7 dB(A) bzw. 10,7
dB(A) ein Beurteilungspegel von 22,9 dB(A). Selbst wenn der Immissionspunkt von der
den WKA 2 und 3 abgewandten Gebäudeseite vor die südliche Außenwand verlegt
würde, wäre nicht mit einer Überschreitung des für die Nachtzeit geltenden
Immissionsrichtwertes zu rechnen. Das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen geht in
seinem Schreiben vom 17. November 2006 davon aus, dass der Beurteilungspegel am
Immissionspunkt IP 5 (C.----------weg ) auch ohne Berücksichtigung einer
Eigenabschirmung 38,2 dB(A) nicht überschreitet. Bei der Wahl eines
Immissionspunktes an der südlichen Außenwand des Wohnhauses C.---- ------weg
ergibt sich demgegenüber kein wesentlich erhöhter Wert.
45
Durchgreifende Bedenken gegen die der Genehmigung zugrunde liegende
Schallprognose des Büros S. & I. bestehen nicht. Sie genügt bei der gebotenen
summarischen Betrachtung den in der Rechtsprechung
46
- vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NWVBl. 2003, 176 (179
f.) -
47
entwickelten Anforderungen. Dies wird durch die Stellungnahmen des Staatlichen
Umweltamts L. vom 2. Februar 2006 und des Landesumweltamts Nordrhein-Westfalen
vom 10. Oktober und 17. November 2006 hinsichtlich der im erstinstanzlichen Verfahren
vom Antragsteller geäußerten Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung von
Zuschlägen für Tonhaltigkeit und die Ansätze für Schallreflexionen bestätigt. Dagegen
wendet sich das Beschwerdevorbringen nicht.
48
Die der angefochtenen Genehmigung zugrunde gelegte Schallprognose ist auch nicht
deshalb fehlerhaft, weil sie die vom Antragsteller angeführte Vorbelastung,
insbesondere durch den Betrieb von Heiz-, Kühl- und Bewässerungsanlagen in den
vom Antragsteller betriebenen und umliegenden Gewächshäusern unberücksichtigt
gelassen hat.
49
Bei der Beurteilung der Gesamtbelastung des Antragstellers mit nächtlichen
Geräuschimmissionen sind die von den Heizaggregaten der Gewächshäuser und den
Lüftungsaggregaten des Schweinezuchtbetriebs C.----------weg verursachten
Geräuschimmissionen bei der Regelfallprüfung nach Nr. 3.2.1 TA Lärm entgegen der
Auffassung des Antragstellers nicht als Vorbelastung im Sinne der Nr. 2.4 Abs. 1 TA
Lärm anzusetzen.
50
Es spricht vieles dafür, dass die TA Lärm auf diese Aggregate nicht anwendbar ist und
sie deshalb nach der Begriffsbestimmung in Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm keine für die
Regelfallprüfung relevante Vorbelastung verursachen. Nach dieser Bestimmung ist
Vorbelastung die Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen,
für die die TA Lärm gilt, ohne den Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage.
Gemäß Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm sind von der Anwendung der TA Lärm nicht
51
genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen ausgenommen. Dies gilt auch für
Nebeneinrichtungen, die - wie die Heizaggregate in Bezug auf die Gewächshäuser -
dem Zweck der Kernanlage dienen.
Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band 2, 3.1 TA Lärm
Nr. 1, Rn. 16; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht,
Kommentar, Band 4, B 3.6 Nr. 1 TA Lärm, Rn. 17.
52
Unter landwirtschaftlichen Anlagen sind Anlagen zu verstehen, die im Rahmen der
Urproduktion der Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie der Zubereitung,
Verarbeitung und Verwertung selbst gewonnener derartiger Erzeugnisse dienen. Zur
Abgrenzung dürfte auf die in § 201 BauGB gegebene Definition des Begriffs der
Landwirtschaft abzustellen sein.
53
Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band 2, 3.1 TA Lärm
Nr. 1, Rn. 16; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht,
Kommentar, Band 4, B 3.6 Nr. 1 TA Lärm, Rn. 17.
54
Danach gehört auch die gartenbauliche Erzeugung zur Landwirtschaft. Sie ist selbst
dann gegeben, wenn Tischkulturen in Gewächshäusern erzeugt werden, ohne dass die
Wurzeln in den Boden eindringen.
55
Vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, Kommentar, 10. Auflage, 2007,
§ 201 Rn. 5; Roeser, in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum
Baugesetzbuch, Band 2, § 201 Rn. 6.
56
Unabhängig davon stünde jedenfalls am Wohnhaus C.----------weg die vorhandene
Geräuschbelastung durch die Aggregate der Gewächshäuser und des
Schweinezuchtbetriebes der Genehmigung der WKA 2 und 3 nach den Bestimmungen
der TA Lärm zur Regelfallprüfung nach Nr. 3.2.1 auch deshalb nicht entgegen, weil der
von ihnen verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht
relevant anzusehen ist (Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm). Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2
TA Lärm ist der Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage in der Regel irrelevant,
wenn die von ihr ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA
Lärm am maßgeblichen Immissionsort - hier also 45 dB(A) - um mindestens 6 dB(A)
unterschreitet; in diesem Fall bedarf es einer Ermittlung der vorhandenen
Geräuschbelastung nicht (Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm). Angesichts der geringen Teilpegel
von 22,7 dB(A) bzw. 10,7 dB(A) und des sich daraus ergebenden Gesamtpegels von
22,9 dB(A) liegt es auf der Hand, dass die Zusatzbelastung durch die WKA 2 und 3
dieses Irrelevanzkriterium erfüllt. Auch bei Wahl eines Immissionspunkts auf der den
WKA 2 und 3 zugewandten Gebäudeseite ist nicht ersichtlich, dass die
Irrelevanzschwelle überschritten wird.
57
Das Zulassungsvorbringen legt auch nicht dar, dass wegen der durch die Aggregate der
Gewächshäuser und des Schweinezuchtbetriebs hervorgerufenen
Geräuschimmissionen auf Grund einer ergänzenden Prüfung im Sonderfall gemäß Nr.
3.2.2 TA Lärm die Genehmigung zu versagen gewesen wäre.
58
Vgl. zur Berücksichtigung der Vorbelastung durch der TA Lärm nicht unterliegende
Anlagen im Rahmen der Sonderfallprüfung: Hansmann, in: Landmann/Rohmer,
Umweltrecht, Kommentar, Band 2, 3.1 TA Lärm Nr. 2, Rn. 28; Feldhaus/Tegeder, in:
59
Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, Band 4, B 3.6 TA Lärm Nr. 2, Rn.
42.
Einer Berücksichtigung der vorhandenen Geräuschbelastungen am Wohnhaus C.---------
-weg zu Gunsten des Antragstellers im Wege einer Sonderfallprüfung steht schon
entgegen, dass die Zusatzbelastung durch die nach dem oben Gesagten allein zu
betrachtenden WKA 2 und 3 aller Voraussicht nach unterhalb der Relevanzschwelle
von 39 dB(A) liegen wird und besondere Geräuschcharakteristika nicht ersichtlich sind.
60
Hinsichtlich des Wohnhauses C.----------weg ist zunächst zu beachten, dass die von dem
Blockheizkraftwerk des Antragstellers ausgehenden Schallemissionen nicht als
Vorbelastung im Sinne von Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm anzusehen sind. Das
Blockheizkraftwerk ist nach eigenem Bekunden des Antragstellers im Erörterungstermin
vom 18. Dezember 2007 erst im Zeitraum September/Oktober 2006 und damit nach
Erteilung der Genehmigung für die WKA 2 und 3 errichtet worden. Nach
Genehmigungserteilung eintretende Veränderungen sind aber unbeachtlich. Entgegen
der Ansicht des Antragstellers ist in Fällen der Genehmigungsanfechtung durch Dritte -
wie hier - der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung und nicht der Zeitpunkt der letzten
behördlichen Entscheidung maßgeblich.
61
Vgl. hinsichtlich der Drittanfechtung von Baugenehmigungen: OVG NRW, Urteil vom 28.
November 2007 - 8 A 2325/06 -, juris, Rn. 47 ff.
62
Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen einer Sonderfallprüfung alle
die Zumutbarkeit beeinflussenden konkreten Gegebenheiten im Sinne einer
Güterabwägung in Betracht zu ziehen und zu bewerten sind.
63
Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band 2, 3.1 TA Lärm
Nr. 3, Rn. 48; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht,
Kommentar, Band 4, B 3.6 TA Lärm Nr. 3, Rn. 53.
64
Ausgehend von einer solchen Güterabwägung ist dem Antragsteller zuzumuten, die in
Rede stehenden Geräuschimmissionen während der Nachtzeit am Wohnhaus C.----------
weg auch dann hinzunehmen, wenn sie aufgrund der Vorbelastung erhöht sind. Denn
eine beachtliche Vorbelastung geht insofern allenfalls von den in den Gewächshäusern
des Antragstellers vorhandenen Anlagen aus, die zu reduzieren, der Antragsteller in der
Hand hat. Dabei ist es gerechtfertigt, den Antragsteller und nicht die Beigeladene auf
Maßnahmen zur Schallreduzierung zu verweisen. Das besonders lärmintensive
Blockheizkraftwerk ist entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG nicht so errichtet
worden und wird nicht so betrieben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert
werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Es ist nach den im
Erörterungstermin vom 18. Dezember 2007 gewonnenen Erkenntnissen unzureichend
schallisoliert worden. Die das Blockheizkraftwerk umgebenden Absorptionsplatten aus
Lochblech bieten keinen ausreichenden Schallschutz. Auch die vom Antragsteller aus
diesem Grund zusätzlich errichteten, aus zwei Spanplatten mit dazwischen liegender
Dämmwolle bestehenden und an einigen Stellen Öffnungen aufweisenden Wände von
18 cm Stärke führen zu keiner dem Stand der Technik entsprechenden Schallisolierung.
Aus der Sicht des Schallschutzes wiegt dabei neben dem Umstand, dass die
beschriebene Schallisolierung nicht auf den Blockheizkraftwerkstyp abgestimmt ist,
besonders schwer, dass die südöstliche Außenwand zum Zwecke der Lüftung des
Blockheizkraftwerks Öffnungen aufweist, über die der Schall mehr oder minder
65
ungehindert nach Außen tritt.
Auch das lärmintensive Gebläse an der Rückseite der Kohleheizung weist keine
erkennbaren der Schallisolierung dienenden Einrichtungen auf.
66
Demgegenüber ist nichts dafür ersichtlich, dass die genehmigten Windkraftanlagen der
Beigeladenen nicht dem Stand der Technik entsprechen.
67
3. Dass der Antragsteller möglicherweise zu Recht befürchtet, vom Eigentümer des
Grundstücks C.----------weg oder von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß §
24 Satz 1 BImSchG, Nrn. 5.2 und 5.3 TA Lärm mit der Forderung von
Lärmminderungsmaßnahmen konfrontiert zu werden, rechtfertigt mit Blick darauf, dass
sowohl bei dem Blockheizkraftwerk als auch bei dem Gebläse an der Kohleheizung
keine dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zum Schallschutz ergriffen
wurden, nicht die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung.
68
4. Das genehmigte Vorhaben erweist sich dem Antragsteller gegenüber auch nicht im
Hinblick auf etwaige durch Lärmimmissionen bedingte Einschränkungen der
Erweiterungsmöglichkeiten seines gartenbaulichen Betriebes als rücksichtslos. Das
dahingehende Vorbringen des Antragstellers legt zugrunde, dass die Windkraftanlagen
der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unterliegen und damit weniger
schutzwürdig sind als sein Betrieb. Dies ist aber nach den obigen Ausführungen bereits
unzutreffend. Im Übrigen ist nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, warum einem bereits
errichteten, nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb ein
besonderer Schutz im Verhältnis zu anderen privilegierten Nutzungen zukommen soll,
69
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2002 - 10 B 778/02 -,
70
zumal vorliegend lediglich eine künftige Erwerbsaussicht gesichert werden soll.
71
5. Zu Unrecht rügt der Antragsteller, sein Betrieb werde nicht ausreichend gegen
Schattenwurf geschützt. Entgegen seiner Einschätzung werden nicht nur die in dem
Schattenwurfgutachten vom 18. März 2005 bzw. in dem Nachtrag vom 29. November
2005 genannten Immissionspunkte erfasst. Nach der Nebenbestimmung Nr. 13 sind
vielmehr alle Grundstücke mit zu schützender Bebauung, an denen Schattenwurf
möglich ist, bis zu einer Entfernung von 1.300 m vom Mittelpunkt der jeweiligen Anlage
zu erfassen. Hierzu zählen, wie sich aus dem Verweis auf die Nebenbestimmung Nr. 11
ergibt, auch Arbeitsplätze im Sinne von § 2 Abs. 2 ArbStättVO.
72
Vgl. zum Begriff des Arbeitsplatzes: Länderausschuss für Arbeitsschutz und
Sicherheitstechnik, Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung, Stand: 25. April 2005, S. 9.
73
6. Die vom Antragsteller befürchtete Gefahr eines Rotorblattbruches ist vernachlässigbar
gering. Nach dem Gutachten des TÜV Nord vom 25. Oktober 2006 kommt es im
statistischen Mittel lediglich alle 1.000 Betriebsjahre zu einem Bruch des Rotorblattes.
74
7. Ist nach alldem davon auszugehen, dass die angefochtene Genehmigung
voraussichtlich einer rechtlichen Überprüfung standhalten wird, begegnet die
Einschätzung des Verwaltungsgerichts keinen Bedenken, dass das Interesse der
Beigeladenen daran überwiegt, von der ihr erteilten Genehmigung bezüglich der WKA 2
und 3 schon während des Widerspruchsverfahrens uneingeschränkt im genehmigten
75
Umfang, d. h. auch hinsichtlich der Nachtzeit, Gebrauch zu machen. Das
Beschwerdevorbringen stellt nicht in Frage, dass die Beigeladene ein wirtschaftliches
Interesse an dem Betrieb der Anlagen hat. Ein dieses Interesse überwiegendes
Aussetzungsinteresse des Antragstellers ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht
ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der
Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
aufzuerlegen. Die notwendig Beigeladene hatte hinreichenden Anlass, sich in das
Verfahren mittels anwaltlicher Unterstützung einzubringen, und hat das Verfahren
wesentlich gefördert.
76
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dabei
orientiert sich der Senat bei der Bewertung des Interesses des Antragstellers an dem
vorliegenden Verfahren an Nr. 19.2 i.V.m. Nrn. 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für
die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 =
NVwZ 2004, 1327).
77
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).
78
79