Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.03.2005

OVG NRW: freizügigkeit der arbeitnehmer, unionsbürger, ausweisung, wiederholungsgefahr, integration, aufenthalt, eugh, geburt, staatsangehörigkeit, beschränkung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1751/04
16.03.2005
Oberverwaltungsgericht NRW
18. Senat
Beschluss
18 B 1751/04
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 584/04
Beschwerde Beschwerdebegründung Darlegung Ausweisung
Ermessensausweisung Freizügigkei tassoziationsrechtliches
Aufenthaltsrecht türkische Arbeitnehmer türkische Staatsangehörige
Drogensucht Drogentherapie
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3; ARB 1/80 Art. 7; AufenthG § 4 Abs. 1;
AufenthG § 4 Abs. 5; AufenthG § 50 Abs. 1; AufenthG § 55
1. Das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert es
aufzuzeigen, was nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch
Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein soll und
weshalb die diesbezüglichen Entscheidungsgründe nicht tragfähig sind.
Dabei hat sich die Beschwerde an der Begründungsstruktur der
angefochtenen Entscheidung zu orientieren.
2. Die Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger
beurteilt sich nach dem Aufenthaltsgesetz unter Berücksichtigung der
Grundsätze, die für die Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer
gelten, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU besitzen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u. a. die Gründe
darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der
angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass der Antragsteller mit
schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des
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erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Es ist von ihm aufzeigen, was nach der
Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand der Überprüfung durch das
Beschwerdegericht sein soll und weshalb die diesbezüglichen Entscheidungsgründe aus
seiner Sicht nicht tragfähig sind. Dabei hat sich die Beschwerde an der
Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung zu orientieren.
Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. Januar 2005 – 18 B 2452/04 ; VGH
Mannheim, Beschluss vom 12. April 2002 – 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883.
Den vorstehenden Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Sie
beschränkt sich im Wesentlichen auf Ausführungen dazu, dass der Antragsteller nun
ernsthaft beabsichtigt, seine Drogenabhängigkeit zu bekämpfen und er insoweit alles ihm
aus der Haft heraus Mögliche veranlasst habe. Ferner wird die Ansicht vertreten, das
Verwaltungsgericht habe gegen die Untersuchungsmaxime verstoßen, weil es dem
Antragsteller nicht aufgegeben habe, einen Nachweis über seine Vaterschaft zu einem
zwischenzeitlich geborenen Kind und darüber zu erbringen, dass er derzeit drogenfrei sei.
Allein damit wird nicht deutlich, welche Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts der
Antragsteller für unzutreffend hält und deshalb überprüft haben möchte. Es ist jedoch nicht
Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus der unspezifizierten Begründung der Beschwerde
eine passende Begründung zu konstruieren. Zwar mögen die Beschwerdegründe noch
hinreichend dargelegt sein, wenn sie eindeutig einem Begründungselement des
angefochtenen Beschlusses zugeordnet werden können. Eine solche Zuordnung scheidet
jedoch aus, wenn die Beschwerdebegründung geeignet ist, sich auf verschiedene Stellen
die erstinstanzliche Entscheidung zu beziehen.
So ist es hier. Die Beschwerde unterscheidet bereits nicht zwischen den vom
Verwaltungsgericht alternativ geprüften Ausweisungsmöglichkeiten einerseits
ausschließlich nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes und andererseits in der
durch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 modifizierten Form. Weiter ist unklar, welche Ausführungen
des Verwaltungsgerichts vom Antragsteller für nicht tragfähig gehalten werden. Seine
Beschwerdebegründung kann sich auf die Regel-Ausnahme-Prüfung im Rahmen der
Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG (jetzt § 54 Nr. 1 AufenthG) beziehen. Sie
kann sich aber auch gegen die Annahme einer vom Antragsteller ausgehenden Gefahr der
Begehung erneuter Straftaten richten. Schließlich kommt noch in Betracht, die
Beschwerdegründe im Zusammenhang mit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen
Ermessensprüfung in den Blick zu nehmen.
Dessen ungeachtet wäre die Beschwerdebegründung unter keinem Gesichtspunkt
geeignet, die auch nach dem inzwischen durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung
der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von
Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 – BGBl. I
S. 1950 – zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetz über den Aufenthalt, die
Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz –
AufenthG) weiterhin zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses in Frage zu
stellen.
Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass sich die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und
einer etwa nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung des
Antragsgegners vom 12. Juli 2004 nunmehr nach dem Aufenthaltsgesetz beurteilen. Das
gilt auch dann, wenn mit dem Verwaltungsgericht zugunsten des Antragstellers von einer
ihm zukommenden Rechtsposition aus Art. 7 ARB 1/80 ausgegangen wird. Die
Assoziationsberechtigung eines türkischen Staatsangehörigen führt nicht auf die
Anwendung des ebenfalls durch das Zuwanderungsgesetz in Kraft getretenen Gesetzes
über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG-
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EU -). Zwar hat der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden,
- zuletzt Urteil vom 11. November 2004 – Rs. C-467/02 (Cetinkaya) – Rn. 42,
InfAuslR 2005, 13 -
dass die im Rahmen des Art. 39 EG (vormals Art. 48 EG-Vertrag) geltenden Grundsätze
über die Freizügigkeit der Unionsbürger so weit wie möglich auf türkische Arbeitnehmer,
welche die im Beschluss ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden
sollen, und das Bundesverwaltungsgericht hat die Übertragung dieser Grundsätze auf
assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige im Rahmen des Ausweisungsschutzes
ausdrücklich bestätigt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 – 1 C 29.02 , InfAuslR 2005, 26.
Dies bedeutet, dass bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 ARB 1/80
vorgesehenen Beschränkung der Rechte aus diesem Beschluss darauf abzustellen ist, wie
die gleiche Maßnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU besitzen, erfolgen dürfte.
Vgl. erneut EuGH, Urteil vom 11. November 2004 – Rs. C-467/02 (Cetinkaya) –
Rn. 43, InfAuslR 2005, 13 -
Daraus folgt jedoch nicht, dass türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach
dem ARB 1/80 besitzen, rechtlich wie Unionsbürger zu behandeln sind. Die zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Türkei bestehenden Assoziationsregelungen zur
Freizügigkeit der Arbeitnehmer beinhalten nicht eine vollständige Gleichstellung von
türkischen Arbeitnehmern in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit
Gemeinschaftsangehörigen, sondern dienen der schrittweisen Herstellung der
Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer
Vgl. Art. 36 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur
Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Türkei für die Übergangsphase der Assoziation vom 23. November 1970 BGBl. 1972 II
S. 385 ; Senatsbeschluss vom 20. Mai 2003 – 18 B 962/03 – m.w.N
Davon ausgehend bleibt es dem nationalen Gesetzgeber unbenommen, auf
assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige das allgemeine Ausländerrecht unter
Berücksichtigung der Sonderstellung dieses Personenkreises für anwendbar zu erklären.
Dies ist im Aufenthaltsgesetz geschehen. So wird in dessen § 4 Abs. 1 und Abs. 5 davon
ausgegangen, dass für Ausländer, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei
ein Aufenthaltsrecht zusteht, das Aufenthaltsgesetz in vollem Umfang und nicht nur – wie
für Unionsbürger durch § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG und durch die Verweisung in § 11 Abs. 1
FreizügG-EU geregelt – in sehr eingeschränktem Umfang gilt. Demzufolge finden auf
assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige auch die Vorschriften der §§ 50, 51
AufenthG für die Begründung der Ausreisepflicht Anwendung. Nach § 50 Abs. 1 AufenthG
ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel
nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen
EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 29. Dezember 2004 – 12 TG 3649/04 .
Mit den aufgezeigten Regelungen im Aufenthaltsgesetz korrespondieren diejenigen des
Freizügigkeitsgesetzes/EU. Nach seinem eindeutigen Wortlaut erfasst es ausschließlich
Unionsbürger (§ 1 FreizügG-EU). Nur diese sollen nach dem gesetzgeberischen Willen
grundsätzlich nicht mehr dem Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes unterfallen.
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Vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 62
Der Anwendung der Regelungen des Aufenthaltsgesetzes über die Begründung der
Ausreisepflicht auf türkische Assoziationsberechtigte steht auch nicht entgegen, dass diese
weiterhin ausgewiesen werden dürfen, während § 6 FreizügG/EU für Unionsbürger und
deren Familienangehörigen lediglich die Feststellung des Verlustes des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt ermöglicht. Ungeachtet der Frage, ob zwischen beidem
materiellrechtlich ein Unterschied zu sehen ist, wird den Assoziationsberechtigten schon
deshalb keine gemeinschaftsrechtliche Position genommen, weil das Gemeinschaftsrecht
nach der Rechtsprechung des EuGH
- vgl. Urteil vom 29. April 2004 – Rs. C-482/01 und C-493/01 (Orfanopoulos und
Olivieri) -, InfAuslR 2004, 268 -
einer Ausweisung grundsätzlich nicht entgegen steht, was nunmehr auch die Art. 28 ff. der
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen
Union vom 29. April 2004 (Amtsblatt der EU, L 158/77 vom 30.4.2004) verdeutlichen, die
konkrete Vorgaben für die Ausweisung von Unionsbürgern und ihrer Familienangehörigen
beinhalten.
Ausgehend davon hat der Antragsteller selbst bei einer zu seinen Gunsten unterstellten
Assoziationsberechtigung mit seiner Beschwerdebegründung weder die diesbezüglich
allein in Betracht kommenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einer von ihm
ausgehenden konkreten Gefahr der Begehung weiterer schwerer Straftaten noch zur
Ermessensentscheidung in Zweifel zu ziehen vermocht.
Ebenso wie das Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass die in Bezug auf
den Antragsteller anzunehmende Wiederholungsgefahr sich maßgeblich auf die bei ihm
bestehende langjährige Drogenabhängigkeit gründet. Seine nunmehr bekundete
Bereitschaft zur Teilnahme an einer Drogentherapie führt zu keiner anderen Beurteilung.
Zwar mag der Antragsteller darin seinen Willen zur Abkehr von seiner Drogensucht zum
Ausdruck gebracht haben. Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist aber aus der hier
allein maßgeblichen ordnungsrechtlichen Sicht für die Frage nach dem Vorliegen einer
Wiederholungsgefahr eine noch nicht abgeschlossene – hier nicht einmal begonnene –
Therapiemaßnahme, deren endgültiger Erfolg naturgemäß aussteht, bereits prinzipiell
ungeeignet, den Ausweisungszweck der Spezialprävention entfallen zu lassen.
Vgl. nur Senatsbeschluss vom 2. Juli 2004 – 18 B 1598/03 – m.w.N.
Dies gilt hier erst recht, weil der Antragsteller nach den Feststellungen des Amtsgerichts
C. vom 27. Januar 2004 seit zehn Jahren drogenabhängig ist und noch im Jahr 2003
eine Drogentherapie abgebrochen hat. Schon deshalb sind auch die von ihm angeführten
drei negativen Drogentests aus dem Haftzeitraum von Mai bis Juli 2004 für eine andere
Beurteilung unzureichend, wobei hinzuzufügen ist, dass diesen Testergebnissen ein
während der Strafhaft als selbstverständlich erwartetes Verhalten zu Grunde liegt.
Auch die Einbeziehung der Behauptung des Antragstellers, wegen der Geburt seines
Sohnes (13. April 2004) sein Leben ändern zu wollen, führt nicht weiter. Es ist weder vom
Antragsteller nachvollziehbar dargelegt worden noch ersichtlich, warum gerade die Geburt
seines Sohnes schon zum jetzigen Zeitpunkt die Wiederholungsgefahr entfallen lassen
sollte. Nach den Besonderheiten des vorliegenden Falles, insbesondere der langen
kriminellen Vorgeschichte des Antragstellers und des Umstandes, dass jener den
Bewährungsauflagen nicht nachkam und noch während der Bewährungszeit neue
Straftaten beging, kann ohne das Hinzukommen neuer Umstände, die vorliegend
(weiterhin) noch nicht zu erkennen sind, erst nach einem straffreien Leben, dessen Dauer
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deutlich über die bisher (nach Aktenlage) straffrei verstrichene Zeit hinausgeht und das
erkennbar nicht durch ein auf die Verhinderung ausländerrechtlicher Sanktionen
gerichtetes Wohlverfahren geprägt ist, eine hinreichende gesicherte Wahrscheinlichkeit
dafür gewonnen werden kann, dass der Antragsteller keine weiteren Straftaten begehen
wird.
Schließlich zeigt das Beschwerdevorbringen auch keine Ermessensfehler auf. Der
Antragsteller hat insoweit keine Umstände dargelegt, die über die ergänzenden
Ermessenserwägungen im Schriftsatz des Antragsgegners vom 26. Juli 2004
hinausgehend - die das Verwaltungsgericht zutreffend als ausreichend bewertet hat -
weitere Ausführungen erfordert hätten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergeht
gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.