Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.02.2000

OVG NRW: wirkung ex tunc, staatsangehörigkeit, auflage, anfechtung, vaterschaft, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1706/99
Datum:
17.02.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1706/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 4471/98
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Antragsverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Erwägungen keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil sich
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§
146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aus den von den
Antragstellern in ihrer Antragsschrift dargelegten Gründen nicht herleiten
lassen.
Das gesamte Antragsvorbringen basiert auf der Ansicht, die
Antragstellerin zu 2. besitze die deutsche Staatsangehörigkeit. Diese
Rechtsauffassung ist aber unzutreffend. Da das Amtsgericht D. in dem
Verfahren C / durch Urteil vom 31. März 1998 die Nichtehelichkeit der
Antragstellerin zu 2. rechtskräftig festgestellt hat und der ivorische
Staatsangehörige B. L. M. für diesen Fall seine Vaterschaft - mit
Zustimmung der Amtspflegerin - bereits zuvor anerkannt hatte, steht (mit
Wirkung inter omnes) fest, dass diese keine deutsche Staatsangehörige
ist, wobei dahinstehen mag, ob insoweit ein Staatsangehörigkeitserwerb
gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 RuStAG nach dem (deutschen) Scheinvater gar
nicht stattgefunden hat,
vgl. dazu Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht,
Stand: Juni 1998, RuStAG § 4 Rn. 13,
oder ob die vom (deutschen) Scheinvater abgeleitete deutsche
Staatsangehörigkeit auf Grund der erfolgreichen Anfechtung der
Ehelichkeit mit Wirkung ex tunc fortgefallen ist.
Vgl. VG D. , Urteil vom 10. September 1985 - 17 K 10.419/85; Palandt-
Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch, 57. Auflage 1998, § 1593, Rn. 6
Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten
Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2
Satz 2 VwGO).
Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2
VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 12.000,-- DM
festgesetzt (vgl. § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3
Satz 2 GKG).