Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.06.2009

OVG NRW: berufliche tätigkeit, begründung des urteils, kommunikation, konzept, start, bestandteil, qualifikation, einfluss, berufsbildungsgesetz, prozess

Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 3597/05
Datum:
23.06.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 3597/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 K 1581/04
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Februar
2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2004
verpflichtet, dem Kläger den Maßnahmebeitrag für die Teilnahme an
einer kombinierten Fortbildung zum Fachberater für
Finanzdienstleistungen/Fachwirt für Finanzberatung (IHK) in der Zeit
von Mai 2003 bis Januar 2004 zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in
allen Rechtszügen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor
der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der im Jahre 1968 geborene Kläger stellte am 10. November 2003 bei der Beklagten
einen Antrag auf Förderung des Maßnahmebeitrages einer beruflichen
Aufstiegsfortbildung zum "Fachwirt für Finanzberatung". Nach den Antragsangaben
sollte die Maßnahme in die Abschnitte "Fachberater für Finanzdienstleistung" als
Grundlagenteil und "Fachwirt für Finanzberatung" als Vertiefungsteil unterteilt und in
Teilzeitform von April 2003 bis Januar 2004 bzw. Januar 2004 bis Januar 2005 mit
jeweils "180 Präsenz-" und "160 Fern-" Unterrichtsstunden durchgeführt werden.
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Beantragt wurde zunächst die Förderung des Maßnahmebeitrages für den
Grundlagenteil in Höhe von 1.995,00 EUR. Als Anlage zu diesem Antrag überreichte
der Kläger seinen Schulungsvertrag mit der B. -Lebensversicherung AG I. für eine
berufsbegleitende Qualifizierung zur Vorbereitung auf die Industrie- und
Handelskammer-Prüfung Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) vom 14. April
2003. Schließlich fügte er dem Antrag Zeugnisse der IHK E. über Abschlussprüfungen
als Elektroanlageninstallateur vom 14. Juli 1987, als Energienanlagenelektroniker vom
31. Januar 1989 und als Industriekaufmann vom 12. Dezember 1995 sowie eine
Urkunde des Berufsbildungswerkes der Deutschen Versicherungswirtschaft vom 25.
April 1997 für die Qualifikation "Versicherungsfachmann (BWV)" bei.
Der Kläger absolvierte den Grundlagenteil vom 9. April 2003 bis zum 30. Januar 2004
und den Vertiefungsteil vom 2. Mai 2005 bis zum 14. Februar 2006. Die Schulungen
erfolgten stets durch den Bildungsträger H. Q. .
3
Mit Bescheid vom 10. Februar 2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab und
führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Eine Förderungsfähigkeit des vom Kläger
durchgeführten Fortbildungsganges sei zu verneinen, da auch unter Berücksichtigung
des Internet gestützten Unterrichts die für eine Förderung erforderliche
Mindeststundenzahl von 400 Unterrichtsstunden nicht erreicht werde.
Berücksichtigungsfähig sei nur eine mit dem Nahunterricht vergleichbare
Kommunikation, nicht dagegen Repetitorien, häusliche Selbstlernphasen wie Vor- und
Nachbereitung des Unterrichts, Prüfungsvorbereitung usw. per Internet.
4
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 9. März 2004 Widerspruch ein und machte
zur Begründung im Wesentlichen geltend: Die für die Fortbildung zum Fachwirt für
Finanzberatung benötigten Unterrichtsstunden beliefen sich auf 680 Stunden, und zwar
jeweils 340 Stunden für die Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen
und zum Fachwirt für Finanzberatung. Dabei seien auch Unterrichtsstunden zu
berücksichtigen, die mediengestützt durchgeführt würden. Zur weiteren Begründung
bezog der Kläger sich auf ein dem Widerspruch beigefügtes Schreiben seiner
Prozessbevollmächtigten vom 29. Dezember 2003 an die H. Q. KG in C. . Wegen des
Inhaltes dieses Schreibens wird auf Bl. 18 bis 27 der Beiakte Heft 1 Bezug genommen.
5
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des
Klägers als unbegründet zurück. Zwar solle die vom Kläger beabsichtigte Fortbildung in
der Form einer Teilzeitausbildung nach den Angaben des Maßnahmeträgers 680
Unterrichtsstunden umfassen. Davon könnten im Sinne des Förderungsrechts jedoch
nur maximal 334 Stunden berücksichtigt werden, da die als Unterrichtsstunden
bezeichnete fakultative Forum-Kommunikation, der zu erfüllende Start-Check und das in
den Präsenzphasen enthaltene Repetitorium ebenso wie die Selbstlernphasen die
Förderungsvoraussetzungen nicht erfüllten. Dies werde auch durch die vom
Maßnahmeträger vorgenommene Umgestaltung der Fortbildungsmaßnahme
verdeutlicht. Danach seien ab dem 1. November 2003 begonnene Fortbildungen "zum
Fachberater/Fachwirt für Finanzdienstleistungen" in Teilzeitform nunmehr
förderungsfähig, was jedoch für die vom Kläger bereits im April 2003 begonnene
Fortbildung nicht gelte.
6
Am 12. Mai 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren
Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die von ihm seit dem 6. Mai 2003 betriebene
Fortbildung erfülle die zeitlichen Voraussetzungen der Aufstiegsfortbildungsförderung.
7
Sie umfasse 360 Nahstunden in beiden Maßnahmeabschnitten, da hierbei auch die 26
Stunden der Repetitorien berücksichtigungsfähig seien. Die gegenteilige Auffassung
der Beklagten finde im Gesetz keine Stütze. Weiterhin seien 192 Stunden für der Vor-
und Nacharbeit dienende Selbststudien als hierzu geeignetes Selbstlernprogramm im
Sinne des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes zu berücksichtigen. Auch die 36
Stunden für die Start-Checks seien anzusetzen. Berücksichtigungsfähig seien auch die
64 Stunden, in denen der den Teilnehmern angebotene Internetchatroom einmal pro
Woche für eine Stunde von einem Dozenten betreut werde, denn dabei könnten die
Teilnehmer Fragestellungen aus dem Leitfaden für das Selbststudium mit dem
Dozenten klären.
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Februar 2004 und des
Widerspruchsbescheides vom 15. April 2004 zu verpflichten, ihm für die Teilnahme an
einer kombinierten Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen/Fachwirt für
Finanzberatung (IHK) in der Zeit von Mai 2003 bis Januar 2004 Leistungen nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und zur Begründung ergänzend ausgeführt: Mediengestützte Lernelemente seien nur
unter der Voraussetzung förderungsfähig, dass der Nahunterrichtsanteil mindestens
50% des Lehrgangs ausmache, es sich nach den maßgeblichen Fortbildungs- und
Prüfungsbestimmungen um verbindlich vorgesehene Lerninhalte handele, die
Bearbeitung der Lehrgangsmodule mittels Internet für alle Lehrgangsteilnehmer
verpflichtend sei sowie die Nutzung und der Lernfortschritt regelmäßig nachgeprüft und
dokumentiert würden.
12
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers durch das angefochtene Urteil mit
der Begründung abgewiesen, die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme
umfasse nicht die zur Förderung notwendigen 400 Unterrichtsstunden. Wegen der
Begründung des Urteils im Einzelnen wird auf den Inhalt von Blatt 63 bis 72 der
Gerichtsakte Bezug genommen.
13
Die mit Beschluss vom 14. März 2006 zugelassene Berufung des Klägers gegen dieses
Urteil ist vom erkennenden Senat durch Urteil vom 26. Oktober 2007 zurückgewiesen
worden. Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat
das Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassen sowie das Urteil des Senats
durch Urteil vom 11. Dezember 2008 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
14
Nach der Zurückverweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht trägt der
Kläger zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen vor: Da bei der Beurteilung
der Förderungsfähigkeit der Maßnahmen bisher weder nach dem Gesetzesverständnis
noch nach der durch die Kommentierung manifestierten Verwaltungspraxis und der
Rechtsprechung auf den Beginn der Fortbildung abgestellt worden sei, habe der
Fortbildungsträger bei der Prüfung des Vorqualifikationserfordernisses für eine
bestimmte Maßnahme bisher auf deren Zugangsvoraussetzungen abgestellt.
15
Folgerichtig habe der Fortbildungsträger geprüft, ob ein Fortbildungsbewerber die
Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung am Ende der Maßnahme zum
voraussichtlichen Prüfungszeitpunkt werde erfüllen können. Die Zulassungspraxis des
Fortbildungsträgers habe sich an den vom Bundesverwaltungsgericht genannten
Voraussetzungen zur Zulassung zur Maßnahme deshalb nicht vollumfänglich
orientieren können. Zur Teilnahme an der konkreten Fortbildungsmaßnahme des
Klägers seien folglich einzelne Personen zugelassen worden, die nach den nunmehr
maßgeblichen Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht
über eine hinreichende Vorqualifikation verfügt hätten. Deren Teilnahme hätte jedoch
keinen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische
Durchführung der Fortbildungsmaßnahme gehabt. Achtzehn von insgesamt
dreiundzwanzig Teilnehmern hätten zu Beginn der Fortbildung einen Berufsabschluss
gehabt. Vier Teilnehmer hätten weder eine Berufsausbildung noch ein Studium
absolviert, jedoch eine mehr als vierjährige Berufspraxis im
Finanzdienstleistungsbereich und damit einen fachlichen Bezug zu dem erstrebten
Fortbildungsziel nachgewiesen. Einer dieser Teilnehmer habe sogar eine Qualifikation
als Versicherungsfachmann vorweisen können. Nur bei einem Teilnehmer könne eine
ausreichende Vorqualifikation mangels Unterlagen nicht ermittelt werden. Damit habe
sich die Anzahl der nicht vorqualifizierten Teilnehmer auf eine im Verhältnis zu deren
Gesamtzahl geringe Zahl von Ausnahmefällen in einer praktisch zu vernachlässigenden
Größenordnung beschränkt. Deren Teilnahme habe auch im Übrigen keinen Einfluss
auf die Fortbildung des Klägers genommen.
Neben den unstreitigen Unterrichtsstunden der Präsenzphase seien auch die übrigen
Unterrichtsformen der Fortbildung förderungsfähig. Die auf das Aufgabentraining
entfallenden Unterrichtsstunden stellten aufgrund der fachlichen und didaktischen
Konzeption und der tatsächlichen Durchführung qualifizierte Repetitorien im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar, da dieses in eine systematische
Prüfungsvorbereitung eingebundene Training eine Ergänzung des Lernstoffs um
vertiefende Wissensvermittlung in Form von konkreten Prüfungsaufgaben darstelle.
Aufgrund der aktiven Führung des Lernprozesses über die Studienleitfäden und die
Einbindung des E-Learning-Bereichs mit den Erfolgskontrollen, dem Chatroom und dem
Forum, liege bei dem auf das Selbstlernprogramm fallenden Maßnahmeteil weder eine
bloße Abarbeitung der Lehrbücher noch eine schlichte Vor- und Nachbereitung des
Unterrichts vor. Diese Elemente der Selbstlernphase unterstützten einen Teilnehmer
beim individuellen Lernen. Die Teilnahme am betreuten Chatroom sei nach dem
didaktischen Konzept verbindlich. Als integraler Bestandteil der Wissensvermittlung
handele es sich nicht um ein lediglich fakultatives Angebot. Die mediengestützte
Kommunikation der Chatroom-Diskussionen diene als elementarer Bestandteil der
Selbstlernphase der Selbstüberprüfung. Die Teilnahme hieran erlaube eine
regelmäßige und unmittelbare Rückkoppelung zwischen Fachdozent und Lernenden.
Sie sei Voraussetzung für ein erfolgreiches Bestehen der Fortbildungsprüfung, denn sie
gewährleiste eine aktive Selbstlernphase und damit einen positiven Lerneffekt. Die
Teilnehmer würden vom Fortbildungsträger auch darüber aufgeklärt, dass die
Teilnahme am Chatroom nach der konzeptionellen Gestaltung Voraussetzung für eine
erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme sei. Die Funktion der Start-
Check-Tests beschränke sich nicht darauf, dass die Teilnehmer an der
Fortbildungsmaßnahme nur Ankreuztests ausfüllen und diese an den Dozenten
übersenden. Sie seien gezielt in den Prozess der Wissensvermittlung eingegliedert. Die
Überprüfung des erreichten Wissensstandes sei nicht folgenlos. Zum einen werde die
Effizienz des Präsenzunterrichts gesteigert und würden die Selbstlernphasen mit den
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Präsenzphasen verzahnt. Zum anderen werde die fehlende Teilnahme damit
sanktioniert, dass der Teilnehmer keine Bescheinigung über die Teilnahme an der
Fortbildung erhalte.
Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides
vom 10. Februar 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2004 zu
verpflichten, ihm für die Teilnahme an einer kombinierten Fortbildung zum Fachberater
für Finanzdienstleistungen/Fachwirt für Finanzberatung (IHK) in der Zeit von Mai 2003
bis Januar 2004 Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in
gesetzlicher Höhe zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht
abgewiesen, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Förderung des
Maßnahmebeitrages als Aufstiegsfortbildungsförderung zusteht.
23
Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Aufstiegsfortbildungsförderung sind die
Vorschriften der §§ 1, 2, 6 und 10 ff. des Gesetzes zur Förderung der beruflichen
Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Januar 2002, BGBl I S. 402, und der Änderung durch die
Verordnung zur Ersetzung von Zinssätzen vom 5. April 2002, BGBl I S. 1250, da
maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für den sich auf eine Förderung des
Maßnahmebeitrages beschränkenden Antrag des Klägers hier der Zeitpunkt der
Auszahlung des entsprechenden Zuschussanteils nach § 24 Abs. 1 Satz 2 AFBG zu
Beginn der Maßnahme im April 2003 ist.
24
Der Kläger hat einen Anspruch auf die beantragte Förderung, da die Voraussetzungen
dieser Vorschriften auch vorliegen, soweit sie im vorliegenden Verfahren allein
hinsichtlich der Frage der Förderungsfähigkeit der Fortbildungsmaßnahme zwischen
den Beteiligten noch streitig sind.
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Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen
öffentlicher und privater Träger nur dann förderungsfähig, wenn die
Fortbildungsmaßnahme einen Abschluss in einem nach § 25 des hier maßgeblichen
Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969, BGBl I S. 1112, in der Fassung der am 1.
Januar 2003 in Kraft getretenen Änderung durch das Zweite Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl I S. 4621, (BBiG) oder
in einem nach § 25 der hier maßgeblichen Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. September 1998, BGBl I S. 3074, und der Änderung durch
das Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich
26
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums
für Bildung und Forschung auf Euro vom 10. November 2001, BGBl I S. 2992, (HwO)
anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich
geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende
berufliche Qualifikation voraussetzt. Eine dem Abschluss in einem anerkannten
Ausbildungsberuf entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 AFBG liegt vor, wenn sie berufliche Fähigkeiten umfasst, die von ihrem Gewicht
und Umfang her mit Fertigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen vergleichbar sind, die im
Rahmen einer Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der
Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder durch einen vergleichbaren
bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss vermittelt bzw. erworben
werden. Eine danach hinreichende Vorqualifikation kann auch durch eine berufliche
Tätigkeit in Vollzeit über einen Zeitraum, der das Zweifache der Mindestdauer einer
berufsqualifizierenden Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz beträgt, vermittelt
werden, wenn diese Berufstätigkeit einen fachlichen Bezug zu dem erstrebten
Fortbildungsziel aufweist.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -,
NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
27
Diese Voraussetzungen liegen hier selbst dann vor, wenn man mangels konkreter
Regelung des Vorqualifikationserfordernisses bei dessen Bestimmung zulässigerweise
an das Fortbildungsziel der Maßnahme anknüpft und für die Teilnahme an der
Fortbildungsmaßnahme dieselben Voraussetzungen aufstellt, die für die Zulassung zu
den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG genannten Prüfungen erfüllt sein müssen.
28
Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und -
5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
29
Zwar wäre die Förderungsfähigkeit der Maßnahme danach hier ausgeschlossen, weil
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der hier maßgeblichen Besonderen Rechtsvorschriften für
die Fortbildungsprüfung zum Fachberater/zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen
der IHK E. vom 27. Februar 1997 bereits der Nachweis einer mindestens zweijährigen
beruflichen Praxis ausreicht, um zur Prüfung zugelassen zu werden, während das
Bundesverwaltungsgericht schon als Voraussetzung zur Teilnahme an der Maßnahme
eine einschlägige berufliche Tätigkeit über einen Zeitraum verlangt, der das Zweifache
der Mindestdauer einer berufsqualifizierenden Ausbildung nach dem
Berufsbildungsgesetz, also vier Jahre, beträgt.
30
Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und -
5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
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Gleichwohl ist die Fortbildungsmaßnahme des Klägers gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AFBG förderungsfähig. Denn nach den vom Bundesverwaltungsgericht in der
zugehörigen Revisionsentscheidung aufgestellten rechtlichen Beurteilungsmaßstäben,
an die der Senat nunmehr bei der Entscheidung über die Berufung des Klägers gemäß
§ 144 Abs. 6 VwGO gebunden ist und der er sich aus Gründen der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung grundsätzlich anschließt, lässt die Möglichkeit der Teilnahme von
Personen, die nicht über die erforderliche Vorqualifikation verfügen, die
Förderungsfähigkeit der Fortbildungsmaßnahme ausnahmsweise dann nicht entfallen,
wenn auszuschließen ist, dass sie einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das
32
Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und -
5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
33
Dies ist hier jedoch der Fall. Nach dem Vortrag des Klägers haben an seiner
Fortbildungsmaßnahme nach dem zu Beginn der Maßnahme feststehenden
Teilnehmerkreis, der hier zugrunde zu legen ist, dreiundzwanzig Personen
teilgenommen. Nach den von der Beklagten auch in der letzten mündlichen
Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich nicht bestrittenen Angaben des
Fortbildungsträgers hatten hiervon achtzehn Personen bereits einen
berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss erlangt. Die vier Personen, bei denen der
Fortbildungsträger keine Berufsqualifikation feststellen konnte, hatten angegeben, vor
Beginn der Fortbildungsmaßnahme jeweils länger als vier Jahre eine Berufstätigkeit in
der Finanzdienstleistungsbranche ausgeübt zu haben. Dass auch diese Teilnehmer
bereits zu Beginn der Fortbildungsmaßnahme das hierfür maßgebliche
Vorqualifikationserfordernis erfüllten, ist von der Beklagten ebenfalls nicht in Abrede
gestellt worden.
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Dass der Förderungsträger zum letzten Teilnehmer keine Angaben zu dessen
Vorqualifikation gemacht hat bzw. machen kann, weil entsprechende Unterlagen derzeit
nicht verfügbar sind, lässt die Förderungsfähigkeit der Maßnahme selbst dann nicht
entfallen, wenn man unterstellt, dass dieser Teilnehmer nicht über eine ausreichende
Vorqualifikation verfügte. Denn nach dem Vortrag des Klägers ist auszuschließen, dass
die Möglichkeit seiner Teilnahme einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das
Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme ausüben konnte.
Dies folgt schon daraus, dass ein Teilnehmeranteil von weniger als 5 % bei einer
Gesamtteilnehmerzahl von 23 bei der Durchführung der Maßnahme schon zahlenmäßig
ausschlaggebend nicht ins Gewicht fallen kann. Hinzu kommt, dass die sich aus den
angegebenen Zeiten der Berufstätigkeit in der Finanzdienstleistungsbranche ergebende
gewichtige Vorqualifikation der übrigen zweiundzwanzig Teilnehmer mit einem
Durchschnitt von über sieben Jahren einschlägiger Berufstätigkeit vor Beginn der
Fortbildungsmaßnahme und die daraus ersichtliche langjährige Berufserfahrung der
meisten Teilnehmer eine erhebliche Beeinträchtigung der Fortbildung durch einen
einzigen Teilnehmer ohne eine solche Vorqualifikation ausschließt.
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Lag die Vorqualifikation der weit überwiegenden Zahl der Teilnehmer schon zu Beginn
der Maßnahme vor und war das Vorqualifikationserfordernis hinsichtlich dieser
Teilnehmer deshalb ohne weiteres feststellbar, kann offen bleiben, ob der
Fortbildungsträger bereits zu Beginn der Maßnahme auch tatsächlich entsprechende
Feststellungen getroffen hat. Denn auch die eventuell ohne die erforderliche
Feststellung der Vorqualifikation eingeräumte Möglichkeit der Teilnahme ohne
Vorqualifikationserfordernis lässt danach die Förderungsfähigkeit der Maßnahme
ausnahmsweise nicht entfallen.
36
Die Fortbildungsmaßnahme erfüllt auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr.
2 AFBG. Der Beurteilung dieser Frage sind die vom Kläger in seinem Förderungsantrag
gemachten Angaben zugrunde zu legen. Danach sollte der Grundlagenteil als
Maßnahme zur Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen in der Zeit von
April 2003 bis Januar 2004 und der Vertiefungsteil als Maßnahme zur Fortbildung zum
Fachwirt für Finanzberatung in der Zeit von Januar 2004 bis Januar 2005 als jeweils in
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sich selbständige Maßnahmeabschnitte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG mit
jeweils 180 Nah- und 160 Fernstunden stattfinden.
Diese vom Kläger geplante Fortbildungsmaßnahme erfüllt zunächst die Voraussetzung
des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) AFBG, da sie die danach erforderliche Zahl von
(mindestens) 400 Unterrichtsstunden im Sinne des § 4 a Satz 2 AFBG umfasst. Bei der
Beurteilung dieser Voraussetzung ist bei einer Fortbildungsmaßnahme, die - wie hier -
aus mehreren in sich selbständigen Abschnitten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG
besteht, für die Förderungsfähigkeit auf die anrechnungsfähigen Unterrichtsstunden
aller in dem Fortbildungsplan zusammengefassten Maßnahmeabschnitte abzustellen.
38
Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und -
5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
39
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die 334 Unterrichtsstunden des
Nahunterrichts während der Präsenzphase, die nicht auf Repetitorien entfallen, zu
berücksichtigen sind.
40
Darüber hinaus sind auch die 26 Unterrichtsstunden in der Präsenzphase, die auf
Repetitorien entfallen, anzurechnen. Als Unterrichtsstunden anzuerkennen sind nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts qualifizierte Repetitorien, die
aufgrund der Art der Aufbereitung und Komprimierung des Lernstoffs, der Einbindung in
den Prozess der Wissensvermittlung oder der Ergänzung um Vertiefungselemente im
Rahmen einer systematischen Prüfungsvorbereitung auf eine zusätzliche oder
vertiefende Wissensvermittlung zielen. Entscheidend sind die fachliche und didaktische
Konzeption und, soweit hiervon abweichend, die tatsächliche Durchführung.
41
Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und -
5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
42
Diese Voraussetzungen werden von den vom Fortbildungsträger im Rahmen der vom
Kläger besuchten Fortbildungsmaßnahme angebotenen Repetitorien erfüllt. Denn nach
dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag des Klägers werden im Repetitorium
"mit den Kursteilnehmern umfangreiche Sammlungen von Prüfungsaufgaben erstmalig
durchgegangen und Lösungen für konkrete Fragestellungen aktiv erarbeitet".
Wesentlicher Zweck eines solchen Repetitoriums ist nach der vom Kläger dargelegten
und von der Beklagten weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat vom 23. Juni 2009 in Abrede gestellten fachlichen und didaktischen Konzeption
die "Erlangung von Methodenkompetenz zur Lösung komplexerer Fragestellungen"
sowie die "Vermittlung eines gewissen Prüfungsmanagement, welches neben der
Beantwortung der konkreten Fragestellung das Erkennen der Schwerpunkte der
Fragestellung, Bearbeitung unbekannter Sachverhalte mit dem Gesetzestext,
Formulierungshilfen und Zeitmanagement beinhaltet". Danach beschränkt sich das
Repetitorium offensichtlich nicht auf eine nach Art und Umfang der Stoffaufbereitung
weitgehend unveränderte, bloße Wiederholung bereits durchgeführter
Unterrichtseinheiten, sondern dient im Wesentlichen auch der originären
Wissensvermittlung vor allem methodischer Kenntnisse.
43
Die auf die sogenannten Studienleitfäden des Fernunterrichts während der
Selbstlernphase entfallenen 192 Stunden erfüllen ebenfalls die Voraussetzungen des §
2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) ABFG. Ihre Berücksichtigung bestimmt sich nach § 4 a AFBG,
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der eine Ergänzung der klassischen Fortbildung durch neue Lernformen regelt. Danach
wird eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz geeigneter Selbstlernprogramme und
Medien durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des
Fernunterrichtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, gefördert, wenn die hierfür
angesetzten Zeitstunden konzeptionell und in der tatsächlichen Durchführung durch
Nahunterricht oder eine entsprechende mediengestützte Kommunikation sowie
regelmäßige Erfolgskontrollen ergänzt werden, die nicht beziehungslos nebeneinander
stehen dürfen. Die Selbstlernprogramme selbst müssen nach Gestaltung,
Stoffaufbereitung und Lernverfahren geeignet sein und erwarten lassen, dass sie einen
dem Nahunterricht gleichwertigen Lernerfolg vermitteln. Nicht hinreichend ist die bloße
Abarbeitung von Lehrbüchern oder computergestützten Lernprogrammen oder die
schlichte Vor- und Nachbereitung des Unterrichts in den Präsenzphasen. Für ein
berücksichtigungsfähiges Selbstlernprogramm ist zu verlangen, dass neben der
Wissensaneignung programmgestützt Phasen der Selbstüberprüfung vorgesehen sind,
der Lernstoff mediengerecht aufbreitet ist und ein individuelles Lernen je nach
Vorkenntnis im Hinblick auf Lerntempo und Reihenfolge der Lerninhalte unterstützt wird.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und -
5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
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Diese Voraussetzungen werden von dem in die Fortbildungsmaßnahme des Klägers
integrierten Selbstlernprogramm erfüllt. Dass es sich dabei nicht allein um eine bloße
Abarbeitung von Lehrbüchern oder computergestützten Lernprogrammen oder die
schlichte Vor- und Nachbereitung des Unterrichts in den Präsenzphasen handelt,
sondern dies vielmehr ein mediengerecht aufbereitetes und ein individuelles Lernen
unterstützendes Programm darstellt, das neben der Wissensaneignung
programmgestützt Phasen der Selbstüberprüfung vorsieht, wird schon daran deutlich,
dass die Leitfäden nach dem von der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat am 23. Juni 2009 nicht angegriffenen Vortrag des Klägers nicht nur auf
bestimmte Lernabschnitte in der Fachliteratur zum Lesen und zur Durcharbeitung
hinweisen, sondern darüber hinaus auch Fallaufgaben und pro Maßnahmeabschnitt
sechs Themen zu bearbeiten sind. Dabei ist eine entsprechende regelmäßige
Erfolgskontrolle dadurch hinreichend gewährleistet, dass jedem Teilnehmer im Rahmen
der mediengestützten Kommunikation die sogenannte E-learning-Plattform durch
individuelle Zugangsdaten offen steht, auf der die Teilnehmer durch Fachdozenten aktiv
betreut werden, eine Erfolgskontrolle durchlaufen und in einem Forum durch die
Fachdozenten ausgewertete und beantwortete Fragen stellen können.
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Auch die auf die Teilnahme am betreuten Chatroom entfallenden 64 Stunden sind als
Unterrichtsstunden im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) AFBG anrechnungsfähig.
Eine solche Anrechnung setzt voraus, dass die Teilnahme daran konzeptionell
verbindlich sein muss und nicht lediglich ein fakultatives Angebot darstellt, dessen
Annahme den Teilnehmern an der Fortbildungsmaßnahme nach dem didaktischen
Konzept mehr oder minder freigestellt ist. Die mediengestützte Kommunikation muss
vielmehr in dem Sinne einen integralen Bestandteil der Wissensvermittlung bilden, dass
nach dem curricularen Aufbau und der didaktischen Konzeption die Teilnahme an den
Chatroom-Diskussionen als eine regelmäßige und unmittelbare Rückkopplung
zwischen Lehrkraft und Lernenden nach den maßgeblichen Fortbildungs- und
Prüfungsbestimmungen Erfolgsbedingung für die Prüfung ist und gewährleistet ist, dass
dieser obligatorische Charakter von den Teilnehmern auch erkannt werden kann.
Maßgebend für die Förderungsfähigkeit der Fortbildungsmaßnahme ist dabei die
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konzeptionelle Gestaltung. Ist hiernach die Teilnahme an den Chatroom-Stunden
Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme, kommt
es nicht zusätzlich darauf an, ob bei deren Durchführung die Teilnahme auch
systematisch kontrolliert oder die Nichtteilnahme sanktioniert wird.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und -
5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
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Diese Voraussetzungen werden von dem in die Fortbildungsmaßnahme des Klägers
integrierten Chatroom erfüllt. Denn nach dem von der Beklagten auch in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat nicht angegriffenen Vortrag des Klägers ist die Teilnahme
am "betreuten Chatroom" nach dem didaktischen Konzept der Fortbildungsmaßnahme
als integraler Bestandteil der Wissensvermittlung verbindlich. Danach dient die
mediengestützte Kommunikation der Chatroom-Diskussionen als elementarer
Bestandteil der Selbstlernphase der Selbstüberprüfung. Sie kompensiert den in der
Selbstlernphase im Gegensatz zum Präsenzunterricht fehlenden "Aspekt der
Möglichkeit, an den Dozenten Verständnisfragen zu richten". Außerdem werden neben
der Fallbearbeitung und Lösung von Verständnisproblemen die Themen der
Studienleitfäden in einem jeweiligen "Thema der Woche" aufgegriffen und durch die
Lehrkraft erläutert. Dadurch dient der Chatroom als "virtueller Seminarraum", "um durch
Verständnisfragen, aktive Fallbesprechungen und nochmalige Erklärungen von
Lehrstoff die Bearbeitung der Studienleitfäden zu begleiten und zu kontrollieren und den
Wissensstand der Teilnehmer zu erfahren". Angesichts des curricularen Aufbaus der
Fortbildungsmaßnahme und deren didaktischer Konzeption lassen Zweck und Art der
Durchführung des Chatrooms als notwendiges Bindeglied zwischen Lehrkraft und
Lernenden während der Selbstlernphase die Teilnehmer der Fortbildungsmaßnahme
dessen obligatorischen Charakter ohne weiteres erkennen. Im Übrigen werden sie, wie
vom Kläger unwidersprochen vorgetragen, vom Fortbildungsträger zudem durch
entsprechende Anschreiben zu Beginn der Maßnahme und der Präsenzveranstaltungen
hinreichend darüber aufgeklärt, dass die Teilnahme am Chatroom nach deren
konzeptioneller Gestaltung Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme an der
Fortbildungsmaßnahme ist.
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Schließlich handelt es sich auch bei den auf die sogenannten Start-Checks entfallenden
Stunden um Unterrichtsstunden im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) AFBG. Ihre
Funktion beschränkt sich nämlich nicht auf das bloße Ausfüllen von Testbögen mit
Ankreuztests, die vom Dozenten korrigiert und zurückgereicht werden, ohne dass dies
gezielt in den Prozess der Wissensvermittlung eingegliedert wäre und die Tests
lediglich der folgenlosen Überprüfung des erreichten Wissensstandes oder des
vorhandenen Wissens dienen. Denn wesentlicher Zweck der mit einer
Teilnahmeverpflichtung ausgestatteten Start-Checks ist nach dem ausführlichen Vortrag
des Klägers, der von der Beklagten weder schriftsätzlich noch in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat bestritten worden ist, neben der individuellen
Erfolgskontrolle auch eine Steigerung der Effizienz des Nahunterrichts in der
Präsenzphase und deren gesteigerte Verzahnung mit der Selbstlernphase, da die
allgemeinen Erkenntnissen aus den Start-Checks hinsichtlich des individuellen
Lernfortschritts die Gestaltung des weiteren Nahunterrichts in der jeweiligen konkreten
Gruppe unmittelbar prägen.
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Da nach dem insoweit maßgeblichen Fortbildungsplan des Klägers die in Teilzeitform
geplante Maßnahme nach seinen Antragsangaben mit Grundlagen- und Vertiefungsteil
von April 2003 bis Januar 2005 dauern und damit innerhalb von 48 Monaten
abschließen sollte, ist auch die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b) AFBG
gegeben.
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Sind die vom Kläger sowohl für den Grundlagen- als auch den Vertiefungsteil
angegebenen Unterrichtsstunden von jeweils 340 Stunden insgesamt anzurechnen,
erfüllt die Fortbildungsmaßnahme auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr.
2 c) AFBG, wonach in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens 150
Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden müssen. Dabei geht der Senat nach
den insoweit maßgeblichen Angaben des Klägers in seinem Förderungsantrag zum
Fortbildungsplan davon aus, dass der Grundlagenteil in neun Monaten und der
Vertiefungsteil in dreizehn Monaten in unmittelbarem Anschluss an den Grundlagenteil
absolviert werden sollte, so dass sich die Frage, ob für die Berechnung der
Unterrichtsdichte bei einer in mehrere selbständige Abschnitte gegliederten Maßnahme
auch die zwischen den einzelnen Fortbildungsteilen gelegenen unterrichtsfreien Zeiten
mit einbezogen werden müssen,
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vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und -
5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476,
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hier nicht stellt. Danach erfüllt die Fortbildungsmaßnahme die Voraussetzung des § 2
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 c) AFBG selbst dann, wenn man die beiden selbständigen
Maßnahmeabschnitte mit jeweils 340 Unterrichtsstunden gesondert beurteilt. Für den
neunmonatigen Grundlagenteil errechnet sich danach für acht Monate ein
Durchschnittswert von 302,22 Stunden. Für den dreizehnmonatigen Vertiefungsteil
beläuft sich dieser Wert auf 209,23 Stunden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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