Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.08.2000

OVG NRW: bebauungsplan, grundstück, ausschluss, ausnahme, vereinfachtes verfahren, bepflanzung, grünfläche, beschränkung, gemeinde, konzentration

Oberverwaltungsgericht NRW, 7A D 38/99.NE
Datum:
10.08.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7a Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7A D 38/99.NE
Tenor:
Die textliche Festsetzung Ziffer 1.2 des Bebauungsplans Nr. 6.45 - "H.---
straße " - der Stadt I. ist unwirksam.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt 9/10, die Antragsgegnerin 1/10 der Kosten des
Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 50.000,-- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks H.--- straße 10 in I. . Das
Grundstück grenzt mit seiner rund 110 m breiten westlichen Schmalseite an die H.---
straße . Es erstreckt sich parallel zur Bahnlinie I. /Bad T. rund 190 m nach Osten bis
nahe an die Werre. Straßennah steht parallel zur Bahnstrecke eine rund 84 m tiefe und
35 m breite unterkellerte, viergeschossige Halle, deren Nutzungsänderung und Umbau
für Einzelhandelsnutzungen der Oberstadtdirektor der Antragsgegnerin mit Bauscheinen
vom 15. Dezember 1994 und 1. März 1995 genehmigte. Die Halle dient zum einen
einem SB- Möbelmarkt, zum anderen der Bi-Güterverwertung. Das von der
Baugenehmigung vom 15. Dezember 1994 umfasste Sortiment des Möbel-
Einzelhandels erstreckt sich auf Möbel, Matratzen und Zubehör, Beleuchtungs- und
Elektrowaren, Bett- und Tischwäsche sowie Frottierwaren. Ausweislich der
Betriebsbeschreibung zur Baugenehmigung vom 1. März 1995 werden von der Bi-
Güterverwertung GmbH folgende Waren verkauft: Bodenbeläge aller Art und Zubehör,
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Malerbedarf (Tapeten, Farbe, Lacke und Zubehör), Gardinen, Deko-Stoffe und Zubehör,
Haustextilien, Bekleidung, Hartwaren (Haushaltswaren, Geschenkartikel, Werzeug,
Schrauben, Lampen, Installationsmaterial, Sanitärinstallationen, Autozubehör,
Schreibwaren, Spielwaren, verpackte Lebensmittel sowie Sonderposten). Knapp 6.000
m2 Hallenfläche entfallen auf Ausstellungs- und Verkaufsflächen, knapp 7.000 m2 auf
Lagerflächen. Südlich sowie östlich der Halle in einem über die Halle noch 35 m nach
Osten hinausgreifenden Bereich sind bis zur südlichen Grundstücksgrenze Stellplätze
genehmigt.
Die Antragstellerin wendet sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den
Bebauungsplan Nr. 6.45 - "H.--- straße " -, der Antragsgegnerin, der für seinen
Geltungsbereich an die Stelle des Durchführungsplans Nr. 6.24a "B. Straße/M. Straße"
Teil 1 und des Bebauungsplans Nr. 6.27 - "T1. ", Teil II - getreten ist.
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Der Bebauungsplan Nr. 6.45 erfasst einen südlich der Eisenbahntrasse von I. nach Bad
T. liegenden Bereich, der im Osten von der Werre begrenzt wird. Die südwestliche und
westliche Begrenzung des Bebauungsplans wird von der in ihrem Bestand überplanten
B. Straße gebildet. Der Bebauungsplan greift im Wesentlichen bekräftigend die
Festsetzungen der Vorläuferbebauungspläne auf und setzt entlang der östlichen Seite
der B. Straße Mischgebiete, im rückwärtigen Bereich bis an die Eisenbahntrasse heran
Gewerbegebiete fest. Ein zuvor festgesetztes kleineres Industriegebiet ist nunmehr
ebenso entfallen wie die Möglichkeit der Errichtung von Wohnbebauung entlang der
Werre; dort setzt der Bebauungsplan private und öffentliche Grünflächen fest. Von der B.
Straße zweigt in etwa mittig im Bebauungsplangebiet in nördliche Richtung die H.---
straße ab. Entlang der H.---straße sowie ferner auch entlang zweier im Plangebiet
vorhandener Stichstraßen sieht der Bebauungsplan einen meist 5 m breiten Streifen
nicht überbaubarer Grundstücksfläche vor. Ferner bestimmt der Bebauungsplan
zwischen den Mischgebieten entlang der B. Straße und den rückwärtigen
Gewerbegebieten einen zu Lasten der Gewerbegebiete von Bebauung freizuhaltenden,
5 m breiten Grundstücksstreifen. Für das Grundstück der Antragstellerin und das in
südlicher Richtung anschließende Gewerbegrundstück bestimmt der Bebauungsplan
zwei Flächen für die Anlage von Stellplätzen; diese Flächen sind in dem von der H.---
straße aus betrachtet rückwärtigen Grundstücksbereich hinter den vorhandenen
Gewerbehallen angeordnet. Weiter östlich folgen sodann die öffentlichen bzw. privaten
Grünflächen, die bis an die östliche Bebauungsplanbegrenzung, also bis an die Werre
herangeplant sind. In diesem Bereich, die vorbenannten beiden Grundstücke zum Teil
erfassend, weist der Bebauungsplan nachrichtlich auf ein Überschwemmungsgebiet
und auch auf ein Landschaftsschutzgebiet hin. Die öffentliche Grünfläche ist mit der
Zweckbestimmung Parkanlage gekennzeichnet. Sie erstreckt sich auf den östlichen Teil
des Grundstücks der Antragstellerin wie auch auf weiter südlich gelegene Grundstücke.
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Durch textliche Festsetzungen regelt der Bebauungsplan Einzelheiten zur Art und zum
Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, zur Begrünung auch nicht überbaubarer
Flächen und kennzeichnet gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB einen mit
umweltgefährdenden Stoffen belasteten Bereich. U.a. sehen die textlichen
Festsetzungen folgendes vor:
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"1.1 Im Gewerbegebiet (GE) sind die im § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) im Abs.
2, Ziffern 1 bis 4 und Abs. 3, Ziffern 1 und 2 aufgeführten Einrichtungen mit Ausnahme
von Einzelhandelsbetrieben zulässig.
7
An bestehenden Einzelhandelsbetrieben sind Erweiterungen, Erneuerungen und
Veränderungen in einem Rahmen, der die vorhandene Geschossfläche nicht mehr als
25 % überschreitet, zulässig.
8
1.2 Für ein Betriebsgrundstück ist jeweils nur eine Betriebswohnung zulässig;
Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen zugelassen werden...
9
2.1 Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu
unterhalten. Diese Bindung für Bepflanzung gilt nicht für Wege und Zufahrten. Die
Freilegung und Befestigung der Pflanzflächen kann nur vor Verkaufs- und
Ausstellungsräumen zugelassen werden. Die überbaubaren Flächen sind, soweit sie
nicht überbaut werden, genauso zu behandeln...
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2.4 Soweit nicht anders festgesetzt, sind auf den Gewerbegrundstücken mit einer Größe
von über 5.000 qm die Flächen zu den Nachbargrundstücken in einer Mindestbreite von
5,00 m mit standortgerechten Sträuchern und Laubbäumen im Pflanzverband von 1,00
m x 1,00 m gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Auf kleineren
Gewerbegrundstücken sind mindestens 20 % der jeweiligen Grundstücksfläche
entsprechend zu bepflanzen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann auf diese
Bepflanzung verzichtet werden..."
11
Das Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Bereits 1985
beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan aufzustellen. Nach
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Durchführung einer Bürgeranhörung
beschloss der Bauausschuss der Antragsgegnerin am 19. März 1998, den
überarbeiteten Bebauungsplanentwurf öffentlich auszulegen. Die Offenlage des
Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 8. April bis 8. Mai 1998 wurde am 30. März
1998 bekannt gemacht. Bürger erhoben Bedenken und Anregungen, so auch die
Antragstellervertreter mit Schreiben vom 7. Mai 1998. Die Träger öffentlicher Belange
wurden erneut beteiligt. Am 11. Dezember 1998 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die
vorgebrachten Bedenken und Anregungen und beschloss den Bebauungsplan mit
seiner Begründung sodann als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 28.
Dezember 1998 öffentlich bekannt gemacht.
12
Die Antragstellerin hat am 9. April 1999 den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen
Begründung sie ausführt: Sie sei antragsbefugt, da der Bebauungsplan die Entwicklung
des bestehenden Einzelhandelsbetriebs, aber auch die Neuansiedlung weiterer
Einzelhandelsbetriebe beeinträchtige und damit in ihr Eigentumsrecht eingreife. Der
Bebauungsplan leide an zu seiner Nichtigkeit führenden Abwägungsmängeln. Zu
Unrecht sei der Rat der Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass es im
Bebauungsplangebiet keine großflächigen Einzelhandelsbetriebe gebe, die
Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO hätten. Er habe angenommen, dass
die genehmigten Sortimente der im Gewerbegebiet vorhandenen Einzelhandelsbetriebe
nicht zentrenrelevant seien. Tatsächlich seien jedoch Betriebe mit einer Verkaufsfläche
von deutlich mehr als 700 bis 800 qm und zentrenrelevanten Sortimenten vorhanden
(Möbel-Abholmarkt, Restantenmarkt, Dänischer Bettenmarkt, Textilverkauf). Diesen
vorhandenen Bestand habe die Antragsgegnerin nicht zutreffend ermittelt, was bereits
für sich zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führe. Abwägungsfehlerhaft, weil von
falschen Voraussetzungen ausgehend, sei ferner die Annahme, auch diese Betriebe
könnten zulässigerweise erweitert werden, da sie nicht nach § 11 Abs. 3 BauNVO zu
beurteilen seien. Besondere städtebauliche Gründe, die gemäß § 1 Abs.5 in Verbindung
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mit § 1 Abs. 9 BauNVO gegeben sein müssten, um den generellen Ausschluss von
Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet zu rechtfertigen, seien nicht, wie erforderlich,
in der Bebauungsplanbegründung dargelegt. Solche Gründe seien auch nicht gegeben,
zumal Einzelhandel in den festgesetzten Mischgebieten nicht ausgeschlossen sei. Es
sei jedenfalls abwägungsfehlerhaft, Einzelhandel in einem Gewerbegebiet generell
auszuschließen, ohne festzustellen, ob und welche Einzelhandelsnutzungen in den
angrenzenden Wohnquartieren von der Zulassung weiterer Einzelhandelsbetriebe im
Gewerbegebiet betroffen oder gar gefährdet wären. Das Planungsziel könnte angesichts
der Vielzahl der im Gewerbegebiet bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzungen auch
gar nicht erreicht werden. Der von der Antragsgegnerin im Laufe des anhängigen
Verfahrens genannte Grund für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, im
Bebauungsplangebiet den produzierenden Gewerbebetrieben Vorrang einzuräumen,
sei nicht substantiiert und genüge nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO. De
facto würden in den Gewerbegebieten bestimmte Einzelhandelswarenbereiche
ausgeschlossen, obwohl den vorhandenen Betrieben auch im zentrenrelevanten
Warenbereich umfängliche Erweiterungsmöglichkeiten eingeräumt würden. Es gebe
keinen Grund, Erweiterungen vorhandener zentrenrelevanter Sortimente um rund 1500
qm zuzulassen, die Erweiterung jedoch bezüglich solcher Sortimente nicht zuzulassen,
die bislang nicht angeboten würden. Die Beschränkung der Zahl zulässiger
Betriebsleiterwohnungen sei unbestimmt, im Übrigen aber auch nicht gerechtfertigt.
Ebenso sei eine Rechtfertigung und eine Rechtsgrundlage für die Festsetzungen nicht
ersichtlich, die nicht überbaubaren und die nicht überbauten Grundstücksflächen
gärtnerisch zu nutzen sowie bei Gewerbegrundstücken mit einer Größe von über 5.000
qm eine Fläche mit einer Mindestbreite von 5 m zu den Nachbargrundstücken selbst in
den überbaubaren Bereichen zu bepflanzen. Der von der Festsetzung einer öffentlichen
Grünfläche und der Zweckbestimmung Park betroffene Teil ihres, der Antragstellerin,
Grundstücks werde derzeit als Betriebsfläche und als Grünfläche genutzt. Wie die
Festsetzung umgesetzt werden könne, besage der Bebauungsplan nicht. Der Rat sei
schließlich fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Eingriffsregelung nicht anwendbar
sei; lediglich von einem Eingriffsausgleich habe abgesehen werden können.
Die Antragstellerin beantragt,
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den Bebauungsplan Nr. 6.45 - "H.--- straße " - der Antragsgegnerin für nichtig zu
erklären.
15
Die Antragsgegnerin beantragt,
16
den Antrag abzulehnen.
17
Sie erwidert: Die textliche Festsetzung Ziffer 1.2 schließe Betriebswohnungen, nicht
aber Betriebsleiterwohnungen aus. Sie sei vor dem Hintergrund der in
Gewerbegebieten nur die Ausnahme bildenden Wohnnutzung gewählt worden. Die
Festsetzung für Stellplatzflächen sei nicht begründet worden, da es sich um bereits
befestigte, im Falle des Grundstücks der Antragstellerin sogar um den tatsächlichen
Nutzungsverhältnissen entsprechende Bereiche handele. Neben den in der
Bebauungsplanbegründung genannten Gründen habe der Ausschluss von zusätzlichen
Einzelhandelsnutzungen dem Ziel dienen sollen, dem produzierenden Gewerbe
Vorrang einzuräumen. Die im Plangebiet vorhandenen Betriebe hätten keine
innenstadtrelevanten Auswirkungen. Ein Möbelmarkt habe solche Auswirkungen
generell nicht, der Betten-Fachmarkt sei wegen seiner geringen Verkaufsfläche von weit
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unter 700 qm nicht relevant, der Restantenmarkt komme für Auswirkungen aufgrund der
Art der Geschäftsführung und der Warenpräsentation nicht in Betracht. Allein im
Gewerbegebiet bereits bestehenden Einzelhandelsbetrieben würden großzügige
Erweiterungsmöglichkeiten eingeräumt. Die Grünfestsetzungen seien nach § 9 Abs. 1
Nr. 10 BauGB, §§ 9 Abs. 1, 86 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW zulässig und gerechtfertigt. Aus
der mit der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche (Parkanlage) ersichtlichen Absicht
ergebe sich, dass die Fläche vor ihrer bestimmungsgemäßen Herrichtung von ihr, der
Antragsgegnerin, erworben werden müsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin überreichten Unterlagen über die
Aufstellung des Bebauungsplans sowie die bauliche Nutzung auf dem Grundstück der
Antragstellerin Bezug genommen.
19
II.
20
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten über den
Normenkontrollantrag durch Beschluss.
21
Der Antrag ist zulässig.
22
Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Wendet sich der Eigentümer eines im Plangebiet
gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung, die unmittelbar sein
Grundstück betrifft, ist die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO
regelmäßig - und so auch hier - zu bejahen.
23
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36; Beschluss vom
10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 = NVwZ 1998, 732.
24
Der Bebauungsplan bestimmt die baulichen Nutzbarkeiten des Grundstücks der
Antragstellerin durch den grundsätzlichen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, den
die Antragstellerin mit dem Normenkontrollantrag ebenso angreift wie die auch ihr
Grundstück erfassenden Festsetzungen namentlich zur Bepflanzung der
Grundstücksflächen. Sie macht damit geltend, dass der Bebauungsplan in ihr Eigentum
in gesetzwidriger Weise eingreift.
25
Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen
unbegründet.
26
Der Bebauungsplan leidet nicht an Form- oder Verfahrensfehlern, die ohne Rüge
beachtlich wären. Nur auf Rüge beachtliche Form- oder Verfahrensmängel des
Bebauungsplans sind gegenüber der Antragsgegnerin nicht vorgebracht worden.
27
Der Bebauungsplan leidet jedoch an materiellen Mängeln.
28
Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind allerdings hinreichend bestimmt und - mit
Ausnahme der textlichen Festsetzung Ziffer 1.2 - von einschlägigen
Ermächtigungsgrundlagen getragen. Soweit erforderlich, wird dies einzelne
Festsetzungen betreffend weiter unten noch ausgeführt. An dieser Stelle ist zum Vortrag
der Antragstellerin anzumerken, dass die Antragsgegnerin zu dem in Ziffer 1.1 Satz 1
der textlichen Festsetzungen bestimmten Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben nach
29
§ 1 Abs. 5 BauNVO ermächtigt ist.
Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten
Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen
werden, die das Baugebiet nach der Art der zulässigen Nutzung oder nach der Art der
Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern.
Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann dabei im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass
bestimmte Arten von Nutzungen, die nach §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein
zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
Die "Art der Nutzungen" ist grundsätzlich mit den Nutzungsarten gleichzusetzen, wie sie
durch die Begriffe der Baunutzungsverordnung für die Nutzungsarten in den einzelnen
Baugebieten definiert werden.
30
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 -, BRS 56 NR. 61, Urteil vom 3.
April 1987 - 4 C 41.84 -, BRS 47 Nr. 63.
31
Zu den in der Baunutzungsverordnung bestimmten Nutzungsarten gehören die von der
Antragsgegnerin in den festgesetzten Gewerbegebieten ausgeschlossenen
Einzelhandelsbetriebe (vgl. §§ 5 Abs. 2 Nr. 5, 6 Abs. 2 Nr. 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO).
Dass Einzelhandelsbetriebe in dem das Gewerbegebiet betreffenden § 8 BauNVO nicht
benannt sind, ändert nichts daran, dass es sich um eine Nutzungsart handelt, die nach §
1 Abs. 5 BauNVO aus einem Gewerbegebiet herausgehalten werden darf, wenn für den
Nutzungsausschluss hinreichende städtebauliche Gründe gegeben sind. Auf die
engeren Voraussetzungen des § 1 Abs. 9 BauNVO für einen Nutzungsausschluss
(besondere städtebauliche Gründe) kommt es hingegen nicht an. § 1 Abs. 9 BauNVO
erweitert die Festsetzungsmöglichkeiten auf Nutzungsarten, welche die
Baunutzungsverordnung selbst nicht aufgeführt hat.
32
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29; vgl. ferner:
Beschluss vom 3. Mai 1993 - 4 NB 13.93 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16;
Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 =
BauR 1999, 1136.
33
Dass die allgemeine Zweckbestimmung der festgesetzten Gewerbegebiete durch den
Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben nicht in Frage gestellt ist, diese
Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 5 BauNVO also zu bejahen ist, ist nicht
zweifelhaft.
34
Darüber hinaus ist allerdings erforderlich, dass die auf § 1 Abs. 5 BauNVO gestützte
Abweichung von dem in § 8 BauNVO vorgegebenen Gebietstyp, die durch den
Ausschluss der in einem Gewerbegebiet ansonsten allgemein zulässigen
Einzelhandelsbetriebe begründet wird, städtebaulich gerechtfertigt ist, sich aus der
jeweiligen konkreten Planungssituation heraus also Aspekte ergeben müssen, die die
Abweichung rechtfertigen.
35
Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB
städtebaulich gerechtfertigt, und zwar auch hinsichtlich des mit Ziffer 1.1 der textlichen
Festsetzungen bestimmten Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben. Die erforderliche
Planrechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben, wenn der
Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen
36
Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Der erforderliche Bezug zur städtebaulichen
Entwicklung und Ordnung fehlt, wenn dem Planinhalt von vornherein und unabhängig
von aller Abwägung keine städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange
zugrundeliegen. Nicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben
und bei einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption
getragenen planerischen Missgriffen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4; Urteil vom 3.
Juni 1971 - IV C 64.70 -, BRS 24 Nr. 1; Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr.
4.
37
Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinde, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren
städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört die Entscheidung, in
welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von Gewerbebetrieben
zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine
Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB nicht
verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieses Nutzungstyps festzusetzen.
Zeichnet sich nach ihrer Einschätzung in einem ohne nähere Maßgaben
ausgewiesenen Gewerbegebiet deshalb eine Fehlentwicklung ab, weil
Einzelhandelsbetriebe dem produzierenden Gewerbe den Rang ablaufen, so hindert § 1
Abs. 3 BauGB sie nicht daran, § 1 Abs. 5 BauNVO zur Sicherung einer
standortangemesseneren Nutzungsstruktur einzusetzen. Geht es ihr darum, das Gebiet
insbesondere davor zu bewahren, dass Einzelhandelsbetriebe auf Kosten von
Betrieben des produzierenden Gewerbes überhand nehmen, so bedarf es zur
Rechtfertigung dieses Ziels nicht des konkreten Nachweises, dass ohne diese
Beschränkung andere Einzelhandelsstandorte gefährdet werden oder das Ortszentrum
an Attraktivität verliert.
38
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, aaO.
39
Nach diesen Grundsätzen ist das von der Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan Nr.
6.45 verfolgte Planungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich
gerechtfertigt. Es geht der Antragsgegnerin insbesondere nicht nur darum, großflächige
Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet auszuschließen. Bei einem dahingehenden
beschränkten, hier aber gerade nicht festgesetzten Ausschluss nur bestimmter Arten von
Einzelhandelsbetrieben wäre allerdings zu prüfen gewesen, ob mit einer solchen
beschränkten Festsetzung zugleich das Ziel gefördert wird, den vom Bebauungsplan
erfassten Standort für das produzierende Gewerbe zu stärken. Die Antragsgegnerin hat
jedoch alle Arten von Einzelhandelsbetrieben und nicht nur die großflächigen
Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen, soweit sie nicht gemäß Ziffer 1.1 Satz 2 der
textlichen Festsetzungen bestehenden Betrieben im Rahmen festgelegter
Größenordnungen Bestandsschutz und Erweiterungsmöglichkeiten eingeräumt. Sie hat
für die verbleibenden, bislang nicht von Einzelhandelsbetrieben in Anspruch
genommenen Gewerbegebietsgrundstücke die Entwicklungsmöglichkeiten der
Nutzungsarten gestärkt, die mit Ausnahme von Einzelhandelsnutzungen im
Gewerbegebiet weiterhin zulässig sind. Der Antragsgegnerin geht es nicht darum, an
den gewachsenen städtebaulichen Strukturen etwas zu ändern, sondern darum, die
weitere Konzentration von Einzelhandelsbetrieben in einem Bereich zu unterbinden, der
der Entwicklung anderer in einem Gewerbegebiet allgemein oder ausnahmsweise
zulässiger Nutzungen vorbehalten bleiben soll. Die in der textlichen Festsetzung Ziffer
1.1 Satz 2 des Bebauungsplans geregelte, nach § 1 Abs. 10 BauNVO zulässige
40
Begünstigung bereits vorhandener Einzelhandelsbetriebe stellt das Plankonzept der
Antragsgegnerin nicht in Frage. Die Festsetzung ermöglicht die Erweiterung der
Geschossfläche, nicht jedoch zentrenrelevante Änderungen des Warensortiments. Die
Antragstellerin verkürzt die den Bebauungsplan tragenden Erwägungen der
Antragsgegnerin, wenn sie einen Vergleich zwischen der vermeintlich zulässigen
Erweiterung eines vorhandenen zentrenrelevanten Warenangebots und der Erweiterung
nicht zentrenrelevanter Warenangebote zieht. Die textliche Festsetzung Ziffer 1.1 Satz 2
ändert daran, dass zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe in den festgesetzten
Gewerbegebieten nicht zulässig sind (vgl. § 11 Abs. 3 BauNVO) nichts, sondern
ermöglicht ausschließlich geschossflächenbezogene Erweiterungen vorhandener
Betriebe, die ansonsten (mit Ausnahme des festgesetzten Ausschlusses von
Einzelhandelsbetrieben) in einem Gewerbegebiet zulässig sind.
Der Bebauungsplan ist nicht abwägungsfehlerhaft.
41
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die öffentlichen und privaten Belange
gegen- und untereinander gerecht abzuwägen (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Dieses Gebot ist
verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach
Lage der Dinge in sie hätte eingehen müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung
der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der
Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven
Gewichtigkeit anderer Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen
Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene
Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und
damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
42
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - 4 C 50.72 -, a.a.O.
43
Den so beschriebenen Anforderungen an den Abwägungsvorgang und das
Abwägungsergebnis genügen die den Bebauungsplan tragenden Erwägungen der
Antragsgegnerin.
44
Der Rat hat zunächst die von der Planung berührten Belange in dem für eine
sachgerechte Abwägung erforderlichen Umfang in den Blick genommen. Er musste sich
dabei nicht, wie die Antragstellerin meint, gegebenenfalls durch Begutachtung darüber
Klarheit verschaffen, ob und in welchem Umfang in den angrenzenden Wohngebieten
vorhandene Einzelhandelsnutzungen durch die im Bebauungsplangebiet gelegenen
Einzelhandelsbetriebe betroffen oder gar gefährdet sind. Die Antragstellerin verkennt
das mit dem Bebauungsplan verfolgte Anliegen, wenn sie meinen sollte, dass es der
Antragsgegnerin nur um den Schutz der vorhandenen Einzelhandelsbetriebe in den
angrenzenden Wohnbereichen ginge. Die Antragsgegnerin hat vielmehr durch den
Bebauungsplan die gegebene Einzelhandelsstruktur nicht negativ verändert, denn sie
will den Bestand der im Bebauungsplangebiet vorhandenen Einzelhandelsbetriebe gar
nicht in Frage stellen, sondern ihm vielmehr im Rahmen der textlichen Festsetzung
Ziffer 1.1 Satz 2 des Bebauungsplans sogar gewisse Erweiterungsmöglichkeiten
einräumen. Der Rat der Antragsgegnerin hat lediglich das Erfordernis verneint, zu
Lasten der Entwicklungsmöglichkeiten anderer Gewerbebetriebe weitere neue
Einzelhandelsbetriebe oder die Erweiterung von vorhandenen Einzelhandelsbetrieben
über das zugelassene Maß hinaus im Bebauungsplanbereich künftig zuzulassen. Dass
die Zulassung weiterer Einzelhandelsbetriebe einschließlich auch großflächiger
Einzelhandelsbetriebe, die auf Grundlage der dem angefochtenen Bebauungsplan
45
vorangegangenen (übergeleiteten) Bebauungspläne im Plangebiet zulässig waren, zu
einer Konzentration der Einzelhandelsstrukturen im Plangebiet führen und diese in der
weiteren Folge zumindest zu Lasten anderer Einzelhandelsbetriebe außerhalb des
Plangebiets gehen würde, ist eine Erkenntnis, die keine Begutachtung erfordert. § 11
Abs. 3 BauNVO bestätigt, dass entsprechende Auswirkungen im Plangebiet bislang
zulässiger Einzelhandelsbetriebe jedenfalls dann regelmäßig zu vermuten sind, wenn
diese sich über das in § 11 Abs. 3 BauNVO bestimmte Maß der Geschossflächigkeit
hinaus weiter entwickeln. Darüber hinaus erschöpft sich die den Bebauungsplan
tragende Abwägung nicht darin, einer Konzentration von Einzelhandelsbetrieben in den
Gewerbegebieten entgegenzutreten. Vielmehr sollen Expansionsvorhaben der
Gewerbenutzungen ermöglicht werden, die nicht Einzelhandelsbetriebe sind
(Bebauungsplanbegründung Ziffer 3.1). Aus diesem Grunde geht auch der Hinweis der
Antragstellerin auf die in den festgesetzten Mischgebieten zulässigen
Einzelhandelsbetriebe fehl. Dort sind nicht alle übrigen Gewerbegebietsnutzungen
zulässig, die die Antragsgegnerin fördern will.
Die Entscheidung des Rats, Einzelhandel im Plangebiet auszuschließen, ist auch im
Abwägungsergebnis nicht zu beanstanden. Der Rat hat zunächst die Interessen der
Eigentümer an der Ausnutzung der bislang bestehenden Planfestsetzungen nicht
verkannt. Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin haben mit Schreiben vom 7.
Mai 1998 Bedenken und Anregungen vorgebracht und darauf hingewiesen, dass sie die
Festsetzung einer Sondergebietsfläche wünschten, da der Bebauungsplan zu einer
Bestandsfestschreibung ohne angemessene Erweiterungsmöglichkeiten führen würde
und die erstrebte weitere Einzelhandelsnutzung vereitelt werde. Diese Bedenken hat
die Antragsgegnerin in ihre Erwägungen einbezogen. Die Antragsgegnerin hat jedoch
dem Interesse an der Förderung der gewerblichen Wirtschaft insoweit Vorrang
eingeräumt, als Gewerbenutzungen mit Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben
Expansionsmöglichkeiten eingeräumt werden sollten (vgl. die
Bebauungsplanbegründung Ziffer 3.1). Sie hat ferner eine weitere Konzentration von
Einzelhandelsgeschäften, insbesondere auch großflächigen Einzelhandelsgeschäften
im Bebauungsplangebiet verhindern wollen (Bebauungsplanbegründung Ziffer 2) und
damit zum einen Interessen der Wirtschaft (Einzelhandel außerhalb des Plangebiets),
zum anderen aber auch der Bevölkerung an einer verbrauchernahen Versorgung
gedient. Sie hat die durchaus gewichtigen Interessen der Antragstellerin aus Gründen
zurückgestellt, die selbst erhebliche Bedeutung für die gemeindliche Entwicklung haben
und von der Antragsgegnerin als die Belange der Antragstellerin überwiegend
angesehen werden durften. Für die Abwägung war letztlich nicht entscheidend, ob der
auf dem Grundstück der Antragstellerin genehmigt betriebene Einzelhandel (Möbel-
Abholmarkt und Restantenmarkt) sowie ferner der Dänische Bettenmarkt und der
Textilverkauf Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO haben oder ob dies
nicht der Fall ist, wie die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme zu den von den
Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vorgebrachten Bedenken und Anregungen
ausgeführt hat. Die Antragsgegnerin wollte nicht etwa nur großflächige
Einzelhandelsbetriebe, sondern jeden neuen Einzelhandelsbetrieb ausschließen und
damit (selbstverständlich) auch solche, die nur in Kern- oder Sondergebieten zulässig
sind.
46
Allerdings ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass die bestehenden Betriebe
keine städtebaulichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauGB haben. Auf einen
Abwägungsmangel führt diese Erwägung selbst dann nicht, wenn einzelne der in den
Gewerbegebieten vorhandenen Betriebe entgegen der Annahme der Antragsgegnerin
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wegen ihrer städtebaulichen Auswirkungen in einem Gewerbegebiet nicht zulässig sein
sollten und die Antragsgegnerin Veranlassung gehabt hätte, etwa auf die mit Schreiben
der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 7. Mai 1996 wenngleich nur vage
vorgebrachten Hinweise (dass auf dem Grundstück "auf großen Flächen Einzelhandel
betrieben" werde) die bereits bestehenden städtebaulichen Fernwirkungen der Betriebe
in den Blick zu nehmen. Einer abwägungserheblichen Fehleinschätzung könnte die
Antragstellerin bei diesem Ausgangspunkt nicht im Hinblick auf Interessen etwa der
Antragstellerin an Ausweitung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit im Sinne des §
11 Abs. 3 BauNVO beachtlichen Fernwirkungen unterlegen sein, denn sie wollte
Erweiterungen nur insoweit zulassen, als die Erweiterungen nicht im Sinne des § 11
Abs. 3 BauNVO beachtlich sind. Dies ergibt sich beispielhaft aus der
Bebauungsplanbegründung, wonach die bislang bestehende Möglichkeit, im Plangebiet
großflächige Einzelhandelsbetriebe zu errichten, verwehrt werden sollte. Die etwaige
Fehleinschätzung der Antragsgegnerin ist daher jedenfalls auf das Abwägungsergebnis
nicht von Einfluss gewesen (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
Das Abwägungsergebnis ist schließlich verhältnismäßig. Der Bestand der vorhandenen
Betriebe ist gesichert. In die bestehenden Einzelhandelsstrukturen wird durch den
Bebauungsplan nicht eingegriffen. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin den
Eigentümerinteressen besondere Bedeutung zugemessen und diese durch die textliche
Festsetzung Ziffer 1.1 Satz 2 berücksichtigt. Zwar lässt diese textliche Festsetzung wie
ausgeführt Erweiterungen, Erneuerungen und Veränderungen nur insoweit zu, als die
Änderungen nicht dazu führen, dass ein im Gewerbegebiet unzulässiger großflächiger
Einzelhandelsbetrieb entsteht. In einem Gewerbegebiet sind jedoch nicht etwa alle
grossflächigen Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen, sondern nur solche, die sich auf
die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können (vgl.
§ 11 Abs. 3 BauNVO). Die Antragsgegnerin hatte darüber hinausgehend
Erweiterungsabsichten vorhandener Einzelhandelsbetriebe, denen derartige
Fernwirkungen zukommen könnten, nicht konkret abzuwägen. Namentlich dann, wenn
potenziell Betroffene keine substantiierten Einwendungen erhoben haben, besteht für
die Gemeinde kein begründeter Anlass, Einzelheiten der durch die Festsetzungen
betroffenen Belange weiter aufzuklären.
48
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1989 - 4 BN 24.88 -, BRS 49 Nr.22.
49
Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin haben mit Schreiben vom 7. Mai 1998
jedoch keine konkreten Erweiterungsabsichten vorgetragen, sondern das Interesse der
Antragstellerin daran hervorgehoben, auf dem Grundstück eine "weitere"
Einzelhandelsnutzung (einen Lebensmittelmarkt) zu errichten. Dieses Vorhaben haben
die Prozessbevollmächtigten darüber hinaus als ein auf die Errichtung eines nicht
großflächigen Einzelhandelsbetriebs gerichtetes Vorhaben bezeichnet. Weitere
Einzelhandelsnutzungen wollte die Antragsgegnerin jedoch ausschließen.
50
Entgegen der Annahme der Antragstellerin kann das mit dem Bebauungsplan verfolgte
Planungsziel auch tatsächlich erreicht werden. Aus den von der Antragsgegnerin mit
Schriftsatz vom 6. Juli 2000 und der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26. Juli 2000
überreichten Aufstellungen über die im Plangebiet vorhandenen
Einzelhandelsnutzungen und gewerblichen Nutzungen, die in ihrem wesentlichen
Gehalt übereinstimmen, ergibt sich, dass in den festgesetzten Gewerbegebieten sowohl
Einzelhandelsnutzungen als auch andere Nutzungen vorhanden sind. Dem
51
Bebauungsplan kommt damit nicht nur auf Dauer, sondern schon derzeit aktuelle
Bedeutung zu, als er die weitere Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet
verhindert.
Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil das Maß
baulicher Nutzbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin, wie der
Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin im Erörterungstermin vor dem
Berichterstatter vorgetragen hat, gegenüber der Rechtslage nach Maßgabe des
Durchführungsplans Nr. 6,24a beschränkt worden sei. Die geringere Nutzbarkeit ergebe
sich daraus, dass die für das Grundstück im östlichen Bereich festgesetzte öffentliche
Grünfläche nicht zur Ermittlung der zulässigen Grundfläche herangezogen werden kann
(vgl. § 19 Abs. 3 BauNVO). Die Antragstellerin verkennt, dass auch auf Grundlage des
durch den Bebauungsplan Nr. 6.45 überplanten Durchführungsplans Nr. 6,24 a ein Teil
ihres Grundstücks nicht im Gewerbegebiet gelegenes Bauland war. Dieser
Bebauungsplan setzte für den östlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin die
nicht überbaubare Grundstücksfläche eines reinen Wohngebiets fest. Der dem reinen
Wohngebiet zugeordnete, nicht überbaubare Bereich ist von dem dem Gewerbegebiet
zugeordneten westlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin durch eine rote
Strichpunktlinie abgetrennt. Diese Strichpunktlinie ist zwar in der
Planzeichenverordnung, wie die Antragstellerin zutreffend vorgetragen hat, nicht
enthalten. Maßgebend ist für den Durchführungsplan jedoch nicht die
Planzeichenverordnung, sondern das Gesetz über Maßnahmen zum Aufbau in den
Gemeinden in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1952, GV NRW 75. Eine
verbindliche, abschließende Regelung über die zu verwendenden Planzeichen sah das
Aufbaugesetz nicht vor. Vielmehr verwiesen die Richtlinien zum Aufbaugesetz vom 25.
Septem-ber 1952 - II B 1.110 - Nr. 4204 -, MBl. NRW 1952, 1307 auf die Planzeichen,
die der Minister für Wiederaufbau in seinem Runderlass vom 16. August 1949 - I.W. -
220 - verwandt hat. Ungeachtet dessen ist die vorgenannte Strichpunktlinie, die auch in
der Legende des Durchführungsplans selbst nicht erläutert ist, nur in dem Sinne
interpretationsfähig, dass sie die Baugebiete "E" und "B" voneinander abgrenzt. Nur bei
einer solchen Auslegung lässt sich feststellen, für welche Bereiche die
Gewerbegebietsfestsetzung zum einen, die Festsetzung eines reinen Wohngebiets zum
anderen gelten sollte.
52
Von diesem Ausgangspunkt aus ergibt sich, dass der Bebauungsplan Nr. 6.45 für das
Grundstück der Antragstellerin einen größeren Anteil als zuvor dem Gewerbegebiet
zuordnet. Die Westgrenze des Landschaftsschutzgebiets verläuft in einem Abstand von
ca. 155 m östlich der H.---straße senkrecht zur Bahnlinie in Richtung Südwesten.
Demgegenüber knüpfte die frühere Grenze zwischen Gewerbegebiet und reinem
Wohngebiet in einem Abstand von etwa 123 m zur H.---straße an die Bahnlinie an,
verschwenkte von dort allerdings in südöstliche Richtung. Der Schnittpunkt beider
Linien (Trennlinie zwischen reinem Wohngebiet und Gewerbegebiet bzw. Westgrenze
der öffentlichen Grünfläche) ergibt sich im Bereich noch des Grundstücks der
Antragstellerin derart, dass ein weit größerer Anteil ihres Grundstücks nunmehr dem
Gewerbegebiet zugeordnet ist als zuvor.
53
Schließlich folgt die Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht aus einer Belastung des
Grundeigentums der Antragstellerin, die sich aus den Darstellungen des
Überschwemmungsgebiets und des Landschaftsschutzgebiets ergeben würde. Auf das
Überschwemmungsgebiet und das Landschaftsschutzgebiet weist der Bebauungsplan
nur nachrichtlich hin. In das Grundeigentum der Antragstellerin greift er durch den
54
nachrichtlichen Hinweis nicht ein.
Die Antragsgegnerin hat in die Abwägung im erforderlichen Umfang eingestellt, ob
Eingriffe in Natur und Landschaft eines Ausgleichs bedürfen. Die Annahme der
Antragstellerin, der Rat habe die Eingriffsregelung nicht für anwendbar angesehen,
interpretiert die Bebauungsplanbegründung (vgl. Ziffer 3.3) in einem möglichen, aber zu
eng gefassten Sinne. Der Rat hat in der Bebauungsplanbegründung darauf abgestellt,
dass im vorliegenden Falle überwiegend bebaute und befestigte Grundstücke
vorhanden sind und der nach der bisherigen rechtlichen Situation noch mögliche
Rahmen der Bebaubarkeit mit der neuen Bauleitplanung nicht überschritten wird.
"Insofern besteht kein Erfordernis für Ausgleichsmaßnahmen". Diese Formulierung
deckt sich nahezu mit § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB, wonach ein Ausgleich nicht
"erforderlich" ist, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt
sind oder zulässig waren. Die in der Bebauungsplanbegründung ebenfalls verwandte
Wendung, dass die Eingriffsregelung "nicht zum Tragen" komme, ist danach in dem
gegebenen Zusammenhang so zu verstehen, dass es im Ergebnis, weil nämlich ein
Ausgleich nicht erforderlich sei, keiner Eingriffsregelungen bedürfe. Dessen ungeachtet
ist nicht erkennbar, dass der Verzicht auf Ausgleichsmaßnahmen einen beachtlichen
Abwägungsfehler begründen könnte (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Dass ein
Eingriffsausgleich nicht erforderlich ist, wird von der Antragstellerin nicht in Frage
gestellt. In einer solchen Situation bedarf es keiner Ausgleichsmaßnahmen und ist es für
das Abwägungsergebnis daher offensichtlich nicht von Einfluss gewesen, ob die
Eingriffsregelung dem Grunde nach anwendbar ist oder nicht.
55
Die textlichen Festsetzungen in Ziffern 2.1 und 2.4 des Bebauungsplans sind
hinreichend bestimmt. Die sprachlich nicht völlig geglückte Fassung der Ziffer 2.1 ist
auslegungsfähig. Aus dem systematischen Zusammenhang der Festsetzung, der sich
bereits aus ihrer Zuordnung unter der Überschrift "Grünflächen und nicht überbaubare
Flächen" ergibt, folgt, dass die unter diese Überschrift gefassten Regelungen darauf
gerichtet sind, die Anforderungen an die Begrünung/Bepflanzung der Grundstücke
festzulegen. Demnach ist Ziffer 2.1 so zu lesen, dass die nicht überbaubaren und die
überbaubaren, aber nicht überbauten Flächen mit Ausnahme der Wege und Zufahrten
gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten sind. Eine Ausnahme von dieser Anforderung
kann für Flächen vor Verkaufs- und Ausstellungsräumen zugelassen werden. Durch
Ziffer 2.4 wird die einen weiten Spielraum hinsichtlich der gärtnerischen Anlage der
Grundstücksflächen gewährende Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen für
Gewerbegrundstücke eingeschränkt, und zwar dahingehend, dass die Bepflanzung der
Gewerbegrundstücke mit standortgerechten Sträuchern und Laubbäumen im
Pflanzverband von 1 x 1 m vorbehaltlich begründeter Ausnahmefälle erfolgen muss, und
zwar entweder (bei Gewerbegrundstücken mit mehr als 5.000 qm) in einem 5 m breiten
Streifen entlang der Nachbargrundstücke oder (bei kleineren Gewerbegrundstücken) auf
mindestens 20 % der Grundstücksfläche.
56
Ermächtigungsgrundlage dieser Festsetzung ist § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB, wonach für
das Bebauungsplangebiet das Anpflanzen von Bäumen, Stäuchern und sonstigen
Bepflanzungen aufgegeben werden kann. Die Festsetzung ist darüber hinaus auch
durch § 86 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW legitimiert, wonach die Gestaltung, Begrünung und
Bepflanzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke verlangt werden kann,
also nicht nur (wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin im Erörterungstermin
vorgetragen hat) der nicht überbaubaren, sondern auch der zwar überbaubaren, aber
tatsächlich nicht bebauten Grundstücksflächen.
57
Die Festsetzungen sind abwägungsgerecht, führen namentlich nicht zu einer
unverhältnismäßigen Belastung der Grundeigentümer. Die Belastung geht nur zum Teil
über die ohnehin bestehende, gesetzliche Verpflichtung aus § 9 Abs. 1 BauO NRW
hinaus, wonach die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke zu begrünen,
zu bepflanzen und so zu unterhalten sind. Zwar steht die gesetzliche Verpflichtung aus
§ 9 Abs. 1 BauO NRW unter dem Vorbehalt, dass die nicht überbauten Flächen nicht für
eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Diesen Gesichtspunkt hat jedoch
auch die Antragsgegnerin mit den textlichen Festsetzungen in Ziffern 2.1 und 2.4 bereits
berücksichtigt, nämlich Wege und Zufahrten von dem Bepflanzungsverbot
ausgenommen und im Übrigen eine Ausnahmeregelung vorgesehen. Dass eine
Begrünung und Bepflanzung der in den Gewerbegebieten des Bebauungsplans Nr.
6.45 gelegenen Grundstücke nicht möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die
Festsetzungen des Bebauungsplans gehen nach alledem über die sich ohnehin auf
gesetzlicher Grundlage ergebende Bepflanzungsverpflichtung nur insoweit hinaus, als
sie für Teilbereiche der in den Gewerbegebieten gelegenen Grundstücke (Streifen
entlang der Nachbargrenzen bzw. 20 % der Grundstücksflächen) die Anpflanzung mit
Sträuchern und Bäumen fordert. Auch dies ist nach Ansicht des Senats verhältnismäßig.
58
Die den Grundstückseigentümern obliegende Belastung durch die Anpflanzung von
Sträuchern und Bäumen ist insoweit zu relativieren, als der Bebauungsplan zwar einen
Pflanzverbund vorschreibt, über die Angabe standortgerechter Sträucher und
Laubbäume hinaus jedoch die in den Pflanzverbund einzustellenden Pflanzen nicht
vorgibt. So ist es aufgrund der benannten Festsetzungen nicht erforderlich, eine
Mindestanzahl von Bäumen in einer bestimmten Abfolge zu pflanzen. Es genügt das
Anpflanzen von Sträuchern, deren Mindestgröße ebenfalls nicht vorgegeben ist. Die
eigentlichen Pflanzkosten bewegen sich damit unter Berücksichtigung der sich ohnehin
bereits aus der Bauordnung ergebenden Bepflanzungs- und Unterhaltungsverpflichtung
im untergeordneten Bereich. Demgegenüber steht das bei dieser Ausgangslage
durchaus überwiegende Interesse der Allgemeinheit, aus Gründen der Gestaltung des
Ortsbildes (vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 4 BauGB) auch in Gewerbegebieten eine im Verhältnis zu
den baulichen Nutzbarkeiten der Gewerbegebietsgrundstücke eher bescheidene
Durchgrünung sicherzustellen. Dass die in Ziffer 2.4 der textlichen Festsetzungen
enthaltene Ausnahmebestimmung gerade auf die Fälle anzuwenden ist, in denen eine
der Gebietsfestsetzung entsprechende Nutzung sonst in Frage gestellt wäre, bedarf
keiner näheren Ausführungen.
59
Der Bebauungsplan ist allerdings unwirksam, soweit mit der textlichen Festsetzung
Ziffer 1.2 bestimmt ist, dass für ein Betriebsgrundstück jeweils nur eine
Betriebswohnung zulässig ist. Der Begriff der Betriebswohnung bedarf der Auslegung.
Der Sache nach dürfte die Antragsgegnerin, wie ihre Vertreter in der Erörterung vor dem
Berichterstatter bestätigt haben, unter Betriebswohnungen all die Wohnungen als
Oberbegriff subsumiert haben wollen, die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in einem
Gewerbegebiet ausnahmsweise zugelassen werden können. Die Regelung zielt damit
darauf, dass die nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
nur eingeschränkt zulässig sein sollen und deshalb die Ausnahmebestimmung des § 8
Abs. 3 Nr. 1 BauNVO für jedes Betriebsgrundstück nur einmal angewandt werden darf.
Für eine Festsetzung mit dieser Zielsetzung gibt es jedoch keine
Ermächtigungsgrundlage. In Betracht kommen lediglich die Regelungen des § 1 Abs. 5
ff. BauNVO. Danach ist eine auf die jeweiligen Grundstücke bezogene Beschränkung
einer nur ausnahmsweise zulässigen Nutzung nicht regelbar. Ob für die Beschränkung
60
der ausnahmsweise zulässigen Nutzung eine städtebauliche Rechtfertigung besteht,
kann danach dahinstehen.
Der benannte Mangel fehlender Ermächtigungsgrundlage für die textliche Festsetzung
Ziffer 1.2 des Bebauungsplans führt nicht zur Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit des
Bebauungsplans in seiner Gesamtheit. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die
Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung mit anderen Teilen des
Bebauungsplans in einem untrennbaren Zusammenhang stünde. Dies ist nicht der Fall.
Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans können für sich betrachtet eine den
Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche
Ordnung bewirken, und es ist zudem davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin im
Zweifel einen Plan auch ohne die beanstandete textliche Festsetzung beschlossen
hätte, wenn ihr die Fehlerhaftigkeit der Festsetzung bewusst gewesen wäre.
61
Vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Teilnichtigkeit bzw.
Teilunwirksamkeit: BVerwG, Beschluss vom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31.
62
Die Festsetzung über die Zahl zulässiger Betriebswohnungen ist für das
Gesamtkonzept des Bebauungsplans nicht von einer über den Regelungsgehalt der
Festsetzung selbst hinausgehenden Bedeutung. Es besteht kein Zweifel an der
Annahme, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan zur Verwirklichung der
beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung im Geltungsbereich des Bebauungsplans
auch ohne die beanstandete Festsetzung beschlossen hätte. Das planerische Anliegen,
auszuschließen, dass Einzelhandelsstrukturen im Plangebiet über die
bestandssichernden Regelungen hinaus konzentriert werden und dass
Expansionsmöglichkeiten der übrigen in den Gewerbegebieten zulässigen Nutzungen
gestärkt werden, wird von der Zahl zulässiger Betriebswohnungen nicht berührt. Auch
ohne die textliche Festsetzung Ziffer 1.2 sind Betriebswohnungen nur ausnahmsweise
und unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig. Die Förderung
von gewerblichen Nutzungen (mit Ausnahme der Einzelhandelsbetriebe) ist weiterhin
gewährleistet.
63
Die mangelhafte Festsetzung zur Zulässigkeit von Betriebswohnungen war nicht für
nichtig, sondern gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO nur für unwirksam zu erklären.
Gemäß § 215a BauGB führen Mängel der Satzung, die nicht nach den §§ 214, 215
BauGB unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden
können, nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans, sondern nur zu dessen
Unwirksamkeit. Für die Anwendbarkeit des § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB genügt, dass
die konkrete Möglich-keit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren besteht,
was voraussetzt, dass der Mangel nicht die Grundzüge der Planung berührt. Der
Anwendung der Vorschrift steht nicht entgegen, dass der angegriffene Bebauungsplan
an einem Mangel leidet, der gegebenenfalls nur durch inhaltliche Änderung oder
Ergänzung des Plans in einem vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB behoben
werden kann.
64
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 -, BRS 60 Nr. 52; Urteil vom 16.
Dezember 1999 - 4 CN 7.98 -, BauR 2000, 684.
65
Der aufgezeigte Mangel kann in einem ergänzenden Verfahren (vereinfachtes Verfahren
nach § 13 BauGB), wenngleich unter Voraussetzung inhaltlicher Änderungen, behoben
werden. Eine Beschränkung der nur ausnahmsweise zulässigen "Betriebswohnungen"
66
ist unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 1 Abs. 5 ff. BauNVO möglich,
wenngleich nicht unter Bezug auf das jeweilige Betriebsgrundstück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
67
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
68
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
69
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
70