Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.01.2002

OVG NRW: vergnügungssteuer, berufsfreiheit, steuersatz, verfassung, pauschal, datum, verwaltungsprozess, form, wiederholung, bereinigung

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 1403/00
Datum:
23.01.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 1403/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 20 L 524/00
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.880,- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Antragsteller haben die allein geltend gemachten
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses (vgl. §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2
Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - a.F., die hier gemäß § 194 Abs. 1
VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im
Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I, S. 3987, noch anzuwenden ist)
nicht dem Erfordernis des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO a.F. genügend dargelegt. In der
Antragsschrift wird lediglich in Form einer "normalen" Beschwerdebegründung unter
weitgehender Wiederholung des bisherigen Vorbringens behauptet, der
Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 30. Dezember 1999 sei
offensichtlich rechtswidrig.
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Soweit die Antragsteller erneut vortragen, die Erhebung der Vergnügungssteuer
verstoße gegen das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes -
GG -, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a., NVwZ 1997, 537,
näher ausgeführt, dass dies gerade nicht der Fall ist. Es wird auch nur pauschal
behauptet, die erhöhte Vergnügungssteuer verstoße gegen Art. 12 GG, weil sie eine
unzulässige Berufsausübungsregelung oder sogar eine Einschränkung der
Berufsfreiheit darstelle, ohne dass hierfür etwas im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3
VwGO a.F. dargetan wird. Auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass die
Antragsteller trotz der angeblich erdrosselnden Wirkung der Vergnügungssteuer unter
dem 25. Februar 2000 noch zwei weitere Geldspielgeräte angemeldet haben, wird in
der Antragsschrift nicht eingegangen. Gleiches gilt in Bezug auf das vom
Verwaltungsgericht angesprochene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.
Dezember 1999 - 11 CN 1.99 -, DVBl 2000, 910, in dem bei einem Steuersatz von 600,-
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DM für in Spielhallen aufgestellte Geldspielgeräte - hier werden 480,- DM erhoben -
eine erdrosselnde Wirkung verneint wurde. In diesem Zusammenhang ist ergänzend
anzumerken, dass die Antragsteller mit Schreiben vom 20. April 1999 an den
Antragsgegner es ausdrücklich abgelehnt haben, die im Rahmen der Bearbeitung des
Widerspruchs gegen den Steuerbescheid für das Jahr 1999 angeforderte Gewinn- und
Verlustrechnung 1998 vorzulegen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen die Vergnügungssteuer nur dann eine
unzulässige erdrosselnde Wirkung, wenn sie dazu führt, dass die betroffenen
Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht
mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf des Spielautomatenaufstellers ganz oder
teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -, Buchholz, Nr. 401.68,
Vergnügungssteuer, Nr. 32 m.w.N.
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Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nicht dargelegt; hierfür ist auch nichts
ersichtlich.
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Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend unter Bezugnahme auf das genannte Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1999 ausgeführt, dass die
Erhebung der Spielautomatensteuer nach dem Steuermaßstab einer Stückzahl an
Automaten auch in Ansehung heute bestehender Möglichkeiten zur exakten
elektronischen Erfassung der Einspielergebnisse nach wie vor dem Prinzip der
Steuergerechtigkeit entspricht. Gleiches gilt bezüglich des behaupteten Verstoßes
gegen Art. 3 Abs. 1 GG, der nach Ansicht der Antragsteller darin liegen soll, dass im
Umland von Köln für Spielgeräte eine geringere Vergnügungssteuer erhoben wird. Die
Vergnügungssteuer auf Spielapparate ist nämlich eine öffentliche Aufwandsteuer, die
unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG nur an den Verhältnissen des jeweiligen
Ortsgesetzgebers zu messen ist. Eine Ausweitung der Vergleichsmaßstäbe nach Art. 3
Abs. 1 GG auf Verhältnisse außerhalb der Zuständigkeit des jeweiligen Gesetzgebers
würde zwangsläufig dessen von der Verfassung eingeräumte örtliche
Gesetzgebungskompetenz unterlaufen.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1997 - 8 B 51/97 -, Buchholz, Nr. 401.68,
Vergnügungssteuer, Nr. 30.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes -
GKG -, wobei im Hinblick auf die Übergangsvorschrift des § 73 Abs. 1 GKG und die
insoweit weiter anzuwendende Anlage 2 zu § 11 Abs. 2 GKG in der bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung die Festsetzung in DM erfolgt ist.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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