Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.11.2003

OVG NRW: grundstück, anbau, gebäude, wand, erker, fassade, belichtung, treppe, auskragung, neubau

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 405/02
Datum:
12.11.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 A 405/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 11 K 9062/99
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme
der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die Klägerinnen sind jeweils Eigentümerin einer Wohnung in dem Mehrfamilienhaus C.
straße 55 in I. -H. (Gemarkung H. , Flur 2, Flurstück 269). Sie wenden sich gegen die
dem Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung und die Baugenehmigung für die
Errichtung von 17 Kurzzeit- und zwölf Tagespflegeplätzen einschließlich der
erforderlichen Nebenräume auf dem Nachbargrundstück C. straße 53 (Gemarkung H. ,
Flur 17, Flurstücke 3332, 3331 und 3328).
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Der Beigeladene betreibt ein 1972 errichtetes Altenpflegeheim, das sich ursprünglich
auf der seinerzeitigen Parzelle 3896 von der Straße Am L. ausgehend bis auf 20 m an
die C. straße erstreckte. Zwischen dem ursprünglichen Altenpflegeheim und dem
Grundstück der Klägerinnen liegt die seinerzeit noch mit einem Einfamilienhaus
bebaute Parzelle 3332, die heute vom überwiegenden Teil des streitigen Vorhabens in
Anspruch genommen wird.
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Am 19. November 1996 beantragte der Beigeladene eine Baugenehmigung für die
Errichtung von 17 Kurzzeit- und zwölf Tagespflegeplätzen einschließlich der
zugehörigen Nebenräume auf den Parzellen 3332, 3331 und 3328. Das Vorhaben
erweitert den bestehenden Altenheimkomplex in Richtung C. straße . Es besteht aus
einem vorderen Bauteil mit Satteldach, dessen Giebelseite an das Haus der
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Klägerinnen angebaut ist, und einem rückwärtigen Anbau mit Flachdach. Der vordere
Bauteil weist straßenseitig zwei Geschosse sowie großzügige, aus der Außenwand
aufsteigende Dachaufbauten auf. Sein First überragt denjenigen des Hauses der
Klägerinnen um etwa 2,30 m. Auf der Rückseite setzt das Dach des vorderen Bauteils
höher an als auf der Straßenseite, so dass der Eindruck eines dreigeschossigen
Gebäudes entsteht. Gartenseitig ist der vordere Bauteil etwa 2 m tiefer in den Garten
gebaut als das Haus der Klägerinnen; insgesamt ist er an der Grundstücksgrenze zu
den Klägerinnen 16 m tief. Der rückwärtige Anbau ist zweigeschossig und auf nahezu
der gesamten Länge an das bestehende Altenheim angebaut; er erstreckt sich in einem
Abstand von gut 5 m zum Grundstück der Klägerinnen etwa 23 m tief in den
rückwärtigen Grundstücksbereich. Seine Höhe beträgt 6,47 m, gemessen von der
geplanten und mit der Teilbau- und der Baugenehmigung festgesetzten Geländehöhe
von 10,67 m. Im Obergeschoss kragt ein 10,57 m breiter und 1,50 m tiefer Vorbau aus
der zum Grundstück der Klägerinnen gerichteten Fassade, der auf der Vorderseite
vollständig verglast ist. Der Vorbau gehört zu einem Aufenthalts- und Speiseraum.
Am 12. November 1997 erteilte der Rechtsvorgänger des Beklagten (Stadtdirektor) dem
Beigeladenen auf dessen Antrag hin eine Teilbaugenehmigung für sämtliche
Bauarbeiten mit Ausnahme der Teile, die mit der Brandmeldeanlage in Verbindung
stehen. Die Teilbaugenehmigung wurde den Klägerinnen nicht bekannt gegeben.
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Am 3. März 1998 machte die Klägerin zu 1. - auch im Namen der Klägerin zu 2. -
Bedenken gegen das Bauvorhaben geltend. Sie verwies darauf, dass das Vorhaben
höher als die Nachbarbebauung sei und die hintere Bauflucht überschreite. Durch die
gegenüber der vorhandenen Bebauung höhere Grundflächen- und
Geschossflächenzahl führe es zu einer baulichen Verdichtung. Es halte die
Abstandflächen nicht ein und führe zu einer Verschattung ihres Gartens und ihrer
Wohnung im Erdgeschoss. Auch der Charakter des Ortsteils gehe verloren, der bislang
durch eine aufgelockerte straßenseitige Bebauung und hofseitige Gärten geprägt
gewesen sei. Ferner bat die Klägerin zu 1. um Übersendung der Teilbaugenehmigung
vom 12. November 1997. Dass diese erfolgt ist, lässt sich den Verwaltungsvorgängen
nicht entnehmen. Am 17. Juni 1998 legte die Klägerin zu 1. und mit Schreiben vom 9.
Juli 1998 auch die Klägerin zu 2. Widerspruch gegen die Teilbaugenehmigung vom 12.
November 1997 ein, den sie unter Vertiefung des bisherigen Vorbringens begründeten.
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Am 30. September 1998 erteilte der Rechtsvorgänger des Beklagten dem Beigeladenen
die Baugenehmigung einschließlich verschiedener brandschutztechnischer
Nebenbestimmungen.
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Am 15. Oktober 1998 erhoben die Klägerinnen auch gegen diese Baugenehmigung
Widerspruch, den sie damit begründen, dass die Abstandfläche des rückwärtigen
Anbaus zu ihrem Grundstück hin falsch berechnet worden sei, indem der Bestimmung
der Wandhöhe als Fußpunkt die in den Bauzeichnungen eingetragene geplante
Geländehöhe von 10,67 m anstelle der natürlichen Geländehöhe zugrundegelegt
worden sei. Zudem würde das Vorhaben höher errichtet als genehmigt. Damit könnten
die Abstandflächen zu ihrem Grundstück hin nicht eingehalten werden. Die
Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs scheide aus, weil dieses bereits durch den
Anbau an den Altbau und den grenzständigen Anbau an das Haus der Klägerinnen
verbraucht sei. Im Übrigen scheide die Anwendung des Schmalseitenprivilegs schon
deshalb aus, weil die Wand des Anbaus länger als 16 m sei. Der geringe Versprung der
Außenwand im hinteren Grundstücksteil ändere nichts daran, dass die ihrem
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Grundstück zugewandte Außenwand des Anbaus eine einheitliche Außenwand
darstelle.
Der Landrat des F. wies die Widersprüche der Klägerinnen mit
Widerspruchsbescheiden vom 17. September 1999 zurück. Die Widerspruchsbescheide
wurden dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 1. bzw. 4. Oktober 1999
zugestellt.
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Am 2. November 1999 haben die Klägerinnen Klage erhoben und ihr Begehren unter
Vertiefung ihres Widerspruchsvorbringens weiter verfolgt. Ergänzend haben sie geltend
gemacht, von dem wuchtigen Baukörper im hinteren Grundstücksbereich gehe für ihr
Grundstück eine erdrückende Wirkung aus.
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Die Klägerinnen haben beantragt,
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die Teilbaugenehmigung des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 12. November
1997 sowie dessen Baugenehmigung vom 30. September 1998, beide jeweils in der
Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrats des F. vom 17. September 1999,
aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage
stattgegeben. Auf den vom Beklagten gestellten Antrag hat der Senat mit Beschluss
vom 3. Mai 2002 die Berufung zugelassen. Der Beklagte hat innerhalb der
Berufungsbegründungsfrist einen Berufungsantrag gestellt und die Berufung begründet.
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Er trägt vor: Die angefochtene Baugenehmigung sei rechtmäßig. Das Vorhaben füge
sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Zu dieser gehöre auch der bestehende
Gebäudekomplex des Altenheimes. Die Tiefe der vorhandenen Bebauung sei
uneinheitlich. Das vorhandene Altenzentrum erstrecke sich durchgehend zwischen der
Straße "Am L. " und der C. straße . Schon vor Errichtung des streitigen Vorhabens habe
es im rückwärtigen Bereich der maßgeblichen Umgebung Bebauung gegeben. Das
Vorhaben sei dreigeschossig, das Haus der Klägerinnen zweigeschossig. Wegen des
Neigungswinkels des Daches des Vorhabens sei dieses nur unwesentlich höher als
das Haus der Klägerinnen und überrage dieses im rückwärtigen Bereich nur
unwesentlich. Das Altenheim sei ursprünglich fünfgeschossig gewesen. Bereits im März
1997 sei auf dem benachbarten Grundstück C. straße 47 - 51 ein dreigeschossiges
Gebäude genehmigt worden, welches den Altbau des Altenheimes mit der C. straße
verbinde. Den dadurch gesetzten Rahmen halte das Vorhaben ein, das an das
vorhandene Gebäude angebaut worden sei und deshalb die dort vorgegebenen
Gebäudehöhen habe aufnehmen müssen. Da sich das Vorhaben insgesamt in die
Eigenart der näheren Umgebung einfüge, könne das Rücksichtnahmegebot nicht
verletzt sein.
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Auch halte das Vorhaben die nach der Bauordnung erforderlichen Abstandflächen ein.
Für den straßenseitigen Anbau an das Haus der Klägerinnen sei seit der Änderung des
§ 6 BauO NRW Deckungsgleichheit nicht mehr erforderlich. Der Umstand, dass das
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straßenseitige Gebäude das Haus der Klägerinnen um 2 m in der Tiefe überrage, führe
nicht zu einer einmauernden Wirkung. Auch der rückwärtige Anbau halte die
erforderliche Abstandfläche ein. Der auskragende Gebäudeteil im ersten Obergeschoss
stelle ein untergeordnetes Bauteil dar. Er beschränke sich auf das Obergeschoss und
solle architektonisch gerade zur Auflockerung der ansonsten flachen und
geschlossenen verklinkerten Fassade dienen. Durch seine großzügige Verglasung
solle er zur Verbesserung der Belichtungsverhältnisse in dem dahinterliegenden Raum
beitragen. Eine zusätzliche Wohneinheit werde dadurch nicht geschaffen. Vielmehr
werde die gewonnene Fläche - wie das üblich sei - zum Aufstellen von Tischen genutzt.
Selbst wenn der vorkragende Gebäudeteil eine eigene Abstandfläche auslösen sollte,
halte er diese unter Anwendung des Schmalseitenprivilegs ein. Dieses sei hier
anwendbar, weil die grenzständige Wand des Vorderhauses und die zur gemeinsamen
Grundstücksgrenze gerichtete Außenwand des rückwärtigen Anbaus keine einheitliche
Gebäudeaußenwand darstellten. Da das Vorhaben mithin insgesamt die
Abstandflächen einhalte, könnten sich die Klägerinnen nicht mehr darauf berufen, das
Vorhaben sei ihnen gegenüber rücksichtslos, weil es die Besonnung ihres Grundstücks
beeinträchtige, die Aussicht einschränke oder Einblickmöglichkeiten schaffe. Die
Belichtung und Besonnung des Grundstücks der Klägerinnen seien ohnehin schon
durch den vorhandenen Baubestand eingeschränkt gewesen. Die bereits vorhandene
Bebauung sei weitaus höher und liege in derselben Himmelsrichtung. Bei einer solchen
Grundstückssituation hätten die Klägerinnen mit einem entsprechenden Anbau entlang
ihrer Grundstücksgrenze rechnen müssen. Von dem Vorhaben gehe auch keine
erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Klägerinnen aus. Die für die Annahme
einer solchen Wirkung erforderliche Ausnahmesituation liege nicht vor. Das
Verwaltungsgericht habe bei seiner gegenteiligen Bewertung die am Ende des
Grundstücks der Klägerinnen stehende große Garage nicht berücksichtigt. Diese führe
aufgrund ihrer Massivität ohnehin schon zu einer optischen Verkleinerung des
Grundstücks. Im Übrigen hätten die Klägerinnen durch die Gestaltung ihres Grundstücks
mit hohen Hecken und einem Flechtzaun an der Grenze zum streitigen Vorhaben selbst
für eine optische Einengung gesorgt. Auch vom Vorbau im Obergeschoss des streitigen
Vorhabens gehe keine erdrückende Wirkung aus. Ohne ihn würde die geschlossene
Fassade insgesamt wesentlich massiver und damit "bedrohlicher" wirken. Wegen der
geringen Zahl von Tischen, die in diesem Erker aufgestellt seien, könnten auch jeweils
nur wenige Menschen Einblick in das Grundstück der Klägerinnen nehmen.
Der Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerinnen beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidern: Der rückwärtige Anbau halte, wenn man zutreffenderweise die mittlere
natürliche Geländehöhe der Abstandflächenberechnung zugrunde lege, die
erforderliche Abstandfläche nicht ein. Das Schmalseitenprivileg könne für diese Wand
nicht in Anspruch genommen werden, weil es bereits durch den an die Grenze gebauten
straßenseitigen Baukörper verbraucht sei. Diese Grenzwand bilde zusammen mit der
Außenwand des rückwärtigen Anbaus eine einheitliche Außenwand. Der Vorbau im
ersten Obergeschoss des Anbaus sei kein untergeordnetes Bauteil im Sinne des § 6
Abs. 7 der Bauordnung. Daher löse er eine eigene Abstandfläche aus, die nicht
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eingehalten sei. Auch das Rücksichtnahmegebot sei verletzt, weil von dem Vorhaben -
selbst wenn es die Abstandflächen einhalten würde - eine erdrückende Wirkung
ausgehe. Das Bauvorhaben liege nämlich im vollen Sichtfeld und optisch unmittelbar
angrenzend an das Grundstück der Klägerinnen. Stehe man im Garten der Klägerinnen
oder trete man auch nur auf deren Terrassen hinaus, so "beherrsche" der Anbau mit
dem verspringenden Vorbau die gesamte Optik. Zugleich vermittle der rückwärtige
Anbau dem klägerischen Grundstück den Eindruck, es werde "eingemauert". Was den
in der Umgebung vorhandenen Baubestand angehe, so füge sich bereits der Altbestand
des Altenheimes nicht in die Umgebung ein, sondern bilde einen Fremdkörper. Es
genüge nicht, wenn sich das Vorhaben allein in dem durch den vorhandenen Altbestand
gezogenen Rahmen halte. Vielmehr sei bei weiteren Bauvorhaben auf dem Grundstück
des Beigeladenen auch die übrige Nachbarbebauung zu berücksichtigen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 9. Oktober 2003 in Augenschein genommen.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der vom Beklagten und der Widerspruchsbehörde vorgelegten
Unterlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im
Ergebnis zu Recht stattgegeben. Das durch die Teilbaugenehmigung vom 12.
November 1997 und die Baugenehmigung vom 30. September 1998 genehmigte
Vorhaben verletzt nachbarliche Abwehrrechte der Klägerinnen.
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Dabei kann dahinstehen, ob das Vorhaben sich im Sinne des § 34 BauGB in die
Eigenart der näheren Umgebung einfügt oder gegen das bauplanungsrechtliche
Rücksichtnahmegebot verstößt. Darauf kommt es nicht an, weil die Erweiterung des
Altenpflegeheims zu Lasten der Klägerinnen nicht der nachbarschützenden Vorschrift
des § 6 BauO NRW über Abstandflächen entspricht und damit deren Nachbarrechte
verletzt.
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Die zum Grundstück der Klägerinnen ausgerichtete Nordwestwand des rückwärtigen
Anbaus hält den erforderlichen Grenzabstand nicht ein (a). Unabhängig davon hält auch
der auskragende Gebäudeteil im ersten Obergeschoss dieser Wand die
vorgeschriebene Abstandfläche nicht ein (b). Beide Verstöße können nicht durch
Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs behoben werden (c).
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a) Die nordwestliche Wand des rückwärtigen Anbaus hält ausweislich des zur
Baugenehmigung vom 30. September 1998 gehörenden Lageplans einen Abstand von
der Grenze zum Grundstück der Klägerinnen ein, der zwischen 5,18 m im
südwestlichsten, um 27 cm zur Grundstücksgrenze hin verspringenden Teil der
Außenwand und 5,45 m im Bereich unmittelbar vor dem Versprung liegt.
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Der Abstand von 5,18 m entspricht der zur Baugenehmigung gehörenden
Abstandflächenberechnung für die Außenwand des rückwärtigen Anbaus. Diese hat -
ausgehend von der in dem mit Grünstempel versehenen und damit zum Bestandteil der
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Baugenehmigung gewordenen Lageplan eingetragenen geplanten Geländehöhe von
10,67 m - für den rückwärtigen Anbau eine Wandhöhe von 6,47 m ermittelt und daraus
gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW eine Abstandfläche 5,18 m (6,47 m x 0,8) errechnet. Die
Wandhöhe ist indessen nicht zutreffend ermittelt, weil der Berechnung ein falscher
unterer Bezugspunkt zugrunde gelegt wurde.
Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW gilt als Wandhöhe das Maß von der
Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen
Abschluss der Wand. Geländeoberfläche ist gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW die Fläche,
die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt,
im übrigen die natürliche Geländeoberfläche. Zwar ist durch die Einbeziehung des
Lageplans in die Baugenehmigung die dort als geplant eingetragene, von der
natürlichen Geländeoberfläche abweichende Geländehöhe festgesetzt worden. Diese
ist jedoch hier nicht maßgeblich.
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Eine beabsichtigte Geländeveränderung im Zusammenhang mit der Errichtung eines
Gebäudes ist regelmäßig an den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BauO NRW zu
messen. Nach dieser Vorschrift kann bei der Errichtung oder Änderung von baulichen
Anlagen verlangt werden, dass die Geländeoberfläche erhalten oder verändert wird, um
eine Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu
beseitigen oder um die Geländeoberfläche der Höhe der Verkehrsflächen oder der
Nachbargrundstücke anzugleichen. Diese Vorschrift ist nicht nur im Falle eines
ausdrücklichen Verlangens der Bauaufsichtsbehörden anzuwenden, sondern stellt auch
eine rechtliche Grenze für die Befugnis der Baugenehmigungsbehörde dar, im Wege
der Erteilung einer Baugenehmigung die herzustellende Geländeoberfläche
festzulegen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 1995 - 7 B 1187/95 -; Beschluss vom 29.
September 1995 - 11 B 1258/95 -, BRS 57 Nr. 162.
34
Auch eine Geländeveränderung, die nicht auf einer Forderung der
Baugenehmigungsbehörde beruht, sondern - wie hier - vom Bauantragsteller selbst in
die Bauzeichnungen eingetragen wurde und von der Baugenehmigungsbehörde
lediglich genehmigt wurde, ist mithin an den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BauO
NRW zu messen. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann sich die
beabsichtigte Geländeveränderung ihrer allein verbleibenden objektiven
Zweckbestimmung nach als Mittel darstellen, die Bestimmungen über die einzuhaltende
Abstandfläche zu unterlaufen. In diesem Fall ist die mit der Baugenehmigung
festgelegte Veränderung der Geländeoberfläche rechtswidrig; für die Bemessung der
Wandhöhe ist dann auf die vor der Durchführung der Baumaßnahmen auf dem
Grundstück bestehende natürliche Geländeoberfläche abzustellen.
35
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 1995 a.a.O.; Beschluss vom 20. August 2001 -
10 B 733/01 -.
36
Im vorliegenden Fall liegt keiner der in § 9 Abs. 3 BauO NRW genannten Gründe für
eine Erhöhung der Geländeoberfläche vor.
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Der Beklagte hat im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Begründung der
Festsetzung der Erdgeschossfußbodenhöhe (die gleichfalls auf 10,67 m geplant und
genehmigt wurde) darauf verwiesen, dass "im Rahmen der Altbauanbindung eine
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größere Höhendifferenz zur Altnutzung vermieden werden sollte". Die Veränderung
habe mithin bautechnische Gründe. Aus der Bezugnahme auf die Vorschrift des § 2
Abs. 4 BauO NRW ergibt sich, dass der Beklagte damit (auch) die Festlegung der neuen
Geländeoberfläche rechtfertigen wollte. Er stellt damit - wie er in der mündlichen
Verhandlung nochmals erläutert hat - darauf ab, dass durch die Festsetzung der Höhe
des Erdgeschossfußbodens Niveauunterschiede zwischen Alt- und Neubau vermieden
werden sollten, um - im Hinblick auf die Funktion des Gebäudekomplexes als
Altenpflegeheim - barrierefreie Übergänge zwischen den verschiedenen Trakten zu
ermöglichen. Gegen eine derartige Zweckbestimmung spricht aber, dass zwischen Alt-
und Neubau nach den entsprechenden Eintragungen in den Bauzeichnungen auch
nach der Geländeerhöhung ein Niveauunterschied von immerhin 0,54 m verbleibt und
im übrigen im Erdgeschoss keinerlei Verbindung zwischen Alt- und Neubau besteht. Für
die in den oberen Etagen vorgesehenen niveaugleichen Übergänge zwischen Alt- und
Neubau bedarf es keiner Festsetzung einer höheren als der natürlichen
Geländeoberfläche, der nötige Ausgleich kann auch über die Höhe des Erdgeschosses
erfolgen.
Auch der vom Beklagten im Ortstermin genannte weitere Grund für die Festsetzung
einer geänderten Geländeoberfläche erfordert nicht die Erhöhung des Geländeniveaus
zu Lasten der Klägerinnen. Die Möglichkeit für die - oftmals gehbehinderten oder auf die
Benutzung eines Rollstuhls angewiesenen - Heimbewohner, ebenerdig aus dem
Erdgeschoss in den Garten gelangen zu können, hätte auch durch Anpassung der Höhe
des Erdgeschossfußbodens an die natürliche Geländeoberfläche oder eine
Anschüttung ohne Neufestsetzung der Geländehöhe geschaffen werden können.
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Im Übrigen würde keine der beiden genannten Zielsetzungen einen zulässigen Grund
für eine Geländeveränderung darstellen. Eine Angleichung an die Höhe der
Nachbargrundstücke ist nicht generell zulässig. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass
Erhöhungen der Geländeoberfläche die für die Ermittlung der Abstandfläche relevante
Wandhöhe verringern und damit eine näher an die Nachbargrenze heranrückende
Bebauung ermöglichen und die höhere bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks
begünstigen. Daher ist es zur Vermeidung von Umgehungen erforderlich, dass für die
Angleichung von Nachbargrundstücken ein sachlicher Grund gegeben ist, die
Angleichung ausschließlich als solche Ziel der Maßnahmen ist und allein durch die
objektiven Gegebenheiten der Lage der beiden Nachbargrundstücke zueinander
gefordert wird.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 1997 - 7 A 664/96 -.
41
Nicht abgestellt werden kann auf das durch das jeweilige Bauvorhaben erst
geschaffene Anpassungsbedürfnis. Denn derartige ausschließlich bauwerksbezogene
Veränderungen der Geländeoberfläche bewegen sich außerhalb des durch die Lage
und Beschaffenheit des Baugrundstücks vorgegebenen Rahmens der zulässigen
Oberflächenveränderung und sind daher aus der konkreten Beschaffenheit und
Einbindung des Baugrundstücks nicht gerechtfertigt.
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OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 1995 a.a.O.
43
Das Ziel, die Höhenlagen der vorhandenen Altbebauung anzupassen oder einen
niveaugleichen Übergang von innen nach außen zu gewährleisten, ist aber ein solches
bauwerksbezogenes Bedürfnis.
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Sonstige Gründe für die Veränderung der Geländeoberfläche sind nicht ersichtlich.
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Dass die Geländeveränderung nicht aus Gründen des Straßen-, Orts- oder
Landschaftsbildes erforderlich war, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Die
Geländeveränderung dient auch nicht der Angleichung an die Höhe der
Verkehrsflächen. Bereits die natürliche Geländeoberfläche liegt auf dem gesamten
Baugrundstück über dem Niveau der angrenzenden C. straße , so dass der Sinn einer
weiteren Erhöhung des Geländeniveaus nicht ersichtlich ist. Zudem besteht keine
Verbindung zwischen dem rückwärtigen Grundstücksbereich, für den die Geländehöhe
von 10,67 m festgesetzt ist, und der C. straße , so dass das Niveau der C. straße keinen
Maßstab für die Geländehöhe des rückwärtigen Grundstücksbereichs bilden kann.
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Sind mithin die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BauO NRW nicht erfüllt, ist für die
Berechnung der Abstandflächen folglich nicht von der veränderten, sondern von der vor
dem Bauvorhaben auf dem Grundstück vorhandenen natürlichen Geländeoberfläche
auszugehen. Danach errechnet sich die vor dem rückwärtigen Anbau zum Grundstück
der Klägerinnen einzuhaltende Abstandfläche wie folgt: Die nach § 6 Abs. 4 Satz 2
BauO NRW maßgebliche Wandhöhe entspricht der Wandhöhe über
Erdgeschossfußboden zuzüglich der Differenz zwischen der
Erdgeschossfußbodenhöhe und der natürlichen Geländeoberfläche. Im Lageplan finden
sich in der Umgebung der Außenwand des rückwärtigen Anbaus mehrere Messpunkte
mit Geländehöhen zwischen 10,11 m und 10,15 m. Die Lage und Höhe der weiteren
Messpunkte auf dem Grundstück erlauben den Schluss, dass im Bereich der
Außenwand die natürliche Geländehöhe jedenfalls nicht höher als 10,15 m liegt. Die
Differenz zur festgesetzten Geländehöhe beträgt dort mithin mindestens 0,52 m. Die
maßgebliche Wandhöhe liegt damit bei wenigstens 6,99 m (6,47 m + 0,52 m). Als
Abstandfläche ergibt sich daraus nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW ein Maß von
mindestens 5,59 m (6,99 m x 0,8). Vorhanden sind aber höchstens - wie sich dem
Lageplan entnehmen lässt - 5,45 m (5,18 m + 0,27 m), dieser Abstand besteht allerdings
nur an einem Punkt, im übrigen ist er geringer, bis hinunter zu einem Abstand von 5,18
m. Damit hält die nordwestliche Außenwand des rückwärtigen Anbaus die
erforderlichen Abstandflächen nicht ein, sondern unterschreitet sie um mindestens 0,14
m.
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b) Auch der im ersten Obergeschoss auskragende Vorbau hält die erforderlichen
Abstandflächen nicht ein. Das gilt selbst dann, wenn man - wie es der Beklagte getan
hat - der Abstandflächenberechnung die geplante Geländehöhe von 10,67 m
zugrundelegt. Dieser Gebäudeteil löst nämlich eine eigene Abstandfläche aus, weil er -
entgegen der Ansicht des Beklagten - kein untergeordnetes Bauteil i.S. des § 6 Abs. 7
BauO NRW darstellt. Die von ihm ausgelöste Abstandfläche hält er indes nicht ein.
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Gemäß § 6 Abs. 7 BauO NRW bleiben vor die Außenwand vortretende untergeordnete
Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und
deren Überdachungen sowie Vorbauten wie Erker und Balkone bei der Bemessung der
Abstandflächen außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten. Die Vorschrift
privilegiert nur untergeordnete Bauteile, die aus funktionalen oder gestalterischen
Gründen aus Wänden vorspringen. Hierbei handelt es sich entweder um kleine
untergeordnete Bauteile (z.B. Gesimse, Blumenfenster, Hauseingangstreppen) oder
solche, die durch ihre teilweise Offenheit sich von ihrem Gewicht her unterordnen.
Wichtiger als dieser qualitative Gesichtspunkt ist jedoch der funktionale. § 6 Abs. 7
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BauO NRW will es nicht ermöglichen, die Abstandflächen in begrenztem Umfang
generell für die Ausdehnung von Baukörpern in Anspruch zu nehmen. Er will dies nur
für bestimmte Bauteile, die sich aus der Baugestaltung oder aus Bautraditionen (Erker,
vorgesetzte Haustreppen) rechtfertigen, erleichtern.
Vgl. grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 29. November 1985 - 7 B 2402/85 -, BRS
44 Nr. 101 zur gleichlautenden Bestimmung des § 6 Abs. 7 BauO NRW 1984.
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Entsprechend diesem Zweck der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 7 BauO NRW ist
ausschlaggebend für ihre Anwendbarkeit, dass die betroffenen Bauteile und Vorbauten
in Relation zum gesamten Vorhaben hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Funktion eine
den im Gesetz genannten Beispielen vergleichbare untergeordnete Bedeutung haben.
51
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 1998 - 7 A 2822/96 -; Beschluss vom 20. Juni
2000 - 10 B 853/00 -.
52
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Auskragung im Obergeschoss des rückwärtigen
Anbaus kein untergeordnetes Bauteil, denn es fehlt ihr jedenfalls die funktionale
Unterordnung.
53
Die Auskragung im Obergeschoss stellt keinen Erker dar. Bautechnisch ist ein Erker ein
aus der Außenwand hervorspringendes Bauteil, das nicht vom Boden aufsteigt und der
Verbesserung des Ausblicks und der Belichtungsverhältnisse sowie der
Fassadengestaltung dient.
54
Vgl. Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW - Kommentar, 10. Aufl. 2003, § 6 Randnr. 260;
OVG NRW, Beschluss vom 29. November 1985 a.a.O.; Urteil vom 17. Dezember 1992 -
10 A 2055/89 -, BRS 54 Nr. 85; Beschluss vom 19. Juli 2000 - 7 B 3537/00 -.
55
An dem Privileg des § 6 Abs. 7 BauO NRW 1984 nehmen Vorbauten nicht mehr teil,
wenn durch sie die Abstandflächen funktional dafür in Anspruch genommen werden,
überhaupt einen seiner Zweckbestimmung nach nutzbaren Raum zu schaffen. In einem
derartigen Fall dient der Vorbau ausschließlich dem Zweck, weiteren Wohnraum zu
gewinnen, nicht mehr aber dem - vom Gesetzgeber gebilligten - Zweck, Ausblick und
Belichtung zu verbessern sowie die Fassade zu gestalten.
56
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 1999 - 10 A 4072/97 - m.w.N.
57
Ein Gebäudeteil, das in erster Linie ein Mittel zur Gewinnung einer zusätzlichen
Wohnfläche nennenswerten Ausmaßes ist, ist kein Erker i.S. des § 6 Abs. 7 BauO NRW.
58
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 1993 - 11 B 713/93 -, BRS 55 Nr. 112.
59
So liegt der Fall hier. Der Vorbau dient - worauf die Klägerinnen zu Recht hingewiesen
haben - weder allein der Verbesserung des Ausblicks noch der Verbesserung der
Belichtung des dahinterliegenden Raums. Diesen Zwecken dient ein Erker nur, wenn
seine spezifischen, auf dem Auskragen beruhenden Möglichkeiten genutzt werden.
Diese bestehen darin, den Ausblick mit einem - im Vergleich zu in die Fassade
eingelassenen Fenstern - erheblich weiteren Blickfeld zu erlauben bzw. den Einfall von
seitlichem Licht bis in größere Tiefen des hinter der Fassade liegenden Raums zu
ermöglichen. Diese spezifischen Vorteile eines Erkers nutzt der Vorbau im
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Obergeschoss gerade nicht, denn er ist lediglich an seiner Front verglast. In den -
immerhin 1,50 m tiefen - Seitenwangen befinden sich keine Fenster. Damit bewirkt der
Vorbau keine Verbesserung des Ausblicks oder der Belichtung.
Seine eigentliche Funktion erschließt sich bei einem Blick auf die Grundrisszeichnung
des Obergeschosses: Der hinter dem Vorbau liegende Aufenthalts- und Speiseraum
wäre ohne die durch den Vorbau gewonnene Grundfläche nicht für den vorgesehenen
Zweck nutzbar. Seine Tiefe beträgt zwischen 3,30 und 4,30 m, wovon jeweils 1,50 m im
Vorbau liegen, von der Gesamtfläche des Aufenthaltsraums von etwa 34,9 m² entfallen
etwa 14,9 m² auf den Vorbau. Der Aufenthaltsraum könnte damit wegen fehlender
Raumtiefe ohne den auf den Vorbau entfallenden Raumanteil seiner Funktion nicht
gerecht werden.
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Dient der Vorbau mithin der Gewinnung zusätzlichen Wohnraums, ist er nicht privilegiert
i.S. des § 6 Abs. 7 BauO NRW. Daran ändert auch der vom Beklagten angeführte
Umstand nichts, dass der Vorbau keine zusätzliche Wohneinheit schafft. Es genügt,
wenn er Wohnraum in nennenswertem Umfang schaffen soll. Auch dass neben der
Funktion der Gewinnung zusätzlichen Raums möglicherweise das Ziel der
Fassadengestaltung eine Rolle gespielt hat, macht ihn nicht zu einem privilegierten
Erker i.S. des § 6 Abs. 7 BauO NRW.
62
Ohne die Privilegierung des § 6 Abs. 7 BauO NRW löst der Vorbau eine eigene
Abstandfläche aus, die er aber nicht einhält.
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Die nach der Baugenehmigung vor der dem Grundstück der Klägerinnen zugewandten
Außenwand erforderliche - allerdings wie ausgeführt zu gering bemessene -
Abstandfläche von 5,18 m Tiefe würde auch für den Vorbau gelten, weil dessen oberer
Abschluss auf gleicher Höhe mit dem oberen Wandabschluss des rückwärtigen Anbaus
liegt. Im Falle des Vorbaus liegt die Abstandfläche zu einem erheblichen Teil auf dem
Grundstück der Klägerinnen. Durch die Auskragung des Vorbaus setzt die
Abstandfläche nicht unmittelbar an der Außenwand des Anbaus an, sondern am Schnitt
der gedachten Verlängerung der vorderen Wand des Anbaus mit der Geländeoberfläche
- mithin verschiebt sich die Lage der Abstandfläche des Vorbaus gegenüber derjenigen
der übrigen Außenwand um 1,50 m in Richtung auf das Grundstück der Klägerinnen.
Wie oben ausgeführt, beträgt die größte Entfernung zwischen dem rückwärtigen Anbau
und der Grundstücksgrenze 5,45 m. Von dieser steht wegen der Auskragung des
Vorbaus nur eine um 1,50 m reduzierte Tiefe von 3,95 m als Abstandfläche zur
Verfügung. Nötig wären hingegen schon nach der Berechnung des Beklagten 5,18 m.
Wird zudem noch die tatsächlich maßgebliche Wandhöhe - mit der natürlichen
Geländeoberfläche als unterem Bezugspunkt - berücksichtigt, dann erhöht sich das
"Abstandflächendefizit" des Vorbaus um weitere 0,42 m.
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c) Der Abstandflächenverstoß sowohl der rückwärtigen Außenwand als auch des
Vorbaus kann nicht durch die Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs nach § 6
Abs. 6 BauO NRW behoben werden. Nach Satz 1 dieser Vorschrift genügt vor zwei
Außenwänden eines Gebäudes auf einer Länge von nicht mehr als 16 m als Tiefe der
Abstandfläche die Hälfte der nach Absatz 5 Satz 1 erforderlichen Tiefe, mindestens
jedoch 3 m. Wird ein Gebäude mit einer Außenwand an ein anderes Gebäude oder an
eine Nachbargrenze gebaut, gilt das Schmalseitenprivileg nur noch für eine (andere)
Außenwand (§ 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW).
65
Für die Außenwand des Anbaus würde hier die Inanspruchnahme des
Schmalseitenprivilegs den Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften nicht
beseitigen, denn diese Außenwand ist mit etwa 23 m länger als 16 m. Das schließt zwar
die Anwendung des Schmalseitenprivileg nicht von vorneherein aus, denn § 6 Abs. 6
Satz 1 BauO NRW bestimmt nicht, dass das Schmalseitenprivileg nur zur Anwendung
gelangen kann, wenn die Wand nicht länger als 16 m ist; er begrenzt lediglich die
Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs auf diese Länge.
66
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2000 - 7 A 978/96 -.
67
Da jedoch die Außenwand hier über ihre gesamte Länge die erforderliche
Abstandfläche nicht einhält, bliebe auch bei Inanspruchnahme des
Schmalseitenprivilegs für einen Teil der Wand der Abstandflächenverstoß bestehen.
68
Ob darüberhinaus die Außenwand des Anbaus eine eigene Außenwand bildet oder
zusammen mit der an das Haus der Klägerinnen angebauten Giebelwand eine
einheitliche Außenwand darstellt, kann unter diesen Umständen dahinstehen.
69
Die Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs ist zudem für die dem Grundstück der
Klägerinnen zugewandte Außenwand des rückwärtigen Anbaus und für den Vorbau im
Obergeschoss schon deshalb ausgeschlossen, weil es bereits verbraucht ist.
70
Nach § 6 Abs. 6 Satz 2 gilt das Schmalseitenprivileg nur noch für eine Außenwand,
wenn das Gebäude mit einer Außenwand an ein anderes Gebäude oder an eine
Nachbargrenze gebaut wird. Ist es mit zwei Außenwände angebaut, entfällt das
Schmalseitenprivileg ganz.
71
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2000 - 7 B 869/00 -, BRS 63 Nr. 140.
72
Demnach kann das Vorhaben des Beigeladenen günstigstenfalls das
Schmalseitenprivileg insgesamt ein Mal in Anspruch nehmen, denn das vordere Bauteil
ist an die Nachbargrenze gebaut und bildet zusammen mit dem rückwärts angebauten
Teil ein Gebäude im bauordnungsrechtlichen Sinn.
73
Zwar ist nach dem Lageplan der straßenseitige Bauteil nicht "auf" die Grenze gebaut,
sondern - offenbar wegen eines geringfügigen Überbaus seitens des Hauses der
Klägerinnen - im Abstand von wenigen Zentimetern zur Grenze an das Haus der
Klägerinnen angebaut. Damit ist es aber jedenfalls an ein anderes Gebäude angebaut.
Im übrigen kann das Schmalseitenprivileg für ein Gebäude auch dann nur mit einer
weiteren Außenwand in Anspruch genommen werden, wenn es zwar nicht "ohne
Grenzabstand", aber grenznah zur Nachbargrenze gebaut ist.
74
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2002 - 7 A 1829/01 -, BauR 2002, 1690.
75
Das Vorderhaus und der rückwärtige Anbau bilden ein Gebäude im
bauordnungsrechtlichen Sinne. Nach § 2 Abs. 2 BauO NRW sind Gebäude selbständig
benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können
und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu
dienen. Die selbständige Benutzbarkeit setzt voraus, dass bei mehrgeschossigen
baulichen Anlagen - wie hier sowohl das Vorderhaus als auch der Anbau - eine
notwendige Treppe vorhanden ist.
76
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 10 A 3051/99 -.
77
Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW muss jedes nicht zu ebener Erde liegende
Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes über mindestens eine Treppe
zugänglich sein (notwendige Treppe). Diese Anforderung erfüllt hier jedenfalls der
rückwärts angebaute Teil für sich allein nicht, denn es gibt in ihm keine Verbindung
zwischen dem Erdgeschoss und dem Obergeschoss. Die einzige Treppe, die die
beiden Etagen miteinander verbindet, befindet sich im straßenseitigen Teil des
Vorhabens. Das ergibt sich aus den Bauzeichnungen und wurde im Ortstermin von den
Vertretern des Beigeladenen bestätigt. Mithin ist der rückwärtige Anbau nicht
selbständig benutzbar und bildet jedenfalls mit dem vorderen Bauteil ein einheitliches
Gebäude.
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Das Bauvorhaben nimmt das Schmalseitenprivileg vor zwei anderen Außenwänden in
Anspruch.
79
Im Lageplan sind vor der südöstlichen Giebelseite des Vorderhauses, in Richtung auf
die Tiefgaragenzufahrt die Abstandflächen t2, t3 und t4 eingetragen. Diese sind nach
der zugehörigen Berechnung ausgehend von einer Geländehöhe von 10,11 m durch die
Multiplikation der Wandhöhe mit dem Faktor 0,4 ermittelt worden, also unter
Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs nach § 6 Abs. 6 BauO NRW. Die
Berechnung trägt den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung, weil tiefere
Abstandflächen vor dieser Giebelwand sich mit den von der gegenüberliegenden
Gebäudewand ausgelösten Abstandflächen überdecken würden, was nach § 6 Abs. 3
BauO NRW hier nicht zulässig ist.
80
Damit ist das Schmalseitenprivileg bereits ausgeschöpft.
81
Ein weiteres Abstandflächendefizit, das seinerseits die Inanspruchnahme des
Schmalseitenprivileg erforderlich macht, liegt im Hinblick auf die Abstandfläche t7 vor.
Diese liegt schon nach dem Lageplan unzulässigerweise (s. § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO
NRW) teilweise auf der Nachbarparzelle 3266. Dass eine entsprechende Baulast vom
Eigentümer der Nachbarparzelle übernommen worden wäre, ist weder aus den
Verwaltungsvorgängen ersichtlich noch haben dies die Beteiligten - nach einem
entsprechenden Hinweis im Ortstermin - vorgetragen. Unter diesen Umständen kann
dahinstehen, ob die Abstandfläche t7 mit 5,08 m nicht zu gering bemessen ist, weil sie
wiederum von einer von der natürlichen Geländeoberfläche abweichenden
festgesetzten Geländehöhe (hier 10,79 m) ausgeht.
82
Nachdem somit das Schmalseitenprivileg schon durch die Abstandflächen t2 bis t4 und
t7 (übermäßig) ausgeschöpft ist, kann dahinstehen, ob nicht auch die Abstandfläche t5
wegen der Überlagerung mit der von der gegenüberliegenden Wand des Gebäudes C.
straße 49 - 51 ausgelösten Abstandfläche das Schmalseitenprivileg in Anspruch
nehmen müsste.
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Diese unzulässige mehrfache Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs begründet
ein Abwehrrecht der Klägerinnen unabhängig davon, ob die ihnen zugewandte
Außenwand des rückwärtigen Anbaus die erforderlichen Abstandflächen bei
Anwendung des Schmalseitenprivilegs einhalten würde. Wird nämlich von einem
Vorhaben vor mehr als zwei Außenwänden das Schmalseitenprivileg in Anspruch
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genommen, so steht allen Nachbarn, an deren Grundstücksgrenzen die an sich nach § 6
Abs. 4 und 5 BauO NRW vorgeschriebenen Abstandflächen nicht eingehalten werden,
ein nachbarliches Abwehrrecht gegen das Vorhaben zu.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 1985 - 7 B 876/85 -, BRS 44 Nr. 144, Beschluss
vom 24. März 1998 - 7 B 328/98 -, BRS 60 Nr. 114.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§
708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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