Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.01.2005

OVG NRW: grundstück, aufschiebende wirkung, wohnhaus, ausfahrt, toilettenanlage, umweltschutz, auflage, lärm, verbraucherschutz, naturschutz

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 22 B 2039/04
10.01.2005
Oberverwaltungsgericht NRW
22. Senat
Beschluss
22 B 2039/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 1942/04
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die
Antragsteller zu je ½. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen
sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen sind begründet.
Die in den Beschwerdebegründungen dargelegten Gründe führen zur Änderung der
angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung
des Widerspruchs der Antragsteller vom 18. März 2004 gegen die dem Beigeladenen
erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 16. August 2001 angeordnet hat.
Der Antrag der Antragstellerin kann mangels Antragsbefugnis schon deshalb keinen Erfolg
haben, weil sie nicht Eigentümerin des Grundstücks ist, für das nachbarliche Abwehrrechte
geltend gemacht werden. Eigentümer des Grundstücks C.-----straße 356 (bzw. 360 in dem
zur streitigen Baugenehmigung gehörenden Lageplan) und damit Inhaber öffentlich-
rechtlicher Nachbaransprüche ist allein der Antragsteller. Dessen Antrag auf Anordnung
der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ist unbegründet. Es kann dahingestellt
bleiben, ob durch den Bescheid vom 16. Februar 2004 die Geltungsdauer der
Baugenehmigung vom 16. August 2001 verlängert worden ist oder der Bescheid vom 16.
Februar 2004 als neu erteilte Baugenehmigung zu werten ist. Bei summarischer Prüfung
lässt sich nicht feststellen, dass die Baugenehmigung vom 16. August 2001 oder die
inhaltsgleiche Baugenehmigung vom 16. Februar 2004 mit überwiegender
4
5
Wahrscheinlichkeit gegen den Antragsteller schützende baurechtliche Vorschriften
verstößt. Das Interesse des Beigeladenen an einer sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten
Baugenehmigung überwiegt daher das Interesse des Antragstellers, die Durchführung des
Bauvorhabens einstweilig zu verhindern.
Eine Verletzung des hier allein in Rede stehenden bauplanungsrechtlichen Gebotes der
Rücksichtnahme zu Lasten des Antragstellers ist nicht wahrscheinlich. Grundlage dieser
Bewertung ist das Vorhaben, dessen Genehmigung der Antragsteller mit seinem
Widerspruch vom 18. März 2004 angreift. Das hier in Rede stehende genehmigte Vorhaben
des Beigeladenen umfasst die Errichtung einer Toilettenanlage, von Lager- und
Wirtschaftsräumen und einer Luftgewehrhalle auf dem Grundstück C.-----straße 354, wo der
beigeladene Schützenverein seit Jahrzehnten eine Schießanlage betreibt. Die
Toilettenanlage und die Lager- und Wirtschaftsräume, zu denen neben einer Umkleide und
Garderobe auch ein Abstellraum und eine Küche gehören, dienen der gesamten
Schießstätte des Beigeladenen, weil sie nach den genehmigten Bauvorlagen nicht nur an
die neu zu errichtende Luftgewehrhalle, sondern auch an das Gebäude der bestehenden
Schießhalle bautechnisch angebunden sind. Insoweit weist der Antragsteller zwar zu
Recht darauf hin, dass dieser Umstand bei der Prüfung der Nachbarverträglichkeit
insbesondere des genehmigten Küchenraumes mit zwei Fensteröffnungen zum Grundstück
des Antragstellers Berücksichtigung finden muss. Dass die Nutzung der etwa 16 qm
großen Küche und auch der übrigen genannten Nebenräume im Rahmen des genehmigten
Betriebes als Schießanlage zu dem Antragsteller unzumutbaren Geräusch- oder
Geruchsimmissionen führt, ist indes nicht erkennbar. Dafür ist auch nichts dargetan. Als
untergeordnete Nebenanlage zur Beköstigung von Vereinsmitgliedern und Besuchern
dient die Küche lediglich dem genehmigten Hauptzweck als Schießstätte. Die vom
Antragsteller wiederholt angeführte Nutzung der bestehenden Schießanlage als
"Vereinslokal" für bis in die Morgenstunden gehende private Feiern von Vereinsmitgliedern
oder Dritten hat außer Betracht zu bleiben, da sie - was auch der Antragsteller nicht
verkennt, wenn er auf die formelle Illegalität dieser Nutzung hinweist - weder Gegenstand
der hier in Rede stehenden Baugenehmigung noch der früher erteilten Baugenehmigungen
für das fragliche Grundstück ist. Mit dem Hinweis auf baurechtlich nicht legalisierte
Nutzungen vermag der Antragsteller die Nachbarrechtswidrigkeit der angefochtenen
Baugenehmigung nicht zu begründen. Sollten die Baulichkeiten auf dem fraglichen
Grundstück nach den Behauptungen des Antragstellers regelmäßig ohne Zusammenhang
mit dem baurechtlich allein zugelassenen Betrieb einer Schießanlage genutzt werden,
bestünde für die Antragsgegnerin nicht zuletzt zur Wahrung der Nachbarrechte des
Antragstellers Anlass zur Prüfung, ob gegen diese Nutzung mit bauaufsichtlichen Mittel
einzuschreiten ist.
Dass die Nutzung der Luftgewehrhalle mit 18 Luftgewehrständen und einem etwa 84 qm
großen Zuschauerraum zu im Sinne des Rücksichtnahmegebotes unzumutbaren
Beeinträchtigungen des Antragstellers führt, ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand
ebenfalls nicht wahrscheinlich. Die streitige Luftgewehrhalle weist weder in der zum
Grundstück des Antragstellers gerichteten Außenwand noch im Dachbereich Öffnungen
auf. Eine vom Antragsteller behauptete Ausführung der Außenwand mit Glasbausteinen,
die eine Lärmabschirmung nach seiner Ansicht nicht gewährleisteten, ist den genehmigten
Bauvorlagen nicht zu entnehmen. Nach diesen soll die Außenwand mit 24 cm starken
Kalksandsteinen ausgeführt werden. Eine Entlüftung erfolgt mittels der in der westlichen
Außenwand vorgesehenen Fensteröffnungen. Der vom Schießen mit Luftgewehren
ausgehende Lärmpegel dürfte daher auf dem Grundstück des Antragstellers aller
Voraussicht nach nicht wahrnehmbar sein. Vor diesem Hintergrund einer zum Grundstück
6
7
8
9
10
des Antragstellers geschlossenen Fassade hat daher auch das sachverständige staatliche
Umweltamt E. in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2001 keine Bedenken gegen die
Luftgewehrhalle erhoben. Der vom Antragsteller geforderten Aufnahme besonderer
bautechnischer Anforderungen an die Luftgewehrhalle bzw. von Regelungen über die
Betriebszeiten zur Lärmvorsorge bedurfte es nach alledem nicht.
Schließlich ist nicht wahrscheinlich, dass die Nutzung der genehmigten Stellplätze dem
Antragsteller gegenüber rücksichtslos ist. Die gegenteilige Annahme des
Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss ist durchgreifend erschüttert. Die
Antragsgegnerin und der Beigeladene haben innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1
VwGO ein Gutachten des RW TÜV vom 17. September 2004 mit Ergänzung vom 2.
November 2004 vorgelegt, nach der die von der streitigen Stellplatzanlage auf das
Wohnhaus des Antragstellers einwirkenden Lärmimmissionen die einschlägigen
Richtwerte deutlich einhalten. Die Gutachten halten einer summarische Prüfung im
vorliegenden Eilverfahren stand. Die dagegen vom Antragsteller vorgetragenen
Einwendungen greifen voraussichtlich nicht durch.
Das Gutachten des RW TÜV vom 17. September 2004 zieht als Beurteilungsgrundlage die
18. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes
(Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 heran. Dies dürfte
mit Blick auf § 1 Abs. 1 Satz 1 der 18. BImSchV rechtlich nicht zu beanstanden sein.
Anknüpfungspunkt für diese Bewertung bildet auch hier allein die genehmigte Nutzung als
Anlage zur Ausübung des Schießsportes. Der Hinweis des Antragstellers auf eine - nicht
genehmigte - Nutzung des Gebäudebestandes für Feierlichkeiten verschiedener Art ist
daher für die Anwendbarkeit der 18. BImSchV ohne rechtlichen Belang. Der bereits
angesprochene, mit der streitigen Baugenehmigung legalisierte Küchenraum stellt ebenso
wie der bestehende, zuletzt mit Baugenehmigung vom 25. April 1994 zugelassene
"Ausschank"-Raum eine untergeordnete Nebeneinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1
der 18. BImSchV dar, deren bestimmungsgemäße Nutzung im zeitlichen und betrieblichen
Zusammenhang mit der Schießanlage die grundsätzliche Anwendbarkeit der 18. BImSchV
nicht in Frage stellt.
Vgl. für einen Mehrzweckraum innerhalb einer Sporthalle: OVG NRW, Beschluss vom 22.
Juli 2004 - 10 B 925/04 -, NWVBl. 2004, 431.
Im Übrigen hat der RW TÜV in seinem ergänzenden Gutachten vom 2. November 2004 die
auf das Wohnhaus des Antragstellers einwirkenden Lärmimmissionen alternativ auf der
Grundlage der sogenannten Freizeitlärmrichtlinie (Messung, Beurteilung und
Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen, Runderlass des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW
vom 15. Januar 2004 - V-5-8827.5) beurteilt, die im Wesentlichen auf die Prognose- und
Beurteilungsgrundsätze der TA Lärm 1998 verweist, und auch insoweit eine
Überschreitung der einschlägigen Immissionsrichtwerte nicht feststellen können.
Nach der auf der Grundlage der 18. BImSchV vorgenommenen Untersuchung des RW
TÜV vom 17. September 2004 halten die mit der Nutzung der Stellplatzanlage
verbundenen auf das Wohnhaus des Antragstellers einwirkenden Lärmimmissionen die
Richtwerte der 18. BImSchV ein. Die dagegen vom Prozessbevollmächtigten des
Antragstellers im Schriftsatz vom 18. Oktober 2004 erhobenen Einwendungen hat der RW
TÜV in seinem ergänzenden Gutachten vom 2. November 2004 aufgegriffen. Neben der
alternativen Beurteilung nach der Freizeitlärmrichtlinie hat er die vom Antragsteller
geforderten Rechnungsansätze der sogenannten Parkplatzlärmstudie (Untersuchung von
11
12
13
Schallimmissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von
Parkhäusern und Tiefgaragen des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz, 4. Auflage,
August 2003) herangezogen. Anhand der Berechnungsformel auf Seite 61 der
Parkplatzlärmstudie (Abschnitt 8.2.1.1: Parkplätze mit bis zu etwa 150 Stellplätzen) hat der
RW TÜV unter Berücksichtigung eines Parkplatzartzuschlages von 4 dB(A) (für einen - mit
der streitigen Baugenehmigung allerdings nicht genehmigten - Diskothekenparkplatz; vgl.
Abschnitt 7.1.4, Seite 55 der Parkplatzlärmstudie) sowie eines weiteren Zuschlages von 4
dB(A) für die Impulshaltigkeit der auf dem Parkplatz zu erwartenden Geräusche
(Nebengeräusche von Gesprächen und Autoradios; vgl. Tabelle 31, Seite 61 der
Parkplatzlärmstudie) auf das Wohnhaus des Antragstellers (Immissionspunkt 1)
einwirkenden Beurteilungspegel von bis zu 30 dB(A) (bei einer maximalen Zahl von
Fahrzeugbewegungen pro Stellplatz und Stunde von 0,2) ermittelt. Der vom RW TÜV
gewählte Immissionspunkt 2 stellt nach dem zur streitigen Baugenehmigung gehörenden
Lageplan ein Stallgebäude dar und kann deshalb außer Betracht bleiben. Der Wert liegt
weit unterhalb der einschlägigen Richtwerte von 60 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts sowie
von 55 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten. Nach der Berechnung des RW TÜV erhöht sich
der Beurteilungspegel am Immissionspunkt 1 bei Annahme einer Fahrzeugbewegung je
Stellplatz und Stunde auf 37 dB(A) und bleibt damit auch insoweit klar unterhalb der
Richtwerte.
Dass diese auf der Grundlage der Freizeitlärmrichtlinie unter Berücksichtigung der
Parkplatzlärmstudie ermittelten Immissionspegel bei Anwendung der hier voraussichtlich
einschlägigen 18. BImSchV (bei gleichzeitiger Berücksichtigung der soeben dargestellten
Zuschläge bzw. der Anzahl von Fahrzeugbewegungen) deutlich höher liegen, ist nicht
anzunehmen und auch vom Antragsteller nicht behauptet worden.
Die von ihm vermisste "Aufteilung des Parkplatzes in Einzelflächen mit unterschiedlichen
Verkehrsvorgängen" ist nach den Angaben des RW TÜV in seinem ergänzenden
Gutachten vom 2. November 2004 mit dem von ihm verwendeten
"Schallausbreitungsprogramm Cadna/A" vorgenommen worden. Das Gericht hat im
Rahmen summarischer Prüfung insoweit keinen Anlass zu Zweifeln, zumal die vom
Antragsteller geäußerten Bedenken an der Geeignetheit des Computerverfahrens nicht
ansatzweise substantiiert worden sind.
Ob der vom RW TÜV in Ansatz gebrachte maximale Emissionspegel für kurzzeitige
Geräuschspitzen von 74 dB(A) zutreffend oder nach Ansicht des Antragstellers bei etwa 76
dB(A) anzusiedeln ist, kann offen bleiben. Nach gegenwärtiger Erkenntnislage spricht
nichts dafür, dass bei Annahme dieses höheren Maximalpegels der Spitzenpegel am hier
maßgeblichen Immissionspunkt 1 den zulässigen Wert von 65 dB(A) (für die hier allein
fragliche Nachtzeit) überschreitet. Der vom Antragsteller gezogene Vergleich zu
Spitzenpegeln auf Diskothekenparkplätzen und seine nicht näher konkretisierte
Behauptung, bei regelmäßigen Festveranstaltungen in einem Vereinslokal seien
"nochmals höhere Spitzenpegel zu erwarten" gehen fehl, weil - wie oben dargelegt - eine
derartige Nutzung nicht Regelungsgegenstand der streitigen Baugenehmigung ist. Deshalb
greift auch der Hinweis auf einen gemessenen Beurteilungspegel von 65,7 dB(A) bei einer
Feier auf dem Vereinsgelände nicht, bei der Musik auch mittels im Freien stehender
Lautsprecher abgespielt worden sein soll. Im Übrigen sind bei der Nutzung der fraglichen
Stellplätze im Rahmen der hier streitgegenständlichen Baugenehmigung voraussichtlich
keine Spitzenpegel zu erwarten, die bei der Nutzung von Diskothekenparkplätzen
typischerweise auftreten.
14
15
16
17
18
19
Ob der RW TÜV in seiner Begutachtung tatsächlich den von der streitigen
Baugenehmigung nicht erfassten zweiten Bauabschnitt in Gestalt der zukünftig geplanten
Kleinkaliberhalle berücksichtigt und seiner Berechnung zugrunde gelegt hat, lässt sich den
oben zitierten Gutachten nicht eindeutig entnehmen. Allerdings ist bei summarischer
Prüfung nicht erkennbar, dass die vom RW TÜV ermittelten Lärmwerte durch eine
Einbeziehung des Bauabschnitts II in einem Maße verfälscht worden sein könnten, dass
eine Erhöhung des Beurteilungspegels am Wohnhaus des Antragstellers ernsthaft in
Betracht kommt.
Schließlich ist die Annahme des Antragstellers, die Ein- und Ausfahrt der Stellplatzanlage
befinde sich direkt an seiner Grundstücksgrenze, ersichtlich falsch. Vielmehr ist die
offenbar bisher an dieser Stelle vorhandene Ein- und Ausfahrt nach der streitigen
Baugenehmigung zukünftig ca. 50 m weiter westlich und damit weiter abgerückt vom
Grundstück des Antragstellers vorgesehen, so dass diese Maßnahme im Zusammenwirken
mit der hinsichtlich des Stellplatzverkehrs schallabschirmenden Funktion der geplanten
Luftgewehrhalle aller Voraussicht nach sogar eine Verbesserung der Lärmsituation für den
Antragsteller ergeben wird. Denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des
Beigeladenen im Schriftsatz vom 8. September 2004 haben sich Stellplätze früher direkt an
der Grenze zum Grundstück des Antragstellers befunden.
Nach alledem kann offen bleiben, ob dem Antragsteller in Bezug auf das streitige Vorhaben
eine Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte entgegen gehalten werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.