Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.11.1996
OVG NRW (betrag zur freien verfügung, vereinbarung, vertrag zu lasten dritter, ehemann, unterhalt, unterhaltsbeitrag, aufgabe der erwerbstätigkeit, pensionierung, zeitpunkt, berufliche tätigkeit)
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 4368/95
Datum:
29.11.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 4368/95
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 7852/92
Tenor:
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung in der selben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die Klägerin ist Ruhestandsbeamtin des beklagten Landes. Im Jahre 0000, als sie noch
einem Lehramtsstudium nachging, war ihre Ehe mit dem beamteten Lehrer K. T. aus
dessen Verschulden geschieden worden. Er zahlte ihr und den beiden ehelichen
Kindern Unterhalt. Die Unterhaltszahlungen für die Klägerin in Höhe von zuletzt
monatlich 580,-- DM stellte er Ende 00.0000 ein, als die Klägerin eine berufliche
Tätigkeit (nach ihren Angaben ab 00.0000 als Studienrätin z.A.) aufnahm. Mit Datum
vom 00.00.0000 hatte er eine schriftliche "Vereinbarung" unterzeichnet, in welcher er
sich verpflichtete, der Klägerin "1. im Falle ihres Ausscheidens aus dem Berufsleben
den vorher gewährten finanziellen Anteil an meinen Einkünften zu überlassen" sowie ihr
"2. bei ihrer Pensionierung den Betrag zur freien Verfügung zu überlassen, den sie
bekommen hätte, wenn sie nicht berufstätig geworden wäre". Außerdem verpflichtete er
sich, "für meine Kinder Volker und Rüdiger zum Zeitpunkt des Wegfalls meiner
Unterhaltspflicht meiner geschiedenen Ehefrau F. T. gegenüber je 80,-- DM monatlich
über den gesetzlichen Unterhaltsbetrag hinaus zu zahlen."
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Der Ehemann der Klägerin verstarb am 00.00.0000 im Alter von 00 Jahren. Die Klägerin
beantragte unter dem 00.00.0000, ihr eine "Hinterbliebenenrente" zu gewähren. In
einem Schreiben an das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-
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Westfalen (im folgenden: Landesamt) vom 00.00.0000 führte sie aus, die Vereinbarung
vom 00.00.0000 dokumentiere, daß sie lediglich bis zur Beendigung ihrer Berufstätigkeit
keinen Unterhalt für sich in Anspruch nehme und dafür die Kinder etwas mehr Unterhalt
erhielten. Die Vereinbarung beinhalte jedoch nicht, daß sie auf Unterhalt verzichtet
habe. Ihr Ehemann habe ihr "eine Rente für später garantieren" wollen. Sie sei jetzt ca.
sieben Jahre im Beruf und habe als Beamtin noch keinen eigenen Pensionsanspruch
erworben. Das Landesamt lehnte die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages für die
Klägerin mit Bescheid vom 00.00.0000 ab, da ihr Ehemann ihr zur Zeit seines Todes
keinen Unterhalt geschuldet habe; nach den Umständen des Falles habe die Klägerin
ab dem 00.00.0000 auf Unterhalt verzichtet, und soweit in der Vereinbarung vom
00.00.0000 Regelungen für die Zeit nach seinem Tode getroffen worden seien, binde
dies den Dienstherrn nicht. Die hiergegen von der Klägerin nach erfolglosem
Vorverfahren erhobene Klage mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, ihr einen
Unterhaltsbeitrag von monatlich 530,-- DM ab 00.00.0000 zu gewähren, hat das
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 18. Januar 1985 - 1 K 1914/83 -
abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Klägerin habe im insoweit
maßgebenden Zeitpunkt des Todes ihres geschiedenen Ehemannes ein bürgerlich-
rechtlicher Anspruch auf Unterhalt nicht zugestanden. Ihre gesetzlichen
Unterhaltsansprüche seien durch die Vereinbarung vom 00.00.0000 wirksam
dahingehend abbedungen worden, daß sie für die Dauer ihrer eigenen Erwerbstätigkeit
keinen Unterhalt von ihrem geschiedenen Ehemann verlangen könne. Damit sei der
Dienstherr nicht verpflichtet, in die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehemannes
einzutreten. Spätere Änderungen der Verhältnisse, die der Dienstherr nach
pflichtgemäßem Ermessen berücksichtigen könne - etwa Aufgabe der Erwerbstätigkeit
oder Zurruhesetzung der Klägerin -, seien bislang weder eingetreten noch konkret
abzusehen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung, die beim
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) unter dem
Aktenzeichen 12 A 740/85 geführt worden ist, hat die Klägerin nach einem Hinweis des
Gerichts, sie habe wohl derzeit keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag, der
Beklagte müsse aber wahrscheinlich dem Eintritt der in der Vereinbarung vom
00.00.0000 genannten Bedingungen im Rahmen einer Entscheidung nach § 134 Abs. 2
Satz 3 LBG a.F. Rechnung tragen, zurückgenommen. Das Landesamt stellte mit an die
Klägerin gerichtetem Bescheid vom 00.00.0000 fest, daß sie gegenüber ihrem früheren
Ehemann auf Unterhalt nur bedingt vorübergehend so lange verzichtet habe, als die
unter Nrn. 1 und 2 der Vereinbarung vom 00.00.0000 genannten Voraussetzungen noch
nicht eingetreten seien. Nach Eintritt dieser Voraussetzungen werde das Landesamt auf
Antrag der Klägerin darüber entscheiden, ob ihr ein Unterhaltsbeitrag ermessensweise
gewährt werden könne.
Die Klägerin wurde als Oberstudienrätin mit Ablauf des 00.00.0000 wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Sie bezieht ein Ruhegehalt aus der
Besoldungsgruppe A 14 BBesO bei einem Ruhegehaltssatz von 59 %. Bereits mit
Datum vom 00.00.0000 beantragte sie beim Landesamt erneut, ihr einen
Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Das Landesamt lehnte dies mit Bescheid vom
00.00.0000 mit der Begründung ab: Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand sei
zwar als Änderung der Verhältnisse anzusehen. Dennoch werde ein Unterhaltsbeitrag
ab dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung nicht gewährt, weil davon auszugehen sei, daß
ihr geschiedener Ehemann, wenn er noch leben würde, ihr wegen der Höhe ihres
Ruhegehalts keinen Unterhalt geschuldet hätte.
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Die Klägerin erhob Widerspruch und machte geltend: Sie habe in der Vereinbarung vom
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00.00.0000 mit ihrem Ehemann u.a. geregelt, daß dieser verpflichtet sei, ihr bei ihrer
Pensionierung den Betrag zur freien Verfügung zu überlassen, den sie bekommen hätte,
wenn sie nicht berufstätig geworden wäre. Demnach habe im Falle ihrer Pensionierung
ein Unterhaltsbeitrag geleistet werden sollen.
Das Landesamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 aus
den Gründen des Bescheides vom 00.00.0000 zurück und führte zusätzlich aus: Die
Versetzung der Klägerin in den Ruhestand habe nicht dazu geführt, daß sie
unterhaltsbedürftig geworden sei, zumal ihr (am 00.00.0000 geborener) Ehemann
zwischenzeitlich ebenfalls in den Ruhestand hätte treten können und dann - als Lehrer
der Besoldungsgruppe A 12 BBesO - ein geringeres Ruhegehalt als sie bezogen hätte.
Dies hätte ihn zu einer Änderung der Unterhaltsvereinbarung berechtigt. Bei der von der
Klägerin angeführten Passage der Vereinbarung vom 00.00.0000 handele es sich unter
den gegebenen Umständen um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten des Dienstherrn.
Außerdem beziehe sie seit dem 00.00.0000 eine Hinterbliebenenrente von monatlich
681,90 DM von der Bundesknappschaft C. aus einem Versicherungsverhältnis ihres
früheren Ehemannes. Diese Rente sei auf einen Unterhaltsbeitrag anzurechnen.
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Die Klägerin hat Klage erhoben und sich auf die Begründung ihres Widerspruchs
bezogen. Ergänzend hat sie geltend gemacht: Ihr Ehemann und sie hätten die
Vereinbarung vom 00.00.0000 gerade im Hinblick auf die Zeit nach ihrer Pensionierung
geschlossen, weil aufgrund ihres relativ späten Eintritts in das Beamtenverhältnis von
vornherein festgestanden habe, daß sie lediglich einen verhältnismäßig geringen
Ruhegehaltssatz erreichen werde. Diese Benachteiligung habe durch die Vereinbarung
vom 00.00.0000 ausgeglichen werden sollen. Das Landesamt habe auch
berücksichtigen müssen, daß nach heutigem Recht geschiedene Ehegatten
entsprechende Anteile aus den Anwartschaften ihrer Altersversorgung an den anderen
Partner abgeben und ggfs. auch noch einen Zugewinnausgleich leisten müßten. Auch
widerspreche es der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sie dafür zu bestrafen, daß sie
wegen ihres späten Eintritts in das Beamtenverhältnis und wegen ihrer
krankheitsbedingt vorzeitigen Zurruhesetzung nur einen Ruhegehaltssatz von 59 %
erreicht habe. Sie habe einen Anspruch darauf, ihren Lebensstandard beizubehalten.
Finanzielle Rücklagen habe sie nicht bilden können. Außerdem hätte ihr geschiedener
Ehemann im Falle seines Weiterlebens ebenso wie sie ein Amt der Besoldungsgruppe
A 14 BBesO erreichen können, da er die Lehrbefähigung für das Lehramt an
Realschulen erworben habe.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besol- dung und
Versorgung vom 00.00.0000 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom
00.00.0000 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat sich auf die Begründung der angefochtenen Verwaltungs-entscheidung bezogen
und ergänzend ausgeführt: Es sei zu be-rücksichtigen, daß die Klägerin zum Zeitpunkt
der Verein-barung vom 00.00.0000 noch Studentin gewesen sei, bei ihrer
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Pensionierung aber die Besoldungsgruppe A 14 BBesO erreicht habe. Das Vorbringen
der Klägerin zu dem Sinn und Zweck der Vereinbarung, ihr für die Zeit nach ihrer
Zurruhesetzung - für den Fall des vorherigen Todes ihres Ehemannes - Unterhalt durch
die Landeskasse zu sichern, verdeutliche, daß es sich insoweit um einen unzulässigen
Vertrag zu Lasten Dritter handele.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und
zur Begründung ausgeführt: Die Ableh-nung der Gewährung des Unterhaltsbeitrages
sei rechtsfehler-frei. Die Voraussetzung, daß der Klägerin im Zeitpunkt des Todes ihres
geschiedenen Ehemannes ein Unterhaltsanspruch ge-gen ihn zugestanden habe, liege
nicht vor. Die spätere Ände-rung der Verhältnisse durch die Pensionierung der Klägerin
habe der Beklagte ermessensfehlerfrei nicht zu berücksich-tigen brauchen. Die Klägerin
sei wirtschaftlich abgesichert, da sie eigene Versorgungsbezüge und zudem noch die
vom Be- klagten angeführte Hinterbliebenenrente erhalte.
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Mit ihrer Berufung bezieht sich die Klägerin auf ihr erst-instanzliches Vorbringen. Sie
macht zusätzlich geltend: Die Versagung eines Unterhaltsbeitrages sei entgegen der
Auf- fassung des Verwaltungsgerichts ermessensfehlerhaft. Das Lan-desamt hätte nach
ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit berücksichtigen müssen,
daß ihr Ehemann sich in der Vereinbarung vom 00.00.0000 uneingeschränkt und
unwiderruflich dazu verpflichtet habe, ihr bei ihrer Pensionierung den Betrag zur freien
Verfügung zu überlassen, den sie bekommen hätte, wenn sie nicht berufstätig geworden
wäre. Demnach habe auch im Falle der Pensionierung ein Unter-haltsbeitrag geleistet
werden sollen, den nunmehr der Be-klagte zu zahlen habe. Auf die hypothetischen
Zahlenangaben zu einem Ruhegehalt ihres Ehemannes im Widerspruchsbescheid vom
00.00.0000 komme es nicht an. Der Beklagte müsse sich an der zwischen ihr und ihrem
Ehemann getroffenen Vereinbarung festhalten lassen, da die Unterhaltsvereinbarung
tatsächlich nicht geändert worden sei. Demnach sei das Ermessen des Dienstherrn
dahin reduziert, ihr einen Unterhaltsbeitrag für die Zeit seit ihrer Zurruhesetzung zu
gewähren.
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Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem im ersten Rechtszug gestellten
Klageantrag zu erkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er bezieht sich auf die Begründung der Verwaltungsentschei-dung des Landesamtes
und auf sein erstinstanzliches Vorbrin-gen sowie auf die Gründe des angefochtenen
Urteils.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne münd-liche Verhandlung
einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vor-bringens der
Beteiligten wird auf die Streitakten und die beigezogenen Versorgungsvorgänge des
Beklagten Bezug genom-men.
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Entscheidungsgründe:
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Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß §§ 125
Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsge-richtsordnung (VwGO) ohne mündliche
Verhandlung.
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Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Die angegriffene Verwaltungs-entscheidung ist rechtlich nicht zu
beanstanden.
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Gemäß § 86 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der hier
maßgebenden, zum Zeitpunkt des Widerspruchs-bescheides vom 00.00.0000 geltenden
und bislang unveränderten Fassung vom 24. Oktober 1990, BGBl. I 2298, richtet sich die
Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten nach den bis zum 31.
Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe, wie es bei
der Klägerin der Fall ist, vor dem 1. Juli 1977 - vor der Neuregelung des
Scheidungsrechts, mit der der Zerrüttungsgrundsatz an die Stelle des Verschuldens-
grundsatzes trat - geschieden worden ist. Demnach ist § 134 Abs. 2 des
Beamtengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (LBG NW) in der bis zum
Jahresende 1976 nicht veränderten Neufassung vom 6. Mai 1970, GV NW 344,
einschlägig. Danach ist der schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des
Ehemannes geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder
Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten
hätte, ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als
ihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte (Satz 1). Spätere
Änderungen der Verhältnisse können berücksichtigt werden (Satz 3). Hiernach ist die
Entscheidung des Landesamtes, der Klägerin auch nach ihrer Zurruhesetzung als
Oberstudienrätin mit einem Ruhegehaltssatz von 59 % der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 14 BBesO einen Unterhaltsbeitrag nicht zu
gewähren, rechts-fehlerfrei.
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Die Klägerin ist zwar 0000 schuldlos geschieden worden und hätte nach dem Tode
ihres Ehemannes im 00.0000 Witwengeld erhalten, wenn die Ehe fortbestanden hätte
(vgl. § 19 BeamtVG). Jedoch hatte er ihr zur Zeit seines Todes Unterhalt nicht zu leisten.
Demgemäß hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Klage der Klägerin auf
Gewährung eines Unterhaltsbeitrages ab dem 00.00.0000 mit dem rechtskräftig
gewordenen Urteil vom 18. Januar 1985 - 1 K 1914/83 - abgewiesen. Die damals
gegebenen Verhältnisse haben sich zwar durch den Eintritt der Klägerin in den
Ruhestand - als ihr Unterhaltsverzicht aus der Vereinbarung vom 00.00.0000 hinfällig
wurde - geändert. Das folgt bereits aus dem erwähnten Bescheid des Landesamtes vom
00.00.0000, durch welchen der Klägerin bei Eintritt der unter Nrn. 1 und 2 der
Unterhaltsvereinbarung genannten Voraussetzungen eine erneute Entscheidung
darüber zugesagt worden war, ob ihr unter Berücksichtigung des § 134 Abs. 2 Satz 3
LBG NW a.F. ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden könne. Daß auch diese erneute
Verwaltungsentscheidung zum Nachteil der Klägerin ausgefallen ist, ist jedoch rechtlich
nicht zu beanstanden.
26
Die Berücksichtigung der späteren Änderung der Verhältnisse stand im Ermessen des
Beklagten, wie der Formulierung "... können berücksichtigt werden" in § 134 Abs. 2 Satz
3 LBG NW zu entnehmen ist.
27
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.
Dezember 1965 - VI A 587/65 -,
28
Zeitschrift für Beamtenrecht 1967, 19.
29
Eine dahingehende Ermessensentscheidung ist in der angefochtenen
Verwaltungsentscheidung getroffen worden, und der Beklagte hat insoweit weder die
gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer
dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114
VwGO). Die Erwägung, die Klägerin sei nach dem hypothetischen Verhältnis ihrer und
ihres Ehemannes Bezüge zum Zeitpunkt ihres Eintritts in den Ruhestand keineswegs
bedürftig geworden, ist angesichts des Charakters des Unterhaltsbeitrages nach § 134
Abs. 2 LBG NW als Härteausgleich
30
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. Dezember 1961 - II C 199.60 -,
Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, 232 § 125 BBG Nr. 6, vom 2. Juli 1970 - II C 22.68 -,
Buchholz, aaO, Nr. 24, und vom 26. Mai 1971 - VI C 110, 67 -, Buchholz, aaO, Nr. 25,
jeweils zu der § 134 Abs. 2 Sätze 1 und 3 LBG NW inhaltsgleichen Vorschrift des § 125
Abs. 2 des Bundesbeamtengeset-zes in der bis zum 30. Juni 1977 geltenden Fassung,
31
nicht als sachwidrig einzustufen. Dies gilt auch hinsichtlich der weiteren
ermessensweisen Begründung, die Unterhalts-verpflichtung vom 00.00.0000, der
Klägerin bei ihrem Ausscheiden aus dem Berufsleben "den vorher gewährten
finanziellen Anteil an meinen Einkünften zu überlassen" und ihr "bei ihrer
Pensionierung den Betrag zur freien Verfügung zu überlassen, den sie bekommen hätte,
wenn sie nicht berufstätig geworden wäre," sei unter Berücksichtigung dessen, daß die
Klägerin eine höhere Besoldungsgruppe als ihr Ehemann erreicht habe, kein Grund,
einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Insbesondere hätte ihr Ehemann - vor seinem
Tode Lehrer der Besoldungsgruppe A 12 BBesO - zum Zeitpunkt ihrer Versetzung in
den Ruhestand, wenn er diesen erlebt hätte, nicht mit Sicherheit ebenfalls der
Besoldungsgruppe A 14 BBesO angehört.
32
Vgl. BVerwG, Urteil vom
33
7. Dezember 1961 - II C 199.60 -,
34
Buchholz, aaO, Nr. 6.
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Aus dem Vorbringen der Klägerin, nach ihrer Pensionierung habe ein Unterhaltsbeitrag
geleistet werden sollen, darauf habe die Vereinbarung vom 00.00.0000 gerade
abgezielt, und daran müsse sich der Beklagte festhalten lassen, ergibt sich ebenfalls
kein Ermessensfehler. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die
Unterhaltsvereinbarung speziell eine Versorgung der Klägerin nach dem Tod ihres
Ehemannes bezweckte, liegen nicht vor. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen sein
sollte, war der Beklagte jedenfalls angesichts der seit dem Abschluß der
Unterhaltsvereinbarung eingetretenen Änderung der Einkommensverhältnisse der
Klägerin daran nicht gebunden. Schließlich ist auch die weitere Ermessenserwägung
sachgerecht, es sei zu berücksichtigen, daß die Klägerin - was sie nicht in Abrede stellt -
seit dem 00.00.0000 zusätzlich zu ihrem Ruhegehalt eine Hinterbliebenenrente in Höhe
von monatlich 681,90 DM aus einer Versicherung ihres Ehemannes beziehe (vgl. § 134
36
Abs. 2 Satz 2 LBG NW).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 der
Zivilprozeßordnung.
37
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2
VwGO noch die des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür gegeben sind.
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