Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.02.2001

OVG NRW: lizenz, räumlicher geltungsbereich, unternehmen, wettbewerber, zahl, konkretisierung, ermessen, zukunft, mitbewerber, offenkundig

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 E 686/00
Datum:
01.02.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 E 686/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 22 K 10215/98
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts in Höhe von 50.000,-- DM begegnet
keinen Bedenken. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Klägerin und der übrigen
Beteiligten in diesem Verfahren gibt dem Senat auch keine Veranlassung zu einer
Änderung des Streitwertrasters, das im - vom Verwaltungsgericht in Bezug
genommenen - Beschluss vom 20. Juni 2000 (13 E 133/00) für Verfahren der
vorliegenden Art dargelegt worden ist.
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Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist nicht schon deshalb fehlerhaft,
weil dieses lediglich auf den Beschluss des Senats vom 20. Juni 2000 Bezug
genommen hat. Dem Begründungserfordernis für gerichtliche Entscheidungen wird
auch dadurch genügt, dass das Gericht auf eine andere Entscheidung Bezug nimmt, die
den Beteiligten bekannt ist oder von der sie ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen
können,
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BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1992 - 5 B 73.92-, Buchholz 310, § 108 VwGO Nr. 245;
Eyermann/Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 108 Rdn. 7.
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Davon, dass der Beschluss des Senats vom 20. Juni 2000 gerade auch der Klägerin
bekannt war, kann ausgegangen werde.
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Nach der Systematik des für Streitwertfestsetzungen in verwaltungsgerichtlichen
Verfahren maßgebenden § 13 Abs. 1 GKG soll seinem Satz 1, wonach der Streitwert
nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache
nach Ermessen zu bestimmen ist, grundsätzlich Vorrang zukommen und eine
Streitwertfestsetzung mit dem Auffangwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG nur in seltenen
Ausnahmefällen erfolgen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 39/87 -, BVerwGE 82, 260 = NVwZ 1990,
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161; Beschluss vom 22. Januar 1988 - 7 C 4/85 -, JurBüro 1989, 809; Hartmann,
Kostengesetze, 30. Aufl., § 13 GKG Rdnrn. 14 ff.; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG,
Stand: Dezember 2000, Abschn. 6.1, Vorbemerkungen zu § 13 GKG und Stichwort
"Festsetzung des Streitwerts".
Die sich aus dem Antrag des Klägers ergebende Bedeutung der Sache i.S.d. - mit dem
Rechtsstaatsprinzip vereinbaren,
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vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 1999 - 1 BvR 1431/90 -, NVwZ 1999, 1104, -
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§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG richtet sich dabei nicht nach dem subjektiven Interesse des
Klägers, sondern ist objektiv zu bemessen. Da eine Streitwertfestsetzung nach § 13
Abs. 1 Satz 2 GKG nur ausnahmsweise in Betracht kommt, zwingt diese Bestimmung
auch nicht dazu, den dort genannten Auffangwert zu Grunde zu legen, wenn die
Bedeutung des Antrags in ihrem Wert erkennbar über oder unter 8.000,-- DM liegt.
Vielmehr ist in einem solchen Fall nach der in § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG enthaltenen
Grundregel der Streitwert entsprechend höher oder niedriger festzusetzen.
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Vgl. Hartmann, a.a.O., § 13 GKG Rdnr. 18.
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Mit der Befugnis im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, den Streitwert nach
richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit
und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des
Streitgegenstandes zu schätzen, sich einer weitgehenden Schematisierung für
gleichartige Streitigkeiten zu bedienen und zu pauschalieren. Die Möglichkeit zu
pauschalierten und schematisierten Streitwertfestsetzungen beruht auf der Überlegung,
dass eine zeitaufwändige und unter Umständen mit erheblichem Ermittlungsaufwand
verbundene Streitwertfestsetzung, die alle Besonderheiten eines jeweiligen Einzelfalles
berücksichtigt und die Streitwertfestsetzung in nicht wenigen Fällen zur eigentlichen
Hauptsache machen würde, nicht opportun ist. Insbesondere gilt dies gerade in gleich
gelagerten Verfahren bezüglich einer ansonsten zur Einschätzung der Bedeutung der
Sache erforderlichen konkreten Berechnung und einer etwaigen daran anknüpfenden
Notwendigkeit für das Gericht, konkrete Unterlagen und Nachweise anzufordern und
auszuwerten; insbesondere ist auch eine Beweiserhebung zur Ermittlung der für § 13
Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebenden Merkmale nicht zulässig.
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Von diesen Kriterien hat sich der Senat vor dem Hintergrund einer entsprechenden
Handhabung auch in anderen Fällen bei seinem Beschluss vom 20. Juni 2000 - 13 E
133/00 - leiten lassen. Der Senat mußte einerseits der gesetzlichen Pflicht zur
Festsetzung eines Streitwerts genügen (vgl. § 25 Abs. 2 GKG) bzw. im Rahmen eines
Rechtsmittels den Streitwert festsetzen, andererseits konnte er aber weder auf den
Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605) noch auf
konkrete Angaben der Klägerin, die in erster Linie gehalten ist, die Festsetzung eines
Streitwertes ermöglichende Angaben zu machen, zurückgreifen.
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Bezüglich der im Beschluss vom 20. Juni 2000 genannten Wertbestimmungen, die in
Orientierung an der Einstufung eines Konkurrenzunternehmens als kleines, mittleres
oder großes Unternehmen erfolgt sind, bestand seinerzeit keine Veranlassung zu einer
weiteren Konkretisierung der für die Unternehmenseinstufung relevanten Umstände,
weil in jenem Verfahren letztlich der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert in
Höhe von 8.000,-- DM als richtig bestätigt wurde und deshalb den im Beschluss
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angesprochenen höheren Streitwerten keine Bedeutung zukam. Inzwischen sieht der
Senat vor dem Hintergrund weiterer Erfahrungen mit der in Frage stehenden Materie
und insbesondere auf Grund der Angaben der Klägerin gerade auch in diesem
Verfahren (vgl. Schriftsatz vom 29. November 2000) die Möglichkeit, die
Streitwertbemessung in Verfahren dieser Art zu konkretisieren.
Ausgangspunkt für die Streitwertfestsetzung ist an sich der der Klägerin als Folge der
einem Wettbewerber erteilten Lizenz entgehende Gewinn, der sich aus der
Umsatzrendite ergibt. Zwar sind die insoweit relevanten Zahlen zu Beginn eines
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens oder bei Einlegung eines Rechtsmittels
regelmäßig nicht bekannt und können deshalb auch von der Klägerin nicht benannt
werden. Hilfreiches Indiz für eine am entgangenen Gewinn der Klägerin orientierte
Streitwertfestsetzung kann aber, auch wenn die wirtschaftliche Bedeutung für einen
beigeladenen Wettbewerber grundsätzlich nicht streitwertbestimmend ist, der vom
Wettbewerber auf Grund der streitbefangenen Lizenz erwartete Umsatz sein. Aus ihm
lassen sich nämlich - jedenfalls tendenziell - Rückschlüsse auf etwaige
Gewinneinbußen der Klägerin als Inhaberin der Exklusivlizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 1
PostG ziehen. Denn es spricht - auch bei der insoweit gebotenen zurückhaltenden
Betrachtung - eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der von einem Wettbewerber
erwartete Umsatz auf Grund einer erteilten Lizenz in etwa in derselben Größenordnung
als Umsatzrückgang bzw. Gewinneinbuße bei der Klägerin in Erscheinung tritt.
Dementsprechend lassen sich dem erwarteten Umsatz bei dem Wettbewerber auch
Anhaltspunkte für die wertmäßige Bedeutung der Sache für die Klägerin entnehmen. Da
aber die Umsatzerwartung eines Wettbewerbers nach Erteilung einer postrechtlichen
Lizenz, die sich regelmäßig nicht auf den Zeitraum eines Jahres, erst recht nicht auf den
des ersten Jahres nach der Lizenzerteilung, beschränken, sondern auf einen längeren
Zeitraum ausgerichtet sein wird, zu Beginn eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
ebenfalls nicht als konkret greifbare Größe bekannt ist und der Umsatz von der durch
verschiedene Faktoren (z.B. Kundeninteresse, räumlicher Geltungsbereich der Lizenz,
betriebliche Struktur einschließlich Zahl der Mitarbeiter usw.) beeinflussten künftigen
Entwicklung abhängt, hält es der Senat - auch in der Erkenntnis der damit verbundenen
Generalisierung - für angezeigt, für eine umsatzmäßige Kategorisierung auf
Anhaltspunkte mit einer größeren Verifizierbarkeit zurückzugreifen. Diesbezüglich
kommen u.a. die Zahl der Mitarbeiter beim Konkurrenzunternehmen, Zahl, Art und
Ausstattung der einzusetzenden Fahrzeuge, die sonstige Betriebsstruktur, der räumliche
Geltungsbereich der Lizenz, die Kundennachfrage nach bestimmten Leistungen und die
erwartete Briefbeförderungsmenge als Anknüpfungspunkt in Betracht. Von diesen
Parametern sind aus den Lizenz- Antragsunterlagen neben dem räumlichen
Geltungsbereich der Lizenz regelmäßig die Zahl der Mitarbeiter und die
Fahrzeugausstattung feststellbar, während zumeist die erwartete tägliche
Beförderungsmenge an Briefen als in der Zukunft liegender Faktor hingegen nicht
greifbar ist; diesbezüglich haben sich aber zwischenzeitlich - von den übrigen
Verfahrensbeteiligten nicht dezidiert in Frage gestellte - Erfahrungswerte bei der
Klägerin ergeben, wie deren Schriftsatz vom 29. November 2000 in diesem Verfahren
erkennen läßt.
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Unter Einbeziehung der Angaben der Klägerin hält der Senat eine zusätzliche
Konkretisierung für die Einstufung der Wettbewerber in die Unternehmenskategorien
klein, mittel und groß in der Weise für möglich und vertretbar, dass ein kleines
Unternehmen angenommen werden kann bei bis zu 10 Mitarbeitern (dies entspricht
insoweit auch der Handhabung der Regulierungsbehörde, die ein Unternehmen bis zu
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10 Mitarbeitern als kleines und ein Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern als
Großunternehmen betrachtet) und/oder einer täglichen Beförderungsmenge von bis zu
2.000 Briefen, ein mittleres Unternehmen bei 11 bis 25 Mitarbeitern und/oder einer
täglichen Beförderungsmenge von über 2.000 bis 5.000 Briefen und ein großes
Unternehmen bei mehr als 25 Mitarbeitern und/oder einer täglichen Beförderungsmenge
von mehr als 5.000 Briefen. Bieten die Verwaltungsvorgänge oder die Angaben der
Verfahrensbeteiligten keinerlei Anhaltspunkte für die umsatzmäßige Einstufung,
unterliegt diese der Einschätzung durch das Gericht.
Die im Beschluss vom 20. Juni 2000 (13 B 133/00) genannten Streitwerthöhen (50.000,-
- DM, 200.000,-- DM, 500.000,-- DM) hält der Senat auch unter Berücksichtigung des
Beschwerdevorbringens der Klägerin und der nicht verkannten argumentativen
Angreifbarkeit von Schematisierungen und Pauschalierungen bei der
Streitwertfestsetzung in Lizenzstreitigkeiten weiterhin für vertretbar und angemessen. Es
handelt sich um Anhaltswerte, die die streitwertmäßige Erfassung der meisten Verfahren
zu postrechtlichen Lizenzen ermöglichen, die andererseits aber auch in begründeten
Einzelfällen einer davon abweichenden Streitwertfestsetzung zugänglich sind. Auch der
Hinweis der Klägerin auf eine im Verhältnis zum Telekommunikationsbereich
regelmäßig geringere Gewinnspanne bei Postdienstleistungen gibt dem Senat keine
Veranlassung zu einer Reduzierung der angegebenen Streitwerte; dies vor allem
deshalb, weil der ein gleiches Streitwertraster enthaltende Beschluss des Senats vom 4.
Juli 2000 - 13 E 405/00 - eine telekommunikationsrechtliche
Zusammenschaltungsanordnung betraf, hingegen nicht eine - insoweit allenfalls mit
diesem Verfahren vergleichbare - Lizenzerteilung an einen Mitbewerber. Der Senat hält
auch eine generelle Reduzierung des Streitwertes allein deswegen, weil es sich um
eine Konkurrentenklage handelt und in anderen Rechtsgebieten dabei allgemein
Streitwertabschläge gemacht werden (vgl. Streitwertkatalog 1996, Tabelle 43.1.2, 46.8),
nicht für angezeigt, weil - wie diese ebenfalls zugesteht - wegen der gesetzlich
vorgesehenen Exklusivlizenz für die Klägerin eine der Konkurrenzsituation in jenen
Fällen vergleichbare und einen generellen Streitwertabschlag rechtfertigende Situation
nicht gegeben ist. Dass die hiernach anzusetzenden Streitwerte im Verhältnis zu den
tatsächlichen Umsatzzahlen der Klägerin unrealistisch hoch sind, ist angesichts der
veröffentlichten Unternehmenszahlen, in denen beispielsweise eine Umsatzrendite von
5 % für 1999 (vgl. Information der Deutschen Post World Net zur "Aktie Gelb") und ein
Betriebsergebnis für den Unternehmensbereich Brief von 1.971 Milliarden DM bei einem
Umsatz von 20.028 Milliarden DM für 1999 (vgl. Zeitschrift Capital, Heft 19/2000)
angegeben werden, nicht ersichtlich. Erst recht ist nicht erkennbar, dass die in Verfahren
der vorliegenden Art in Betracht kommenden Streitwerte in einer den Zugang zu den
Verwaltungsgerichten unzumutbar erschwerenden und daher verfassungsrechtlich nicht
hinnehmbaren Höhe liegen oder gar willkürlich sind,
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vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 31. Oktober 1996 - 1 BvR 1074/93 -, NJW 1997, 311,
und vom 26. März 1999 - 1 BvR 1431/90 -, a.a.O.; Hartmann, a.a.O., § 13 GKG Rdnr. 14.
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Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen bestehen keine Bedenken gegen die
Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht. Dass die Bedeutung der Sache für
die Klägerin mit dem Auffangstreitwert von 8.000,-- DM bei weitem nicht angemessen
erfasst würde, ist offenkundig und erhellt schon aus dem Umstand der zahlreichen
Klagen der Klägerin gegen Wettbewerbern erteilte Beförderungslizenzen, die bei einer
erwarteten Gewinneinbuße von (nur) 8.000,-- DM auf Grund einer einem Wettbewerber
erteilten Lizenz kaum erklärlich wären. Nach den die Lizenz für die Beigeladene
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betreffenden Verwaltungsvorgängen, aus denen sich als Lizenzgebiet die Stadt T. und
die Gemeinden C. T. und X. sowie eine Zahl von etwa 3 bis 4 Mitarbeitern ergeben, ist
die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts entsprechend dem dargestellten
Raster gerechtfertigt.